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Urteil

19 U 31/04

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2003 (Az.: 7 O 4/03) abgeändert und neu gefasst: 1. Die Beklagten werden unter Haftung als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 24.535,62 EUR zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit 02.02.2000 bis 01.02.2003 (Beklagter Ziff. 3) bzw. 03.02.2003 (Beklagte Ziff. 1, 2 u. 4) zu bezahlen, Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der S... AG mit der Vertrags-Nr. 629146. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten unter Haftung als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Entnahmen in Höhe von 2.307,20 EUR aus dem Vertrag mit der S. AG mit der Vertrags-Nr. 629146 freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung der Kläger werden zurückgewiesen. III. Die Beklagten haben unter Haftung als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. V. Die Revision der Beklagten wird zugelassen. VI. Streitwert des Berufungsverfahrens: 25.689,22 EUR. Gründe 1 I. Die Kläger begehren Schadensersatz aus Prospekthaftung und Delikt. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Stuttgart verwiesen. 2 Das Landgericht hat der Klage im Hauptanspruch stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Emissionsprospekt vom 15.10.1997 (Anl. K 2 grüne Mappe) im Rahmen der Aktualisierungspflicht von den prospektverantwortlichen Beklagten um den Hinweis hätte ergänzt werden müssen, dass es sich nach der Auffassung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen bei der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens um ein genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz handelt und die Auseinandersetzung mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zur Folge haben kann, dass die im Prospekt und auf dem Zeichnungsschein selbst vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in monatlichen Raten oder in einer Summe entfällt, was wiederum Auswirkungen auf die Liquidationslage der S. AG bei Fälligkeit des Auseinandersetzungsguthabens haben kann. Dieser Prospektfehler, für den die Beklagten verantwortlich seien, sei auch kausal für den Erwerb des Gesellschaftsanteils durch die Kläger gewesen, weshalb sie Rückabwicklung ihrer Beteiligung verlangen könnten. Steuerersparnisse brauchten sich die Kläger nicht anrechnen zu lassen. Die Haftungsbeschränkung sei unwirksam. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt. Ob der Prospekt darüber hinaus weitere Prospektfehler aufweise, könne dahingestellt bleiben. 3 Gegen dieses Urteil, den Beklagten zugestellt am 03.11.2003 haben sie am 11.11.2003 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 05.02.2004 am 05.02.2004 begründet. 4 Die Beklagten führen aus, dass das Landgericht zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO bejaht habe. Ein deliktischer Anspruch der Kläger nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 264 a StGB bzw. § 826 BGB sei nicht schlüssig dargetan. 5 Ein Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung sei ebenfalls nicht gegeben. Die Auseinandersetzung der S. AG mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen stelle keine prospektierungspflichtige Tatsache dar. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Raten oder in einer Summe sei für den stillen Gesellschafter von untergeordneter Bedeutung, da er lediglich die Auszahlungsmodalität betreffe. Hingegen führe sie nicht zu einer Risikoerhöhung für die Anleger. Die Liquidität der S. AG werde durch die Umstellung nicht gefährdet. Schon nach der ursprünglichen Regelung habe es für die Anleger ein Wahlrecht bei Ablauf der Beteiligung gegeben, so dass von vornherein mit entsprechenden Mittelabflüssen zum Auszahlungszeitpunkt zu rechnen gewesen sei und sich die S. AG auf die zu leistenden Auszahlungen habe einstellen können. 6 Im Übrigen habe die S. AG im Zeitpunk der Abgabe des Beitrittsangebots der Kläger (01.03.1999) aufgrund des eingeholten Rechtsgutachtens von Prof. B. darauf vertrauen dürfen, dass es sich bei der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht um ein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alternative des KWG handele und sich das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen auch noch nicht die gegenteilige Rechtsauffassung endgültig zu eigen gemacht habe. 7 Im Übrigen seien die von den Klägern behaupteten Prospektmängel aber keinesfalls ursächlich für ihre Anlageentscheidung gewesen. Auch fehle es nach der Differenzhypothese an einem Vermögensschaden, da infolge der zwischenzeitlichen Neuausrichtung der S. AG sich eine Konsolidierung abzeichnen würde. Auch müssten sich die Kläger die Steuervorteile auf den Schaden anrechnen lassen. Zumindest seien die Ansprüche aus Prospekthaftung verjährt, da die Verjährungsfrist bereits mit der Abgabe des Beitrittsangebots am 01.03.1999, spätestens aber mit dessen Annahme durch die S. AG am 30.06.1999 zu laufen begonnen habe. Der spätere Zeitpunkt des Vollzug des Beitritts durch die Zahlung der Einmaleinlage am 01.02.2000 sei für den Verjährungsbeginn bedeutungslos. 