OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 AR 5/03

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
11Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung des Landgerichts Tübingen als gemeinsam zuständiges Gericht für die gegen die Antragsgegner zu 1 bis 3 erhobene Klage wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Streitwert: 2.091,92 EUR Gründe 1 I. 2 Die antragstellende ... GmbH nimmt die Antragsgegner zu 1 bis 3 gesamtschuldnerisch auf Zahlung eines restlichen Rechtsanwaltshonorars in Höhe von 20.919,24 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten in Anspruch, das auf einer Vertretung der Antragsgegner in einem Verfahren vor dem Schiedsgericht der ... in ... beruht. Die Antragstellerin mit Sitz in ... unterhält in ... eine Zweigniederlassung, wo der die Interessen der Antragsgegner wahrnehmende Gesellschafter verantwortlich tätig ist. 3 Gegen die auf Antrag der Antragstellerin am 29. Januar 2003 vom Amtsgericht ... als zentralem Mahngericht erlassenen Mahnbescheide legten die Antragsgegner Widerspruch ein, worauf der Rechtsstreit an das von der Antragstellerin für den Fall des Widerspruchs bezüglich aller Antragsgegner als Prozessgericht bezeichnete Landgericht Tübingen abgegeben wurde. Die Antragsgegner zu 1 und 3 rügten die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Tübingen und beantragten die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Stuttgart. 4 Das Landgericht Tübingen wies in einer Verfügung vom 4. April 2003 sinngemäß darauf hin, nach überwiegender, von ihm selbst allerdings nicht geteilter Meinung sei für Honorarklagen nach § 29 ZPO auch das Gericht am Sitz der Anwaltskanzlei zuständig. Dort bestehe ein gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Hauptleistungspflichten. Deswegen sei hier das Landgericht Stuttgart an sich örtlich zuständig. Die Antragstellerin habe aber ihr Wahlrecht gemäß §§ 690 Abs. 1 Nr. 5, 35 ZPO bereits ausgeübt. Da die Antragsgegnerin zu 1 ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Hechingen habe, die Antragsgegnerin zu 2 in ... und die Antragsgegnerin zu 3 in ... werde der Antragstellerin anheim gestellt, beim Oberlandesgericht Stuttgart als dem nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständigen Gericht einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu stellen. 5 Dieser Anregung folgend hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20./21. Mai 2003 beim Oberlandesgericht Stuttgart beantragt, das Landgericht Tübingen als zuständiges Gericht zu bestimmen. 6 II. 7 1. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zurückzuweisen. 8 a) Der Antrag scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Rechtsstreit bereits beim Landgericht Tübingen rechtshängig ist. Solange in einem rechtshängigen Verfahren – wie hier – weder eine Beweisaufnahme stattgefunden hat noch der Rechtsstreit schon entschieden ist, steht die Erhebung einer Klage nach herrschender Meinung (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1977 – 7 ARZ 513/77, NJW 1978, 321; BayObLG NJW-RR 1994, 890; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 36 Rdn. 15) einem Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht entgegen. 9 b) Nach dieser Vorschrift wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Einer solchen Bestimmung steht hier entgegen, dass für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand bestanden hat. 10 aa) Nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 29. Januar 1981 – III ZR 1/80, WM 1981, 411 = NJW 1981, 1176 und Beschluss vom 20. Oktober 1983 – III ZR 21/83, nicht veröffentlicht; BGHZ 97, 79, 82 = NJW 1986, 1178; BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 – III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3096; OLG Stuttgart AnwBl 1976, 439; BayObLG NJW-RR 1996, 52, 53; OLG Köln NJW-RR 1997, 11; OLG Hamm Gl 1999, 241; OLG Hamburg BRAK-Mitt 2002, 44; BayObLG NJW 2003, 366 = AnwBl 2003, 120; vgl. auch zum Honoraranspruch eines Steuerberaters: Senat, Beschluss vom 29. Januar 2003 – 12 AR 1/03, nicht veröffentlicht) und Literatur (Schumann in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 29 IV Rdn. 31; Patzina in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. § 29 Rdn. 26, 81; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 29 Rdn. 25 und Baumbach/Hartmann, ZPO 60. Aufl. § 29 Rdn. 18, 31) ist der Sitz einer Rechtsanwaltskanzlei als gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen anzusehen, § 269 Abs. 1 BGB. Deswegen besteht für Honorarklagen eines Rechtsanwalts regelmäßig am Ort seiner Kanzlei der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO). 