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Beschluss

1 Ss 5/06

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur begründet, wenn ein verständiger Angeklagter vernünftigerweise die Annahme haben darf, der Richter sei in seiner Unparteilichkeit gestört. • Hinweise des Gerichts nach Einspruch gegen einen Strafbefehl sind grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht den Eindruck erwecken, das Gericht habe sich endgültig festgelegt oder übe unzulässigen Druck aus. • Das Gericht ist nach Einspruch gegen einen Strafbefehl in der Hauptverhandlung nicht an die im Strafbefehl festgesetzte Rechtsfolge gebunden; eine Verschlechterung ist daher möglich. • Ein Hinweis auf die Wegfallswirkung der Geständnisfiktion eines Strafbefehls ist unschädlich, wenn er zutreffend und zurückhaltend formuliert wird.
Entscheidungsgründe
Besorgnis der Befangenheit bei Hinweisen nach Einspruch gegen Strafbefehl unwirksam • Die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur begründet, wenn ein verständiger Angeklagter vernünftigerweise die Annahme haben darf, der Richter sei in seiner Unparteilichkeit gestört. • Hinweise des Gerichts nach Einspruch gegen einen Strafbefehl sind grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht den Eindruck erwecken, das Gericht habe sich endgültig festgelegt oder übe unzulässigen Druck aus. • Das Gericht ist nach Einspruch gegen einen Strafbefehl in der Hauptverhandlung nicht an die im Strafbefehl festgesetzte Rechtsfolge gebunden; eine Verschlechterung ist daher möglich. • Ein Hinweis auf die Wegfallswirkung der Geständnisfiktion eines Strafbefehls ist unschädlich, wenn er zutreffend und zurückhaltend formuliert wird. Die Angeklagte wurde im Strafbefehlsverfahren wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage mit einer Geldstrafe belegt. Nach Einspruch gegen den Strafbefehl wies die Richterin darauf hin, dass bei Verurteilung wegen des bestehenden Bewährungsbruchs und unter Umständen unter Heranziehung des § 47 StGB auch eine Freiheitsstrafe zu prüfen sei, und erklärte, die im Strafbefehl angenommene Geständnisfiktion falle weg. Verteidiger und Angeklagte sahen hierin eine Drohung mit einer höheren Strafe und lehnten die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der zuständige Richter wies den Befangenheitsantrag zurück; das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte später zu einer Geldstrafe. Die Angeklagte legte Revision ein mit der Rüge, die Ablehnung des Ablehnungsgesuchs sei rechtsfehlerhaft gewesen. • Zulässigkeit der Rüge: Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO wurde zulässig erhoben, ist aber unbegründet. • Maßstab der Prüfung: Entscheidend ist, ob ein verständiger Angeklagter vernünftigerweise Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters haben darf; auf die subjektive Empfindung des Ablehnenden kommt es nicht an. • Rechtliche Wirkung des Einspruchs: Nach § 411 Abs. 4 StPO ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden; das Verfahren ist nunmehr in vollem Umfang auf die Hauptverhandlung gerichtet, weshalb auch eine strengere Rechtsfolgenentscheidung möglich ist. • Hinweise des Gerichts: Gerichtliche Hinweise oder Empfehlungen zur möglichen Rechtsfolge sind grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht den Eindruck einer endgültigen Festlegung oder unzulässigen Willensbeeinflussung erzeugen; Aufklärende Hinweise können geboten sein, etwa wenn eine Verschlechterungsmöglichkeit für den Angeklagten nicht erkennbar ist. • Prüfung der konkreten Äußerungen: Die geäußerten Hinweise der Richterin waren sachgerecht, zurückhaltend und folgten der materiell-rechtlichen Lage (insbesondere §§ 46, 47 StGB, § 153 StGB für den Tatbestand). Sie behaupteten keine Verbindung zur Einlassung der Angeklagten und stellten keine unzulässige Drohung oder ein Verstoßen gegen § 136a Abs.1 S.3 StPO dar. • Geständnisfiktion: Die Bezeichnung "Geständnisfiktion" bezog sich zutreffend auf die Wirkung eines akzeptierten Strafbefehls; das Wegfallen dieser Wirkung nach Einspruch ist rechtlich zutreffend und unschädlich. • Ergebnis der Ablehnungsprüfung: Vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund begründet das Verhalten der Richterin keine Besorgnis der Befangenheit; das Ablehnungsgesuch war unbegründet. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart wurde verworfen. Die Rüge, das Ablehnungsgesuch gegen die erkennende Richterin sei zu Unrecht verworfen worden, ist unbegründet, weil die Richterin in ihren Hinweisen nicht den Eindruck einer endgültigen Festlegung oder einer unzulässigen Willensbeeinflussung erweckte. Nach Einspruch gegen einen Strafbefehl ist das Gericht nicht an die im Strafbefehl festgesetzte Rechtsfolge gebunden, sodass die Prüfung einer strengeren Rechtsfolge bei bekanntem Bewährungsbruch sachlich nachvollziehbar und rechtlich zulässig war. Die Verfahrensführung und die konkreten Äußerungen der Richterin entsprachen den einschlägigen Verfahrens- und Strafzumessungsgrundsätzen, weshalb die Entscheidung des Amtsgerichts bestehen blieb und die Angeklagte die Kosten ihres Rechtsmittels tragen muss.