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Beschluss

1 Ws 271/04

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 3 StPO ist unzulässig, wenn der Vortrag nicht hinreichend die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung darlegt. • Zur Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags gehört eine Schlüssigkeitsprüfung im Sinne einer vorläufigen Beweisbarkeitsprognose; bloße Vermutungen genügen nicht. • Liegt nach der würdigung der Beweislage keine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit vor, ist der Antrag unzulässig; liegt zusätzlich kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage vor, wäre der Antrag unbegründet.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags bei fehlender Verurteilungswahrscheinlichkeit • Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 3 StPO ist unzulässig, wenn der Vortrag nicht hinreichend die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung darlegt. • Zur Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags gehört eine Schlüssigkeitsprüfung im Sinne einer vorläufigen Beweisbarkeitsprognose; bloße Vermutungen genügen nicht. • Liegt nach der würdigung der Beweislage keine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit vor, ist der Antrag unzulässig; liegt zusätzlich kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage vor, wäre der Antrag unbegründet. Die 78-jährige Anzeigeerstatterin behauptet, ein Stuttgarter Antiquar habe bei einem Ankauf am 22. (oder 25.) März 2004 in ihrer Wohnung ein Münzalbum im Wert von mehreren hundert Euro entwendet. Sie stellte daraufhin einen Klageerzwingungsantrag gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart. Der Beschuldigte räumt ein, bei dem Ankauf Wertsachen im Gesamtwert von 1.700 EUR übernommen zu haben und gibt an, das Münzalbum sei dabei gewesen. Es fehlen Zeugenaussagen für einen Besitzübergang des Albums; die Anzeigeerstatterin bemerkte das Fehlen erst etwa eine Woche später. In den Unterlagen gibt es Unstimmigkeiten zwischen Bezeichnungen wie „Münzen“ und „Medaillen“ sowie eine falsch datierte Bescheinigung des Beschuldigten. Bei Durchsuchungen wurden keine belastenden Gegenstände gefunden. Das Gericht prüfte daraufhin die Schlüssigkeit des Vortrags und die Beweislage im Hinblick auf eine Beurteilung der Verurteilungswahrscheinlichkeit. • Rechtliche Grundlage und Prüfungsmaßstab: Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag eine in sich geschlossene Darstellung enthalten und in Auseinandersetzung mit den Einstellungsbescheiden darlegen, dass ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage (§ 174 Abs. 1 StPO) besteht. Dazu ist eine vorläufige Beweisbarkeitsprognose erforderlich; es muss hinreichender Tatverdacht i.S.d. §§ 170 Abs. 1, 203 StPO und die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung erkennbar sein. • Unzureichender Vortrag der Antragstellerin: Der Antrag enthält lediglich die Behauptung, das Album könne nur durch eine Straftat in den Besitz des Beschuldigten gelangt sein, ohne bestimmt darzulegen, dass bei Klageerhebung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bestünde. Damit bleiben Zweifel an der Tragfähigkeit der Beweismittel, die das Gericht nicht übergehen darf. • Gewichtung der Beweislage: Die Verurteilungswahrscheinlichkeit hing maßgeblich von der Glaubwürdigkeit der betagten Zeugin ab, die altersbedingt Wahrnehmungs- und Merkfähigkeitsdefizite haben kann. Es gibt keine Zeugen für einen Besitzübergang; das Fehlen des Albums wurde erst später entdeckt. Die Einlassung des Beschuldigten, das Album sei im Rahmen des Ankaufs übergegangen, ließ sich voraussichtlich nicht widerlegen. • Indizien und Gegenbelege: Unstimmigkeiten in den Verkaufsunterlagen (Münzen vs. Medaillen, Datumsfehler) sind erklärbar und nicht zwingend belastend. Ein Zeuge berichtet von geschenkten Münzen durch den Beschuldigten, wobei dieser den Erwerb von einer Frau angab. Bei der Durchsuchung wurden keine belastenden Gegenstände gefunden. • Schlussfolgerung zur Zulässigkeit: Aufgrund der dargelegten Zweifel an einer voraussichtlichen Verurteilung genügt der Antrag nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 StPO und ist deshalb unzulässig. • Ergänzende Beurteilung zur Begründetheit: Selbst bei zulässigem Antrag läge kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage (§ 174 Abs. 1 StPO) vor, da der Diebstahl des Münzalbums in einer Hauptverhandlung nicht hinreichend nachweisbar wäre. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft wurde als unzulässig verworfen, weil der Vortrag der Anzeigeerstatterin die erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nicht darlegt. Die vorgelegten Umstände und Beweismittel lassen erhebliche Zweifel an der Tragfähigkeit der behaupteten Tatvorwürfe erkennen, insbesondere mangels Zeugen für einen Besitzübergang und wegen möglicher altersbedingter Wahrnehmungseinschränkungen der Anzeigeerstatterin. Unstimmigkeiten in den Unterlagen und das schlüssige Vorbringen des Beschuldigten stützen die Annahme, dass ein Diebstahl in einer Hauptverhandlung nicht sicher nachzuweisen wäre. Selbst wenn der Antrag zulässig gewesen wäre, hätte er aus Beweisgründen als unbegründet verworfen werden müssen, weil kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage vorliegt.