Beschluss
8 WF 7/06
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtermäßigung von Gerichtskosten nach Nr.1311 KV/GKG ist unbegründet, wenn für die Genehmigung einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich eine richterliche Begründung erforderlich war und diese nicht entbehrlich ist.
• Eine Gebührenermäßigung nach Nr.1311 KV/GKG setzt voraus, dass die in den Ziffern genannten Ermäßigungstatbestände auf das gesamte Verfahren oder die betroffene Folgesache zutreffen.
• Bei Genehmigungen nach §1587o Abs.2 BGB ist insoweit eine Begründung erforderlich, wenn die Parteien nicht wirksam auf das Rechtsmittel gegen die Genehmigung verzichtet haben.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenermäßigung bei fehlender Entbehrlichkeit richterlicher Begründung zur Genehmigung des Versorgungsausgleichs • Die Beschwerde gegen die Nichtermäßigung von Gerichtskosten nach Nr.1311 KV/GKG ist unbegründet, wenn für die Genehmigung einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich eine richterliche Begründung erforderlich war und diese nicht entbehrlich ist. • Eine Gebührenermäßigung nach Nr.1311 KV/GKG setzt voraus, dass die in den Ziffern genannten Ermäßigungstatbestände auf das gesamte Verfahren oder die betroffene Folgesache zutreffen. • Bei Genehmigungen nach §1587o Abs.2 BGB ist insoweit eine Begründung erforderlich, wenn die Parteien nicht wirksam auf das Rechtsmittel gegen die Genehmigung verzichtet haben. Die Parteien ließen das Scheidungsverfahren durch Urteil des Amtsgerichts Waiblingen am 19.07.2005 beenden und verzichteten in der Sitzung auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen hinsichtlich des Scheidungsausspruchs. Im Urteil wurde die notarielle Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vom 20.06.2005 genehmigt; die Genehmigung wurde kurz begründet. Das Gericht setzte Streitwerte für die Ehesache und den Versorgungsausgleich fest. Dem Antragsgegner wurden Gerichtskosten in Rechnung gestellt; er beantragte Erinnerung mit dem Vorwurf, das Urteil enthalte keine echte Begründung zur Genehmigung. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein mit der Begründung, die Begründung sei floskelhaft und unzureichend. • Statthaft ist die sofortige Beschwerde nach §66 Abs.2 GKG; die Beschwerde ist jedoch unbegründet. • Nach Nr.1310 KV/GKG sind für das Verfahren zwei Gebühren aus einem Streitwert von 81.000 EUR entstanden; eine Ermäßigung nach Nr.1311 KV/GKG kommt nicht in Betracht. • Nr.1311 KV/GKG gewährt nur dann eine Gebührenermäßigung, wenn die in den Ziffern genannten Ermäßigungstatbestände die betreffende Folgesache oder das Verfahren in der dort bestimmten Weise beendet haben; eine bloße Teilbeendigung des Scheidungsverfahrens reicht nicht aus. • Die richterliche Genehmigung einer Vereinbarung über den Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist gemäß §1587o BGB zu prüfen und konnte daher im Urteil behandelt werden; eine Begründung hierfür ist erforderlich, sofern die Parteien nicht wirksam auf das Rechtsmittel gegen die Genehmigung verzichtet haben. • Die Parteien hatten in der Sitzung nur für den Scheidungsausspruch auf Rechtsmittel verzichtet, nicht aber für die Genehmigung der Versorgungsausgleichsvereinbarung; damit durfte das Familiengericht nicht auf eine Begründung der Genehmigung verzichten. • Da eine Begründung der Genehmigung erforderlich war, sind die Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestands Nr.1311 Ziff.2 KV/GKG (fehlender Tatbestand und fehlende Entscheidungsgründe) nicht erfüllt. • Die Kostenentscheidung des Gerichts beruht auf §66 Abs.6 GKG. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Die in Rechnung gestellten Gerichtskosten sind nicht zu ermäßigen, weil die Genehmigung der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich einer richterlichen Begründung bedurfte und die Parteien nicht wirksam auf das Rechtsmittel gegen diese Genehmigung verzichtet hatten. Daraus folgt, dass Nr.1311 KV/GKG keine Gebührenermäßigung auslöst. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei geführt worden und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Insgesamt bleibt die Kostenentscheidung des Amtsgerichts damit bestehen, weil die formalen und materiellen Voraussetzungen für eine Reduzierung der Gerichtsgebühren nicht gegeben sind.