Urteil
4 U 159/03
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
1mal zitiert
2Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28. August 2003 – Az.: 4 O 51/03 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Streitwert: 47.787,83 EUR Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten den Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Asphalt, Schotter und einem Vlies von Grundstücken, die die De. zum Zwecke des Baus der Bahnstrecke Mannheim-Stuttgart mit Nebenanlagen in Besitz hatte. 2 Im Zusammenhang mit dem Bau der ICE-Schnellbahntrasse Stuttgart – Mannheim wurde vom Flurbereinigungsamt S, Außenstelle B, ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt, in dem durch eine vorläufige Anordnung mit Beschluss vom 17.04.1986 den früheren Eigentümern der streitgegenständlichen Grundstücke der Besitz und die Nutzung der Grundstücksflächen entzogen und zum Bau der Neubaustrecke ab dem 12. Mai 1986 der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) zugewiesen wurde. In Ziff. 3 dieses Beschlusses heißt es: "Nach Beendigung der Baumaßnahmen müssen ... die nur vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen von der De. wieder ordnungsgemäß hergerichtet werden." Im Planfeststellungsbeschluss der De., Bundesbahndirektion, zur Neubaustrecke Mannheim – Stuttgart heißt es auf S. 123: "Ausführungskosten, wie Kosten für Wege und Gewässerbau, landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen, Rekultivierung, Abmarkung und andere werden im Einwirkungsbereich der Baumaßnahmen vom Unternehmensträger (De.) voll übernommen. Dieser Einwirkungsbereich ... wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmensträgers festgesetzt." Die Baumaßnahmen wurden bis Ende 1990 durchgeführt und im Anschluss hieran im Flurbereinigungsverfahren das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken der Stadt V. zugewiesen, die ab dem Jahr 1999 das in Parzellen geteilte Grundstück zur Erstellung von Reihenhäusern an verschiedene Interessenten veräußerte. In deren Auftrag errichtete die Klägerin Reihenhäuser. Nach Beginn der Aushubarbeiten wurde festgestellt, dass auf den Grundstücken noch Baureste, die die Klägerin einer alten Baustraße zuordnet, vorhanden waren. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang Zusatzkosten in Höhe von 47.787,83 EUR geltend. 3 Die Parteien stritten in der ersten Instanz insbesondere darum, ob die Klägerin Inhaberin der geltend gemachten Forderung geworden ist, ob ggf. die Beklagte Anspruchsgegnerin geworden ist oder eine Forderung der Klägerin bei der Bundesrepublik Deutschland, also dem Bundeseisenbahnvermögen, verblieben ist, worauf die beseitigten Verunreinigungen der Grundstücke zurückzuführen waren, ob die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger für ein evtl. Verschulden der von der De. beauftragten Bauunternehmen zur Verantwortung gezogen werden kann, ob der De. bei Beaufsichtigung der Bauunternehmer ein eigenes Verschulden zur Last fällt, über die Anspruchsgrundlage und die Höhe einer Forderung sowie die Frage der Verjährung. 4 Das Landgericht Heilbronn hat der Klage mit Urteil vom 28.08.2003 aus §§ 839, 398 BGB i. V. m. Art. 34 GG stattgegeben. Die De. habe die Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Herstellung der Grundstücke gehabt und müsse sich das pflichtwidrige Verhalten der beauftragten Baufirmen zurechnen lassen. Die Amtshaftungsansprüche der ursprünglichen Eigentümer seien durch Abtretung auf die Klägerin übergegangen. Diese Amtshaftungsansprüche seien bei zutreffender Auslegung des Ausgliederungsplans nach § 4 DBGrG auf die D. und danach auf die Beklagte übergegangen, weil auch diese Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb der De. stammten. Der Übergang dieser Verpflichtung auf die Beklagte entspreche auch dem Sinn und Zweck der Eisenbahnneuordnung. Darüber hinaus habe sich die Beklagte selbst in einem früheren Rechtsstreit der Klägerin gegen die Gemeinde V. als materiell Verpflichtete angesehen und sei dem Rechtsstreit beigetreten. Durch die Weiterveräußerung der Grundstücke sei den ursprünglichen Eigentümern ein Schaden nicht entfallen; der erzielte, für unbelastete Grundstücke angemessene Kaufpreis sei nicht im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen. Weil die Verjährungsfrist nach § 852 BGB a. F. und nicht diejenige des § 558 BGB a. F. analog anzuwenden sei, sei die Klagforderung nicht verjährt. 5 Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen. 6 Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten mit der Auffassung, Amtshaftungsansprüche seien nach dem DBGrG und dem Ausgliederungsplan beim Bundeseisenbahnvermögen verblieben, weil ein solcher Amtshaftungsanspruch zu den beamtenrechtlichen Rechten und Pflichten gehöre. Darüber hinaus sollten nach §§ 4, 8 DBGrG nur bilanzierte und bilanzierbare Verbindlichkeiten auf die D. übergehen. Ziff. V des Ausgliederungsplans sei deshalb bilanzrechtlich zu verstehen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Ausgliederungsplans sei die Klagforderung keine ungewisse Verbindlichkeit gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HBG gewesen. Im Übrigen sei durch den Beitritt der Beklagten im Vorprozess der Klägerin gegen die Gemeinde V. ohne das Bestreiten der Passivlegitimation der Beklagten kein Anerkenntnis verbunden gewesen. Der Übergang einer Verbindlichkeit von der D. auf die Beklagte sei nicht unstrittig. 