11 bb) Diese Ansicht ist in jüngerer Zeit im Anschluss an zwei Aufsätze von Richtern der Amtsgerichte München und Berlin (Prechtel NJW 1999, 3617 und Einsiedler NJW 2001, 1549) in mehreren untergerichtlichen Entscheidungen meist mit dem Ergebnis in Frage gestellt worden, dass im Gerichtsstand des Erfüllungsortes erhobene Honorarklagen an die Wohnsitzgerichte der jeweiligen Beklagten verwiesen worden sind (LG Frankfurt a.M. NJW 2001, 2640; LG München I NJW-RR 2002, 206 entgegen LG München I NJW 2001, 1583; LG Ravensburg BRAK-Mitt 2002, 100; LG Tübingen NJW 2002, X; AG Frankfurt a.M. NJW 2000, 1802; AG Spandau NJW 2001, 1654; AG Rastatt JurBüro 2002, 39; AG Hamburg-Bergedorf MDR 2002, 851). Zur Begründung ist u.a. ausgeführt worden, die Beziehung zwischen Anwalt und Mandant unterscheide sich zunächst in nichts von der Beziehung zwischen anderen Freiberuflern und deren Klientel. Eine Abweichung von der insoweit maßgebenden gesetzlichen Regelung, wonach ein Schuldner grundsätzlich an seinem Wohnsitz bzw. Sitz zu verklagen sei, erfordere konkrete Anhaltspunkte in dem jeweiligen Vertragsverhältnis. Solche lägen nicht vor. Soweit der Sitz einer Anwaltskanzlei als Erfüllungsort für die Honorarforderungen betrachtet werde, gehe dies vermutlich auf Zeiten zurück, in denen das Anwaltshonorar in bar in der Kanzlei beglichen worden sei. Hiervon könne heute nicht mehr ausgegangen werden. Hinzu komme, dass eine Honorarforderung erst nach einer entsprechenden Rechnungsstellung fällig werde, § 18 Abs. 1 BRAGO. Ferner ist auf den Wegfall der Zulassungsbeschränkungen für Verfahren vor den Zivilgerichten und auch auf geänderte Rahmenbedingungen anwaltlicher Tätigkeit hingewiesen worden. 12 cc) Diese neuere Ansicht ist – soweit ersichtlich – in Rechtsanwaltshonorarklagen obergerichtlich bislang in einem Fall gebilligt worden (OLG Karlsruhe NJW 2003, 2174, das durch Beschluss vom 17. März 2003 das Verfahren gem. § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat; so auch zu Steuerberaterhonorarklagen: OLG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2003 – 13 ARZ 3/03, bislang nicht veröffentlicht, das ebenso nach § 36 Abs. 3 ZPO verfahren ist). Angesichts der angestoßenen Diskussion sind auf diese Gründe gestützte Verweisungen als nicht willkürlich und damit als bindend angesehen worden (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 – X ARZ 92/03, bislang noch nicht veröffentlicht, ergangen auf die Vorlageentscheidung des OLG Hamburg vom 5. März 2003; OLG Frankfurt NJW 2001, 1583; OLG Dresden NJW-RR 2002, 929; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 12 AR 6/02, nicht veröffentlicht; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Mai 2003 – 4 AR 38/03, bislang nicht veröffentlicht). An der bisherigen Auffassung ist festzuhalten. 13 Es ist nicht erkennbar, dass seit den einen gemeinsamen Gerichtsstand am Sitz der Anwaltskanzlei bejahenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 1981 bis 1991 wesentliche Änderungen in den Beziehungen zwischen Anwalt und Mandant eingetreten wären, die es rechtfertigen könnten, künftig nicht mehr vom Bestehen eines gemeinsamen Erfüllungsortes auszugehen. Nicht zu überzeugen vermag hierbei insbesondere der Hinweis auf den Wegfall der Zulassungsbeschränkungen für Verfahren vor den Zivilgerichten. Dieser Wegfall war von vornherein ohne jede Bedeutung für Verfahren vor anderen als Zivilgerichten, wo solche Zulassungsbeschränkungen nicht bestanden. Wäre die Zulassungsbeschränkung ein für die Begründung eines gemeinsamen Erfüllungsortes