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Urteil

3 U 101/05

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 13. Januar 2005 - Az.: 3 O 539/04 - wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Berufungsstreitwert: 21.353,27 EUR. Gründe I. 1 1. Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung erhaltener Sozialversicherungsbeiträge im Wege der Insolvenzanfechtung. 2 Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. 3 Ergänzend ist auszuführen, dass die beteiligte Bank über eine Globalzession (Anlage K 8) gesichert war. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und damit begründet, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus den §§ 143, 133 InsO auf Zahlung von insgesamt 21.353,27 EUR zustehe. 5 Die streitgegenständlichen Scheckzahlungen seien Rechtshandlungen der Schuldnerin im Sinne des § 133 InsO. Diese hätten zu einer Gläubigerbenachteiligung i. S. d. § 129 InsO geführt. Die Zahlungen seien innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 133 InsO erfolgt. 6 Gläubigerbenachteiligungsvorsatz habe vorgelegen. 7 Der Kläger habe bewiesen, dass die Beklagte die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gekannt habe. 8 Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 9 2. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten. 10 Die Angriffe der Berufung richten sich gegen zwei Punkte im landgerichtlichen Urteil, nämlich die festgestellte Gläubigerbenachteiligung i. S. v. § 129 Abs. 1 InsO und die Annahme einer Rechtshandlung nach § 133 Abs. 1 InsO wegen der Hingabe der drei Schecks. 11 Die Beklagte trägt vor: 12 a. Das Landgericht Ellwangen komme rechtsirrig zu dem Ergebnis, die fraglichen Zahlungen hätten zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt. Ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliege, sei in zwei Stufen zu prüfen. Auf der ersten Stufe sei lediglich danach zu fragen, ob ein Insolvenzgläubiger auf die zur Zahlung verwendeten Mittel im Wege der Pfändung hätte zugreifen können. Könne dies zugunsten des Insolvenzverwalters bejaht werden, sei auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob eine Gläubigerbenachteiligung im eigentlichen Sinne kausal durch die fragliche Rechtshandlung eingetreten sei, und ob die übrigen Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Rechtshandlung im Verteilungsverfahren eine höhere Quote erhalten hätten. 13 Der Insolvenzverwalter habe darzulegen und zu beweisen, dass der Gegenstand der Anfechtung ohne die Rechtshandlung zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehöre und damit dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte. Wegen § 136 InsO könne die Weggabe solcher Gegenstände oder Zahlungsmittel nicht anfechtbar sein, die im Moment der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Vermögen des Schuldners gehört hätten. Werde eine Zahlung über eine Bankverbindung außerhalb einer eingeräumten Kreditlinie abgewickelt, so bestehe seitens des Kontoinhabers kein Anspruch auf Zurverfügungstellung weiterer Kredite. 14 Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Schuldnerin und der kontoführenden Bank im Hinblick auf eine weitere Überziehung der überzogenen Kreditlinie eine Vereinbarung getroffen worden sei, die der Schuldnerin einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der entsprechenden Mittel gegeben hätte, seien nicht ersichtlich. Dies hätte der Kläger vortragen müssen. Der Kläger habe nicht vortragen und unter Beweis stellen können, dass es eine ausdrückliche mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen der jeweiligen Schuldnerin und der jeweiligen Bank gegeben habe, wonach über die zunächst eingeräumte Kreditlinie hinaus eine Überziehungsmöglichkeit eingeräumt worden sei. Das OLG Köln (ZIP, 04,2152) verneine in einem vergleichbaren Fall auch eine stillschweigend zustande gekommene entsprechende Abrede. 15 Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.01.2005 - 2 U 164 - gehe fehlerhaft davon aus, dass es vergleichbar sei, wenn die Bank vorgelegte Schecks einlöse oder dem Kunden Bargeld aushändige und der Kontoinhaber dies sodann beim späteren Anfechtungsschuldner einzahle. Das OLG Stuttgart habe sich mit einem hypothetischen Kausalverlauf beschäftigt, der mit dem vorliegenden Fall einer bargeldlosen Zahlungsabwicklung nicht identisch sei. 16 b. Es fehle an einer unmittelbaren Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger. Es sei auch nicht möglich, eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung anzunehmen. 17 Es fehle jeglicher Vortrag des Klägers dazu, dass die Bank überhaupt im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Zahlungen über Sicherheiten verfügt habe, und dass die übrigen Gläubiger der Schuldnerin auf Sicherheiten hätten zugreifen können. 18 Es fehle an einer Rechtshandlung i. S. d. § 133 Abs. 1 InsO. Die Schuldnerin habe sich außerhalb des Zeitraums nach § 131 Abs. 1 InsO einem nicht minderstarken Druck ausgesetzt gesehen, als er bestehen würde, wenn eine Vollzugsperson die Schuldnerin aufgesucht und vor die Alternative gestellt hätte, vorhandenes Barvermögen auszuzahlen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden. Es könne in der Wahrnehmung eines Schuldners keinen Unterschied machen, ob er lediglich vor die Alternative gestellt werde, eine Vollstreckungsmaßnahme zu dulden oder einen zulässigen und begründeten Insolvenzantrag gegen sich gestellt zu sehen. 