8 Die Beklagten beantragen, 9 das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2003 (Az.: 7 O 4/03) abzuändern und die Klage abzuweisen. 10 Die Kläger beantragen, 11 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, und erheben, nachdem ihnen die Berufungsbegründung am 11.02.2004 zugestellt worden ist, mit am 11.03.2004 eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung mit den - in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2004 teilweise konkretisierten - Anträgen, 12 1. die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2003 (Az.: 7 O 4/03) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger 24.535,62 EUR Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der S... AG mit der Vertrags-Nr. 629146, hilfsweise gegen Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens, nebst Zinsen in Höhe von 6 % aus 24.535,62 EUR seit 02.02.2000 bis Rechtshängigkeit sowie 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG vom 09.06.1998 aus 24.535,62 EUR seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 13 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Kläger von einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Entnahmen in Höhe von 2.307,20 EUR aus dem Vertrag mit der Vertrags-Nr. 629146 freizustellen. 14 Sie verbleiben bei ihrer Rechtsauffassung, dass das Risiko des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung und der Streit mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bereits vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts der Anleger im Wege der Prospektergänzung in den Emissionsprospekt nachträglich hätte aufgenommen werden müssen, zumal auch die Unternehmensplanung der S. AG überhaupt nicht darauf abgestellt gewesen sei, den Anlegern die Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe auszuzahlen. Zutreffend habe das Landgericht auch die Fragen der Kausalität, des Vermögensschadens der Nichtanrechenbarkeit von Steuervorteilen und der Verjährung gelöst. 15 Fehlerhafterweise habe das Landgericht ihnen allerdings die geltend gemachten Anlagezinsen sowie, ab Rechtshängigkeit, die geltend gemachten Verzugszinsen abgesprochen. 16 Auch hätten sie ein Interesse an der Feststellung, dass die Beklagten sie von dem Risiko, dass die S. AG bei entsprechend niedrigerem oder negativem Auseinandersetzungsguthaben sie auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Entnahmen in Anspruch nehme, freizustellen hätten. 17 Die geänderte Zug-um-Zug-Verurteilung trage dem Erfordernis der Genehmigung der Übertragung durch die Hauptversammlung Rechnung. 18 Die Beklagten beantragen, 19 die Anschlussberufung zurückzuweisen. 20 Sie tragen vor, dass ein Anspruch der Kläger weder in Form entgangener Anlagezinsen, noch ab Rechtshängigkeit in Form von Verzugszinsen bestehe. Auch sei ein Feststellungsanspruch auf Freistellung nicht gegeben, da es bereits an einem Feststellungsinteresse gegenüber den Beklagten fehle, zumindest aber infolge der erst am 11.03.2004 eingereichten Klage Verjährung eingetreten sei. 21 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden, wobei die Kläger nunmehr auch den in erster Instanz bereits zitierten, vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Schriftwechsel zwischen der S... AG und dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen betreffend der Auseinandersetzung um die ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens vorgelegt haben, und das Sitzungsprotokoll vom 12.07.2004 Bezug genommen. 22 II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet; hingegen sind die erweiterten bzw. modifizierten Klaganträge der Kläger und ihre Anschlussberufung teilweise begründet. 23 1. Ob das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht bejaht hat, ist im Berufungsverfahren nach § 513 Abs. 2 ZPO nicht zu überprüfen (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 513 Rn. 3). 24 2. Die Modifizierung der Zug um Zug angebotenen Gegenleistung im Klageantrag ist bereits nach § 533 ZPO zulässig. 25 Die damit einhergehende Klageänderung ist sachdienlich, weil sie zutreffend die Leistungshandlung beschreibt, die die Kläger zur Übertragung des von ihnen erworbenen Gesellschaftsanteils auf die Beklagten vornehmen können. Bei dem Beteiligungsvertrag vom 01.03.1999/30.06.1999 handelt es sich nämlich um einen Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Ziff. 1 AktG (vgl. auch Ziff. B. II. 1. des Prospektes [Anl. K 2 in grüner Mappe] = Seite 19 rechte Spalte). Die in § 292 Abs. 2 AktG normierten gegenstandsbezogenen Ausnahmen vom Vorliegen eines Teilgewinnabführungsvertrages liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich trotz der Vielzahl ähnlicher von der S. AG abgeschlossener Verträge nicht um einen Vertrag des laufenden Geschäftsverkehrs, da die Aufnahme eines stillen Gesellschafters nicht zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr gerechnet werden kann (MünchKomm/Altmeppen, AktG, 2. Aufl., § 292 Rn. 80; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 292 Rn. 28). Eine analoge Anwendung von § 292 Abs. 2 AktG auf weniger bedeutende Verträge ist wegen des abschließenden Charakters der Ausnahmetatbestände nicht möglich. Deshalb fallen Verträge über stille Beteiligungen auch bei einem für die vertragsschließende Aktiengesellschaft wirtschaftlich geringen Gewicht in den Bereich der Teilgewinnabführungsverträge (MünchKomm/Altmeppen, a.a.O., § 292 Rn. 83). 26 Für die Änderung eines Teilgewinnabführungsvertrages, zu der auch der Austausch eines stillen Gesellschafters gehört, bedarf es nach § 295 Abs. 1 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung (vgl. auch Prospekt [Anl. K 2 in grüner Mappe] Seite 32 linke Spalte). Gleiches gilt nach § 18 des abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages (Anl. K 2 in grüner Mappe). Daher können die Parteien die Übertragung der von den Klägern erworbenen Beteiligung nicht allein durch beiderseitige Vereinbarung wirksam vornehmen. Dieser Umstand kann aber einen auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzanspruch wegen von den Beklagten zu verantwortender unvollständiger Information über das Beteiligungsangebot nicht entgegen stehen. Deshalb reicht es aus, wenn die Kläger von ihrer Seite alles erforderliche veranlassen, um den Rechtsübergang auf die Beklagten Zug um Zug gegen Rückzahlung der geleisteten Einlage zu bewerkstelligen. Dazu genügt ihre schriftliche Zustimmung zur Übertragung. 27 Neue Tatsachen sind zur Entscheidung über den angepassten Klagantrag nicht festzustellen (§ 533 Ziff. 2 ZPO). 28 3. Auch die mit dem neuen Klagantrag Ziff. 2 begehrte Feststellung der Freistellung von der möglichen Rückzahlungsverpflichtung ist sachdienlich, um eine vollständige Klärung der Haftung für den von den Klägern eingegangenen Beteiligungsvertrag herbeizuführen. Da sich die eventuelle Verpflichtung zur Rückzahlung bezogener Entnahmen aus Ziff. B. II. 9. des Prospektes (Anl. K 2 in grüner Mappe) = Seite 24 rechte Spalte ergibt und weitere Ermittlungen dazu nicht erforderlich sind, ist auch die Klagerweiterung bereits nach § 533 ZPO zulässig. 29 4. Entgegen der von den Klägern in der Berufungserwiderung vorgetragenen Auffassung begründet die Tatsache, dass die Beteiligung im Prospekt als „C.Rente“ bezeichnet wird, keinen Prospektmangel. 30 Soweit der Begriff isoliert betrachtet Assoziationen zu einer sicheren Altersversorgung herstellen mag, wird damit noch nicht ein unzutreffendes Bild von einer „sicheren Anlage“ gezeichnet. Bereits bei einer flüchtigen, auf einen Überblick beschränkten Durchsicht des Prospektes wird deutlich, dass hinter diesem Begriff tatsächlich eine unternehmerische Beteiligung mit den damit einhergehenden Risiken steht. Schon der zweite Satz im Emissionsprospekt lässt dieses erkennen, indem er mitteilt: „Im Rahmen der C.Rente nehmen Sie unter Ausnutzung steuerlicher Vorteile am unternehmerischen Erfolg mehrerer Beteiligungsunternehmen teil“. Dass dieses Ergebnis nicht zwingend „positiv“ sein muss, vielmehr eine Unternehmensbeteiligung mit allen wirtschaftlichen Risiken eines Unternehmens angeboten wird, wird wenige Sätze später, ebenfalls noch auf der ersten Seite des Emissionsprospektes (Anl. K 2 in grüner Mappe) betont hervorgehoben mit den Worten: „Wir weisen Sie bereits an dieser Stelle darauf hin, dass es sich bei dem Unternehmenssegment VII der S. AG um ein neu errichtetes Unternehmenssegment handelt. Sie können somit einerseits an der geplanten positiven Geschäftsentwicklung des Segments von Anfang an teilhaben. Sie müssen andererseits aber auch - wie bei jeder unternehmerischen Beteiligung - die Möglichkeit von negativen Abweichungen bei den Gewinnerwartungen und Vermögenszuwächsen in Ihrer Überlegung mit einbeziehen. Somit sind Ihre Chancen ebenso wie Ihre Risiken von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmenssegments VII der S. abhängig“. 31 In jedem weiteren Abschnitt des Prospektes werden diese unternehmerischen Risiken reflektiert (Seite 3 linke Spalte oben: „Ein Wort vorab: Eine fundierte Entscheidung, sich als atypisch stiller Gesellschafter zu beteiligen, bedarf, da es sich hierbei nicht um eine risikofreie Investition handelt, umfassender Informationen“) und in ihrer Ausprägung bis hin zum Totalverlust und einer Nachschusspflicht weiter konkretisiert, weshalb sicher ausgeschlossen werden kann, dass ein Leser dieses Prospektes irrtümlich davon ausgehen kann, dass die Beteiligung sicher und nicht risikobelastet sei, selbst wenn er aufgrund des Wortes „C.Rente“ etwas anderes assoziiert haben sollte. Im Rahmen der Prospekthaftung ist der Prospekt aber „als Ganzes“ zu betrachten. Lediglich der Gesamtprospekt muss vollständig und richtig über die Anlage aufklären und darf nicht irreführen. Derartiges ist - wie dargelegt - ausgeschlossen (so auch OLG Braunschweig, Urteil v. 26.11.2003 - Az.: 3 U 49/03 [Anl. K 41 d.A.]). 32 5. Der Prospekt enthält auch keinen ungenügenden Hinweis auf das Unternehmensrisiko in der Auseinandersetzungsphase. 33 Sämtliche Risikohinweise in dem Emissionsprospekt und später auch im Zeichnungsschein differenzieren nicht zwischen der Einzahlungs- und der Auszahlungsphase. Schon deshalb wird unzweifelhaft deutlich, dass die beschriebenen Risiken so lange bestehen, bis die Anlage vollständig abgewickelt ist. Hinzu kommt, dass auf Seite 117 des Prospektes (Anl. K 2 in grüner Mappe) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bei einem unerwartet negativen Verlauf der Investitionen oder im Falle einer Insolvenz sogar bereits erwirtschaftete Gewinne verloren sein können, wenn sie noch nicht ausgezahlt, sondern lediglich gutgeschrieben worden sind. Auch dieses zeigt deutlich, dass das unternehmerische Verlustrisiko der Anlage, auf das der Prospekt an verschiedenen Stellen wiederholt hinweist „bis zum Schluss“ besteht. Zudem kann die Nachschusspflicht, auf die der Prospekt ebenfalls hinweist (Seite 120), allein in der Auseinandersetzungsphase bedeutsam werden, so dass auch bereits deshalb aus dem Emissionsprospekt hinreichend ersichtlich ist, dass auch in der Auszahlungsphase die beschriebenen Risiken bestehen. Darüber hinaus erörtert der Prospekt auf Seite 121 unter der Überschrift „Die Risiken bei der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens“ weiteres hierzu. Den Eindruck, dass die Auszahlungsphase risikofrei bzw. sicher sei, vermittelt der Prospekt im Gegenteil gerade nicht, sondern weist hierauf hin (so auch OLG Braunschweig, a.a.O.). 34 6. Ein prospektpflichtiger Umstand, der einen Anspruch der Kläger aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung auslöst, liegt jedoch in dem Wegfall der Möglichkeit einer ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in der von den Klägern gewählten Dauer von 10 Jahren (vgl. Zeichnungsschein Anl. K 1 in grüner Mappe = Bl. 20 d. A.). 35 a) Nach den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen der Prospekthaftung hat der Prospekt den angesprochenen Interessenten ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Sämtliche Umstände, die für ihre Entschließung von Bedeutung sind oder sein können, sind dazu richtig und vollständig darzustellen (BGHZ 123, 106 = NJW 1993, 2865; BGH NJW 2000, 3346; BGH VersR 2002, 1251). 36 Ändern sich diese Umstände nach Herausgabe des Prospektes, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Beteiligungsvertrages Mitteilung zu machen (BGHZ 123, 106 = NJW 1993, 2885; BGH VersR 2002, 1251), wobei Vertragsabschluss in diesem Sinne frühestens der Zeitpunkt der Annahme der Beitrittserklärung des Beitrittswilligen ist (so BGH ZIP 2004, 312; a.A. OLG Braunschweig, a.a.O.). 37 b) Die S. AG hatte im Emissionsprospekt vom 15.10.1997 (Anl. K 2 in grüner Mappe) u.a. damit geworben, dass die stillen Gesellschafter das Auseinandersetzungsguthaben grundsätzlich ratenweise ausbezahlt erhalten bei einer Auszahlungsdauer zwischen 10 und 40 Jahren und einer Verzinsung von 7 % pro Jahr (vgl. Seite 10 rechte Spalte sowie B. II. Nr. 17 = Seite 33 linke u. rechte Spalte). 38 c) Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, d.h. im Zeitpunkt der Annahme der Beitrittserklärung (30.06.1999) hatte sich die S. AG bereits gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen verpflichtet gehabt, keine Verträge mit ratierlicher Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens mehr abzuschließen; außerdem drohte der S. AG auch eine entsprechende Untersagungsverfügung. 39 α) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hatte bereits durch Schreiben vom 06.01.1999, bei der S... AG eingegangen am 11.01.1999, mitgeteilt, dass es trotz des von der S. AG eingeholten Gutachten von Prof. B. an seiner Rechtsauffassung festhalte, wonach die ratierlich über die Gesamtauszahlungsdauer von 10-40 Jahren auszuzahlenden Auseinandersetzungsguthaben aus den stillen Beteiligungsverträgen nach der zum 01.01.1998 in Kraft getretenen 6. Novelle zum Kreditwesengesetz, die eine Erweiterung des Begriffs der Einlagengeschäfte um die Alternative „oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alternative) gebracht hatte, Einlagengeschäfte im Sinne dieser Vorschrift seien, sodass die Annahme der Gelder seit 01.01.1998 der Erlaubnis nach § 32 KWG bedürfen (welche die S. AG nicht hatte). Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, wann die Verträge abgeschlossen worden seien. Der S. AG wurde eine Frist zur abschließenden Stellungnahme von drei Wochen gesetzt (vgl. Anl. K 33 d.A.). Mit Schreiben vom 29.03.1999, eingegangen bei der S. AG am 08.04.1999, kündigte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen an, ihr gem. § 37 KWG das vertragsgemäße Einbehalten von Auseinandersetzungsguthaben aus den stillen Beteiligungsverträgen zur ratierlichen Auszahlung zu untersagen (vgl. Anl. K 34 d.A.). 40 Damit war aufgrund konkreter behördlicher Ankündigung eine Durchführung der stillen Beteiligung mit der Auszahlungsform des Auseinandersetzungsguthabens in Raten ernsthaft gefährdet. Auf ernsthafte Bedenken von Behörden gegen Modalitäten der angebotenen Beteiligungsform haben die Prospektverantwortlichen grundsätzlich hinzuweisen (vgl. insoweit auch BGH WM 1988, 48; OLG Düsseldorf MDR 1985, 1024). Dass die Untersagungsverfügung selbst durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen dann erst am 22.10.1999 (Anl. K 4 in grüner Mappe) erlassen wurde, ist damit nicht von Belang. 41 β) Hinzu kommt, dass die S. AG selbst bereits durch Schreiben vom 28.04.1999 dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zur Vermeidung einer Untersagungsverfügung mitgeteilt hatte (vgl. Anl. K 47 d.A.), dass der Zeichnungsschein für die atypisch stillen Beteiligungsverträge nur noch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in einer Summe vorsehe, so dass „damit gewährleistet ist, dass die künftig von uns abgeschlossenen atypisch stillen Beteiligungsverträge keine ratierliche Auszahlungsvariante mehr enthalten“. Auch über die Auswirkungen dieser eigenen Selbstverpflichtung der S. AG hatten die Prospektverantwortlichen die Anleger grundsätzlich zu unterrichten, nachdem sie die im Prospekt angebotenen Beteiligungsformen teilweise in Wegfall bringt. 42 d) Allerdings ist auch bei Behördeneinwendungen gegen bestimmte Beteiligungsformen bzw. eigenen Entscheidungen über die Veränderung von Beteiligungsformen darauf abzustellen, ob sie für den Anleger erheblich sind. Insoweit gilt auch diesbezüglich der allgemeine Grundsatz der Prospekthaftung, dass bei Umständen, die wegen ihrer geringen Bedeutung offenkundig im allgemeinen nicht dazu geeignet sein konnten, die Investitionsentscheidung zu beeinflussen, es regelmäßig bereits an einer Aufklärungspflicht fehlt (BGHZ 123, 106 = NJW 1993, 2865). 43 e) Die Verpflichtung der S. AG, auch bei Altverträgen das Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe bei Fälligkeit auszuzahlen bzw. die drohende Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen, hat für Neuanleger das Erfüllungsrisiko allerdings nicht spürbar verändert. 44 a) Da die Beteiligungen am Unternehmenssegment VII ab Ende 1997 vertrieben wurden (Prospekt in grüner Mappe Seite 112 linke Spalte) und die Mindestlaufzeit der Beteiligungsverträge 10 Jahre betrug (Prospekt in grüner Mappe, Seite 15 linke Spalte), ist mit der ersten Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007 (vgl. Prospekt in grüner Mappe, Seite 20 linke Spalte) zu rechnen. Bis dahin bestand und besteht aber noch genügend Zeit, damit die S. AG sich auf die geänderte Vertragslage einstellen kann. 45 b) Eine längerfristige Liquiditätsplanung, die auf der Erwartung beruhte, ein Großteil der Anleger werde sich das Auseinandersetzungsguthaben erst zeitverzögert in Raten auskehren lassen, war ohnehin nicht möglich. Wegen des schon bei den Altverträgen fortbestehenden Wahlrechts, nachträglich die Auszahlung in einer Summe verlangen zu können, war gerade in einer Liquiditätskrise damit zu rechnen, dass praktisch kein Anleger über die Vertragslaufzeit hinaus sein Guthaben stehen lassen würde. 46 c) Zur Einordnung der in Frage stehenden wirtschaftlichen Auswirkungen ist auch zu berücksichtigen, dass das Auseinandersetzungsguthaben seiner Höhe nach bei Vertragsschluss nicht feststeht, sondern abhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Segments ist. Nur wenn und soweit bei Vertragsablauf trotz regelmäßiger Rückzahlung der Einlage in Raten und erheblicher Emissions- und Verwaltungskosten (Prospekt in grüner Mappe, Seite 113-114) ein solches Guthaben verbleiben wird, kommt es auf die Rückzahlungsweise an. Ein Auseinandersetzungsguthaben für den stillen Gesellschafter setzt damit zum Zeitpunkt seines Vertragsablaufs ein relativ günstiges Ergebnis der getätigten Investitionen voraus. Wird dieses tatsächlich erzielt, ist auch die Möglichkeit, Teil der erworbenen Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und Wertpapiere zu veräußern und den Erlös zur Auszahlung an die Anleger bereit zu stellen, grundsätzlich gegeben. Liquiditätsschwierigkeiten sind allein deshalb nicht zu befürchten, zumal die Auszahlungen jeweils erst ab Ende eines Geschäftsjahres verlangt werden können (Prospekt in grüner Mappe, Seite 20 linke Spalte). 47 Soweit im maßgeblichen Zeitpunkt dagegen eine Liquiditätskrise bestehen sollte, hätte der S. AG das Auszahlungswahlrecht ihrer atypischen stillen Gesellschafter, wie oben ausgeführt, ohnehin nichts geholfen. 