Beschluss
3 Ausl 80/04
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Europäischer Haftbefehl in Formularform ersetzt das klassische Auslieferungsersuchen und begründet die Zulässigkeit des Verfahrens, auch wenn die Ausschreibung im Schengener Informationssystem bereits vor Inkrafttreten des EuHbG erfolgte.
• Die Anwendung des neuen Rechts (EuHbG/IRG n.F.) auf anhängige Auslieferungsverfahren ist zulässig; die Begehung der Tat vor Inkrafttreten schließt die Anwendung nicht aus.
• Bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls sind beiderseitige Strafbarkeit und Schuldverdacht regelmäßig nicht zu prüfen (Art.2 RbEuHb, §81 IRG n.F.), sofern keine Anhaltspunkte nach §40 Abs.2 IRG n.F. bestehen.
• Die Anordnung von Auslieferungshaft (§15 IRG) ist geboten, wenn Fluchtgefahr besteht und ein Europäischer Haftbefehl vorliegt.
Entscheidungsgründe
Auslieferungshaft wegen Europäischem Haftbefehl bei schwerem Drogenhandel (Fluchtgefahr) • Europäischer Haftbefehl in Formularform ersetzt das klassische Auslieferungsersuchen und begründet die Zulässigkeit des Verfahrens, auch wenn die Ausschreibung im Schengener Informationssystem bereits vor Inkrafttreten des EuHbG erfolgte. • Die Anwendung des neuen Rechts (EuHbG/IRG n.F.) auf anhängige Auslieferungsverfahren ist zulässig; die Begehung der Tat vor Inkrafttreten schließt die Anwendung nicht aus. • Bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls sind beiderseitige Strafbarkeit und Schuldverdacht regelmäßig nicht zu prüfen (Art.2 RbEuHb, §81 IRG n.F.), sofern keine Anhaltspunkte nach §40 Abs.2 IRG n.F. bestehen. • Die Anordnung von Auslieferungshaft (§15 IRG) ist geboten, wenn Fluchtgefahr besteht und ein Europäischer Haftbefehl vorliegt. Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, als führender Kopf einer Bande am Handel mit etwa 4.500 kg Kokain beteiligt gewesen zu sein. Gegen ihn liegen ein Europäischer Haftbefehl und ein nationaler griechischer Haftbefehl des Untersuchungsrichters in Piraeus vor. Er wurde am 30. August 2004 an einem deutschen Flughafen festgenommen und führte gefälschte griechische Reisedokumente mit sich. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass sein gemeldeter Wohnsitz eine Briefkastenadresse war und sein Aufenthalt lange unbekannt blieb. Griechenland macht Auslieferung zur Strafverfolgung geltend; die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beantragt Auslieferungshaft nach §15 IRG. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe und verweigert die vereinfachte Auslieferung. • Zuständigkeit: Das OLG Stuttgart ist örtlich zuständig, weil der Verfolgte im Bezirk des Gerichts zum Zwecke der Auslieferung ergriffen wurde (§14 Abs.1 IRG). Eine nachträgliche Gerichtsstandsbestimmung durch den BGH kam nicht mehr in Betracht. • Anwendbares Recht: Mit Inkrafttreten des EuHbG richtet sich das Auslieferungsverfahren nach dem neuen Recht (IRG n.F.). Auch wenn die Schengenausschreibung vor Inkrafttreten erfolgte und die Tat vor dem neuen Recht begangen wurde, ist die Anwendung des neuen Rechts zulässig, weil das EuHbG keine einschränkenden Übergangsvorschriften enthält. • Form und Inhalt des Haftbefehls: Der vorliegende Europäische Haftbefehl entspricht dem Formularanhang des RbEuHb und enthält die Pflichtangaben. Fehlende wortgetreue Wiedergabe griechischer Gesetzesnormen oder überwiegend griechische Sprache sind unschädlich, insbesondere da beiderseitige Strafbarkeit nicht mehr zu prüfen ist (Art.2 Abs.2 RbEuHb, §81 Nr.4 IRG n.F.). • Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen: Die nach §§2 ff. IRG n.F. relevanten Ausschlussgründe liegen nicht vor. Insbesondere besteht kein hinreichender Anlass, die Glaubwürdigkeit des Vorwurfs oder den Schuldverdacht zu prüfen; auch konkurrierende deutsche Zuständigkeit ist nicht wegen Einstellung nach §154b StPO gegeben. • Europäischer ordre public und lebenslange Freiheitsstrafe: Zwar könnte die Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe ordnungsrechtliche Bedenken hervorrufen, jedoch gelten spezielle Regelungen des RbEuHb zur Überprüfung nach 20 Jahren bei Vollstreckung; ein unerträgliches Missverhältnis zwischen Tat und Strafdrohung ist nicht erkennbar. • Fluchtgefahr und Haftanordnung: Angesichts der Schwere der Tat, der drohenden Höchststrafe und der verfügbaren finanziellen Mittel des Beschuldigten besteht Fluchtgefahr (§15 Abs.1 Nr.1 IRG). Da der Europäische Haftbefehl einem Auslieferungsersuchen gleichsteht, ist Auslieferungshaft nach §15 IRG anzuordnen. • Verfahrensfolgen: Über Einwendungen gegen den Auslieferungshaftbefehl entscheidet das Oberlandesgericht; bestimmte Vollzugsbefugnisse verbleiben bei der Generalstaatsanwaltschaft. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wird stattgegeben: Es ist Auslieferungshaft anzuordnen. Der Europäische Haftbefehl ist zulässig und ersetzt ein Auslieferungsersuchen; beiderseitige Strafbarkeit und Schuldverdacht sind im Rahmen des RbEuHb/IRG n.F. nicht zu prüfen. Mangels entgegenstehender Ausschlussgründe und wegen bestehender Fluchtgefahr wird der Beschuldigte in Auslieferungshaft genommen, damit die Übergabe an Griechenland zur Strafverfolgung vorbereitet werden kann. Über Einwendungen gegen den Haftbefehl entscheidet das Oberlandesgericht; Briefkontrolle und Besuchserlaubnisse verbleiben bei der Generalstaatsanwaltschaft.