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Beschluss

2 W 12/05

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Unterlassungsverpflichtung aus einem Anerkenntnisurteil ist im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO ausschließlich auf Übertretung des titulierten Verbots zu prüfen. • Bei Auslegung eines Anerkenntnisurteils ist zur Bestimmung des Verbotsinhalts die Klagebegründung heranzuziehen; maßgeblich ist der Wortlaut des Urteilstenors. • Die Angabe der bloßen Anzahl geprüfter Teile genügt nicht dem Verbot, unmissverständlich anzugeben, welche abgebildeten Teile Gegenstand der Prüfungen waren. • Ordnungsgeld ist so zu bemessen, dass es weitere Verstöße verhindert; bei großem wirtschaftlichem Vorteil des Verletzers kann auch bei Fahrlässigkeit ein höheres Ordnungsgeld gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Verstoß gegen Unterlassungstitel durch ungenaue Angabe geprüfter Teile • Eine Unterlassungsverpflichtung aus einem Anerkenntnisurteil ist im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO ausschließlich auf Übertretung des titulierten Verbots zu prüfen. • Bei Auslegung eines Anerkenntnisurteils ist zur Bestimmung des Verbotsinhalts die Klagebegründung heranzuziehen; maßgeblich ist der Wortlaut des Urteilstenors. • Die Angabe der bloßen Anzahl geprüfter Teile genügt nicht dem Verbot, unmissverständlich anzugeben, welche abgebildeten Teile Gegenstand der Prüfungen waren. • Ordnungsgeld ist so zu bemessen, dass es weitere Verstöße verhindert; bei großem wirtschaftlichem Vorteil des Verletzers kann auch bei Fahrlässigkeit ein höheres Ordnungsgeld gerechtfertigt sein. Die Schuldnerin hatte sich in einem Anerkenntnisurteil verpflichtet, bei Bewerbung von Werkzeug-Sets mit Hinweisen auf Prüfungen durch VPA und TÜV deutlich anzugeben, welche abgebildeten Teile geprüft wurden. In einer Zeitungsanzeige vom 25.11.2004 warb sie für einen 125-teiligen Werkzeugkoffer und wies nur darauf hin, dass 89 Teile VPA-geprüft seien. Die Gläubigerin sah darin einen Verstoß gegen das titulier­te Unterlassungsgebot und erwirkte einen Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Heilbronn. Das Landgericht setzte ein Ordnungsgeld von 21.000 EUR fest und ordnete Ordnungshaft für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit an. Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde ein und rügte insbesondere, die Anzeige enthalte hinreichende Hinweise und das Ordnungsgeld sei unangemessen hoch. • Prüfungsumfang des Titels: Der Umfang der Unterlassungsverpflichtung bestimmt sich nach dem Urteilstenor; bei Anerkenntnisurteilen ist zur Auslegung die Klagebegründung heranzuziehen. Maßgeblich ist, ob die Werbung dem Wortlaut des Titels entspricht. • Auslegungsergebnis: Der Titel verbietet Werbung mit Hinweisen auf VPA- oder TÜV-Prüfungen ohne deutliches und unmissverständliches Benennen der tatsächlich geprüften abgebildeten Teile. Die bloße Angabe der Zahl geprüfter Teile reicht nicht aus. • Anwendung auf den Fall: Die Anzeige vom 25.11.2004 nannte lediglich, dass 89 von 125 Teilen VPA-geprüft seien; damit wurde nicht konkretisiert, welche abgebildeten Teile geprüft wurden. Damit lag ein Verstoß gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung vor (§ 890 Abs. 1 ZPO). • Verschulden: Die Schuldnerin handelte zumindest fahrlässig; bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt wäre der Verstoß erkennbar gewesen. • Bemessung des Ordnungsgeldes: Das Ordnungsgeld ist nach dem Zweck des Ordnungsmittels zu bemessen; zu berücksichtigen sind Art, Umfang, Dauer des Verstoßes, Verschuldensgrad, wirtschaftliche Verhältnisse und Gefährlichkeit der Werbung. Hier war die Anzeige weitreichend wirksam und die Schuldnerin ein gewinnstarkes Großunternehmen, sodass das Ordnungsgeld von 21.000 EUR angemessen ist. • Rechtsbeschwerde und Kosten: Die sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Schuldnerin aufzuerlegen; Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen (§§ 567 ff., 574 ZPO, § 97 ZPO). Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Heilbronn wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Anzeige vom 25.11.2004 das im Anerkenntnisurteil titelte Verbot verletzt, weil sie nicht eindeutig angibt, welche abgebildeten Teile geprüft wurden; die bloße Nennung der Zahl geprüfter Teile genügt nicht. Die Schuldnerin hat fahrlässig gehandelt. Das festgesetzte Ordnungsgeld von 21.000 EUR ist unter Abwägung von Schwere und Werbewirkung des Verstoßes sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin angemessen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.