Urteil
3 U 137/03
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beklagte haftet nach §§ 424, 425 HGB für den Verlust von Sendungen, wenn der Auslieferungsfahrer vorsätzlich gegen Zustellvorschriften gehandelt hat.
• Haftungs- und Beförderungsausschlüsse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 449 HGB unwirksam, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 435 HGB vorliegen.
• Ein Feststellungsanspruch der Klägerin auf Freistellung gegenüber berechtigten Ansprüchen des Geschädigten ist gegeben, wenn die Klägerin im Regress gegenüber dem Frachtführer ausgesetzt ist und die Höhe der Forderung im Drittprozess zu klären ist.
Entscheidungsgründe
Freistellungsanspruch wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Auslieferungsfahrers; Unwirksamkeit weitergehender Haftungsausschlüsse • Die Beklagte haftet nach §§ 424, 425 HGB für den Verlust von Sendungen, wenn der Auslieferungsfahrer vorsätzlich gegen Zustellvorschriften gehandelt hat. • Haftungs- und Beförderungsausschlüsse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 449 HGB unwirksam, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 435 HGB vorliegen. • Ein Feststellungsanspruch der Klägerin auf Freistellung gegenüber berechtigten Ansprüchen des Geschädigten ist gegeben, wenn die Klägerin im Regress gegenüber dem Frachtführer ausgesetzt ist und die Höhe der Forderung im Drittprozess zu klären ist. Die Klägerin (Bildagentur/Verlag) übergab der Beklagten am 13.03.2002 vier Pakete mit insgesamt 351 Dias zur Auslieferung an den Fotografen Herrn .... Die Dias waren von Herrn ... zuvor per Post an die Klägerin gesandt worden; ein Wert war der Klägerin nicht bekannt. Die Pakete wurden im Empfangsdepot der Beklagten bearbeitet; der Auslieferungsfahrer dokumentierte Ablieferungen an eine Person namens ... mit unleserlichen bzw. unterschiedlichen Unterschriften. Tatsächlich sind die Dias nicht bei Herrn ... angekommen und gelten als verloren. Die Klägerin begehrt festzustellen, dass die Beklagte sie von den berechtigt geltend gemachten Ansprüchen des Herrn ... freizustellen hat. Die Beklagte rügt Unbestimmtheit der Formulierung, beruft sich auf AGB-Beförderungsausschlüsse und macht ein Mitverschulden bzw. Haftungsbegrenzung geltend. • Feststellungsinteresse: Das Landgericht und der Senat sehen ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin, weil sie gegenüber dem Geschädigten in Anspruch genommen werden kann und die Haftung des Frachtführers im Regress zu klären ist. • Vertraglicher Charakter: Zwischen den Parteien ist mindestens konkludent ein Frachtvertrag i.S. d. § 407 HGB zustande gekommen; die Beklagte handelte als Spediteur und übernahm den Transport gegen Entgelt. • Beweislast und Verlustvermutung: Die Beklagte hat die ordnungsgemäße Ablieferung darzulegen; dies ist nicht gelungen, sodass nach § 424 HGB der Verlust zugunsten der Klägerin zu vermuten ist. • Vorsätzliches Verhalten des Erfüllungsgehilfen: Aus Unregelmäßigkeiten in der Ausroll-Liste, zwei verschiedenen Unterschriften und der widerlegten Übergabe an einen Nachbarn schließt das Gericht auf vorsätzliche Pflichtverletzung des Auslieferungsfahrers nach § 435 HGB; deshalb greift die Haftungsbegrenzung des § 431 HGB nicht. • Unwirksamkeit der AGB-Klauseln: Beförderungs- und Haftungsausschlüsse in den AGB der Beklagten verstoßen gegen § 449 Abs.1,2 HGB und sind insoweit unwirksam; eine Beschränkung der Haftung bei qualifiziertem Verschulden ist ausgeschlossen. • Kein Mitverschulden der Klägerin: Ein Mitverschulden nach §§ 425 Abs.2 HGB, 254 BGB wird verneint, weil die Klägerin den behaupteten Wert der Dias nicht kannte und die Pakete bis zum Endauslieferungslager gelangten. • Keine Notwendigkeit der Wertermittlung: Wegen der Haftung der Beklagten aufgrund vorsätzlichen Verhaltens ist die konkrete Höhe des Schadens im vorliegenden Feststellungsverfahren nicht entscheidungserheblich und im Drittprozess zu klären. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte sie von den berechtigten Schadensersatzansprüchen des Herrn ... wegen des Verlustes der 351 Dias freizustellen hat. Die Beklagte haftet nach §§ 424, 425 HGB in vollem Umfang, da der Auslieferungsfahrer vorsätzlich gegen Auslieferungsrichtlinien verstoßen hat und die Beklagte hierfür einzustehen hat. Haftungs- und Beförderungsausschlüsse in den AGB der Beklagten sind insoweit unwirksam (§ 449 HGB). Ein Mitverschulden der Klägerin wird verneint; die konkrete Schadenshöhe ist im Prozess des Herrn ... gegen die Klägerin zu klären. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird zugelassen.