Beschluss
1 Ss 9/04
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei verschiedenen Auslegungen des § 69 Abs. 1 StGB durch Strafsenate des BGH ist das Revisionsverfahren auszusetzen, bis der Große Senat für Strafsachen die Auslegung geklärt hat.
• Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann von der Frage abhängig sein, ob ein spezifischer Zusammenhang zwischen der Tat und der Verkehrssicherheit besteht.
• Ist die Vorfrage der Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB voraussichtlich durch den Großen Senat zu entscheiden, rechtfertigt die Vorgreiflichkeit nach § 121 Abs. 2 GVG und § 262 StPO die Aussetzung des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Revision wegen Auslegungsfragen zu § 69 Abs. 1 StGB • Bei verschiedenen Auslegungen des § 69 Abs. 1 StGB durch Strafsenate des BGH ist das Revisionsverfahren auszusetzen, bis der Große Senat für Strafsachen die Auslegung geklärt hat. • Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann von der Frage abhängig sein, ob ein spezifischer Zusammenhang zwischen der Tat und der Verkehrssicherheit besteht. • Ist die Vorfrage der Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB voraussichtlich durch den Großen Senat zu entscheiden, rechtfertigt die Vorgreiflichkeit nach § 121 Abs. 2 GVG und § 262 StPO die Aussetzung des Verfahrens. Das Revisionsverfahren betrifft die Frage, ob ein Fahrzeugführer im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs bestehen unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung dieser Vorschrift. Im konkreten Fall ist strittig, ob ein spezieller Zusammenhang zwischen der begangenen Tat und der Verkehrssicherheit besteht, der die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt. Der Senat ersuchte den Bundesgerichtshof um Auskunft, woraufhin angezeigt wurde, dass der Große Senat für Strafsachen des BGH diese Auslegungsfrage voraussichtlich bis Mitte 2004 entscheiden wird. Wegen dieser offenstehenden übergeordneten Rechtsfrage ist die Entscheidung der Revision von der späteren Entscheidung des Großen Senats abhängig. Der Senat hält eine Entscheidung vor Klärung der Rechtsfrage für vorgreifend und hat daher das Revisionsverfahren ausgesetzt. • Zwischen den Strafsenaten des BGH bestehen unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit nach § 69 Abs. 1 StGB, sodass eine einheitliche höchstrichterliche Klärung erforderlich ist. • Im vorliegenden Fall ist für die Frage der Fahrerlaubnisentziehung maßgeblich, ob ein spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit besteht; diese Vorfrage betrifft die Auslegung der einschlägigen Norm. • Aufgrund einer Anfrage des Senats hat der BGH angekündigt, dass der Große Senat für Strafsachen die Auslegung voraussichtlich bis Mitte 2004 entscheiden wird, sodass die Vorfrage nicht unabhängig geklärt werden kann. • Nach Nr. 2 der Gründe begründet die Vorgreiflichkeit nach § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 262 StPO die Aussetzung des Revisionsverfahrens, um eine einheitliche Rechtsanwendung und Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen sicherzustellen. Die Revision wurde ausgesetzt, bis der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs die Auslegung von § 69 Abs. 1 StGB entschieden hat. Die Aussetzung erfolgte, weil zwischen den Strafsenaten des BGH unterschiedliche Auffassungen zur Frage der Ungeeignetheit eines Fahrzeugführers bestehen und die Entscheidung, ob die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, von der Klärung abhängt, ob ein spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit vorliegt. Eine eigenständige Fortführung der Revision wäre vorgreifend gewesen. Die Aussetzung dient der einheitlichen Rechtsanwendung und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und bleibt bis zur Entscheidung des Großen Senats bestehen.