Beschluss
1 W 47/03
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14.11.2003 (Bl. 93/94 d. A.) wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 8.10.2003 – 1 O 328/02 Bm – wie folgt abgeändert: 1. Der Kläger erhält – mit Wirkung vom 1.9.2003 (Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung) – Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug auch für die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 (Bl. 52 ff. d. A.). 2. Ihm wird Rechtsanwalt C zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. 3. Es verbleibt bei der vom Landgericht Heilbronn angeordneten Ratenzahlung (monatlich 200.– EUR, Bl. 22 d. A.). Gründe 1 A. 2 Der Kläger wendet sich mit der – am 14.11.2003 eingegangenen – sofortigen Beschwerde (Bl. 93 a, 93/94 d. A.) gegen den – am 14.10.2003 zugestellten – Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 8.10.2003 (Bl. 73 ff. d. A.), durch den das Landgericht die für die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 beantragte Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat. 3 I. 4 Das Landgericht hat die rettungsdienstliche Tätigkeit des Beklagten Ziff. 2 als öffentlich-rechtlich angesehen und dementsprechend die Passivlegitimation wegen der Haftungsüberleitung nach Art. 34 GG verneint. Es hat sich auf die – die entsprechende Regelung in Bayern betreffende – Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.1.2003 (III ZR 217/01 = NJW 2003, 1184 = VersR 2003, 732) gestützt, wonach in Bayern der Rettungsdienst öffentlich rechtlich organisiert ist und in Folge dessen für Fehler des rettungsdienstlichen Personals nach amtshaftungsrechtlichen Grundsätzen der Staat einzustehen hat. Die entsprechende Einordnung für Baden-Württemberg hat das Landgericht den Bestimmungen der §§ 2, 8-10, 30 a Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg (RDG) entnommen, die belegten, dass der Rettungsdienst – auch unter der Trägerschaft privater Organisationen nach § 2 Abs. 1 und 2 RDG – öffentlich-rechtlich organisiert sei. 5 Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 73 ff. d. A.) Bezug genommen. 6 II. 7 Mit der sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, dass die die Rechtslage in Bayern betreffende Entscheidung auf die – anders gelagerten – rechtlichen Verhältnisse in Baden-Württemberg nicht übertragbar sei, wo der Rettungsdienst privatrechtlich organisiert sei. 8 B. 9 Die nach den §§ 127 Abs. 2, Satz 2, 3; 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO statthafte, frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet und führt zur Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe. Die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage gegen den Beklagten Ziff 2 als örtlich zuständigen Träger des Rettungsdienstes lässt sich nicht von vorneherein verneinen, insbesondere ist der Beklagte Ziff. 2 – die behaupteten Fehler beim Rettungseinsatz vom 4.11.2001 unterstellt – haftungsrechtlich passivlegitimiert. 10 I. 11 1. Das Landgericht hat für die Frage der – möglichen – Passivlegitimation des Beklagten Ziff. 2 zutreffend darauf abgestellt, ob die rettungsdienstliche Tätigkeit dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen war. Es hat die Einordnung – im Ausgangspunkt ebenfalls zutreffend – anhand der Bestimmungen des baden-württembergischen Gesetzes über den Rettungsdienst (RDG) vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 437) vorgenommen. Soweit es allerdings zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die streitgegenständliche Tätigkeit dem öffentlichen Recht unterstellt ist, vermag der Senat dem nicht beizutreten. 