Beschluss
5 Ws 81/05
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen Terminsverfügungen des Vorsitzenden ist die Beschwerde grundsätzlich nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen; eine Ausnahme besteht nur bei gewichtigen und evident rechtsfehlerhaften Ermessensentscheidungen.
• Die Terminshoheit des Vorsitzenden (§ 213 StPO) dient der Prozessbeschleunigung und verhindert Verzögerungen durch isolierte Rechtsmittel.
• Die Verhinderung eines neu gewählten, aber bisher in der Sache nicht vertieften Wahlverteidigers begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Terminsverlegung; der Angeklagte hat für die Wahrung der Anwesenheit seines Verteidigers Sorge zu tragen.
• Eine knappe, aber hinreichende Begründung der Ablehnung einer Terminsverlegung ist ausreichend, sofern ersichtlich innerhalb des Ermessen gehandelt wurde.
• Die Beschwerde ist unzulässig, wenn kein gravierender, offensichtlicher Rechtsfehler der Terminsentscheidung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung nur bei evidentem Rechtsfehler zulässig • Gegen Terminsverfügungen des Vorsitzenden ist die Beschwerde grundsätzlich nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen; eine Ausnahme besteht nur bei gewichtigen und evident rechtsfehlerhaften Ermessensentscheidungen. • Die Terminshoheit des Vorsitzenden (§ 213 StPO) dient der Prozessbeschleunigung und verhindert Verzögerungen durch isolierte Rechtsmittel. • Die Verhinderung eines neu gewählten, aber bisher in der Sache nicht vertieften Wahlverteidigers begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Terminsverlegung; der Angeklagte hat für die Wahrung der Anwesenheit seines Verteidigers Sorge zu tragen. • Eine knappe, aber hinreichende Begründung der Ablehnung einer Terminsverlegung ist ausreichend, sofern ersichtlich innerhalb des Ermessen gehandelt wurde. • Die Beschwerde ist unzulässig, wenn kein gravierender, offensichtlicher Rechtsfehler der Terminsentscheidung vorliegt. Der Angeklagte wurde am 5. April 2005 wegen exhibitionistischer Handlung verurteilt und legte Berufung ein. Die Berufungsverhandlung wurde vom Vorsitzenden für den 29. Juni 2005 bestimmt; die Ladung erhielt der Angeklagte am 2. Mai 2005. Der Angeklagte kündigte seine ursprüngliche Wahlverteidigerin und bevollmächtigte am 9. Juni einen neuen Rechtsanwalt, der gleichzeitig Akteneinsicht beantragte und wegen einer Terminsüberschneidung die Verlegung des anberaumten Termins verlangte. Der Vorsitzende lehnte den Verlegungsantrag mit Hinweis auf die angespannte Terminslage, bereits geladene Zeugen und bevorstehende Urlaubszeit ab und betonte, der Angeklagte habe den Termin bei Wahl eines neuen Verteidigers berücksichtigen können. Der Angeklagte legte hiergegen Beschwerde ein; der Vorsitzende traf keine Abhilfe. Das Beschwerdegericht prüfte, ob die Beschwerde gegen eine Terminsverfügung zulässig ist und ob ein gewichtiger Rechtsfehler vorliegt. • Rechtliche Zulässigkeit: § 305 Satz 1 StPO schließt grundsätzlich die selbständige Anfechtung von Terminsverfügungen des Vorsitzenden aus; eine eingeschränkte Ausnahme nach § 304 Abs.1 StPO wird nur für Fälle gewichtiger und evidenter Ermessensfehler anerkannt. • Schutz der Terminshoheit: § 213 StPO gibt dem Vorsitzenden die Terminshoheit, um Geschäftslage, Bedeutung und Eilbedürftigkeit der Sache sowie Belastung des Spruchkörpers zu berücksichtigen; dies dient Prozessbeschleunigung und Verfahrensordnung. • Praktische Erwägungen: Eine generelle Zulassung von Beschwerden gegen Terminsverfügungen würde die Terminplanung erheblich stören und Hauptverhandlungen verzögern, insbesondere da Verlegungsanträge oft kurzfristig gestellt werden. • Ermessensausübung im konkreten Fall: Die knapp gehaltene Begründung genügt, weil erkennbar die Interessen der Kammer, die Bedeutung der Sache, die Belange der Beteiligten und geladenen Zeugen abgewogen wurden. • Rechte des Angeklagten und Pflichten: Zwar schützt § 137 Abs.1 StPO und Art.6 MRK das Recht auf Verteidiger seines Vertrauens, dieses Recht entbindet den Angeklagten aber nicht von der Pflicht, einen verfügbaren Verteidiger zu stellen; § 228 Abs.2 StPO sagt, dass die Verhinderung des Wahlverteidigers dem Angeklagten nicht ohne weiteres ein Recht auf Aussetzung gibt. • Keine gravierenden Rechtsfehler: Die kurzfristige Mandatswechselentscheidung des Angeklagten und die Terminskollision des neuen Verteidigers rechtfertigen vor dem Hintergrund der Kammerbelastung und der ordnungsgemäßen Verfahrensführung keine Verlegung; daher liegt kein gewichtiger, offensichtlicher Ermessensfehler vor. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Terminsverlegung ist unzulässig und wurde verworfen. Das Gericht bestätigte, dass Terminsverfügungen des Vorsitzenden grundsätzlich nicht selbständig durch Beschwerde angefochten werden können, es sei denn, es liege ein gewichtiger und offenkundiger Rechtsfehler in der Ermessensausübung vor. Solch ein Rechtsfehler ist hier nicht ersichtlich, weil der Vorsitzende die Gesamtbelastung der Kammer, bereits geladene Zeugen und die Prozessbeschleunigung berücksichtigt hat und die Begründung der Ablehnung hinreichend erkennen lässt, dass eine sachgerechte Abwägung stattgefunden hat. Dem Angeklagten ist zuzumuten, bei Mandatswechsel die Wahrnehmung des Termins sicherzustellen; insofern rechtfertigt die Verhinderung des neu gewählten Verteidigers keine Verlegung. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.