Beschluss
17 WF 57/05
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kostenregel des § 626 Abs.1 i.V.m. § 269 Abs.3 S.2 ZPO ist im Falle der Zurücknahme des Scheidungsantrags anzuwenden; Billigkeitsgesichtspunkte der Ehescheidung rechtfertigen keine abweichende Kostenverteilung.
• Auch der Antragsgegner kann gemäß § 626 ZPO beantragen, ihm die Fortführung einer Folgesache vorzubehalten, obwohl er die Folgesache nicht ursprünglich anhängig gemacht hat.
• Die Folgesache Zugewinnausgleich kann isoliert und als vorzeitiger Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB betrieben werden; ein derartiger Fortführungsantrag ist grundsätzlich statthaft.
• Der Zweck der Regelung (Prozessökonomie, Vermeidung doppelter Kosten) spricht dafür, die Fortführungsbefugnis nicht auf diejenige Partei zu beschränken, die die Folgesache ursprünglich anhängig gemacht hat.
Entscheidungsgründe
Fortführung von Folgesachen nach Zurücknahme des Scheidungsantrags; Fortführungsbefugnis auch für Antragsgegner • Die Kostenregel des § 626 Abs.1 i.V.m. § 269 Abs.3 S.2 ZPO ist im Falle der Zurücknahme des Scheidungsantrags anzuwenden; Billigkeitsgesichtspunkte der Ehescheidung rechtfertigen keine abweichende Kostenverteilung. • Auch der Antragsgegner kann gemäß § 626 ZPO beantragen, ihm die Fortführung einer Folgesache vorzubehalten, obwohl er die Folgesache nicht ursprünglich anhängig gemacht hat. • Die Folgesache Zugewinnausgleich kann isoliert und als vorzeitiger Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB betrieben werden; ein derartiger Fortführungsantrag ist grundsätzlich statthaft. • Der Zweck der Regelung (Prozessökonomie, Vermeidung doppelter Kosten) spricht dafür, die Fortführungsbefugnis nicht auf diejenige Partei zu beschränken, die die Folgesache ursprünglich anhängig gemacht hat. Die Ehegatten betrieben ein Scheidungsverfahren mit mehreren Folgesachen, darunter der Zugewinnausgleich. Die Antragstellerin nahm den Scheidungsantrag vor einer mündlichen Verhandlung zurück. Der Antragsgegner stellte daraufhin einen Antrag nach § 626 ZPO, ihm die Fortführung der Folgesache Zugewinnausgleich vorzubehalten. Das Amtsgericht entschied in mehreren Ziffern; die Antragstellerin und der Antragsgegner legten Beschwerde ein. Streitpunkt war insbesondere, wer nach Zurücknahme des Scheidungsantrags die Fortführung von Folgesachen betreiben darf und wie die Kosten zu verteilen sind. • Beschwerde der Antragstellerin: Zu Recht hat das Amtsgericht die Kostenfolge des § 626 Abs.1 i.V.m. § 269 Abs.3 S.2 ZPO angewandt; derjenige, der den Antrag zurücknimmt, trägt die Verfahrenskosten. Eine Ausnahme durch Billigkeitsgesichtspunkte kommt hier nicht in Betracht, weil § 626 Abs.1 S.2 ZPO Billigkeit nur für bestimmte Folgesachen zulässt. • Beschwerde des Antragsgegners: Zulässig und in der Sache erfolgreich. Der Antragsgegner hat das Recht, die Fortführung der Folgesache Zugewinnausgleich fortzuführen, obwohl er die Folgesache nicht ursprünglich anhängig gemacht hat. • Zur Zulässigkeit des Antrags: Ein Antrag nach § 626 Abs.2 ZPO ist rechtzeitig bis zur Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses nach § 626 Abs.1 S.3 ZPO; eine gesonderte Frist sieht das Gesetz nicht vor. • Zur Eignung der Folgesache: Der Zugewinnausgleich eignet sich als isoliertes Verfahren und kann als vorzeitiger Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB betrieben werden; das beabsichtigte Verfahren des Antragsgegners ist statthaft. • Zur Auslegung des § 626 ZPO: Der unbestimmte Artikel ‚einer Partei‘ schließt nicht aus, dass dies die Partei ist, die die Folgesache nicht anhängig gemacht hat. Sinn und Zweck der Vorschrift (Interessenwahrung, Prozessökonomie, Vermeidung doppelter Kosten) rechtfertigen die weite Auslegung. • Gegenargumente (z. B. Rücknahme durch den ursprünglichen Antragsteller, Forderung nach eigenem Scheidungsantrag oder Verweis auf § 1375 BGB) sind nicht durchgreifend; nach Rücknahme ist die Folgesache nicht wiederhergestellt, und der Fortführungsberechtigte erhält durch den Beschluss Verfügungsbefugnis über das Verfahren. • Nebensächlich beruhen die Kosten- und Entscheidungsfolgen auf §§ 3, 97 Abs.1 ZPO. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Amtsgerichtsbeschlusses wird zurückgewiesen; ihre Kosten- und Unterliegerfolgen bleiben bestehen. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg: Ziffer 4 des Amtsgerichtsbeschlusses wird dahin abgeändert, dass dem Antragsgegner die Fortführung der Folgesache Zugewinnausgleich vorbehalten wird. Damit darf der Antragsgegner die Zugewinnausgleichssache isoliert fortführen und gegebenenfalls als vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB verfolgen. Die Kosten beider Beschwerdeverfahren trägt die Antragstellerin; der Beschwerdewert wurde jeweils festgestellt. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung von § 626 ZPO und auf das Erfordernis der Prozessökonomie und Verfahrensvermeidung zweifacher Kosten.