12 2. Soweit Mängel ausrüstungstechnischer Art zur Beurteilung stehen, ist – in erster Linie – die organisatorische Seite des Rettungsdienstes betroffen, die unmittelbar in der Kompetenz der Beklagten Ziff. 2 liegt. Mögliche Fehler der Notärztin Dr. J hingegen betreffen den Bereich der notärztlichen Tätigkeit (BGH, Urteil v. 12.11.1992 – III ZR 178/91 = NJW 1993, 1526 = VersR 1993, 316; Fehn/Lechleuthner, MedR 2001, 114), deren rechtliche Einordnung, seit sie nach der gesetzlichen Neuregelung des § 75 SGB V durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz nicht mehr Bestandteil der kassenärztlichen Versorgung ist, ebenfalls danach zu erfolgen hat, in welcher Rechtsform der Rettungsdienst allgemein ausgestaltet ist (Staudinger-Wurm, BGB, 2002, RN 601 zu § 839 BGB). Entscheidend für die Frage einer möglichen Haftung des Beklagten Ziff. 2 ist somit insgesamt, ob der Rettungsdienst in Baden-Württemberg privatrechtlich oder – wie das Landgericht angenommen hat – öffentlich-rechtlich organisiert ist. 13 3. Die rettungsdienstliche Tätigkeit in Baden-Württemberg nach den Bestimmungen des RDG ist privat-rechtlich zu beurteilen. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 4.6.1992 – III ZR 93/91 = BGHZ 118, 304 = NJW 1992, 2882), der dies zur Fassung des RDG in Form der Bekanntmachung vom 1.9.1983 (GBl. 1983, S. 573) entschieden hat (zustimmend Staudinger-Wurm, BGB, 2002, RN 600 zu § 839 BGB; Erman-Küchenhoff/Hecker, BGB, 10. Auflage, RN 35 zu § 839 BGB). Die Rechtslage in Baden-Württemberg unterscheidet sich insoweit von der derjenigen in Bayern (zu letzterer BGH, Urteil v. 9.1.2003 – III ZR 217/01 = NJW 2003, 1184; auch OLG Nürnberg, NZV 2001, 430) und Nordrhein-Westfalen (BGH, Urteil v. 21.3.1991 – III ZR 77/90 = VersR 1991, 1053), wo im Hinblick auf die dortigen gesetzlichen Regelungen von öffentlich-rechtlicher Organisation auszugehen ist. 14 a) Nicht entscheidend ist, ob die Sicherstellung einer ärztlichen Notfallversorgung als Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr als eine dem Staat obliegende "Hoheitsaufgabe" anzusehen ist (in diesem Sinne aber Fehn/Lechleuthner, MedR 2001, 114, 117, allerdings ohne Berücksichtigung von BGHZ 118, 304 = NJW 1992, 2882). Allein aus der Qualifizierung des jeweiligen Aufgabenbereiches lässt sich für die Frage der rechtlichen Ausgestaltung der Aufgabenerfüllung wenig herleiten, weil zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben die Heranziehung von Privatpersonen unter privatrechtlicher Ausgestaltung anerkanntermaßen möglich ist (BGH aaO, st. Rechtsprechung) und dementsprechend auch der Rettungsdienst durchaus unterschiedlich (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) ausgestaltet werden kann (BGH, Urteil v. 21.3.1991 – III ZR 77/90 = VersR 1991, 1053 für Nordrhein-Westfalen; Urteil v. 4.6.1992 – III ZR 93/91 = BGHZ 118, 304 = NJW 1992, 2882 für Baden-Württemberg; Urteil v. 9.1.2003 – III ZR 217/01 = NJW 2003, 1184 = VersR 2003, 732 für Bayern; auch OLG Nürnberg NZV 2001, 430). 15 b) Hinsichtlich der für Baden-Württemberg geltenden Rechtslage hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 4. Juni 1992 (III ZR 93/91 = BGHZ 118, 304 = NJW 1992, 2882) für das RDG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.9.1983 (GBl. S. 573) entschieden, dass im Hinblick auf die vorrangige Trägerschaft privater Organisationen (§ 3 Abs. 1 RDG vom 18.10.1983) und die nur subsidiäre Zuständigkeit des Staates (Landkreise und Stadtkreise, § 3 Abs. 2 und 3 RDG) im Regelfall des § 3 Abs. 1 RDG von der privatrechtlichen Organisation des Rettungsdienstes auszugehen sei und eine Amtshaftung des Staates grundsätzlich nicht bestehe, soweit sich diese nicht – wie im dortigen Fall eines Zivildienstleistenden – aus anderen Gründen ergibt. 