Beschluss
15 WF 177/05
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der beigeordnete Anwalt zur Vertretung bereit ist (§ 121 Abs. 1 ZPO).
• Ein durch die Partei selbst herbeigeführtes, unbegründetes Zerwürfnis mit dem beigeordneten Anwalt kann die Beiordnung eines weiteren beigeordneten Anwalts ausschließen, soweit dadurch zusätzliche Kosten für die Staatskasse entstehen.
• Ist der zunächst beigeordnete Anwalt bereits vor Beschlussfassung zur Vertretung nicht mehr bereit, war seine Beiordnung von vornherein nicht zulässig; dies begründet jedoch nicht automatisch einen Anspruch auf Beiordnung eines anderen beigeordneten Anwalts, wenn keine Mehrkosten für die Staatskasse entstehen.
• Im Beschwerdeverfahren findet keine Kostenerstattung statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Entscheidungsgründe
Beiordnung bei Prozesskostenhilfe nur gegenüber zur Vertretung bereitem Anwalt • Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der beigeordnete Anwalt zur Vertretung bereit ist (§ 121 Abs. 1 ZPO). • Ein durch die Partei selbst herbeigeführtes, unbegründetes Zerwürfnis mit dem beigeordneten Anwalt kann die Beiordnung eines weiteren beigeordneten Anwalts ausschließen, soweit dadurch zusätzliche Kosten für die Staatskasse entstehen. • Ist der zunächst beigeordnete Anwalt bereits vor Beschlussfassung zur Vertretung nicht mehr bereit, war seine Beiordnung von vornherein nicht zulässig; dies begründet jedoch nicht automatisch einen Anspruch auf Beiordnung eines anderen beigeordneten Anwalts, wenn keine Mehrkosten für die Staatskasse entstehen. • Im Beschwerdeverfahren findet keine Kostenerstattung statt (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Antragstellerin ließ sich im Familienrechtsverfahren zunächst von Rechtsanwältin W. vertreten und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe mit Beiordnung. Rechtsanwältin W. kündigte das Mandat auf und bat um Entscheidung über den Beiordnungsantrag. Das Familiengericht ordnete daraufhin die Beiordnung nicht wieder an und hob die Beiordnung wegen Zerwürfnisses auf. Zwischenzeitlich legitimierte sich Rechtsanwalt Dr. W. und beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung für die Antragstellerin. Das Amtsgericht lehnte die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. W. mit der Begründung ab, die Antragstellerin habe das Vertrauensverhältnis zu ihrer früheren Verteidigerin selbst zerstört. Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung ein. • Rechtsgrundlage ist § 121 Abs. 1 ZPO: Beiordnung setzt voraus, dass der Anwalt zur Vertretung bereit ist. Da Rechtsanwältin W. mit Schriftsatz mitgeteilt hatte, das Mandat aufgekündigt zu haben, durfte das Familiengericht sie nicht mehr beigeordnet haben. Damit wäre die Beiordnung von Rechtsanwältin W. auf zulässiger Grundlage zu versagen gewesen. • Die ablehnende Entscheidung, einem neuen beigeordneten Anwalt zuzustimmen, kann gerechtfertigt werden, wenn die Partei ein unbegründetes Zerwürfnis mit dem beigeordneten Anwalt herbeiführt und dadurch zusätzliche Staatskosten entstehen. Dies schützt die Staatskasse vor vermeidbaren Mehrkosten. • Im vorliegenden Fall waren durch die zuvor zutreffend zu versagende Beiordnung von Rechtsanwältin W. keine zusätzlichen Staatskosten zu erwarten, da die Gebühren für die bisherige Anwältin der Antragstellerin selbst obliegen würden. Daher konnte die Ablehnung der Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. W. nicht mit dem Argument der Kostenvermeidung gerechtfertigt werden. • Die Beschwerde ist deshalb begründet, soweit das Amtsgericht die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. W. abgelehnt hat. Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht gem. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Beschwerde der Antragstellerin ist erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts wurde abgeändert und Rechtsanwalt Dr. W. im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet. Das Amtsgericht hätte die ursprüngliche Beiordnung der Rechtsanwältin W. nicht aufrechterhalten dürfen, da diese vor Beschlussfassung das Mandat aufgegeben hatte und damit nicht mehr zur Vertretung bereit war. Die Ablehnung der Beiordnung von Dr. W. ist nicht mit dem Schutz der Staatskasse zu begründen, weil durch die korrekte Ablehnung der Beiordnung von W. keine zusätzlichen Kosten für die Staatskasse entstanden wären. Im Beschwerdeverfahren erfolgt keine Kostenerstattung.