Beschluss
8 WF 152/05
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pflegepersonen, denen nach § 1630 Abs. 3 BGB einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen werden, können Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 1915 Abs. 1, 1835a BGB haben.
• Die Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB begründet keine förmliche Pflegschaft im Sinn des Vormundschaftsrechts; die Vorschriften des Pflegschaftsrechts sind nur insoweit entsprechend anzuwenden, wie sie mit der freiwilligen Übertragungsstellung vereinbar sind.
• Über die Bewilligung einer Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden; örtlich zuständig ist das Familiengericht am Wohnsitz des betroffenen Kindes (§§ 43 Abs.1, 36 FGG).
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, der wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückweist, ist statthaft, führt aber nicht zur Sachentscheidung, wenn das ursprünglich entscheidende Gericht örtlich unzuständig war.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Aufwendungsersatz bei Übertragung elterlicher Sorge; örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts • Pflegepersonen, denen nach § 1630 Abs. 3 BGB einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen werden, können Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 1915 Abs. 1, 1835a BGB haben. • Die Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB begründet keine förmliche Pflegschaft im Sinn des Vormundschaftsrechts; die Vorschriften des Pflegschaftsrechts sind nur insoweit entsprechend anzuwenden, wie sie mit der freiwilligen Übertragungsstellung vereinbar sind. • Über die Bewilligung einer Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden; örtlich zuständig ist das Familiengericht am Wohnsitz des betroffenen Kindes (§§ 43 Abs.1, 36 FGG). • Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, der wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückweist, ist statthaft, führt aber nicht zur Sachentscheidung, wenn das ursprünglich entscheidende Gericht örtlich unzuständig war. Die Beteiligten 1 und 2 sind seit 1998 Pflegeeltern zweier Kinder; die sorgeberechtigte Mutter war D. S. Mit Beschluss des Amtsgerichts Nagold vom 12.5.2003 wurden ihnen einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen. Die Pflegeeltern zogen nach Bielefeld. Am 27.4.2005 beantragten sie beim Amtsgericht Nagold für die Zeit 12.5.2004–12.5.2005 jeweils eine Aufwandsentschädigung wegen Übernahme der Pflegschaft. Das Amtsgericht und das Landratsamt hielten sich für unzuständig; die Anträge wurden weitergeleitet und schließlich vom Rechtspfleger des Amtsgerichts Nagold mit der Begründung zurückgewiesen, die Pflegeeltern seien keine Pfleger im Sinne des Vormundschaftsrechts und eine Zahlung fehle es an Rechtsgrundlage. Dagegen legten die Beteiligten sofortige Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft und fristgerecht einzulegen (§ 56g Abs.5 FGG i.V.m. § 64 Abs.3 FGG). • Rechtsgrundlage: § 1630 Abs.3 BGB überträgt auf Antrag einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge und verleiht der Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers, ohne eine förmliche Pflegschaft zu begründen. • Rechtsfolge: Da keine formelle Pflegschaft entsteht, sind die vormundschaftsrechtlichen Normen nur entsprechend anzuwenden; es ist für jede einzelne Vorschrift zu prüfen, ob sie mit der freiwilligen Übertragungsstellung vereinbar ist. • Anspruch auf Aufwendungsersatz: Im Umfang der Übertragung stehen der Pflegeperson die Rechte eines Pflegers zu; hierzu zählt nach §§ 1915 Abs.1, 1835 ff., insbesondere § 1835a BGB, ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bzw. Vergütung. • Örtliche Zuständigkeit: Die Entscheidung über die Festsetzung von Vergütung oder Aufwandsentschädigung ist eine selbständige Einzelverrichtung i.S.v. § 43 Abs.1 FGG; zuständig ist das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung (§§ 43 Abs.1, 36 FGG). • Folge: Die Anträge der Beteiligten waren materiell nicht abweisungswürdig, jedoch war das Amtsgericht Nagold örtlich unzuständig; daher war die Zurückweisung durch den Rechtspfleger zutreffend. • Offenbleibende Fragen: Ob die Voraussetzungen des § 1835a Abs.3 BGB im Einzelfall erfüllt sind, ob Leistungen nach § 39 SGB VIII entgegenstehen oder ob die volle Entschädigung je Kind zu gewähren ist, wurde nicht entschieden und bleibt zu klären. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten 1 und 2 wurde zurückgewiesen, weil das Amtsgericht Nagold örtlich nicht zuständig war. Materiell kann den Pflegepersonen ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 1630 Abs.3 i.V.m. §§ 1915 Abs.1, 1835a BGB zustehen; die Übertragung begründet jedoch keine förmliche Pflegschaft, so dass die vormundschaftsrechtlichen Vorschriften nur entsprechend anzuwenden sind. Zuständig für die Entscheidung über die Aufwandsentschädigung ist das Familiengericht am Wohnsitz des jeweiligen Kindes (hier: Bielefeld). Die Beteiligten müssen ihre Anträge dort erneut stellen; über inhaltliche Voraussetzungen und mögliche Anrechnung von Leistungen nach SGB VIII wurde nicht entschieden. Die Beteiligten tragen die angefallene halbe Gerichtsgebühr der Beschwerde.