16 c) Der Senat sieht keine erheblichen Gründe, die – hier maßgebliche – Rechtslage nach der Neufassung des RDG durch Gesetz vom 16.7.1998 (GBl. S. 437) anders zu beurteilen oder aus anderen Erwägungen von der Rechtsprechung des BGH abzuweichen: Die Neufassung des RDG hat zwar in Teilbereichen Erweiterungen und Ergänzungen der gesetzlichen Regelung mit sich gebracht (vgl. etwa die §§ 15 ff. RDG über die Genehmigungspflicht und das Genehmigungsverfahren für Krankentransporte, § 30 a RDG betreffend die Aufsicht der Regierungspräsidien über die privaten Leistungsträger). Die Organisationsstrukturen sind aber dieselben geblieben, wie ein Vergleich des früheren § 3 RDG und der jetzigen Regelung des § 2 RDG zeigt. Danach sind – weiterhin – vorrangig die in § 2 Abs. 1 RDG genannten privaten Organisationen, zu denen der Beklagte Ziff. 2 gehört, aufgrund entsprechender Verträge mit dem Land Träger des Rettungsdienstes, die öffentliche Hand hingegen nur subsidiär nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 RDG. Dies belegt die Vorrangigkeit der privatrechtlichen Lösung im Gegensatz zur Rechtslage in Bayern (vgl. die Art 18 und 19 des Bayerischen Gesetzes über den Rettungsdienst), wo in erster Linie die Landkreise und kreisfreien Gemeinden zuständig sind (Art. 18 Abs. 1 RDG) und diese – öffentlichen – Aufgaben nach Maßgabe des Art. 19 RDG durch öffentlich-rechtliche Verträge auf private Organisationen übertragen werden können. Dieser grundsätzlichen privatrechtlichen Ausgestaltung stehen weder die öffentliche Förderung (§ 28 RDG, früher § 12) noch die Regelung über Benutzungsentgelte (§ 29 RDG, früher § 14) entgegen (so aber Lehn/Lechleuthner, aaO, S. 117). Schon gar nicht kann aus der Verpflichtung der Krankenhäuser zu Bereitstellung von Ärzten (§ 10 RDG) Gegenteiliges abgeleitet werden, weil diese nicht die Tätigkeit des Rettungsdienstes, sondern die – vorgelagerte – Bereitstellung der "Mittel" betrifft, die durchaus unterschiedlicher Einordnung zugänglich ist (zum Charakter der Sicherstellungspflicht BGH, Urteil v. 12.11.1992 – III ZR 178/91 = BGHZ 120, 184 = NJW 1993, 1526). Entgegen steht auch nicht der Umstand staatlicher Aufsicht (§ 30 a Abs. 2 RDG), solange diese – wie hier – nicht zur weitgehenden "Eingliederung" in die öffentliche Verwaltung führt und den privaten Träger gleichsam als ein "Werkzeug" des Staates erscheinen lässt (BGH, Urteil v. 15.6.1967 – III ZR 23/65 = BGHZ 48, 98 (103); Urteil v. 21.1.1993 – III ZR 189/91 = BGHZ 121, 161). 17 II. 18 Ist demnach davon auszugehen, dass die rettungsdienstliche unter Einschluss der notärztlichen Tätigkeit privatrechtlich zu beurteilen sind, so kann die hinreichend Erfolgsaussicht der Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 nicht verneint werden. Ob den Beteiligten Fehler unterlaufen sind, wird im Verlaufe des Rechtsstreits zu klären sein. 19 III. 20 Entsprechend seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Kläger Raten in der vom Landgericht bestimmten Höhe zu zahlen. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich, weil eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO) und Gerichtsgebühren nicht erhoben werden (§ 131 b S. 1 KostO; KV 1956).