48 f) Allerdings handelt es sich bei der ratenweise Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens für die Entscheidung eines Anlegers nicht nur um einen nebensächlichen Gesichtspunkt, sondern bei einer möglichen Auszahlungsdauer von 10-40 Jahren und einer Verzinsung von 7 % (Prospekt in grüner Mappe, Seite 10 rechte Spalte bzw. Ziff. B. II. Nr. 17 = Seite 33) um ein Anlageelement von nicht unerheblichem Gewicht. Allein eine Verzinsung von 7 % über viele Jahre hinweg war für Anleger attraktiv. Dies ergibt sich auch daraus, dass nach Angaben der Beklagten 80 % der Anleger sich für diese Möglichkeit entschieden haben, darunter auch die Kläger (vgl. Zeichnungsschein, Bl. 20 d. A. = Anl. K 1 in grüner Mappe). Dass die Anleger die Möglichkeit haben sollten, bei Beendigung ihrer Beteiligung am Unternehmenssegment VII auch die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens in einer Summe (Kapitalisierungswert) verlangen zu können, obwohl im Zeichnungsschein die Auszahlung in Raten gewählt worden war (Prospekt in grüner Mappe, Seite 33 rechte Spalte), steht der Bedeutung dieses Gesichtspunkts nicht entgegen. 49 g) Der nach der Untersagungsandrohung des Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 29.03.1999 bzw. der Selbstverpflichtung der S. AG vom 28.04.1999 bis zur Annahme der Beitrittserklärung der Kläger am 30.06.1999 verstrichene Zeitraum von mehr als drei bzw. mehr als zwei Monaten hätte bei der erforderlichen zeitnahen Reaktion auch ausgereicht, eine Prospektergänzung vorzunehmen oder einen Warnhinweis herauszugeben. 50 h) Die Beklagten waren als Vorstandsmitglieder der S. AG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit den Klägern (vgl. dazu einmal Prospekt Kenn-Nr. 13.2 vom 15.10.1997 [Anl. K 2 in grüner Mappe], Seite 6 rechte Spalte und Seite 56 rechte Spalte sowie Nachfolgeprospekt Kenn-Nr. 13.3. vom 01.08.1999 [Anl. K 2 in roter Mappe], Seite 5 rechte Spalte und Seite 43 rechte Spalte) für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Emissionsprospektes verantwortlich. 51 Hinzu kommt, dass im Prospekt vom 15.10.1997 ausdrücklich erklärt ist: „Der Vorstand der S. AG übernimmt für den Inhalt des Prospektes die Verantwortung und erklärt, dass seines Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind“ (Seite 128 linke Spalte). 52 i) Die im Prospekt vom 15.10.1997 enthaltene Haftungsbeschränkung für unrichtige/unvollständige Prospektangaben oder für die Verletzung eventuell bestehender Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Anleger auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (vgl. Prospekt Anlage K 2 in grüner Mappe, S. 128 rechte Spalte) entlastet die Beklagten nicht. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Haftungsausschluss nach § 9 des hier nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB fortgeltenden AGB-Gesetzes unwirksam ist (BGH VersR 2002, 1251). Dies wird auch von der Berufung hingenommen. 53 7. Auch die weiteren mit der Berufung geltend gemachten Einwände gegen eine Haftung der Beklagten sind unbegründet. 54 a) Die fehlende Aufklärung über die Untersagungsandrohung des Bundaufsichtsamts für das Kreditwesen bzw. über die Selbstverpflichtung der S. AG, den Abschluss von stillen Beteiligungsverträgen, beinhaltend die Vereinbarung der ratierlichen Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben über eine Gesamtauszahlungsdauer von 10-40 Jahren zu unterlassen, ist auch kausal für den Abschluss des Beteiligungsvertrages durch die Kläger geworden. 55 aa) Bei der Frage nach dem Kausalzusammenhang ist nicht auf das letzte, sondern auf das erste Glied der Ursachenkette, mithin auf die Anlageentscheidung abzustellen (BGHZ 111, 314 = WM 1990, 1276). Nach ständiger Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein in wesentlichen Punkten unrichtiger Prospekt für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Dass gerade der im Prospekt nicht oder unrichtig beschriebene Umstand zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist dabei nicht erforderlich (BGH NJW 1993, 2865; BGH NJW 2000, 3346; BGH VersR 2002, 1251). Unbeschadet davon hat der Richter bei der von ihm nach § 286 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung, ob er von der Ursächlichkeit des Aufklärungsmangels für den Beitrittsentschluss überzeugt ist, auch die objektive Bedeutung der verschwiegenen Tatsache zu berücksichtigen (BGH NJW 1993, 2865). 56 bb) Die Kläger behaupten, sie hätten bei Kenntnis der fehlenden Erlaubnis der S. AG zur ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens die Beteiligung nicht gezeichnet. 57 Da die ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nebst dauerhafter Verzinsung ein gewichtiger Punkt einer Anlagenentscheidung gewesen ist (vgl. vorstehend Ziff. 6 f) und die Kläger diese Variante gewählt haben (vgl. Zeichnungsschein Bl. 20 d. A. bzw. Anl. K 1 in grüner Mappe), spricht eine Vermutung dafür, dass die in diesem Punkt unrichtige Prospektangabe für die Anlageentscheidung der Kläger ursächlich geworden ist. 58 cc) Greift die Kausalitätsvermutung ein, so trifft den Prospektverantwortlichen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung und Information eingetreten wäre, der Anleger also den Hinweis auf das verschwiegene Risiko nicht zum Anlass genommen hätte, von der Kapitalanlage Abstand zu nehmen (BGHZ 111, 314 = WM 1990, 1276; BGHZ 115, 213). 