Beschluss
16 WF 36/06
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wahrheitswidrige Angaben führen nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe; die Entscheidung ist so zu treffen, wie bei wahrheitsgemäßen Angaben.
• Bei Vaterschaftsverfahren ist die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht rückschauend nach durchgeführter Beweisaufnahme aus einer „Vogelperspektive“ zu beurteilen; maßgeblich ist der Wissensstand des Antragstellers zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung.
• Bei Beiwohnung in der gesetzlichen Empfängniszeit begründet § 1600d Abs.2 BGB die Vermutung der Vaterschaft; der Antragssteller muss für Prozesskostenhilfe aber Tatsachen vortragen, die seine Zweifel an der Vaterschaft verständlich machen.
• Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, obwohl die Hauptsache später negativ entschieden wird, steht einer nachträglichen Bewilligung nicht generell entgegen, dass die Erfolgsaussicht inzwischen entfallen ist, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden war.
Entscheidungsgründe
Bewilligung nachträglicher PKH im Vaterschaftsverfahren bei begründeten Zweifeln • Wahrheitswidrige Angaben führen nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe; die Entscheidung ist so zu treffen, wie bei wahrheitsgemäßen Angaben. • Bei Vaterschaftsverfahren ist die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht rückschauend nach durchgeführter Beweisaufnahme aus einer „Vogelperspektive“ zu beurteilen; maßgeblich ist der Wissensstand des Antragstellers zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung. • Bei Beiwohnung in der gesetzlichen Empfängniszeit begründet § 1600d Abs.2 BGB die Vermutung der Vaterschaft; der Antragssteller muss für Prozesskostenhilfe aber Tatsachen vortragen, die seine Zweifel an der Vaterschaft verständlich machen. • Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, obwohl die Hauptsache später negativ entschieden wird, steht einer nachträglichen Bewilligung nicht generell entgegen, dass die Erfolgsaussicht inzwischen entfallen ist, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden war. Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft. Das Familiengericht verweigerte PKH und führte anschließend eine Beweisaufnahme durch, die die Vaterschaft des Beklagten praktisch erwies. Der Beklagte hatte zuvor bestritten, mit der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben; das Gericht wertete das als wahrheitswidrig. Der Beklagte legte dagegen sofortige Beschwerde ein. Er machte u.a. geltend, dass bei der Geburt Zweifel an seiner Vaterschaft geäußert worden seien und er beim Klinikbesuch davon abgehalten worden sei, das Neugeborene zu sehen. Streitgegenstand war, ob trotz inzwischen eingetretener überwältigender Anhaltspunkte für die Vaterschaft dem Beklagten nachträglich Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. • Wahrheitswidrige Angaben berühren nicht zwingend den PKH-Anspruch; es ist so zu entscheiden, wie bei wahrheitsgemäßer Darstellung (BGH-Rechtsprechung zugrunde gelegt). • Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung bei verständiger Würdigung der dem Antragsteller bekannten Tatsachen eine hinreichende Erfolgsaussicht der Verteidigung bestanden hat; eine spätere erfolglose Hauptsacheentscheidung darf nicht ohne Weiteres rückschauend die Bewilligung verhindern. • Im Statusverfahren (Vaterschaft) sind besondere Maßstäbe geboten: Wegen der Vermutung des § 1600d Abs.2 BGB reicht die abstrakte Möglichkeit der Nichtvaterschaft nicht aus; der Antragsteller muss konkrete Tatsachen vortragen, die seine Zweifel an der Vaterschaft verständlich machen. • Die Prüfung der Erheblichkeit des Gegenvorbringens richtet sich nach dem Regelungszusammenhang von § 1600d Abs.2 BGB in Verbindung mit den prozessualen Aufklärungsregelungen (§§ 240 ff. ZPO; Amtsaufklärungspflicht). Der Umfang der Darlegungslast hängt vom Einzelfall ab. • Konkreter Vortrag des Beklagten (Äußerungen der Kindesmutter und ihrer Mutter bei der Geburt; Abweisung beim Klinikbesuch mit Hinweis, der leibliche Vater sei bereits anwesend) begründet verständliche Zweifel an der Vaterschaft und reicht zur Bewilligung der PKH aus. • Rechtsbeschwerde wäre wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des § 114 ZPO zuzulassen, ist aber nicht statthaft; die Staatskasse kann gegen Bewilligung nur die Unrichtigkeit der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geltend machen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht änderte den Beschluss des Familiengerichts ab und bewilligte dem Beklagten für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung sowie die Beiordnung einer Rechtsanwältin. Begründend führte das Gericht aus, dass wahrheitswidrige Angaben nicht automatisch zur Verwirkung des PKH-Anspruchs führen und dass im Vaterschaftsverfahren bei rechtzeitig vorgetragenen, verständlich begründeten Zweifeln an der Vaterschaft die Erfolgsaussicht der Verteidigung aus Sicht des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfen ist. Die vom Beklagten vorgetragenen Umstände reichen zur Begründung solcher Zweifel aus, weshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorliegen.