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Beschluss

1 Ws 232/03

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verhinderung des Verfahrensbevollmächtigten eines Nebenklägers begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlegung von Hauptverhandlungsterminen. • Der Nebenkläger als Verfahrensbeteiligter verfügt nicht über die prozessualen Rechte eines Angeklagten, sein Anschluss darf den Fortgang des Verfahrens nach § 398 Abs.1 StPO nicht aufhalten. • Bei Haftsachen sind das Beschleunigungsgebot und die Planungslast des Gerichts in die Ermessensentscheidung über Terminsverlegungen einzubeziehen; nur extreme Ausnahmefälle können eine Verlegung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Keine Terminsverlegung wegen Verhinderung des Nebenklägervertreters • Die Verhinderung des Verfahrensbevollmächtigten eines Nebenklägers begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlegung von Hauptverhandlungsterminen. • Der Nebenkläger als Verfahrensbeteiligter verfügt nicht über die prozessualen Rechte eines Angeklagten, sein Anschluss darf den Fortgang des Verfahrens nach § 398 Abs.1 StPO nicht aufhalten. • Bei Haftsachen sind das Beschleunigungsgebot und die Planungslast des Gerichts in die Ermessensentscheidung über Terminsverlegungen einzubeziehen; nur extreme Ausnahmefälle können eine Verlegung rechtfertigen. Dem Angeklagten wird versuchter Totschlag an seinem sieben Wochen alten Sohn vorgeworfen; das Kind trat als Nebenkläger auf und erhielt einen Verfahrensbevollmächtigten. Nachdem frühere Verhandlungstermine wegen Flucht des Angeklagten aufgehoben wurden, setzte das Landgericht neue Termine im November 2003. Der Nebenklägervertreter beantragte Verlegung, weil er wegen eines bereits gebuchten Urlaubs vom 23.10. bis 14.11.2003 verhindert sei und andere bevollmächtigte Kollegen ihn nicht vertreten könnten. Das Landgericht lehnte die Verlegung mit der Begründung ab, die Kammer sei terminlich gebunden und der Angeklagte könne auf Durchführung vertrauen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Nebenklägers; das Oberlandesgericht prüfte, ob die Verhinderung des Nebenklägervertreters die Verlegung rechtfertige. • Rechtsstand: Der Senat lässt die Frage der generellen Beschwerdezulässigkeit gegen Terminsablehnungen gemäß § 305 Satz 1 StPO offen, entscheidet aber materiell gegen den Nebenkläger. • Prozessrechtliche Stellung des Nebenklägers: Nach § 398 Abs.1 und 2 StPO kann der Fortgang des Verfahrens durch den Anschluss des Nebenklägers nicht aufgehalten werden; die Hauptverhandlung kann auch ohne dessen Anwesenheit stattfinden, sein Recht auf rechtliches Gehör bleibt über Teilnahme oder Vertretung gewahrt. • Abgrenzung zu Verteidigerrechten: Der Nebenkläger ist kein Angeklagter; daher besteht nicht das gleiche Recht auf den Anwalt des Vertrauens wie bei einem Verteidiger, weshalb Verhinderung des Nebenklägervertreters regelmäßig keine Terminsverlegung rechtfertigt. • Ermessensgebrauch: Bei Verteidigerverhinderung kann das Gericht wegen Beschleunigungsgebot und eigener Terminlast zu verlegenneigen; bei Nebenklägern sind diese Anforderungen stärker zu gewichten, insbesondere in Haftsachen nach Art.6 Abs.1 EMRK. • Konkrete Umstände: Die Mutter als gesetzliche Vertreterin kann die Interessen des Nebenklägers wahrnehmen; weitere bevollmächtigte Anwälte waren benannt und konnten an drei von vier Tagen vertreten; Sprach- oder Kenntnismängel rechtfertigten keine Verlegung. • Beweis- und Zeugensituation: Die Behauptung, Zeuginnen würden ohne den Bevollmächtigten nicht aussagen, ist nicht glaubwürdig; eine Doppelvertretung von Nebenkläger und minderjährigen Zeuginnen wäre ohnehin unzulässig wegen Interessenkollision. • Ergebnis der Ermessensprüfung: Es lagen keine extremen Ausnahmefälle vor, die eine Verlegung erforderlich gemacht hätten; die Kammer hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Beschwerde des Nebenklägers gegen die Ablehnung der Terminsverlegung wird als unbegründet verworfen. Die Verhinderung seines Verfahrensbevollmächtigten rechtfertigt unter den gegebenen Umständen keine Verlegung der Hauptverhandlung, weil der Fortgang des Verfahrens durch den Nebenkläger nicht aufgehalten werden darf (§ 398 Abs.1,2 StPO), die Mutter als gesetzliche Vertreterin oder weitere bevollmächtigte Anwälte die Vertretung übernehmen können und das Beschleunigungsgebot in Haftsachen eine zügige Durchführung gebietet. Eine Verlegung hätte unverhältnismäßige Folgen für die Beschleunigungspflicht des Angeklagten und die Rechtspflege gehabt. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.