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Beschluss

4 W 32/03

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Pressevorführungen vor ausgewählten Journalisten liegt in der Regel eine öffentliche Wiedergabe i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG vor, wenn keine enge persönliche Verbundenheit der Teilnehmer dargelegt ist. • Bei Abwägung zwischen Urheberrecht (Art. 14 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) können politische Informationsinteressen die öffentliche Wiedergabe von Filmmaterial rechtfertigen; eine vollständige Untersagung ist nicht schon deshalb geboten. • Die Indemnität von Landtagsabgeordneten schützt Äußerungen nur im parlamentarischen Tätigkeitskreis; Presseerklärungen oder Vorführungen außerhalb des Landtags fallen nicht unter Art. 37 LV. • Privataufnahmen aus dem Intimbereich sind absolut geschützt; für solche Szenen (hier: "Badezimmerszene") besteht ein Unterlassungsanspruch unabhängig von politischen Informationsinteressen. • Ein pauschaler Unterlassungsantrag, der über die bekannten Szenen des vorhandenen Videobandes hinausgeht, ist insoweit unzulässig.
Entscheidungsgründe
Abwägung von Urheberrecht und Meinungsfreiheit bei Pressevorführung; Schutz von Intimszenen • Bei Pressevorführungen vor ausgewählten Journalisten liegt in der Regel eine öffentliche Wiedergabe i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG vor, wenn keine enge persönliche Verbundenheit der Teilnehmer dargelegt ist. • Bei Abwägung zwischen Urheberrecht (Art. 14 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) können politische Informationsinteressen die öffentliche Wiedergabe von Filmmaterial rechtfertigen; eine vollständige Untersagung ist nicht schon deshalb geboten. • Die Indemnität von Landtagsabgeordneten schützt Äußerungen nur im parlamentarischen Tätigkeitskreis; Presseerklärungen oder Vorführungen außerhalb des Landtags fallen nicht unter Art. 37 LV. • Privataufnahmen aus dem Intimbereich sind absolut geschützt; für solche Szenen (hier: "Badezimmerszene") besteht ein Unterlassungsanspruch unabhängig von politischen Informationsinteressen. • Ein pauschaler Unterlassungsantrag, der über die bekannten Szenen des vorhandenen Videobandes hinausgeht, ist insoweit unzulässig. Die Verfügungskläger (Betreiber einer Sendergesellschaft und eine zugehörige Person) begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen zwei Verfügungsbeklagte: eine Landtagsfraktion und deren medienpolitische Sprecherin. Streitgegenstand war die öffentliche Vorführung eines Videobandes durch die Verfügungsbeklagten vor ausgewählten Journalisten, das Szenen zeigt, in denen der Verfügungskläger Ziff. 2 bei Sexualaufnahmen zu sehen ist. Die Fraktion wollte mit der Vorführung politische Diskussionen über die Zulassungsvoraussetzungen für private Sender anstoßen. Das Videoband wurde dem Gericht später übergeben; die Beklagten gaben zudem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Kläger beantragten ein generelles Unterlassungsgebot für alle Aufnahmen, die den Kläger Ziff. 2 bei sexuellen Handlungen zeigen; die Beklagten verteidigten die Vorführung mit Verweis auf Informations- und Meinungsfreiheit sowie Zeitgeschehen. Das Landgericht wies Teile der Anträge zurück; die Parteien legten Beschwerden ein, über die das Oberlandesgericht entschied. • Zulässigkeit: Die Beschwerden der Parteien sind zulässig; eine Landtagsfraktion ist als nichtrechtsfähiger Verein parteifähig (§ 50 ZPO). • Indemnität und verfassungsrechtliche Schranken: Art. 37 LV schützt Abgeordnete nur für Äußerungen im parlamentarischen Tätigkeitskreis; die Pressekonferenz und Vorführung außerhalb des Landtags fallen nicht hierunter. • Urheberrechtliche Prüfung: Für die meisten Szenen fehlt wegen fehlender persönlicher geistiger Schöpfung das Urheberrecht der Klägerin, sodass §§ 94,95,97 UrhG keine Ansprüche begründen; Hersteller der betreffenden Szenen ist überwiegend die Verfügungsklägerin, nicht der einzelne Kläger Ziff. 2. • Öffentliche Wiedergabe: Die Vorführung vor ausgewählten Journalisten war als öffentliche Wiedergabe i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG anzusehen, weil keine besondere persönliche Verbundenheit der Journalisten dargelegt wurde. • Grundrechteabwägung: Bei Abwägung von Art. 14 GG (Urheberrechte) und Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) überwiegt im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der politischen Debatte über Medienzulassungsvoraussetzungen; daher war die Vervielfältigung und Wiedergabe der meisten Filmszenen zulässig. • Schutz der Intimsphäre: Die "Badezimmerszene" stellt Privataufnahmen aus dem Intimbereich dar; hierfür besteht ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch nach §§ 94,95,97 UrhG bzw. aus Persönlichkeitsrecht, da das Informationsinteresse der Allgemeinheit diese Veröffentlichung nicht rechtfertigt. • Bestimmtheit des Antrags: Ein genereller Unterlassungsantrag, der über die konkreten Szenen des vorhandenen Videobandes hinausgeht, ist zu weit gefasst und daher insoweit unbegründet; eine Abgrenzung nach konkreten Szenen ist möglich und erforderlich. • Wiederholungsgefahr und Prozessfolge: Wegen der Rechtsverletzung bestand Wiederholungsgefahr; diese wurde erst durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt, weshalb einstweilige Maßnahmen für die Intimszene gerechtfertigt waren. • Kostenentscheidung: Die Kosten wurden unter Berücksichtigung des Verfahrensstands nach § 91a ZPO verteilt; Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 3 ZPO). Die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger wurde insgesamt zurückgewiesen, die Anschlussbeschwerde der Verfügungsbeklagten teilweise stattgegeben und teilweise zurückgewiesen. Die Vorführung und Verbreitung des Videobandes durch die Verfügungsbeklagten war insoweit zulässig, als sie der öffentlichen Meinungsbildung über medienrechtliche Zulassungsfragen diente; demgegenüber ist die Veröffentlichung der aus dem Intimbereich stammenden "Badezimmerszene" rechtswidrig und war zu unterlassen. Ein pauschales Verbreitungsverbot für das gesamte Band wäre unverhältnismäßig gewesen; deshalb wurde der Unterlassungsanspruch nur für die eindeutig privaten Intimszenen festgestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden den Parteien anteilig auferlegt; die weitergehenden Rechtsbegehren der Parteien blieben ohne Erfolg.