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Beschluss

8 W 220/03

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gerichtliche Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 BGB schafft nur ein zusätzliches Einberufungsrecht und hebt das satzungsmäßige Einberufungsrecht des Vorstands nicht auf. • Führen zeitgleich zugehende, inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Einladungen von verschiedenen Einberufungsberechtigten zu Verwirrung der Mitglieder, sind diese Einladungen unwirksam und die auf solchen Versammlungen gefassten Beschlüsse nichtig. • Die Verwirkung des Einberufungsrechts des Vorstands kommt nicht in Betracht, weil das Einberufungsrecht zugleich Pflicht im Verhältnis zum Verein ist. • Bei konkurrierenden Einladungen entscheidet der Zugang der Einladung; bei gleichzeitigen Zugängen sind beide Einladungen wegen objektiver Verwirrung unwirksam.
Entscheidungsgründe
Gleichzeitige Doppel-Einladungen zu Mitgliederversammlungen führen zur Unwirksamkeit • Gerichtliche Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 BGB schafft nur ein zusätzliches Einberufungsrecht und hebt das satzungsmäßige Einberufungsrecht des Vorstands nicht auf. • Führen zeitgleich zugehende, inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Einladungen von verschiedenen Einberufungsberechtigten zu Verwirrung der Mitglieder, sind diese Einladungen unwirksam und die auf solchen Versammlungen gefassten Beschlüsse nichtig. • Die Verwirkung des Einberufungsrechts des Vorstands kommt nicht in Betracht, weil das Einberufungsrecht zugleich Pflicht im Verhältnis zum Verein ist. • Bei konkurrierenden Einladungen entscheidet der Zugang der Einladung; bei gleichzeitigen Zugängen sind beide Einladungen wegen objektiver Verwirrung unwirksam. Die Antragsteller sind Mitglieder eines eingetragenen religiösen Vereins und verlangten die Eintragung eines in Frankfurt am 20.7.2002 gewählten Vorstands. Das Amtsgericht lehnte die Eintragung ab; die Beschwerde vor dem Landgericht wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand ist, ob die Einladung des vom Registergericht ermächtigten Arbeitskreises zur außerordentlichen Mitgliederversammlung Vorrang vor einer konkurrierenden Einladung des eingetragenen Vorstands hatte. Beide Seiten versandten zeitgleich Einladungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen (Frankfurt 20.7.2002 und Hannover 27.7.2002) mit im Wesentlichen übereinstimmender Tagesordnung; in beiden Versammlungen wurden unterschiedliche Vorstände gewählt. Die Antragsteller rügen Verletzung von § 37 BGB, § 121 BGB und Verfahrensfehler; sie machen insbesondere geltend, die gerichtliche Ermächtigung habe das Einberufungsrecht auf den Arbeitskreis übergeleitet und die spätere Einladung des Vorstands sei rechtsmissbräuchlich und verwirrend. Das Landgericht hielt beide Einladungen für wirksamkeitsschädlich, weil sie zeitgleich eintrafen und weitgehend gleiche Tagesordnungspunkte enthielten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde vor dem Oberlandesgericht. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht nach §§ 29, 27 FGG erhoben und zulässig, führt aber nicht zum Erfolg. • Rechtliche Grundlagen: Relevante Normen sind § 37 BGB (Ermächtigung zur Einberufung durch Mitglieder), § 36 BGB (Pflichten der Vereinsorgane), sowie allgemeine zivilrechtliche Grundsätze wie Verwirkung und Treu und Glauben (§ 242 BGB) und die Vorschriften des FGG zur Rechtsbeschwerde. • Wirkung der gerichtlichen Ermächtigung: Die Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 BGB begründet lediglich ein zusätzliches Einberufungsrecht; sie überträgt nicht das satzungsmäßige Einberufungsrecht des Vorstands auf die ermächtigten Mitglieder. • Verwirkung: Das Einberufungsrecht des Vorstands ist zugleich Pflicht gegenüber dem Verein; eine Verwirkung der Pflicht zur Einberufung wegen verzögerter Ausübung kommt nicht in Betracht. • Zugang und Beweis: Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die konkurrierenden Einladungen den Mitgliedern im Wesentlichen gleichzeitig zugegangen sind; diese Feststellung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren bindend, da keine Verfahrensfehler vorliegen und die vorgelegenen Beweismittel dies stützen. • Verwirrungsgrundsatz: Führt der gleichzeitige Zugang von Einladungen mit übereinstimmenden Tagesordnungspunkten zu objektiver Verwirrung über Rang und Umgang mit konkurrierenden Einladungen, sind die Einladungen unwirksam und die auf den Versammlungen gefassten Beschlüsse nichtig. • Ortswahl und Motiv: Die Wahl des Tagungsorts durch den Vorstand (Hannover) ist nicht rechtswidrig allein wegen Entfernung oder möglichen regionaler Mehrheiten; eine behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit der Vorstandseinladung begründet keine Unwirksamkeit. • Rechtsfolgen: Bei Gleichzeitigkeit des Zugangs besteht keine Vorrangregel; beide Einladungen sind wegen der aus ihrer Konkurrenz resultierenden Verwirrung unwirksam und erfassen die dort getroffenen Beschlüsse. • Kostenentscheidung: Die Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners. Die weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass die gerichtliche Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 BGB kein Ausschluss des satzungsmäßigen Einberufungsrechts des Vorstands bewirkt und dass Verwirkung des Einberufungsrechts hier nicht vorliegt. Da die konkurrierenden Einladungen den Mitgliedern im Wesentlichen gleichzeitig zugegangen sind und inhaltlich übereinstimmende Tagesordnungspunkte aufwiesen, lagen objektive Verwirrungsgefahren vor; deshalb sind beide Einladungen unwirksam und die auf den betreffenden Versammlungen gefassten Beschlüsse nicht eintragungsfähig. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten und müssen dem Antragsgegner seine außergerichtlichen Auslagen im Rechtsbeschwerdeverfahren erstatten.