Beschluss
18 WF 270/04
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO, die nach Einreichung eines PKH-Antrags erlassen wurde, tritt außer Kraft, wenn es nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommt.
• Das Außerkrafttreten tritt ein, sobald die sofortige Beschwerde gegen die PKH-Versagung zurückgewiesen wird oder die Beschwerdefrist gemäß § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO abläuft.
• Es kommt nicht darauf an, ob die PKH-Versagung aus mangelnder Bedürftigkeit oder aus fehlender Erfolgsaussicht erfolgte; in beiden Fällen steht das Fortwirken der einstweiligen Anordnung dem Zweck des Anordnungsverfahrens entgegen.
• Die Feststellung des Außerkrafttretens durch das Familiengericht ist nach § 620 f ZPO überprüfbar und im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Außerkrafttreten einstweiliger Anordnung nach PKH-Versagung • Eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO, die nach Einreichung eines PKH-Antrags erlassen wurde, tritt außer Kraft, wenn es nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommt. • Das Außerkrafttreten tritt ein, sobald die sofortige Beschwerde gegen die PKH-Versagung zurückgewiesen wird oder die Beschwerdefrist gemäß § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO abläuft. • Es kommt nicht darauf an, ob die PKH-Versagung aus mangelnder Bedürftigkeit oder aus fehlender Erfolgsaussicht erfolgte; in beiden Fällen steht das Fortwirken der einstweiligen Anordnung dem Zweck des Anordnungsverfahrens entgegen. • Die Feststellung des Außerkrafttretens durch das Familiengericht ist nach § 620 f ZPO überprüfbar und im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Der Antragsteller erhielt am 18.05.2004 eine einstweilige Anordnung, die den Antragsgegner verpflichtete, monatlichen Kindesunterhalt und anteiliges Schulgeld zu zahlen. Die Anordnung war nach Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergangen. Die Prozesskostenhilfe wurde dem Antragsteller versagt; ein Antrag auf einstweilige Anordnung bezüglich eines Prozesskostenvorschusses wurde ebenfalls abgelehnt. Wegen der PKH-Versagung verfolgte der Antragsteller die beabsichtigte Hauptsacheklage nicht weiter. Das Familiengericht stellte auf Antrag des Antragsgegners fest, dass die einstweilige Anordnung am 22.06.2004 außer Kraft getreten sei. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein; das Familiengericht wies die Beschwerde ab. Der Antragsteller erhob daraufhin sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht. • Nach § 644 S.2 i.V.m. § 620 f Abs.1 S.3 ZPO tritt eine einstweilige Anordnung außer Kraft, wenn kein Hauptsacheverfahren zustande kommt oder eine anderweitige Regelung wirksam wird. • Wird die einstweilige Anordnung im Anschluss an einen PKH-Antrag erlassen, ist sie entsprechend außer Kraft zu setzen, wenn das PKH-Gesuch definitiv zurückgewiesen wird und deshalb kein Hauptsacheverfahren eingeleitet wird. • Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens richtet sich danach, wann die sofortige Beschwerde gegen die PKH-Versagung durch Beschluss zurückgewiesen wird oder, bei Unterlassen dieser Beschwerde, mit Ablauf der Beschwerdefrist nach § 127 Abs.3 S.3 ZPO. • Es ist unerheblich, ob die PKH-Versagung mit fehlender Bedürftigkeit oder mit fehlender Erfolgsaussicht begründet wurde; in beiden Fällen entbehrt das Fortbestehen der einstweiligen Anordnung des rechtlichen Sinns des Anordnungsverfahrens. • Das Familiengericht hat folgerichtig den Zeitpunkt des Außerkrafttretens festgestellt; diese Feststellung ist nach § 620 f ZPO nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass die einstweilige Anordnung vom 18.05.2004 mit Wirkung zum 22.06.2004 außer Kraft getreten ist, weil es infolge der Versagung von Prozesskostenhilfe nicht zu einem Hauptsacheverfahren gekommen ist. Entscheidend ist, dass das Fortbestehen der Anordnung dem Zweck des Anordnungsverfahrens widerspräche, unabhängig davon, ob die PKH-Versagung aus mangelnder Bedürftigkeit oder aus fehlender Erfolgsaussicht erfolgte. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Der Antragsteller hat damit in der Sache keinen Erfolg.