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Beschluss

16 WF 110/04

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arglistige Täuschung rechtfertigt die Anfechtung einer Ehe, wenn der Ehegatte die durchgeführte Sterilisation verschweigt. • Das Verschweigen der Zeugungsunfähigkeit ist besonders gravierend, wenn bei Eheschließung Kinderwunsch naheliegt (junges Alter, kinderlos, keine Absprache über Kinderlosigkeit). • Ein kurzes Weiterleben in der Ehe nach Aufdeckung des Aufhebungsgrundes begründet nicht ohne weiteres eine Bestätigung im Sinne des § 1315 Abs.1 BGB, wenn der getäuschte Ehegatte deutlich gemacht hat, die Ehe wegen des Mangels nicht fortführen zu wollen. • Bei hinreichender Erfolgsaussicht und gegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Arglistiges Verschweigen von Zeugungsunfähigkeit rechtfertigt Eheaufhebung • Arglistige Täuschung rechtfertigt die Anfechtung einer Ehe, wenn der Ehegatte die durchgeführte Sterilisation verschweigt. • Das Verschweigen der Zeugungsunfähigkeit ist besonders gravierend, wenn bei Eheschließung Kinderwunsch naheliegt (junges Alter, kinderlos, keine Absprache über Kinderlosigkeit). • Ein kurzes Weiterleben in der Ehe nach Aufdeckung des Aufhebungsgrundes begründet nicht ohne weiteres eine Bestätigung im Sinne des § 1315 Abs.1 BGB, wenn der getäuschte Ehegatte deutlich gemacht hat, die Ehe wegen des Mangels nicht fortführen zu wollen. • Bei hinreichender Erfolgsaussicht und gegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Antragstellerin heiratete den Antragsgegner, der ihr gegenüber nicht offenlegte, dass er sterilisiert und damit zeugungsunfähig ist. Beide Ehegatten waren bei der Eheschließung unter 30 Jahre alt, unverheiratet und kinderlos; es bestand keine Absprache über Kinderlosigkeit. Nach der Aufdeckung der Sterilisation versuchte die Antragstellerin, den Eingriff rückgängig zu machen; als dies scheiterte, trennte sie sich vom Antragsgegner. Der eheliche Verkehr endete nach ihren Angaben bereits am 06.03.2003. Das Amtsgericht verweigerte Prozesskostenhilfe; das OLG Stuttgart änderte diese Entscheidung zugunsten der Antragstellerin ab. • Arglistige Täuschung: Das Verschweigen einer durchgeführten Sterilisation stellt unter den gegebenen Umständen eine zur Anfechtung der Ehe berechtigende arglistige Täuschung dar, weil bei jungen, kinderlosen Ehegatten ohne Absprache über Kinderlosigkeit der Wunsch nach gemeinsamen Kindern naheliegt. • § 1315 BGB und Bestätigungshypothese: Zwar sieht § 1315 BGB vor, dass Fortbestehen und bewusstes Dulden der Ehe nach Kenntnis des Mangels als Bestätigung wirken kann, jedoch erfordert dies ein Verhalten, aus dem objektiv der Wille erkennbar ist, die Ehe trotz des Mangels als Lebensgemeinschaft fortzuführen. • Tatsächliche Umstände sprechen gegen Bestätigung: Die Antragstellerin hat zwar eine Zeit mit dem Antragsgegner gelebt, aber zugleich deutlich gemacht, dass sie die Zeugungsunfähigkeit nicht hinnehmen will; sie unternahm Schritte zur Rückgängigmachung und trennte sich, als diese erfolglos blieben. Das unmittelbare Trennen nach Geständnis zeigt keinen Willen zur Fortführung der Ehe. • Prozesskostenhilfe: Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und die persönlichen sowie wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe liegen vor, so dass diese zu bewilligen ist. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Das OLG Stuttgart gewährt der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung und beiordnung eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts für das Verfahren im ersten Rechtszug. Die Eheaufhebung kann aufgrund der arglistigen Täuschung durch Verschweigen der Zeugungsunfähigkeit verfolgt werden; eine Bestätigung der Ehe nach § 1315 BGB liegt hier nicht vor, weil die Antragstellerin deutlich gemacht hat, die Ehe wegen des Mangels nicht fortführen zu wollen und sich nach dem Geständnis zeitnah getrennt hat.