Urteil
2 U 83/04
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• EinRichterliche Bestimmung eines "billigen" Entgelts nach § 315 Abs.3 BGB setzt voraus, dass den Parteien ein Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde; bloße Verweisung auf bestehende Tarife eröffnet § 315 Abs.3 BGB nicht.
• Die Einhaltung der Verbändevereinbarung (VV II plus) begründet nach § 6 Abs.1 S.5 EnWG eine widerlegliche Vermutung guter fachlicher Praxis; diese Vermutung behält auch nach Ablauf der gesetzlich bezeichneten Frist praktischen Aussagegehalt.
• Kartellrechtliche Kontrolle nach §§ 19, 20 GWB oder Art.81 EGV greift nicht, wenn die Tarifgrundlage gesetzlich privilegiert ist und die tarifliche Struktur insgesamt nicht erheblich über Wettbewerbspreisen liegt.
• Bei prozessualen Feststellungen des erstinstanzlichen Tatbestandes ist das Berufungsgericht an diese gebunden, wenn keine wirksame Berichtigung nach § 320 ZPO erfolgt ist.
• Die Klägerin kann nicht per § 315 BGB eine richterliche Neufestsetzung von Netznutzungs- oder Metering-Entgelten verlangen, wenn die Beklagte ihre Entgelte nach VV II plus berechnet und diese Praxis weder substantiiert widerlegt noch kartellrechtlich durchschlägt.
Entscheidungsgründe
Keine Bestimmung gerichtlicher Netzentgelte: VV II plus und EnWG-Vermutung verhindern § 315-Billigkeitsklage • EinRichterliche Bestimmung eines "billigen" Entgelts nach § 315 Abs.3 BGB setzt voraus, dass den Parteien ein Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde; bloße Verweisung auf bestehende Tarife eröffnet § 315 Abs.3 BGB nicht. • Die Einhaltung der Verbändevereinbarung (VV II plus) begründet nach § 6 Abs.1 S.5 EnWG eine widerlegliche Vermutung guter fachlicher Praxis; diese Vermutung behält auch nach Ablauf der gesetzlich bezeichneten Frist praktischen Aussagegehalt. • Kartellrechtliche Kontrolle nach §§ 19, 20 GWB oder Art.81 EGV greift nicht, wenn die Tarifgrundlage gesetzlich privilegiert ist und die tarifliche Struktur insgesamt nicht erheblich über Wettbewerbspreisen liegt. • Bei prozessualen Feststellungen des erstinstanzlichen Tatbestandes ist das Berufungsgericht an diese gebunden, wenn keine wirksame Berichtigung nach § 320 ZPO erfolgt ist. • Die Klägerin kann nicht per § 315 BGB eine richterliche Neufestsetzung von Netznutzungs- oder Metering-Entgelten verlangen, wenn die Beklagte ihre Entgelte nach VV II plus berechnet und diese Praxis weder substantiiert widerlegt noch kartellrechtlich durchschlägt. Die Klägerin (energiehandelndes Unternehmen mit bundesweiter Genehmigung nach § 3 EnWG) schloss keine Lieferantenrahmenvereinbarung mit der Beklagten, nutzte jedoch deren Verteilnetz und erhielt ab 01.01.2002 Netznutzungsrechnungen. Die Beklagte, vormals Gebietsanbieter, stellte Arbeitspreise (6,23 ct/kWh bzw. 5,96 ct/kWh) und jährliche Metering-Gebühren (28,00 EUR) in Rechnung. Die Klägerin zahlte zunächst nur 70 % und meinte, die Entgelte seien überhöht; sie verlangte nach § 315 BGB die Festsetzung billiger Entgelte oder hilfsweise Höchstgrenzen. Sie rügte ferner Wettbewerbs- und kartellrechtliche Mängel der Verbändevereinbarung VV II plus. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Feststellung, die Beklagte berechne nach VV II plus und genösse damit die gesetzliche Vermutungswirkung nach § 6 EnWG; daraufhin legte die Klägerin Berufung ein. • Zulässigkeit und Bindungswirkung des erstinstanzlichen Tatbestandes: Der Tatbestand des Landgerichts ist im Berufungszug gemäß § 314 ZPO beweiswirksam wiedergegeben; eine Berichtigung nach § 320 ZPO wurde nicht verlangt, daher gilt als unstreitig, dass die Beklagte nach VV II plus rechnet. • Anwendbarkeit von § 315 BGB: § 315 Abs.3 BGB setzt voraus, dass die Parteien ein Bestimmungsrecht vereinbart haben; liegt eine tarifgebundene oder bereits bestimmte Leistung vor, ist § 315 Abs.3 nicht einschlägig. Die Parteien haben kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart, die Klägerin wies dies nicht substantiiert nach. • Abgrenzung der Billigkeitskontrolle bei Unternehmern: Die im Bereich der Unternehmensverhältnisse stehenden Streitpartner sind nicht mit Verbrauchern zu vergleichen; Kontrolle monopolistischer Tarife erfolgt primär über das Kartellrecht (GWB) und nicht allgemein über § 315 BGB. • Rechtswirkung der VV II plus und § 6 EnWG: Die gesetzlich referenzierte VV II plus begründet nach § 6 Abs.1 S.5 EnWG eine widerlegliche Vermutung guter fachlicher Praxis; diese Vermutung behält auch über das formal gesetzliche Datum hinaus praktisch Aussagekraft, insbesondere solange keine regulatorische Neuordnung erfolgt. • Indizwirkung tariflicher Genehmigungen: Tarifgenehmigungen nach einschlägigen Vorschriften stärken die Indizwirkung für Angemessenheit und Billigkeit der Entgelte. • Kartellrechtliche und unionsrechtliche Argumente: Wegen der gesetzlichen Privilegierung der VV II plus ist ein Eingreifen nach Art.81 EGV nicht gegeben; zudem setzt eine kartellrechtliche Verfolgung besondere Nachweise erheblicher Abweichungen vom Wettbewerbsniveau voraus, die die Klägerin nicht erbracht hat. • Metering-Entgelte folgen gleicher Prüfung: Die Argumentation zu Netznutzungsentgelten gilt entsprechend für Mess- und Verrechnungsleistungen; auch hier blieb der Klägerin der Erfolg versagt. • Prozessrechtliche Folgen: Mangels durchschlagender neuer Tatsachen durfte die Berufung das erstinstanzliche Ergebnis nicht erschüttern; die Klageanträge waren daher unbegründet. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage war unbegründet, weil die Beklagte ihre Entgelte nach der VV II plus berechnete und damit die gesetzliche Vermutungswirkung guter fachlicher Praxis nach § 6 Abs.1 S.5 EnWG eintrat, wodurch die Klägerin ihre Angriffe nicht substantiiert widerlegte. Eine richterliche Bestimmung "billiger" Netzentgelte nach § 315 Abs.3 BGB kommt nicht in Betracht, weil kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart war und § 315 nicht zur allgemeinen Preiskontrolle gegenüber einem marktmächtigen Unternehmen dient. Kartell- und unionsrechtliche Angriffe scheiterten ebenfalls, da die VV II plus gesetzlich privilegiert ist und keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Preisabstand gegenüber Wettbewerbspreisen vorgelegt wurden. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Gericht hat die Revision zugelassen.