Beschluss
18 UF 30/03
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ersetzung einer Sorgeerklärung eines Elternteils setzt voraus, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der antragstellende Elternteil (Art.224 §2 Abs.3 EGBGB).
• Bei Trennung vor Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreformregelung ist weder vermutbar, dass gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient, noch genügt die bloße Weigerung der anderen Elternteilin zur Abgabe einer Sorgeerklärung als typisiertes Indiz gegen Kooperationsfähigkeit; es ist eine konkrete Kindeswohlprüfung vorzunehmen.
• Fehlende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern kann die Anordnung gemeinsamer Sorge dem Kindeswohl entgegenstellen, auch wenn Konflikte überwiegend Alltagsfragen betreffen.
• Eine teilweise gerichtliche Ersetzung der Sorgeerklärung mit abweichendem Inhalt ist nicht zulässig; die gerichtliche Ersetzung darf nicht weiter gehen als die vom betreffenden Elternteil selbst abzugebende Erklärung (§1626e BGB).
Entscheidungsgründe
Ersetzung der Sorgeerklärung bei nicht verheirateten Eltern – Kindeswohlprüfung erforderlich • Die Ersetzung einer Sorgeerklärung eines Elternteils setzt voraus, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der antragstellende Elternteil (Art.224 §2 Abs.3 EGBGB). • Bei Trennung vor Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreformregelung ist weder vermutbar, dass gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient, noch genügt die bloße Weigerung der anderen Elternteilin zur Abgabe einer Sorgeerklärung als typisiertes Indiz gegen Kooperationsfähigkeit; es ist eine konkrete Kindeswohlprüfung vorzunehmen. • Fehlende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern kann die Anordnung gemeinsamer Sorge dem Kindeswohl entgegenstellen, auch wenn Konflikte überwiegend Alltagsfragen betreffen. • Eine teilweise gerichtliche Ersetzung der Sorgeerklärung mit abweichendem Inhalt ist nicht zulässig; die gerichtliche Ersetzung darf nicht weiter gehen als die vom betreffenden Elternteil selbst abzugebende Erklärung (§1626e BGB). Die Eltern sind nicht verheiratet und Vater und Mutter haben ein gemeinsames Kind (Jg. ...). Nach Zusammenleben trennten sie sich vor dem 01.07.1998; die Eltern trafen 1996 eine Wechselregelung zur Betreuung des Kindes. Der Vater gab 1999 eine Sorgeerklärung ab und beantragte gerichtliche Ersetzung der Sorgeerklärung der Mutter, nachdem diese sich weigerte, ebenfalls eine Sorgeerklärung abzugeben. Verfahren liefen bis zum BVerfG, das dem Gesetzgeber eine Übergangsregelung vorschrieb; nach Inkrafttreten von Art.224 EGBGB setzte das OLG das Verfahren wieder fort. Vater begehrte nunmehr erneut die Ersetzung der Sorgeerklärung bzw. hilfsweise Teilersetzung (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Schulwahl, Ausbildung, medizinische Entscheidungen). Die Mutter beantragte Zurückweisung; Verfahrenspfleger und Jugendamt sprachen sich für Beibehaltung der Alleinsorge der Mutter aus. Das Gericht hörte das Kind, die Eltern und berücksichtigte Aktenvorträge. • Rechtsgrundlage für die gerichtliche Ersetzung ist Art.224 §2 Abs.3 und 4 EGBGB in Verbindung mit §1626a BGB; Maßstab ist, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dienen muss. • Der Antragsteller hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die gemeinsame Sorge gegenwärtig dem Kindeswohl dient; das Gericht prüft den Kindeswohlbegriff auf den Zeitpunkt der Entscheidung. • Das Gericht zog Kriterien wie gewachsene Bindungen, Kooperationsfähigkeit und den Kindeswillen heran und führte persönliche Anhörungen des Kindes und der Eltern sowie Stellungnahmen des Verfahrenspflegers heran. • Feststellungen ergaben, dass bei beiden Elternteilen Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit fehlen; bereits Alltagsstreitigkeiten verlaufen heftig und wären Anlass für Konflikte auch in wesentlichen Entscheidungen. • Das Kind äußerte Bedenken gegenüber einer Ausweitung elterlicher Streitigkeiten; seine Äußerungen sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, hier ohne weiteres Sachverständigengutachten, da das Gericht eigene Erfahrung hat. • Konkrete Beispiele (Schulwahl 2003, Kommunikationsverweigerung zwischen Eltern, Einflüsse Dritter) bestätigen, dass die Alleinsorge der Mutter derzeit eher geeignet ist, wohlentscheidende Maßnahmen herbeizuführen. • Eine teilweise Ersetzung der Sorgeerklärung mit inhaltlicher Einschränkung ist gesetzlich nicht vorgesehen und würde gegen §1626e BGB verstoßen; außerdem wäre auch eine Teilersetzung nur möglich, wenn das gemeinsame Personensorgerecht dem Kindeswohl dient. • Aus den dargelegten Gründen ist der ursprüngliche Antrag des Vaters sowie der hilfsweise gestellte Antrag auf Teilersetzung unbegründet; das bisherige Wechselmodell und die familiären Verhältnisse lassen keine positive Prognose für notwendige Kooperationsverbesserungen erkennen. Die Beschwerde des Vaters und seine Anträge auf Ersetzung bzw. Teilersetzung der Sorgeerklärung der Mutter werden zurückgewiesen. Das Gericht befand, dass die Voraussetzungen des Art.224 §2 EGBGB zwar formell vorliegen, die entscheidende Voraussetzung aber nicht erfüllt ist: die gemeinsame elterliche Sorge dient gegenwärtig nicht dem Wohl des Kindes. Ausschlaggebend waren die fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit beider Eltern, die heftigen, auch alltäglichen Streitigkeiten, die negativen Auswirkungen auf das Kind sowie die vom Kind geäußerte Besorgnis. Eine Teilersetzung ist rechtlich unzulässig und inhaltlich nicht angezeigt. Kosten trägt der Antragsteller.