7 Ein Amtshaftungsanspruch scheitere im Übrigen schon daran, weil die Versäumnisse der beauftragten Baufirmen der Beklagten nicht nach § 831 BGB zurechenbar seien. Einem Anspruch stehe § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen, weil die Klägerin die damals beauftragten Bauunternehmen in Anspruch nehmen könne, auch wenn diese beiden Parteien heute nicht (mehr) bekannt seien. Weil zum Zeitpunkt der Veräußerung der Grundstücke an die jetzigen Eigentümer die Belastungen der Grundstücke mit Bauschutt, Teer und einem Vlies nicht bekannt waren, sei ein für unbelastete Grundstücke angemessener Kaufpreis vereinbart und gezahlt worden und so der Veräußerin kein Schaden entstanden. Im Übrigen seien eventuelle Ansprüche nach § 852 BGB a. F. und § 558 BGB analog verjährt. 8 Die Beklagte beantragt: 9 Das am 28. August 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Heilbronn – 4 O 51/03 – wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Die Klägerin verweist auf die Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil. II. 13 Die zulässige Berufung ist begründet und die Klage abzuweisen. 1. 14 Als Anspruchsgrundlage für das Klagbegehren kommt der vorgelegte Planfeststellungsbeschluss der De. und die auf S. 123 enthaltene Schutzauflage gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sowie ein Amtshaftungsanspruch wegen der Verletzung der Herrichtungsauflage in Ziff. 3 des Beschlusses des Flurbereinigungsamts Schorndorf – Außenstelle Besigheim – vom 17.04.1986 (vgl. BGH NJW 1986, 2309) in Betracht. Die Beklagte kann nur dann Anspruchsgegnerin sein, wenn diese Ansprüche, die im Fall ihres Bestehens ursprünglich gegen die De. und damit gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet waren, im Rahmen der Ausgliederung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D., aus dem Bundeseisenbahnvermögen aufgrund des DBGrG auf die D. übergegangen sind. Gemäß § 9 Abs. 3 DBGrG haftet nämlich die D. für Verbindlichkeiten, die nicht auf sie übergegangen sind, nicht. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DBGrG gingen mit Eintragung der D. in das Handelsregister u. a. die Verbindlichkeiten entsprechend der im Ausgliederungsplan gemäß § 4 DBGrG vorgesehenen Aufteilung auf die D. über, soweit die Vermögensgegenstände durch Rechtsgeschäft übertragen werden konnten. a) 15 Bereits nach der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBGrG ist ein Übergang von Verpflichtungen ausgeschlossen, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können. Diese Vorschrift entspricht § 131 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Umwandlungsgesetz 1994. Der Übergang von öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten im Rahmen der Ausgliederung der D. ist damit von der partiellen Gesamtrechtsfolge nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BVerwG DVBl 2001, 1287, 1288). Welche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen danach tatsächlich übergangsfähig waren, ist im einzelnen strittig (vgl. BVerwG, a. a. O.; vorangegangen Schleswig-Holsteinisches OVG, DVBl 2000, 1877; im Einzelnen hierzu Schall/Horn, ZIP 2003, 327). Die Herrichtungspflicht im Beschluss vom 17.04.1986 und die Kostentragungspflicht gemäß dem Planfeststellungsbeschluss sind keine höchstpersönlichen Verpflichtungen der De. gewesen, sondern auf vertretbare Handlungen gerichtet, die unter Berücksichtigung der Grundrechte der betroffenen Eigentümer der Grundstücke aus Art. 14 Abs. 1 GG erforderlich waren. Die zu Grunde liegenden Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes stehen einem Übergang der Verpflichtungen der De. nicht entgegen. Letztlich kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob dem Übergang der hier interessierenden Verpflichtungen der De. ein Übertragungshindernis gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBGrG entgegenstand. 