tragender Grund gewesen, hätte schon bislang danach differenziert werden müssen, ob ein Rechtsanwalt in einem zivilrechtlichen Verfahren mit Zulassungsbeschränkung oder in einem anderen Verfahren tätig geworden ist. Eine solche Differenzierung wurde allerdings bis dato – soweit ersichtlich – mit Recht von niemandem vorgenommen. Ebenso wenig zu überzeugen vermag der Begründungsansatz, die bisherige Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes beruhe auf der zwischenzeitlich nicht mehr gängigen Praxis, dass Anwaltshonorare in bar in der Kanzlei beglichen werden würden. Auch insoweit ist nicht zu erkennen, dass der bargeldlose Zahlungsverkehr zwischen Anwalt und Mandant erst in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren eine solche Bedeutung erlangt hätte, dass hierdurch künftig die Annahme eines gemeinsamen Gerichtsstandes in Frage gestellt wäre. Der Senat sieht durchaus, dass die Anerkennung eines gemeinsamen Erfüllungsortes am Sitz der Kanzlei eines Rechtsanwaltes gemäß § 269 Abs. 1 BGB mit der Folge des Bestehens des besonderen Gerichtsstandes im Sinn von § 29 ZPO nicht über alle dogmatischen Zweifel erhaben ist. Angesichts der hierbei vorzunehmenden Wertungen erachtet der Senat gleichwohl die Annahme eines Schwerpunktes des Vertrages am Sitz der Anwaltskanzlei für gegeben, woraus sich der gemeinsame Erfüllungsort ergibt. Dies steht auch im Einklang mit der eine ähnliche Problematik betreffenden Rechtsprechung zum Bauvertragsrecht (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1985 – I ARZ 737/85, NJW 1986, 935; OLG Koblenz NJW-RR 1988, 1401; Kammergericht BauR 1999, 940 und OLG Stuttgart IBR 2001, 99). Dort wird der Ort des Bauwerks als Schwerpunkt des Vertrages angesehen mit der Folge der Bejahung dieses Ortes als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis. 14 c) An einem gemeinsamen besonderen Gerichtsstand fehlt es auch nicht deswegen, weil die Antragstellerin durch die Ausübung ihres Wahlrechts das Landgericht Tübingen als für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständiges Gericht bezeichnet hat. Das Landgericht Tübingen hat als für den Sitz der Beklagten zu 2 örtlich zuständiges Gericht den Rechtsstreit zu entscheiden und ist insoweit an einer Verweisung an das Landgericht Stuttgart gehindert. Die damit erloschene ursprüngliche Möglichkeit, das vorliegende Verfahren gegen alle drei Antragsgegner vom Landgericht Stuttgart als dem gemäß § 29 ZPO zuständigen Gericht entscheiden zu lassen, kann nicht über einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wieder eröffnet werden. Dieser Norm ist nicht zu entnehmen, dass sie auch in Fällen anwendbar ist, in denen ein ursprünglich bestehender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand durch ein späteres prozessuales Verhalten einer Partei entfallen ist. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zielt vielmehr lediglich darauf ab, einen gemeinsamen Gerichtsstand in Fällen gerichtlich bestimmen zu lassen, in denen ein Kläger mehrere Streitgenossen mit unterschiedlichem allgemeinen Gerichtsstand wegen des Fehlens eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstandes an sich nicht beim selben Gericht verklagen kann. Diese Möglichkeit stand der Antragstellerin aber anfangs offen. 15 2. Die Zurückweisung des Antrags hat zur Folge, dass die Antragstellerin in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat. 16 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987 – I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757) gilt zwar ein mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts endendes Verfahren nach § 37 ZPO als Teil des Hauptsacheverfahrens, weswegen auch die Kosten des Bestimmungsverfahrens als Kosten der Hauptsache anzusehen und entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu erstatten sind. