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Beschluss

1 Ws 281/03

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach Erhebung der Anklage zum Landgericht steht dem Untersuchungsgefangenen kein eigenständiges Beschwerderecht gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts mehr zu. • Eine nach Anklageerhebung eingereichte Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts ist grundsätzlich in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten, soweit dies dem Willen des Beschwerdeführers entspricht. • Eine Umdeutung ist ausgeschlossen, wenn der Verteidiger ausdrücklich erklärt, die Eingabe sei nicht als Antrag auf Haftprüfung gemeint gewesen. • Ist die Umdeutung ausgeschlossen und besteht das Beschwerderecht im Verfahrensstadium nicht mehr, ist die Beschwerde unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Keine Beschwerde gegen Amtsgerichts-Haftbefehl nach Anklageerhebung • Nach Erhebung der Anklage zum Landgericht steht dem Untersuchungsgefangenen kein eigenständiges Beschwerderecht gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts mehr zu. • Eine nach Anklageerhebung eingereichte Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts ist grundsätzlich in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten, soweit dies dem Willen des Beschwerdeführers entspricht. • Eine Umdeutung ist ausgeschlossen, wenn der Verteidiger ausdrücklich erklärt, die Eingabe sei nicht als Antrag auf Haftprüfung gemeint gewesen. • Ist die Umdeutung ausgeschlossen und besteht das Beschwerderecht im Verfahrensstadium nicht mehr, ist die Beschwerde unzulässig zu verwerfen. Gegen den Angeschuldigten erließ das Amtsgericht Stuttgart am 8. Juli 2003 Haftbefehl; der Beschuldigte sitzt seither in Untersuchungshaft. Seine Beschwerde hiergegen wurde von der 1. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart am 30. Juli 2003 verworfen. Nach Erhebung der Anklage gegen den Beschuldigten legte dessen Verteidiger am 18. September 2003 bei der 5. Strafkammer einen Schriftsatz mit der Bezeichnung "Haftbeschwerde" ein. Die Strafkammer leitete die Eingabe dem Oberlandesgericht vor. Das Oberlandesgericht deutete die Eingabe zunächst nach § 117 Abs. 1 StPO in einen Antrag auf Haftprüfung um und gab die Sache zur Durchführung des Haftprüfungsverfahrens an die 5. Strafkammer zurück. Der Verteidiger erklärte anschließend jedoch ausdrücklich, er habe keine Haftprüfung beantragen, sondern eine neue Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts einlegen wollen. • Zuständigkeits- und Instanzenregelungen des § 126 Abs. 2 StPO führen dazu, dass mit Erhebung der Anklage die Strafkammer des Landgerichts erstinstanzlich über Haftfragen zuständig wird; eine parallele erstinstanzliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen. • Die überwiegende Rechtsprechung und Lehre folgt der Auffassung, dass nach Anklageerhebung eine Beschwerde gegen den Amtsgerichts-Haftbefehl nicht mehr zulässig ist und eingehende Eingaben in der Regel als Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten sind. • Eine Umdeutung einer Eingabe setzt voraus, dass sie dem mutmaßlichen Willen des Antragstellers entspricht; hat der Verteidiger dagegen ausdrücklich Widerspruch erhoben, ist eine Umdeutung unzulässig. • Da der Verteidiger hier ausdrücklich erklärte, keine Haftprüfung zu wollen, bestand im vorliegenden Verfahrensstadium kein Beschwerderecht gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts; die Beschwerde war daher unzulässig und zu verwerfen. • Die Nichtabhilfeentscheidung der Strafkammer war nicht als beschwerdefähige Entscheidung anzusehen, weil sie nicht in entsprechender Form ergangen ist. • Die Ernsthaftigkeit der Verfahrensbeschleunigung wird anerkannt, liegt die Entscheidung über Verzögerungen jedoch im Ermessen des Beschuldigten, der entweder die Haftentscheidung der Strafkammer abwarten oder den Weg der Haftprüfung nehmen kann. Die vom Angeschuldigten eingelegte Beschwerde vom 18. September 2003 ist unzulässig und wurde verworfen. Das Oberlandesgericht hat die Sache zuvor zur Haftprüfung an die 5. Strafkammer zurückgegeben, eine Umdeutung der Eingabe kam jedoch nicht in Betracht, weil der Verteidiger ausdrücklich erklärte, keine Haftprüfung zu wollen. Mangels eines nach Anklageerhebung bestehenden Beschwerderechts gegen den Amtsgerichts-Haftbefehl war die Beschwerde nicht statthaft. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.