16 Einem Übergang einer eventuellen Verpflichtung aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG steht § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBGrG nicht entgegen. b) 17 Welche Vermögensgegenstände auf die D. übergehen sollten, ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 5 DBGrG in einem Ausgliederungsplan zu bestimmen, der am 01.01.1994 erstellt wurde. aa) 18 Nach Ziff. V A a) des Ausgliederungsplans sollten Rechte und Pflichten aus Beamtenverhältnissen auf die D. nicht übergehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei einem Anspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG nicht um eine Verpflichtung aus einem Beamtenverhältnis gemäß dem BRRG und BBG, sondern um einen gesetzlichen, gegen den Beamten gerichteten Anspruch, der im Fall seines Bestehens nicht aufgrund einer Verpflichtung aus dem Beamtenverhältnis, sondern kraft Verfassung auf das Bundeseisenbahnvermögen übergeleitet wurde. Dies betrifft nicht die gegenseitigen Rechts aus dem Beamtenverhältnis, sondern das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beziehungsweise zur haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Auch entspricht der haftungsrechtliche Beamtenbegriff des Art. 34 GG nicht demjenigen des Beamtenrechts. bb) 19 Nach Ziff. V A des Ausgliederungsplans sollten alle im Geschäftsbetrieb des Bundeseisenbahnvermögens begründeten und zum Ausgliederungszeitpunkt bestehenden Verträge, Rechte und Pflichten mit den im Folgenden genannten Ausnahmen auf die D. übergehen. Unter Berücksichtigung des Wortlauts des Ausgliederungsplans, des Gesamtzusammenhangs und den Ausnahmen, die nicht nur vertragliche Ansprüche betreffen, ist eine Beschränkung des Ausgliederungsplans in diesem Punkt auf vertraglich begründete Rechte und Pflichten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vorzunehmen. Aus Ziff. V L des Ausgliederungsplans ergibt sich, dass nach Ziff. V A nur feststehende Verpflichtungen gemeint sein konnten, während nach der soweit spezielleren Regelung gemäß Ziff. V L die übrigen Verbindlichkeiten nur übergehen sollten, soweit sie als ungewisse Verbindlichkeiten i. S. d. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB anzusehen sind, für die Rückstellungen zu bilden sind (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OVG, a. a. O., S. 1879 f). Eine ungewisse Verbindlichkeit, gleichviel ob sie im privaten oder im öffentlichen Recht wurzelt, setzt eine Verpflichtung gegenüber einem anderen – einem Gläubiger – voraus. Darüber hinaus muss dieser Gläubiger grundsätzlich seinen Anspruch gegen den Schuldner kennen. Deshalb hat der BFH bei Schadensersatzansprüchen eine Inanspruchnahme des Schuldners erst dann für wahrscheinlich und damit für passivierbar gehalten, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen entdeckt und dem Geschädigten bekannt geworden sind oder dies doch unmittelbar bevorsteht. Denn erst von diesem Zeitpunkt an muss der Schädiger trotz der bereits abstrakt bestehenden rechtlichen Verpflichtung ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen. Erst von diesem Zeitpunkt an besteht deshalb auch eine inhaltlich und zeitlich hinreichend konkretisierte wirtschaftliche Last (BFH, Urteil vom 11.12.2001, Az.: VIII R 34/99, DStRE 2002, 541 = BFH/NV 2002, 486). Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Ausgliederungsplans und dem Ausgliederungszeitpunkt mit der Eintragung in das Handelsregister bis spätestens 28.01.1994 war den Gläubigern eines Anspruchs gegen die De. der Verbleib einer Baustraße unter der Erdoberfläche ihres Grundstücks oder vergleichbare Altlasten nicht bekannt. Die geltend gemachten Ansprüche sind damit vom Ausgliederungsplan nicht umfasst und damit nicht auf die De. übergegangen, sondern beim Bundeseisenbahnvermögen verblieben. Die Auffassung des Landgerichts, eine Bestimmbarkeit der übergegangenen Verbindlichkeiten sei bei einer solchen Auslegung nicht gegeben, stellt § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB trotz der hierzu bisher ergangenen Rechtsprechung in Frage und überzeugt nicht. Letztlich sind nach der Regelung im Ausgliederungsplan damit alle Verbindlichkeiten, soweit sie sachlich vom Ausgliederungsplan umfasst werden, auf die De. übergegangen, soweit sie zu bilanzieren waren, während die übrigen Verbindlichkeiten beim Bundeseisenbahnvermögen verblieben sind. Dies entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, eine überlebensfähige Gesellschaft zu gründen, die nicht mit zum Zeitpunkt der Ausgliederung unbekannten Verpflichtungen und damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken belastet ist. 20 Die geltend gemachte Verbindlichkeit ist damit im Fall ihres Bestehens nicht auf die Beklagte übergegangen, sondern beim Bundeseisenbahnvermögen verblieben. c) 21 Mit dem Beitritt der Beklagten zum Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Gemeinde V. wegen eines Teils des auch jetzt streitgegenständlichen Schadens ohne Bestreiten der Passivlegitimation war ein Anerkenntnis, Anspruchsgegner für einen evtl. Anspruch zu sein, nicht verbunden. Damit käme wegen des Unterlassens eines Hinweises wegen der fehlenden Passivlegitimation ein Anspruch lediglich aus § 826 BGB in Betracht, dessen Voraussetzungen von der Klägerin aber nicht vorgetragen sind. Insbesondere fehlt jeglicher Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen dieser Anspruchsnorm. 2. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 u. S. 2, 709 S. 2 ZPO. 23 Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).