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Urteil

20 U 5/04

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anfechtungsklage nach §246 AktG ist nur wirksam, wenn die Klage innerhalb der Ausschlussfrist gemäß §246 Abs.1 AktG wirksam zugestellt worden ist. • Eine Satzungsänderung, die den Zeitpunkt der Fälligkeit einer Vergütung vorverlegt, begründet nicht schon kraft ihrer Form eine Kreditgewährung i.S.d. §89 AktG. • Ist die Höhe einer Abschlagszahlung in der Satzung nicht konkret festgelegt, können Prognoseentscheidungen, die zu einer faktischen Vorausleistung führen, die Kontrolle des Aufsichtsrats nach §89 AktG erforderlich machen. • Bei der KGaA ist die Kompetenz zur Entscheidung über Kreditgewährung an die persönlich haftende Gesellschafterin beim Aufsichtsrat angesiedelt; die Satzung darf diese Kompetenz nicht aushöhlen.
Entscheidungsgründe
Satzungsänderung über Abschlagsvergütung in KGaA nicht nichtig; Anfechtung wegen Fristversäumnis unzulässig • Die Anfechtungsklage nach §246 AktG ist nur wirksam, wenn die Klage innerhalb der Ausschlussfrist gemäß §246 Abs.1 AktG wirksam zugestellt worden ist. • Eine Satzungsänderung, die den Zeitpunkt der Fälligkeit einer Vergütung vorverlegt, begründet nicht schon kraft ihrer Form eine Kreditgewährung i.S.d. §89 AktG. • Ist die Höhe einer Abschlagszahlung in der Satzung nicht konkret festgelegt, können Prognoseentscheidungen, die zu einer faktischen Vorausleistung führen, die Kontrolle des Aufsichtsrats nach §89 AktG erforderlich machen. • Bei der KGaA ist die Kompetenz zur Entscheidung über Kreditgewährung an die persönlich haftende Gesellschafterin beim Aufsichtsrat angesiedelt; die Satzung darf diese Kompetenz nicht aushöhlen. Die Beklagte ist eine KGaA; der Kläger ist Kommanditaktionär. In der Hauptversammlung vom 16. April 2003 wurde §8 Abs.2 der Satzung neu gefasst, wonach ein Abschlag von 80 % der voraussichtlichen Vergütung zu Beginn des Geschäftsjahres ausgezahlt werden soll, die Restzahlung mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird. Der Kläger erhob am 16. Mai 2003 Klage gegen die Satzungsänderung, ohne bei Einreichung die vollständigen Anschriften der Aufsichtsratsmitglieder anzugeben; Zustellungen erfolgten später. Das Landgericht erklärte §8 Abs.2 für nichtig; die Beklagte legte Berufung ein. Der Kläger rügte Kompetenzüberschreitung der Hauptversammlung und eine unzulässige Kreditgewährung durch die Abschlagsregelung. • Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und mit Erfolg in der Sache. • Die Anfechtungsklage scheitert, weil die Ausschlussfrist des §246 AktG nicht gewahrt wurde; für die Klageerhebung i.S.d. §246 Abs.1 AktG ist die Zustellung gemäß §253 ZPO erforderlich und durch das Fehlen wenigstens einer Aufsichtsratsanschrift bei Einreichung wurde diese Zustellung nicht ermöglicht. • Die Nichtigkeitsklage (nicht an die Monatsfrist gebunden) ist materiell zu prüfen und in der Sache erfolglos. • Nicht alle in §241 AktG genannten Nichtigkeitsgründe liegen vor; insbesondere ist keine Kreditgewährung i.S.d. §89 AktG durch die Satzungsänderung gegeben. • §89 AktG ist weit auszulegen; Zahlungen, die der persönlich haftende Gesellschafter zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht bereits als fälligen Anspruch hat, unterliegen der Kontrolle des Aufsichtsrats. • Die Hauptversammlung kann grundsätzlich Höhe und Fälligkeitszeitpunkt von Vergütungen regeln; dies stellt nicht automatisch eine Kreditgewährung dar, soweit ein fälliger Anspruch entsteht. • In der KGaA ist die Vergütung des persönlich haftenden Gesellschafters in der Satzung geregelt; eine Vorziehung der Fälligkeit einer variablen Vergütung ist nur möglich, wenn der Anspruch in Grund und Höhe zu Beginn feststeht. • Die streitige Satzungsklausel belässt aber offen, wer die jährliche Prognoseentscheidung zur Höhe des Abschlags trifft; dies ist nicht zu beanstanden, weil die gesetzliche Regelung nach §89 AktG die Entscheidung dem Aufsichtsrat zuweist und dadurch eine Verletzung der Aufsichtsratskompetenz ausgeschlossen wird. • Wenn die Höhe des Abschlags nicht in der Satzung bestimmt ist, kann eine falsche Prognose zu einer faktischen Kreditgewährung führen; deshalb muss die Entscheidung über die konkrete Auszahlung dem Aufsichtsrat vorbehalten bleiben. • Die angegriffene Klausel ist insoweit zulässig, als sie die gesetzliche Zuständigkeit des Aufsichtsrats nicht ausschließt; deshalb fehlt es an Nichtigkeit der Satzungsänderung. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage des Klägers wird insgesamt abgewiesen. Die Anfechtungsklage ist unzulässig, weil die Ausschlussfrist des §246 AktG nicht eingehalten wurde; die Zustellung der Klage war wegen fehlender Aufsichtsratsanschriften bei Einreichung nicht gewährleistet. Die materiell zu prüfende Nichtigkeitsklage bleibt ohne Erfolg, weil die Satzungsänderung in §8 Abs.2 keine unmittelbare Kreditgewährung i.S.d. §89 AktG darstellt und die Kompetenz des Aufsichtsrats nicht verletzt wird. Soweit die Satzung die konkrete Höhe des Abschlags offenlässt, ist dies zulässig, solange die Entscheidung über die Prognose der Auszahlung dem Aufsichtsrat vorbehalten bleibt; andernfalls könnte eine faktische Kreditgewährung vorliegen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wird nicht zugelassen.