Urteil
1 U 106/05
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei organisierten Radtouristikfahrten tragen die Teilnehmer die mit der gemeinsamen Sportausübung verbundenen Gefahren und haften nur bei eindeutig regelwidrigem und unzumutbarem Verhalten.
• Das Verhaken von Lenkern in einem Radfahrerpulk begründet nicht ohne weiteres den Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Fahrverhalten; es fehlt an einem allgemeinen Erfahrungssatz, der dies belegt.
• Eine Haftung der vorausfahrenden Teilnehmer kommt nur bei nachgewiesenem, gravierendem Verstoß gegen die in der Gruppe geltenden stillschweigenden Regeln in Betracht.
Entscheidungsgründe
Haftung bei Sturz in Radtouristikfahrt nur bei eindeutig regelwidrigem Verhalten • Bei organisierten Radtouristikfahrten tragen die Teilnehmer die mit der gemeinsamen Sportausübung verbundenen Gefahren und haften nur bei eindeutig regelwidrigem und unzumutbarem Verhalten. • Das Verhaken von Lenkern in einem Radfahrerpulk begründet nicht ohne weiteres den Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Fahrverhalten; es fehlt an einem allgemeinen Erfahrungssatz, der dies belegt. • Eine Haftung der vorausfahrenden Teilnehmer kommt nur bei nachgewiesenem, gravierendem Verstoß gegen die in der Gruppe geltenden stillschweigenden Regeln in Betracht. Die Klägerin und zwei Beklagte nahmen an einer organisierten Radtouristikfahrt teil; die Klägerin war auf der 164‑km-Strecke, die Beklagten auf der 82‑km‑Strecke, die im letzten Abschnitt zusammenliefen. In einer Ortsdurchfahrt bildete sich ein Pulk von mindestens 20 Fahrern. Die Beklagte zu 1 klopfte dem Beklagten zu 2 mit der rechten Hand auf die Schulter; kurz darauf verhakten sich die Lenker der Beklagten, beide stürzten und die Klägerin stürzte aufgrund fehlender Ausweichmöglichkeit über die bereits am Boden liegenden Beklagten. Die Klägerin erlitt erhebliche Schulterverletzungen und forderte Schmerzensgeld sowie materiellen Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage mangels Nachweises eines schuldhaften Verhaltens der Beklagten ab; die Klägerin ließ in Berufung ein Mitverschulden von 25 % gelten und berief sich auf Anscheinsbeweis für zu geringen Seitenabstand. • Rechtliche Grundlage: Die Rechtsprechung differenziert bei Sportveranstaltungen zwischen den typischen Risiken gemeinsamer Sportausübung und haftungsbegründendem regelwidrigem Verhalten; Haftung setzt einen eindeutigen, gravierenden Regelverstoß voraus. • Anwendbarkeit: Diese Grundsätze gelten auch für organisierte Radtouristikfahrten; Teilnehmer unterwerfen sich stillschweigend den ungeschriebenen Regeln des Fahrerpulks, insbesondere dem weitgehenden Verzicht auf StVO‑Sicherheitsabstände. • Gefahrenübernahme: Durch Teilnahme nehmen Fahrer die mit dem Pulken verbundenen erhöhten Sturzrisiken in Kauf; geringe Regelverletzungen führen deshalb in der Regel nicht zur Haftung, weil sonst das Verbot widersprüchlichen Verhaltens greift (§ 242 BGB‑Grundsatz). • Anscheinsbeweis: Das Gericht verneint die Anwendung des Anscheinsbeweises für das Verhaken von Lenkern, weil es an einem allgemeinen Erfahrungssatz fehlt, dass ein solches Verhaken typischerweise einen Fahrfehler der Betroffenen bedeutet. • Beweislast und Kausalität: Die Klägerin hätte beweisen müssen, dass das Verhaken der Lenker auf einem eindeutigen, nicht hinzunehmenden Verstoß gegen die Regeln des Pulks beruhte; dieser Nachweis ist nicht erbracht. Zeugenaussagen waren widersprüchlich und lieferten keine sichere Kausalität für ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten. • Alternativer Unfallhergang: Es bleibt möglich, dass das Gedränge oder ein Überholvorgang des Zeugen ursächlich war; daher ist ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht festgestellt. • Mitverschulden und Schadensersatzfragen: Da bereits dem Grunde nach keine Haftung besteht, war die Frage eines Mitverschuldens der Klägerin und die Ersetzbarkeit bestimmter materieller Schäden nicht entscheidungserheblich. • Prozessrechtliches: Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen ZPO‑Vorschriften; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Eine Haftung der Beklagten besteht nicht, weil kein eindeutiger, gravierender Verstoß gegen die stillschweigenden Regeln des Radfahrerpulks nachgewiesen wurde. Das Verhaken der Lenker begründet keinen automatischen Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten, zumal Zeugenaussagen keine sichere Kausalität ergaben und auch ein anderes Geschehen in Betracht kommt. Die Klägerin trägt die Prozesskosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Insgesamt ist der geltend gemachte Anspruch deshalb nicht durchsetzbar, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine deliktische Haftung nicht erfüllt wurden.