59 Die Beklagten haben dazu unter Beweisantritt vorgetragen, die Kläger hätten den Emissionsprospekt vor Abschluss des Beteiligungsvertrages überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Dieser Vortrag reicht nicht aus, um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen. Unstreitig sind von dem im konkreten Fall tätigen Vermittler gegenüber den Klägern keine über den Inhalt des Prospektes hinausgehenden Angaben gemacht worden. Damit scheidet die Möglichkeit aus, dass die Anlageentscheidung der Kläger auf beschönigenden, das Risiko gegenüber den Darstellungen im Prospekt verharmlosenden Darstellungen des Vermittlers zustande gekommen ist. 60 Da der Vermittler den Klägern aber das Beteiligungsmodell vorstellen musste, um sie für den Beitritt zu werben, können seine Angaben sich nur innerhalb des durch den Prospekt gezogenen Rahmens gehalten haben. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass er, um einer möglichen eigenen Haftung zu entgehen, verpflichtet war, auf die wesentlichen Risiken hinzuweisen, die ihm aus dem Prospekt bekannt sein mussten. Da die Untersagungsandrohung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen bzw. die Selbstverpflichtung der S. AG für den Beitrittsentschluss der Kläger von wesentlichem Gewicht gewesen sind, ist davon auszugehen, dass er die Kläger darauf hingewiesen hätte. Dass ein solcher Hinweis die Kläger nicht beeindruckt und zum Absehen von der Kapitalanlage veranlasst hätte, ist nicht dargetan. Dieses lässt sich insbesondere nicht daraus schließen, dass sie den relativ langen Emissionsprospekt vor Vertragsabschluss nicht durchgelesen haben. 61 dd) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie das Beratungsgespräch mit einem anderen potentiellen Anleger abgelaufen ist und welchen Einfluss der Prospekt dort auf die Anlageentscheidung hatte. 62 b) Ohne Erfolg verweist die Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs V ZR 29/96 vom 26.09.1997 (NJW 1998, 302), wonach die Rückgängigmachung eines Vertrages unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss einen Vermögensschaden voraussetzt. 63 Nach der zitierten Entscheidung ist der Vermögensschaden im Wege eines Gesamtvermögensvergleichs mit oder ohne Vertragsschluss zu ermitteln. Bei der Gegenüberstellung der vorhandenen Vor- und Nachteile sind die Rechnungsposten gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes wertend zu bestimmen (BGH, a.a.O., S. 304). 64 Der Schutzzweck der Prospekthaftung liegt aber darin, durch eine umfassende Aufklärung gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen Interessenten deren Recht zur eigenverantwortlichen Selbstbestimmung über die Verwendung ihres Vermögens sicherzustellen. Infolgedessen stellen in wesentlichen Punkten unrichtige oder unvollständige Prospektangaben eine rechtswidrige Verletzung der ihnen gegenüber bestehenden Verhaltenspflichten der Prospektverantwortlichen dar. Der davon betroffene Anleger, der von einer Beteiligung abgesehen hätte, wenn er zusätzlich zu den ihm bekannten Risiken und Unwägbarkeiten der Anlage auch die im Prospekt verschwiegenen Umstände gekannt hätte, kann deshalb verlangen, auf dem Schadensersatzweg so gestellt zu werden, als hätte er die Anlage nicht getätigt (BGHZ 123, 106 = NJW 1993, 2865). 65 c) Zu Recht hat das Landgericht auch eine Anrechnung der von den Klägern erzielten Steuerersparnisse verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Steuervorteile jedoch dann nicht auszugleichen, wenn der erlangte Schadensbetrag seinerseits der Versteuerung unterliegt (BGHZ 74, 103; vgl. auch OLG Celle, NZG 2001, 620). Das ist vorliegend gem. § 15 EStG der Fall, da es sich um Einkommen handelt, das den Klägern aus der unternehmerischen Beteiligung zufließt (vgl. BGH VersR 2002, 1251). 66 d) Die Schadensersatzforderung der Kläger ist nicht verjährt. 67 aa) Der Anspruch aus der von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftung verjährt in entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 5 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und § 12 Abs. 5 Auslandinvestmentgesetz in 6 Monaten seit der Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber in drei Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft (BGHZ 111, 314 = WM 1990, 1276; BGHZ 123, 106 = NJW 1993, 2865). 