Beschluss
1 Ws 231/03
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung von Bewährungsauflagen nach § 56e StGB setzt eine tatsächliche Änderung der objektiven Situation oder des Informationsstandes des Gerichts voraus; bloßes Meinungsumschwanken genügt nicht.
• Formale Verstöße des Verurteilten wie verspätete Mitteilungen rechtfertigen nicht ohne weiteres die rückwirkende Aberkennung bereits geleisteter gemeinnütziger Arbeitsstunden, sofern die geleistete Tätigkeit dem Sinn und Zweck der Auflage nicht zuwiderläuft.
• Das Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts bei Bewährungsauflagen ist rechtstaatlich gebunden; bei Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Bescheinigung sind ergänzende Feststellungen (Anforderung von Ergänzungen, schriftliche Befragung von Zeugen) erforderlich, bevor schwerwiegende Sanktionen ergehen.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei rückwirkender Aberkennung gemeinnütziger Arbeitsstunden • Eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung von Bewährungsauflagen nach § 56e StGB setzt eine tatsächliche Änderung der objektiven Situation oder des Informationsstandes des Gerichts voraus; bloßes Meinungsumschwanken genügt nicht. • Formale Verstöße des Verurteilten wie verspätete Mitteilungen rechtfertigen nicht ohne weiteres die rückwirkende Aberkennung bereits geleisteter gemeinnütziger Arbeitsstunden, sofern die geleistete Tätigkeit dem Sinn und Zweck der Auflage nicht zuwiderläuft. • Das Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts bei Bewährungsauflagen ist rechtstaatlich gebunden; bei Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Bescheinigung sind ergänzende Feststellungen (Anforderung von Ergänzungen, schriftliche Befragung von Zeugen) erforderlich, bevor schwerwiegende Sanktionen ergehen. Der Verurteilte wurde 2001 wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Bewährungsstrafe mit der Auflage verurteilt, 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten oder 10.000 EUR zu zahlen. Nach Anmahnung wandte er sich an die LAV, die Interesse an seiner Mitarbeit bekundete. Die Wirtschaftsstrafkammer bestimmte zunächst die LAV als Einsatzstelle, bat die Staatsanwaltschaft um Mitwirkung und Überwachung. Es wurde eine Bescheinigung über 85 ½ geleistete Stunden vorgelegt. Die Kammer vermutete Kollusion zwischen dem Verurteilten und dem Vorsitzenden der Fördervereinigung der LAV, stufte die LAV als unzuverlässig ein, erkannte die geleisteten Stunden nicht an und wies den Verurteilten zur Zuweisung einer neuen Arbeitsstelle an; bei Zuwiderhandlung drohte sie ein Widerrufsverfahren an. Der Verurteilte legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde nach §§ 305a Abs.1 Satz2, 453 Abs.2 Satz2 StPO ist zulässig, soweit behauptete Gesetzeswidrigkeit der Bewährungsanordnung geltend gemacht wird. • Rechtsgrundsatz §56e StGB: Nachträgliche Änderungen von Bewährungsauflagen sind nur zulässig, wenn sich die objektive Lage oder der Informationsstand des Gerichts tatsächlich geändert hat; ein bloßes Umdenken genügt nicht. • Ermessensfehler der Kammer: Die Aufhebung der Bestimmung der LAV als Leistungsempfängerin und die Nichtanrechnung der Stunden überschreiten das zulässige Ermessen, weil die Kammer ihre frühere, nur unter Vorbehalten getroffene Entscheidung ohne ausreichende tatsächliche Grundlage zurücknahm. • Tatsächliche Prüfung der Arbeitsleistung: Die vorgelegte Bescheinigung enthielt Datum, Umfang und Art der Tätigkeiten und zeigte, dass die Arbeit dem Zweck der Auflage (Resozialisierung) nicht widersprach; das Anknüpfen an formale Mitteilungsmängel reicht nicht zur Aberkennung. • Fehlende Ermittlungsschritte: Die Kammer stützte ihre Vermutung von Kollusion nicht auf konkrete Anhaltspunkte und unterließ einfache Aufklärungsmaßnahmen (Anforderung von Ergänzungen, schriftliche Befragung), sodass die Herabstufung der LAV und Sanktionierung des Verurteilten ermessensfehlerhaft war. • Folgerung: Mangels hinreichender Tatsachengrundlage war die Aufhebung der Bestimmung der LAV, die Nichtanerkennung der geleisteten Stunden und die Androhung des Widerrufs nicht gerechtfertigt; die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben. Der Beschwerde des Verurteilten wurde stattgegeben; der angefochtene Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom 04.08.2003 wurde aufgehoben. Die vorgelegten 85 ½ Stunden sind nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht rückwirkend abzuerkennen, da die geleisteten Tätigkeiten dem Zweck der Arbeitsauflage entsprachen und keine ausreichenden Anhaltspunkte für Kollusion vorlagen. Es bedarf weder einer neuen Zuweisung noch eines Bestätigungsbeschlusses oder der Androhung eines Widerrufsverfahrens. Der Verurteilte und die LAV werden jedoch darauf hingewiesen, künftig ihren Mitteilungspflichten pünktlich nachzukommen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.