19 In der Entscheidung vom 10.02.2005 habe der BGH deutlich gemacht, dass ein Gläubiger außerhalb des für § 131 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitfensters keinerlei Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz der Gläubiger im Übrigen nehmen müsse. Im vorliegenden Fall sei die Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet gewesen, rückständige Beitragsforderungen gegenüber der Schuldnerin beizutreiben. Da die Beklagte keine entsprechende Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf andere Gläubiger habe, stehe ihm kein Ermessen und nicht lediglich die Inanspruchnahme einer Befugnis zur Zwangsvollstreckung zu. Dies könne einen Fall wie den vorliegenden nicht mehr erfassen. 20 Die Beklagte hält zudem die Bestimmungen in den §§ 129, 133 InsO für verfassungswidrig. 21 Die Beklagte beantragt: 22 Das Urteil des Landgerichts Ellwangen (3 O 539/04) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 23 Die Revision wird zugelassen. 24 Das Verfahren wird ausgesetzt und nach Art. 100 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. 25 Der Kläger beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. II. 27 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 21.353,27 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. 28 Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch nach den §§ 143, 133 InsO zugesprochen. 29 1. Die streitgegenständlichen Scheckzahlungen vom 16.11., 11.12. und 28.12.2001 stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin i. S. d. § 133 InsO dar. Leistungen, die ein Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbringt, sind eigene Rechtshandlungen des Schuldners (BGHZ 155,75 ff). Im Rahmen der Anfechtungsnorm des § 133 InsO ist zwischen freiwilligen Zahlungen des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers zu unterscheiden. Eine Rechtshandlung des Schuldners ist nicht mehr gegeben, wenn er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Zwangsvollstreckung durch die anwesende Vollziehungsperson zu dulden. 30 Zu Recht hat das Landgericht den Sachverhalt in der Weise gewürdigt, dass nach getroffener Zahlungsvereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten die Schuldnerin die vereinbarten Ratenzahlungen erbracht habe, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Zeitpunkt der Zahlungen keine Handlungsalternativen gegeben gewesen seien. 31 2. Eine Gläubigerbenachteiligung i. S. d. § 129 InsO liegt vor. Eine solche besteht dann, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Handlung verkürzt wurde. Die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger muss sich ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise verschlechtert haben (BGH a.a.O.). 32 Dabei ist es unbeachtlich, ob die konkrete Zahlung auch im Wege der Pfändung hätte erwirkt werden können (OLG Stuttgart, Urteil v. 13.01.2005, 2 U 164/04). Die Scheckzahlungen der Schuldnerin, die auf ein außerhalb der eingeräumten Kreditlinie im Soll befindliches Girokonto bezogen waren, wurden vom Kreditinstitut eingelöst. Der Senat schließt sich der Meinung des 2. Zivilsenats (2 U 164/04) an. Zahlungen aus einer geduldeten Überziehung eines Kontos sind insolvenzrechtlich anfechtbar. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es unerheblich ist, in welcher Weise Liquidität geschaffen wird. Die Einlösung eines Schecks bewegt sich nicht im rechtsfreien Raum, sondern stellt die Gewährung eines weiteren Kredites dar. Somit ist davon auszugehen, dass die weiteren Gläubiger jedenfalls eine „juristische“ Sekunde lang die Möglichkeit hatten, auf den weiter eingeräumten Kredit Zugriff zu nehmen. Hierin sieht der Senat eine Gläubigerbenachteiligung. Auch wären die Anfechtungsvorschriften, wie das Landgericht zu Recht annimmt, gerade in dem Zeitpunkt, in welchem sich die Krise manifestiert, im Ergebnis wirkungslos, wenn man auf die Pfändbarkeit der einzelnen Zahlungen abstellen würde. 33 Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH vom 27.05.2003 (Az. IX ZR 169/02) hin. Im Übrigen war das Kreditinstitut auch durch eine Globalzession der Schuldnerin abgesichert. 34 Wenn die Schuldnerin den streitgegenständlichen Betrag Ende 2001 nicht an die Beklagte abgeführt hätte, so ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einer um diesen Betrag geringeren Höhe verschuldet gewesen wäre. Auch damit ist die Gläubigergesamtheit in dieser Höhe benachteiligt (OLG Stuttgart, Urteil v. 11.11.2003, Az. 12 U 125/03). 35 3. Die ausbezahlte Summe gehörte auch zum Schuldnervermögen und wies auch im Hinblick auf die Arbeitnehmeranteile keinen Bezug zu fremdem Vermögen auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02) begründet das Arbeitsverhältnis als solches weder kraft Rechtsgeschäfts noch kraft eines tatsächlichen Treueverhältnisses für die Arbeitgeber die Pflicht, die Vermögensinteressen seiner Arbeitnehmer wahrzunehmen. Ebenso wenig kann sich die Beklagte darauf berufen, die Insolvenzanfechtung wegen abgeführter Sozialversicherungsbeiträge führe zu einem Widerspruch gegenüber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Pflicht bestehe, die Arbeitnehmerbeiträge vorrangig gegenüber anderen Forderungen abzuführen. Ein Widerspruch liegt nicht vor (OLG Stuttgart, Urteil v. 11. November 2003 - Az. 12 U 125/03). 36 4. Der Senat sieht keinerlei Veranlassung, auf den Antrag der Beklagten wegen Verfassungswidrigkeit der Vorschriften der Insolvenzordnung das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. 37 5. Die weiteren vor dem Landgericht problematisierten Streitpunkte des Prozesses hat die Beklagte mit der Berufung nicht angegriffen. 38 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 39 7. Im Hinblick auf das nicht rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2005 - Az. 2 U 164/04 - lässt der Senat nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu. 40 8. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteivertreter veranlassen den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.