OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 WF 106/04

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

9Normen
Originalquelle anzeigen
Leitsätze
• Die einseitige Rücknahme eines Scheidungsantrags ist wirksam, sofern über den Antrag noch nicht verhandelt worden ist. • Äußerungen eines nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegners nach § 613 ZPO stellen keine mündliche Verhandlung im Sinne des § 269 ZPO dar. • Die wirksame Rücknahme bewirkt, dass das Verfahren einschließlich der Folgesachen als nicht anhängig geworden gilt (§ 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 626 ZPO).
Entscheidungsgründe
Wirksame einseitige Rücknahme des Scheidungsantrags ohne Zustimmung des Antragsgegners • Die einseitige Rücknahme eines Scheidungsantrags ist wirksam, sofern über den Antrag noch nicht verhandelt worden ist. • Äußerungen eines nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegners nach § 613 ZPO stellen keine mündliche Verhandlung im Sinne des § 269 ZPO dar. • Die wirksame Rücknahme bewirkt, dass das Verfahren einschließlich der Folgesachen als nicht anhängig geworden gilt (§ 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 626 ZPO). Die Antragstellerin hatte am 26.09.2003 Scheidung beantragt. Das Amtsgericht hörte beide Parteien gemäß § 613 ZPO und sprach mit Urteil vom 02.04.2004 die Scheidung aus; Elternsorgefragen waren zwischen den Parteien einvernehmlich geregelt und durch einstweilige Anordnung wurde Unterhalt festgesetzt. Der Antragsgegner war ohne anwaltliche Vertretung. Das Urteil wurde dem Antragsgegner am 15.04.2004 zugestellt. Die Antragstellerin nahm den Scheidungsantrag mit Schriftsatz vom 30.04.2004 einseitig zurück und beantragte die Feststellung der Wirkungslosigkeit des Urteils. Der Antragsgegner widersprach der Rücknahme. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit zurück mit der Begründung, die Rücknahme bedürfe der Zustimmung des Antragsgegners. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war zulässig nach § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO, da der Streitwert die Berufungssumme übersteigt. • Rechtlicher Kern: Nach § 269 ZPO (anwendbar gemäß §§ 608, 626 ZPO im Eheverfahren) kann der Kläger den Antrag zurücknehmen; eine Zustimmung des Beklagten ist nur erforderlich, wenn bereits über das Klagebegehren mündlich verhandelt worden ist. • Beurteilung der Verhandlung: Die Anhörung der Parteien nach § 613 ZPO und die dabei vom nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegner abgegebenen Äußerungen stellen keine mündliche Verhandlung im Sinne des § 269 ZPO dar. Eine Verhandlung setzt die Teilnahme beider Parteien in verfahrensmäßiger Form voraus. • Folgen der Rücknahme: Die wirksame Rücknahme macht das Verfahren nach § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO als nicht anhängig geworden; gemäß § 626 ZPO erstreckt sich diese Wirkung auch auf die Folgesachen (hier elterliche Sorge und Unterhalt), soweit keine besondere Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. • Verfahrensausführung: Die Feststellung der Wirkungslosigkeit erfolgt auf Antrag durch Beschluss (§ 269 Abs. 4 ZPO) ohne mündliche Verhandlung (§ 269 Abs. 4 i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO). • Kostenentscheidung: Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist von Amts wegen zu entscheiden; nach § 91 ZPO trägt der unterlegene Rechtsmittelgegner die Kosten. Der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 21.05.2004 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Scheidungsantrag zurückgenommen und das Verfahren einschließlich der Folgesachen elterliche Sorge und einstweilige Anordnung Unterhalt als nicht anhängig geworden ist. Die Rücknahme war wirksam, weil über den Scheidungsantrag nicht im Sinne des § 269 ZPO verhandelt worden war; Äußerungen des nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegners nach § 613 ZPO genügten nicht für eine Verhandlung. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; eine Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz erfolgt nicht, da kein Antrag hierzu gestellt wurde.