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Beschluss

18 WF 71/05

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert im Verfahren über den Versorgungsausgleich bemisst sich nach § 49 GKG und richtet sich danach, welche Anrechte dem Ausgleich unterliegen. • Betriebsrentenanrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zählen nicht zu den in § 49 Nr. 1 GKG genannten Anrechten und führen damit nach § 49 Nr. 3 GKG zu einem erhöhten Streitwert von 2.000 EUR. • Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Entscheidungsgründe
Streitwert im Versorgungsausgleich bei Betriebsrentenanrechten: 2.000 EUR • Der Streitwert im Verfahren über den Versorgungsausgleich bemisst sich nach § 49 GKG und richtet sich danach, welche Anrechte dem Ausgleich unterliegen. • Betriebsrentenanrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zählen nicht zu den in § 49 Nr. 1 GKG genannten Anrechten und führen damit nach § 49 Nr. 3 GKG zu einem erhöhten Streitwert von 2.000 EUR. • Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Die Antragstellervertreterin legte Beschwerde gegen die vom Amtsgericht Reutlingen festgesetzte Streitwertfestsetzung in der Scheidungsfolgesache Versorgungsausgleich ein. Streitgegenstand war die Bestimmung des Streitwerts für den Versorgungsausgleich. Während der Ehe erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung waren ebenso betroffen wie zusätzliche Anrechte der Ehefrau auf Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Die Frage war, ob diese Betriebsrentenanrechte unter die in § 49 Nr. 1 GKG genannten Anrechte fallen oder als sonstige Anrechte i.S. von § 49 Nr. 3 GKG zu werten sind. Die Beschwerde zielte auf eine Korrektur der Streitwertfestsetzung zugunsten einer Erhöhung. Das Oberlandesgericht Stuttgart prüfte die gesetzliche Wertbemessung nach § 49 GKG und entschied über die Gebührentragung im Beschwerdeverfahren. • Anwendbare Normen: § 49 GKG (Wertbemessung im Versorgungsausgleich), § 64 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG (Zulässigkeit der Beschwerde), § 68 Abs. 3 GKG (Kostenregelung). • Nach § 49 Nr. 1 GKG beträgt der Wert 1.000 EUR, wenn ausschließlich die dort unter lit. a–c genannten Anrechte dem Versorgungsausgleich unterliegen. • Liegen darüber hinaus sonstige Anrechte vor, bestimmt § 49 Nr. 3 GKG den Wert mit 2.000 EUR. • Die im Streitfall vorhandenen Betriebsrentenanrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sind keine der in Nr. 1 genannten Anrechte, sondern fallen unter die Kategorie der sonstigen Anrechte nach Nr. 2, sodass die Werterhöhung nach § 49 Nr. 3 GKG greift. • Folge: Die Beschwerde war begründet, weil der Streitwert auf 2.000 EUR festzusetzen ist. Das Beschwerdeverfahren selbst ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellervertreterin gegen die Streitwertfestsetzung in der Folgesache Versorgungsausgleich stattgegeben. Es stellte fest, dass neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften auch Betriebsrentenanrechte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder dem Versorgungsausgleich unterliegen und diese nicht unter die in § 49 Nr. 1 GKG genannten Anrechte fallen. Daher ist gemäß § 49 Nr. 3 GKG der Streitwert auf 2.000 EUR festzusetzen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Damit wurde die ursprünglich vom Amtsgericht getroffene niedrigere Wertfestsetzung zu Gunsten der Antragstellervertreterin korrigiert.