Urteil
2 U 126/05
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zahlung einer Haftpflichtversicherung an ein Unfallopfer begründet keine automatische Befreiung von Innenausgleichsansprüchen gegen andere Gesamtschuldner; die Verteilung richtet sich nach der jeweiligen Verantwortungs- und Verschuldensverteilung (§ 426 BGB).
• Ein Leistungsverzeichnis, das eine etappenweise Gerüsterrichtung vorsieht, begründet die Pflicht des bauüberwachenden Architekten, den Ausbauzustand zu koordinieren und Nachfolgearbeiten erst nach Abruf der Gerüstergänzung zuzulassen.
• Die originäre Koordinierungs- und Überwachungs- bzw. sekundäre Verkehrssicherungspflicht des Architekten kann einen wesentlichen Verschuldensbeitrag begründen, so dass eine hälftige Innenbeteiligung der Versicherung gerechtfertigt sein kann.
• Rechtskraft eines vorangegangenen Urteils im Prozess des Unfallopfers wirkt nicht materiell-rechtlich zugunsten oder zu Lasten nicht am ersten Prozess beteiligter Gesamtschuldner; das Innenverhältnis bleibt für sich zu klären.
Entscheidungsgründe
Architekt trägt Mitverantwortung bei etappenweiser Gerüsterrichtung, hälftiger Innenausgleich • Die Zahlung einer Haftpflichtversicherung an ein Unfallopfer begründet keine automatische Befreiung von Innenausgleichsansprüchen gegen andere Gesamtschuldner; die Verteilung richtet sich nach der jeweiligen Verantwortungs- und Verschuldensverteilung (§ 426 BGB). • Ein Leistungsverzeichnis, das eine etappenweise Gerüsterrichtung vorsieht, begründet die Pflicht des bauüberwachenden Architekten, den Ausbauzustand zu koordinieren und Nachfolgearbeiten erst nach Abruf der Gerüstergänzung zuzulassen. • Die originäre Koordinierungs- und Überwachungs- bzw. sekundäre Verkehrssicherungspflicht des Architekten kann einen wesentlichen Verschuldensbeitrag begründen, so dass eine hälftige Innenbeteiligung der Versicherung gerechtfertigt sein kann. • Rechtskraft eines vorangegangenen Urteils im Prozess des Unfallopfers wirkt nicht materiell-rechtlich zugunsten oder zu Lasten nicht am ersten Prozess beteiligter Gesamtschuldner; das Innenverhältnis bleibt für sich zu klären. Die Klägerin als Berufshaftpflichtversicherer des Architekten B. F. verklagt zwei Gerüstunternehmer (Beklagte) auf Ausgleich gemäß § 426 BGB wegen eines Gerüstunfalls vom 10.11.1993, bei dem ein Dachdecker querschnittsgelähmt wurde. In einem Vorprozess gegen die Beteiligten war die Haftung der Beklagten für das Opfer festgestellt worden; die Klägerin zahlte daraufhin 247.567,95 EUR als Unfallleistung. Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten das Gerüst fehlerhaft ausgeführt und Kontrollpflichten verletzt, sodass sie im Innenverhältnis alleine haften müssten. Die Beklagten halten dem entgegen, das Leistungsverzeichnis und Absprachen sahen eine etappenweise Gerüsterrichtung vor; das zunächst ausgeführte Fassadengerüst sei vorschriftsgemäß gewesen und der Architekt als Bauleiter habe vor Zugang der Nachfolgegewerke für die nötige Ergänzung zu sorgen. Streitpunkt ist somit die Verantwortungs- und Verschuldensverteilung zwischen Architekt und Gerüstbauern. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG Stuttgart bestätigte dies und wies die Berufung der Klägerin zurück. • Anwendbare Normen: §§ 426, 425, 823 BGB; einschlägige vertragliche Leistungsverzeichnisregelungen und Unfallverhütungsvorschriften (UVV). • Das vorinstanzliche Urteil und die dortigen Feststellungen sind gemäß § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO zu berücksichtigen; die Berufung führt demgegenüber nicht zum Erfolg. • Das Leistungsverzeichnis sah eine zweistufige Gerüsterrichtung vor (zuerst Fassadengerüst, später Umbau für Dachdecker), was durch das Sachverständigengutachten bestätigt wurde; das zunächst errichtete Gerüst entsprach diesem Ausbaustadium und den UVV in diesem Zustand. • Aus diesem Vertragskonzept folgt eine originäre Pflicht des bauüberwachenden Architekten, die Gewerke zu koordinieren und den Zutritt für Nachfolgegewerke erst nach Abruf und Nachrüstung des Gerüsts zu ermöglichen; dies ist Teil seiner Grundleistungen und begründet eine (sekundäre) Verkehrssicherungspflicht gegenüber den zugelassenen Personen. • Auch wenn die Beklagten als Fachunternehmer eigene Verkehrssicherungspflichten hatten und ggf. Pläne kannten oder die Auskragung hätten erkennen können, rechtfertigt dies nicht allein eine abweichende Verteilung: Der Architekt traf eine spezifische, zeitlich abgestimmte Koordinierungsverantwortlichkeit, die seinen maßgeblichen Verschuldensbeitrag begründet. • Die rechtliche Bewertung ergibt, dass die Pflichtenverstöße des Architekten und der Beklagten sich zumindest die Waage halten; daher ist ein hälftiger Verteilungsmaßstab angemessen (§ 426 BGB). • Vorherige Entscheidungen im Prozess des Unfallopfers begründen keine materielle Rechtskraft im Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander, sodass die Ausgleichspflicht gesondert zu prüfen ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage auf Ausgleich gegen die Beklagten hat keinen Erfolg. Das OLG bestätigt, dass nach Vertragslage und Sachverständigengutachten eine etappenweise Gerüsterrichtung vereinbart war und der Architekt als bauüberwachender Leistungsinhaber die Koordinierungs- und Abrufpflicht für Gerüstergänzungen trug. Wegen dieses originären, maßgeblichen Verschuldensbeitrags des Versicherungsnehmers der Klägerin steht der Klägerin kein Anspruch auf vollständige Befreiung von ihrer geleisteten Zahlung zu. Angemessen ist eine hälftige Beteiligung; die Klägerin bleibt somit an der von ihr gezahlten Leistung beteiligt und trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.