Beschluss
1 W 47/03
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Rettungsdienst in Baden-Württemberg ist nach dem RDG grundsätzlich privatrechtlich organisiert; eine staatliche Amtshaftung tritt regelmäßig nicht ein.
• Für die Frage der Passivlegitimation ist maßgeblich, ob die Tätigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgeprägt ist.
• Bei überwiegender privatrechtlicher Ausgestaltung besteht hinreichende Erfolgsaussicht für eine Klage gegen den örtlichen Träger des Rettungsdienstes; daher ist Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Rettungsdienst in Baden-Württemberg überwiegend privatrechtlich; PKH zu gewähren • Der Rettungsdienst in Baden-Württemberg ist nach dem RDG grundsätzlich privatrechtlich organisiert; eine staatliche Amtshaftung tritt regelmäßig nicht ein. • Für die Frage der Passivlegitimation ist maßgeblich, ob die Tätigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgeprägt ist. • Bei überwiegender privatrechtlicher Ausgestaltung besteht hinreichende Erfolgsaussicht für eine Klage gegen den örtlichen Träger des Rettungsdienstes; daher ist Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Schadensklage gegen den örtlichen Träger des Rettungsdienstes (Beklagter Ziff. 2) wegen behaupteter Fehler bei einem Rettungseinsatz vom 4.11.2001. Das Landgericht Heilbronn lehnte die PKH für die Klage gegen Beklagten Ziff. 2 ab, weil es die Rettungsdiensttätigkeit als öffentlich-rechtlich einstufte und damit eine Haftungsüberleitung auf den Staat nach Art. 34 GG annahm. Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Das Oberlandesgericht Stuttgart prüfte, ob die rettungsdienstliche Tätigkeit in Baden-Württemberg öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert ist und welche Folgen das für die Passivlegitimation und die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat. • Rechtsfrage: Entscheidend ist die rechtliche Einordnung der rettungsdienstlichen Tätigkeit nach dem baden-württembergischen Rettungsdienstgesetz (RDG). • Rechtliche Ausgangslage: Das RDG weist vorrangig private Träger als Leistungserbringer aus (insbesondere § 2 RDG) und sieht die öffentliche Hand nur subsidiär als Träger vor. • Vergleich zu anderer Rechtsprechung: Anders als in Bayern, wo das Rettungsdienstrecht überwiegend öffentlich-rechtlich organisiert ist, und wie in Entscheidungen des BGH für andere Länder bereits festgestellt, ist die Rechtslage in Baden-Württemberg nach Auffassung des Senats weiterhin von einer privatrechtlichen Organisationsform geprägt. • Auswirkungen auf Haftung: Bei privatrechtlicher Organisation ist die Passivlegitimation des privaten Trägers gegeben; eine Amtshaftung des Staates tritt nicht in der Regel ein. • Prozesskostenhilfe: Nach §§ 114, 127, 567 ZPO besteht für die Klage gegen Beklagten Ziff. 2 hinreichende Erfolgsaussicht, sodass die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. • Konkrete Folgerungen: Ausrüstungs- und Organisationsmängel fallen primär in die Verantwortung des privaten Trägers; notärztliche Fehler sind gesondert zu prüfen, ändern aber nichts an der grundsätzlichen Rechtslage. • Kosten- und Ratenregelung: Die bereits angeordnete Ratenzahlung des Klägers bleibt bestehen; eine Kostenerstattung entfällt gemäß § 127 Abs.4 ZPO. • Wesentliche Normen: RDG (insb. § 2 RDG), §§ 114, 127, 567 ZPO; Erwähnung von Art. 34 GG als Abgrenzungsfrage zur Amtshaftung. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Landgerichts insoweit abgeändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 mit Wirkung ab dem 01.09.2003 bewilligt wird. Begründend führt das Gericht aus, dass der Rettungsdienst in Baden-Württemberg nach dem RDG überwiegend privatrechtlich organisiert ist, weshalb der private Träger als passiv legitimiert angesehen werden kann und die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat. Die bereits angeordnete Ratenzahlung von monatlich 200 EUR bleibt bestehen; Rechtsanwalt C wird beigeordnet. Eine abschließende Feststellung zu möglichen Fehlern im Einsatz wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.