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Ablehnung oder der Zurücknahme des Bestimmungsantrags. In diesen Fällen kann ein etwaiges gegen die Antragsgegner gerichtetes Klageverfahren nicht als Hauptsache zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen Verfahren nach § 37 ZPO angesehen werden. Daher hält es der Bundesgerichtshof in diesen Fällen für geboten, über die Kosten des Bestimmungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 oder des § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden und dem Antragsgegner auf diese Weise die Möglichkeit einzuräumen, die durch die Stellung des unbegründeten oder des zurückgenommenen Antrags entstandenen Kosten erstattet zu erhalten. Dabei ist unerheblich, ob im Streitfall tatsächlich Gebühren oder Auslagen angefallen sind. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an (so auch BayObLG NJW-RR 2000, 141). 17 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 18 a) Nach § 37 Abs. 2 ZPO sind lediglich das zuständige Gericht bestimmende Beschlüsse einer Anfechtung entzogen. Im Umkehrschluss daraus ergibt sich, dass Beschlüsse, wie der Vorliegende, durch die ein Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgewiesen werden, grundsätzlich angefochten werden können. Dies gilt nach Ansicht des Senats entgegen einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 2002, 2888; ihm folgend im Gegensatz zur Vorauflage: Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 37 Rdn. 6) auch dann, wenn ein Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts erstmals von einem Oberlandesgericht abgelehnt worden ist. Eine solche Entscheidung ist als ein im ersten Rechtszug erlassener Beschluss im Sinn von § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anzusehen. 19 aa) Der Rechtsbeschwerde kann nicht entgegengehalten werden, ein zur (erstmaligen) Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts berufenes Oberlandesgericht werde nicht "im ersten Rechtszug", sondern – wie hier – gegebenenfalls als übergeordnetes Gericht nach § 36 Abs. 2 ZPO an Stelle des Bundesgerichtshofes tätig. Maßgebend ist vielmehr, dass es sich bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts um eine im ersten Rechtszug zu treffende Entscheidung handelt. § 36 Abs. 1 ZPO delegiert diese lediglich auf das im Rechtszug zunächst höhere Gericht. Sofern dieses – wie im vorliegenden Fall – erstmals über einen Antrag befindet, entscheidet es weder als Beschwerde- noch als Berufungsgericht. Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht nach § 36 Abs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist. 20 bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 36 Abs. 3 ZPO. Diese aus der früheren Zivilprozessordnung unverändert übernommene Vorschrift ist nunmehr im Lichte des Zivilprozessreformgesetzes auszulegen. Die dort geregelte sog. Divergenzvorlage sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 2 ZPO seit 1. April 1998 auch dann nicht mehr zur Bestimmung des gemeinsamen Gerichtes berufen war, wenn die in Betracht kommenden zuständigen erstinstanzlichen Gerichte zu unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken gehörten. Die Divergenzvorlage sollte dem Bundesgerichtshof weiterhin die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ermöglichen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Entscheidungen der Oberlandesgerichte nach § 567 Abs. 4 ZPO a.F. – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – einer Beschwerde an den Bundesgerichtshof entzogen waren. 21 Nach Ansicht des Senates steht § 36 Abs. 3 ZPO auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes einer obergerichtlichen Entscheidung entgegen, durch die von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abgewichen werden würde. In diesem Fall ist weiterhin – vorrangig – die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Die der Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung dienende Vorschrift des § 36 Abs. 3 ZPO führt aber nicht zu einem Ausschluss der auf Grund des Zivilprozessreformgesetzes eröffneten Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof mit dem Ziel, eine höchstrichterliche Entscheidung schon zu einem Zeitpunkt herbeizuführen, zu dem noch keine divergierenden obergerichtlichen Entscheidungen bestehen. Würde man dies anders sehen, würde die bislang von § 36 Abs. 3 ZPO beabsichtigte privilegierte Überprüfungsmöglichkeit im Rahmen der neuen Rechtsbeschwerdemöglichkeiten zu einer Einschränkung der Anrufung des Bundesgerichtshofes führen. Dass der Gesetzgeber dieses gewollt haben könnte, ist nicht ersichtlich. 