Urteil
14 U 18/05
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Treugeber kann aus gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der finanzierenden Bank verpflichtet sein, auch wenn er nicht dinglicher Gesellschafter ist.
• Ein unmittellicher Auskunftsanspruch kraft § 18 KWG besteht nur gegen Kreditnehmer oder nach Gesetz bestimmte haftende Gesellschafter; die Bank muss ihre Rechte insoweit zivilrechtlich sichern.
• Fehlt die notwendige Bestimmtheit des Tenors einer Auskunftsverurteilung, ist das Urteil in prozessrechtlicher Hinsicht zu konkretisieren; ein klares Formular kann den Bestimmtheitsanforderungen genügen.
Entscheidungsgründe
Treugeberpflicht zur Offenlegung wirtschaftlicher Verhältnisse gegenüber finanzierender Bank • Ein Treugeber kann aus gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der finanzierenden Bank verpflichtet sein, auch wenn er nicht dinglicher Gesellschafter ist. • Ein unmittellicher Auskunftsanspruch kraft § 18 KWG besteht nur gegen Kreditnehmer oder nach Gesetz bestimmte haftende Gesellschafter; die Bank muss ihre Rechte insoweit zivilrechtlich sichern. • Fehlt die notwendige Bestimmtheit des Tenors einer Auskunftsverurteilung, ist das Urteil in prozessrechtlicher Hinsicht zu konkretisieren; ein klares Formular kann den Bestimmtheitsanforderungen genügen. Die Klägerin (OHG) verlangt vom Beklagten, einem von etwa 130 Mitgesellschaftern, Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der finanzierenden Bank (Streithelferin). Der Beklagte hatte sich 1994 an der OHG beteiligt; seine Einlage wurde treuhänderisch von der K. GmbH gehalten. Die Bank hatte Darlehensverträge mit Gründungsgesellschaftern abgeschlossen, in denen Nachschuss- und Auskunftspflichten bei späteren Beitritten thematisiert sind. Die Treuhänderin wurde später insolvenzbedingt gelöscht; ein Nachtragsliquidator wurde bestellt. Die Bank forderte wiederholt Auskünfte von der OHG und ihren Gesellschaftern. Die Klägerin beantragte konkret die Ausfüllung eines Selbstauskunftsbogens durch den Beklagten. Das Landgericht verurteilte zur Offenlegung; das OLG änderte den Tenor prozessual und stellte materielle Rechtsfragen klar. • Zulässigkeit der Berufung: form- und fristgerecht eingelegt; Tenor des Landgerichts war prozessual unbestimmt und materiell zu weit gefasst. • § 18 KWG begründet keine direkte Auskunftspflicht des Beklagten gegenüber der Bank; das KWG verpflichtet primär die Banken, sich Auskünfte zu verschaffen und diese zivilrechtlich zu sichern. • Die Darlehensverträge waren ursprünglich mit den Gründungsgesellschaftern geschlossen; eine schuldrechtliche oder dingliche persönliche Schuldübernahme des Beklagten ist nicht ausreichend substantiiert nachgewiesen. • Die konkrete Struktur des Treuhand- und Gesellschaftsvertrags führt zu einer engen Verzahnung: Treugebern können aufgrund der Vereinbarungen und eingeräumten Rechten (Stimm- und Informationsrechte) auch Pflichten gegenüber der Gesellschaft und Mitgesellschaftern treffen. • Bei Vorliegen latenter Regressansprüche und der tatsächlichen Gefährdung des Gesellschaftszwecks besteht ein berechtigtes Interesse sowohl der Klägerin als auch der Bank an Kenntnis der Bonität mittelbar haftender Treugeber. • Verwirkung greift nicht: der Beklagte hatte bereits früher Auskünfte erteilt und konnte nicht darauf vertrauen, künftig nicht mehr zur Auskunft herangezogen zu werden; er hielt seine Beteiligung bewusst in der Schwebe. • Prozessrechtlich ist der Anspruch ausreichend bestimmt, weil das konkrete Selbstauskunftsformular als Anlage in den Tenor aufgenommen wurde; damit ist auch eine vollstreckbare Entscheidung möglich. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, als der Beklagte verpflichtet wird, gegenüber der X-Bank Auskunft über seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, indem er den vorgelegten Selbstauskunftsbogen vollständig ausfüllt, unterzeichnet und die geforderten Nachweise vorlegt oder die Richtigkeit durch seinen steuerlichen Berater bestätigen lässt. Die weitergehende Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung gründet sich darauf, dass der Beklagte als Treugeber aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Treuhand- und Gesellschaftsvertrags gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten unterliegt, die die Offenlegung rechtfertigen, insbesondere angesichts latenter Regressmöglichkeiten und der Gefährdung des Gesellschaftszwecks sowie des berechtigten Interesses der finanzierenden Bank. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen wurden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.