68 bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die 3-Jahres-Frist auch nicht von der Annahme des Beitrittsangebots durch die S. AG am 30.06.1999 an zu rechnen (vgl. insoweit auch BGH, Urteil v. 01.03.2004 II ZR 88/02), sondern erst von der Einzahlung der Einmaleinlage am 01.02.2000 an. 69 Zwar erfolgt der Beitritt zu einer stillen Gesellschaft, der für den Verjährungsbeginn für Prospekthaftungsansprüche maßgebend ist (BGHZ 83, 222; BGH VersR 2002, 1251), grundsätzlich mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags, also der Abgabe des Beitrittsangebots durch den Anleger und dessen Annahme durch die Gesellschafter (vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages [Seite 132 des Prospektes in grüner Mappe]). Die S. AG hat in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages den Beitritt aber ausdrücklich - aufschiebend bedingt - von dem Eingang der Vertragssumme bzw. der ersten Monatsrate auf dem Konto der Inhaberin abhängig gemacht. Die Einzahlung der Einmaleinlage erfolgte am 01.02.2000. Damit ist der Beitritt erst zu diesem Zeitpunkt vollzogen und die Beteiligung erworben. Damit haben die Kläger mit ihrer am 02.01.2003 bei Gericht eingereichten und alsbald zugestellten Klage (01.02.2003 bzw. 03.02.2003) innerhalb der Verjährungsfrist die Verjährung gehemmt (§ 167 ZPO n.F. i.V.m. § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB). 70 e) Der Feststellungsanspruch der Kläger auf Freistellung, erstmals geltend gemacht mit der am 11.03.2004 eingereichten Klagerweiterung und konkretisiert in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2004 (vgl. dazu auch Ziff. 3) ist ebenfalls nicht verjährt, da die von den Klägern am 02.01.2003 eingereichte Leistungsklage auch insoweit den Lauf der Verjährung unterbrochen hat. 71 aa) Ob und in welchem Umfange eine erhobene Leistungsklage die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich eines Anspruchs herbeiführt, bestimmt sich danach, was der Gegenstand der Klage ist (BGH NJW 1983, 2813; BGH VersR 1984, 868; BGH NJW 1985, 1152; BGH NJW 1988, 965). 72 bb) Vorliegend umfasste der mit dem Klagantrag über 24.535,62 EUR geltend gemachte prozessuale Leistungsanspruch den von den Klägern behaupteten Schaden, sich zusammensetzend aus der Einmalzahlung zuzüglich Agio abzüglich der erhaltenen gewinnunabhängigen Entnahmen infolge der Vorteilsausgleichung. 73 Ob die Entnahmen den Klägern verbleiben ist aufgrund der Bestimmung in Ziff. B. II. 9 des Emissionsprospektes (Seite 24 rechte Spalte [vgl. Anl. K 2 in grüner Mappe]) bzw. § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 133 Anl. K 2 in grüner Mappe), der die Verpflichtung enthält, diese ggf. an die S. AG zurückzuzahlen, ungewiss. Im Falle einer Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung würde sich eine Veränderung (Erhöhung) des Klageantrags nicht auf einen neuen Anspruch beziehen, der sich auf eine Schadensfolge erstreckt, die bisher nicht in die Klage einbezogen war, sondern lediglich eine ziffern- und betragsmäßige Anpassung an die fortschreitende Schadensentwicklung darstellen (BGH VersR 1984, 868). Damit würde es sich um denselben Schadensersatzanspruch handeln, dessen Verjährung durch die Klageerhebung gehemmt war. 74 cc) Dieser Rechtsgrundsatz ist auch auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar, wobei den Klägern diesbezüglich nur ein Feststellungsanspruch auf Freistellung zusteht, nachdem ungewiss ist, ob eine tatsächliche Inanspruchnahme durch die S. AG erfolgen wird (vgl. BGH WM 1990, 262; BGH WM 2001, 106). 75 8. a) Den Klägern steht auch ein Zinsschaden ab dem die Zahlung der Einlage nachfolgenden Tag (02.02.2000) bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit (01.02.2003 bezüglich Beklagten Ziff. 3; 03.02.2003 bezüglich Beklagten Ziff. 1, 2 u. 4) zu, da gem. § 252 Satz 2 BGB davon auszugehen ist, dass Eigenkapital in solcher Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (BGH WM 1974, 128; BGH WM 1980, 85; BGH WM 1992, 143). Den durchschnittlichen Anlagezins für diesen Zeitraum schätzt der Senat gem. § 287 ZPO auf durchschnittlich 4 %. 76 b) Hingegen stehen den Klägern keine Prozesszinsen zu. 77 Die Verpflichtung des Schuldners, eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen (§ 291 BGB), setzt die Fälligkeit der Schuld voraus. Diese ist insoweit nicht eingetreten, als den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und sie deshalb nur zur Zahlung Zug um Zug zu verurteilen sind. Das Zurückbehaltungsrecht begründet eine verzögerliche Einrede mit der Wirkung, dass die Forderung noch nicht fällig im Sinne von § 291 Satz 1 HS 2 BGB ist (BGHZ 55, 198, 200; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 291 Rn. 5). 78 III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 79 2. Der Streitwert der Feststellungsklage wird gem. § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Rückzahlungsverpflichtung auf 50 % des möglichen Gesamtbetrages geschätzt (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 16 Rubrik Feststellungsklagen). 80 3. Die Revision wird für die Beklagten gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten vor verschiedenen Gerichten in Deutschland nehmen Anleger des Unternehmenssegments VII die Beklagten aus Prospekthaftung in Anspruch. Je nach dem Zeitpunkt der Zeichnung kommt es darauf an, ob die angedrohte Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen bezüglich der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bzw. die entsprechende Selbstverpflichtung der S. AG Anlass für eine Prospektberichtigungspflicht der Beklagten war. Eine grundsätzliche Klärung dieser Fragen erscheint daher geboten.