22 cc) Die Voraussetzungen für eine vorrangige Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen hier nicht vor. Zwar hat das OLG Karlsruhe (NJW 2003, 2174) zum Ausdruck gebracht, es wolle sich der neueren Ansicht anschließen. Es hat in der Sache aber nicht entschieden, sondern seinerseits das Verfahren gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichthof vorgelegt. Dieser hat noch keine Entscheidung getroffen. Damit fehlt es bislang an einem divergierenden obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Beschluss. 23 dd) Die neuere Ansicht hätte darüber hinaus Konsequenzen, die sachlich kaum zu rechtfertigen wären. Stünde die Zuständigkeit zweier im selben Landgerichtsbezirk ansässiger Amtsgerichte im Streit, könnte die Ablehnung der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das zur Entscheidung berufene Landgericht mit der Beschwerde angefochten werden (so auch Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 37 Rdn. 6). Über dieses Rechtsmittel müsste das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entscheiden mit der Folge, dass dessen die Beschwerde zurückweisende Entscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden könnte. Sofern die Amtsgerichte hingegen zu unterschiedlichen Landgerichtsbezirken desselben Oberlandesgerichtsbezirks oder aber zu unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken gehören würden, wäre eine solche, in diesen Fällen vom Oberlandesgericht zu treffende erste Entscheidung einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof im Wege der Rechtsbeschwerde von vornherein entzogen. Weswegen im ersten Fall die Rechtsbeschwerde zulässig, in den weiteren Fällen – wie auch bei der Bestimmung des zuständigen Landgerichts – hingegen ausgeschlossen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. 24 ee) Schließlich spricht gegen die hier vertretene Ansicht auch nicht der Umstand, dass ein gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufenes Oberlandesgericht an Stelle des Bundesgerichtshofes entscheidet, dessen Entscheidungen einer Überprüfung entzogen sind. Während durch einen klärenden Beschluss des Bundesgerichtshofes die Ziele der Fortbildung des Rechts sowie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erreicht werden, vermag eine von einem Oberlandesgericht getroffene Entscheidung eine solche Wirkung gerade nicht herbeizuführen. 25 b) Angesichts der aktuellen widerstreitenden Entscheidungen zur Frage der künftigen Anerkennung eines gemeinsamen Erfüllungsortes am Sitz einer Rechtsanwaltskanzlei für Ansprüche aus dem Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant erscheint eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof – nicht zuletzt auch wegen des der Beantwortung dieser Rechtsfrage innewohnenden voluntativen Elements – wünschenswert. 26 4. Wegen der teilweise abweichenden Argumentation in der Begründung der örtlichen Zuständigkeit bei Honorarklagen von Rechtsanwälten einerseits und von Steuerberatern andererseits hält der Senat trotz der vergleichbaren Sachlage die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nicht für gegeben. Der Umstand, dass das Hansetische Oberlandesgericht Hamburg durch rechtskräftiges Urteil vom 30. April 1999 (OLGR 2000, 222) die Abweisung der Honorarklage eines Steuerberaters wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit am Sitz des Steuerberaters bestätigt und auf den Hilfsantrag die Sache an das für den Wohnsitz des Mandanten örtlich zuständige Gericht verwiesen hat, rechtfertigt daher nicht die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof. 27 5. Der Senat hat das Interesse des Antragstellers an der Durchführung eines Verfahrens gegen alle Antragsgegner bei ein und demselben Gericht mit 1/10 des Wertes der Hauptsache bemessen und den Streitwert für das vorliegende Verfahren entsprechend auf 2.091,92 EUR festgesetzt.