Beschluss
19 VA 4/05
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht ist bei typischer vorläufiger Bestellung als exekutiver Akt und nicht als Rechtsprechungstätigkeit zu behandeln; deshalb ist der Rechtsweg nach EGGVG eröffnet.
• Ein Bewerber für die Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter hat Anspruch auf eine faire Chance; eine Verletzung der Chancengleichheit liegt nur bei willkürlicher Nichtbestellung vor, d.h. bei krasser Verkennung der Rechtslage.
• Die Auswahl des Insolvenzverwalters richtet sich nach den Interessen von Gläubigern und Schuldner; der Insolvenzrichter hat bei eilbedürftigen Sicherungsmaßnahmen großen Ermessensspielraum.
• Ein Feststellungsantrag zum Zwecke der Geltendmachung von Folgeansprüchen (z. B. Art. 34 GG, § 839 BGB) kann ein berechtigtes Interesse begründen, steht aber der Sachprüfung nicht im Wege, wenn die Bestellung nicht willkürlich war.
Entscheidungsgründe
Keine Rechtswidrigkeit bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters • Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht ist bei typischer vorläufiger Bestellung als exekutiver Akt und nicht als Rechtsprechungstätigkeit zu behandeln; deshalb ist der Rechtsweg nach EGGVG eröffnet. • Ein Bewerber für die Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter hat Anspruch auf eine faire Chance; eine Verletzung der Chancengleichheit liegt nur bei willkürlicher Nichtbestellung vor, d.h. bei krasser Verkennung der Rechtslage. • Die Auswahl des Insolvenzverwalters richtet sich nach den Interessen von Gläubigern und Schuldner; der Insolvenzrichter hat bei eilbedürftigen Sicherungsmaßnahmen großen Ermessensspielraum. • Ein Feststellungsantrag zum Zwecke der Geltendmachung von Folgeansprüchen (z. B. Art. 34 GG, § 839 BGB) kann ein berechtigtes Interesse begründen, steht aber der Sachprüfung nicht im Wege, wenn die Bestellung nicht willkürlich war. Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestellung des Wirtschaftsprüfers S. zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Firma H. durch Beschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 25.05.2005, um daraus Folgeansprüche geltend zu machen. Er war in der Verwalterliste des Amtsgerichts geführt und hatte in den Vorjahren mehrfach Verwaltertätigkeiten ausgeübt. Die Hauptgläubigerin hatte sowohl den Antragsteller als auch Wirtschaftsprüfer S. als mögliche Verwalter benannt; S. wurde als weiterer geeigneter Kandidat genannt. Der Antragsteller rügt eine Benachteiligung und behauptet mangelnde Chancengleichheit bei der Auswahl. Das OLG prüft Zulässigkeit, Fristwahrung und materielle Begründetheit des Feststellungsantrags sowie die Frage, ob die Bestellung als rechtsprechender oder exekutiver Akt einzustufen ist. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist zulässig und fristgemäß nach § 26 Abs.1 EGGVG; der Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG ist eröffnet, weil es um die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme einer Justizbehörde im bürgerlichen Bereich geht. • Einstufung der Bestellung: Bei vorläufigen Bestellungen wirkt das Insolvenzgericht nicht als rechtsprechende Instanz zur Beilegung eines Rechtsstreits; die Bestellung ist demnach als exekutiver Akt zu bewerten. • Interessenabwägung und Ermessensspielraum: Aus Art.12 GG sowie § 21 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 56 InsO ergibt sich, dass Bewerber eine faire Chance auf Bestellung haben. Wegen der Eilbedürftigkeit der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO und der Fortführungspflicht nach § 22 InsO besteht beim Insolvenzrichter ein großer Ermessensspielraum. • Willkürprüfung: Chancengleichheit ist nur verletzt, wenn grundsätzlich geeignete Bewerber willkürlich nicht bestellt werden; Willkür erfordert eine krasse Verkennung der Rechtslage. Solche Umstände lagen nicht vor. • Tatsächliche Feststellungen: Die Statistik der Bestellungen des Antragstellers ergab keine Benachteiligung; S. wurde von der Hauptgläubigerin als geeignete Person vorgeschlagen; es gab keine Anhaltspunkte, dass S. ungeeignet oder bevorzugt gegenüber dem Antragsteller war. • Beweiswürdigung: Vorgebrachte negative Gesichtspunkte gegen den Antragsteller wurden nicht ausreichend belegt; solche Kriterien dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie hinreichend belegt sind. • Kein Vorlageerfordernis: Es besteht keine Vorlagepflicht nach § 29 Abs.1 S.2 EGGVG, weil keine unaufhebbare Divergenz mit andern Entscheidungen vorliegt. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird zurückgewiesen. Das Gericht sieht keine willkürliche Benachteiligung des Antragstellers und keine krasse Rechtsverkennung bei der Auswahlentscheidung; der Insolvenzrichter hatte einen weiten Ermessensspielraum angesichts der Eilbedürftigkeit und der Interessen von Gläubigern und Schuldner. Die vom Antragsteller behaupteten Nachteile sind anhand der vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend belegt; die Auswahlkriterien und die dienstlichen Äußerungen rechtfertigen keine andere Bewertung. Mangels Feststellungsgrunds ist der Antrag somit unbegründet, wodurch dem vorläufig bestellten Wirtschaftsprüfer S. keine Rechtswidrigkeit seiner Bestellung beigemessen wird.