Urteil
2 U 144/02
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 06.11.2000 – Az. 11 KfHO 65/00 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der Klägerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aufgegebenen Insertionsbestellungen zu den jeweils geltenden Vertragsbedingungen anzunehmen und zum Druck aufzunehmen und zwar in die von ihr herausgegebenen und verlegten Örtlichen Telefonbücher und Telefonbücher wie aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlich: Telefonbuch 1 Telefonbuch 8 Telefonbuch 99 ÖTB Bitterfeld ÖTB Halle (Saale) ÖTB Naumburg ÖTB Weißenfels ÖTB Zeitz. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden gleich welcher Art zu ersetzen, der ihr aus der jeweiligen Ablehnung der eingereichten Aufträge entstanden ist und noch entstehen wird. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Die nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2002 – KZR 13/01 – entstanden Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, die diese selbst tragen. Von den sonstigen Kosten trägt die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst, 1/12 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 1/12 der Gerichtskosten. Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des Senats vom 01.06.2001 – 2 U 241/00. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 6. Die Revision wird zugelassen. Streitwert der Widerklage: 980.000,00 DM (= 501.066,04 EUR) Gründe 1 I. 2 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte – ein Tochterunternehmen der De. – im Rahmen eines Kontrahierungszwangs verpflichtet ist, die von der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgegebenen Insertionsbestellungen zu den jeweils geltenden Vertragsbedingungen anzunehmen und die geschalteten Anzeigen in Telekommunikationsverzeichnissen zu veröffentlichen. 3 Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die Klage gegenüber den ursprünglichen Beklagten Ziff. 2 bis 6 zurückgenommen. Rechtshängig sind nur noch Ansprüche gegenüber der Beklagten Ziff. 1 (im folgenden: Beklagte). Insoweit liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde: 4 Die Klägerin betreibt seit 1997 eine Werbeagentur und betreut Anzeigenkunden. Sie vermittelt in dieser Eigenschaft die Veröffentlichung von Werbeanzeigen u.a. in Telefonverzeichnissen der De., die von der Beklagten zunächst teils im Eigenverlag (bis Oktober 2001: Telefonbuch 1 für Berlin, Telefonbuch 8 für Hamburg, Telefonbuch 99 für München, ÖTB Bitterfeld, ÖTB Halle (Saale), ÖTB Naumburg, ÖTB Weißenfels und ÖTB Zeitz) überwiegend jedoch von Gesellschaften bürgerlichen Rechts herausgegeben und verlegt wurden. Zwischenzeitlich werden sämtliche Telefonbücher, auch die zunächst im Eigenverlag herausgegebenen, durch – insgesamt ca. 300 – Verlagsgesellschaften, an denen die Beklagte jeweils als Mitgesellschafterin beteiligt ist, betreut. Die Beklagte bildet dabei mit regionalen Telefonbuchverlagen, darunter die von der Klägerin zunächst als Beklagte Ziff. 2-6 in Anspruch genommenen, bezogen auf die Telefonbücher sog. Objektgesellschaften. 5 Bei den Telefonverzeichnissen handelt es sich um "Das Telefonbuch", ein nach eigenen Angaben der Beklagten mit 124 Bänden deutschlandweit flächendeckendes und überregionales Telefonverzeichnis, um "Das Örtliche", das deutschlandweit in einheitlicher Aufmachung erscheint und verschiedene Ortsbereiche abdeckt, und um die "Gelben Seiten", ein überregionales Telefonbuch mit ebenfalls deutschlandweit einheitlicher Aufmachung. 6 Die Verlagsgesellschaften bieten drei Möglichkeiten an, Anzeigen zu schalten. Zunächst besteht für den Anzeigenkunden die Möglichkeit, unmittelbar beim Verlag den Auftrag zu platzieren. Er muss dafür den sog. Grundpreis bezahlen. Daneben kann sich das werbungstreibende Unternehmen von Handelsvertretern betreuen lassen, über die dann die Vertragsbeziehung mit dem Verlag zustande kommt. Der Kunde zahlt auch in diesem Fall nur den sog. Grundpreis. Der Handelsvertreter erhält für die Akquisition und Betreuung vom Verlag eine Provision in Höhe von 10-12 % des Umsatzes. Schlussendlich kann der Kunde eine externe Werbeagentur beauftragen, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung die Anzeige beim Verlag schaltet. Für derartige Aufträge gelten andere Preislisten. Der Verlag stellt der Agentur einen Anzeigenpreis in Rechnung, der um 15 % über dem sog. Grundpreis liegt. Die Preisdifferenz von 15 % führt der Verlag dann an die Agentur ab – getragen wird diese wirtschaftlich vom Kunden, da die Agentur ihrerseits mit dem Kunden auf der Grundlage der erhöhten Anzeigenpreise abrechnet. 7 Die Klägerin arbeitet mit der Firma W. (im folgenden: W.) zusammen, mit der sie auch personell verbunden ist. So sind die Geschäftsführer der W. Mitgesellschafter der Klägerin. 8 Die Tätigkeit der W. ist darauf gerichtet, gegen ein einmaliges Erfolgshonorar in Höhe von bis zu 2/3 der erreichten Einsparung im ersten Vertragsjahr eine sogenannte Bedarfsoptimierung für solche Anzeigenkunden durchzuführen, die über vergütungsfreie Standardeinträge hinaus bereits vergütungspflichtige Werbeanzeigen in einem der angesprochenen Telefonverzeichnisse inseriert hatten (sog. Altkunden). Durch eine "optimale Gestaltungs- und Preisberatung" (vgl. Bl. 30 d.A.) versucht die W. beim Anzeigenkunden "signifikante" Kosteneinsparungen und/oder eine erhebliche Verbesserung des Werbeeffekts (vgl. Anl. K 8 = Bl. 50 d.A.) zu erreichen. 9 Die Tätigkeit der Klägerin schließt sich daran an. Sie gibt, wie andere Werbeagenturen auch, die Veröffentlichung der Werbeanzeigen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Auftrag und ist ebenfalls für die Abwicklung des Auftrags (Korrespondenz, Korrekturen, Datentransfer etc.) verantwortlich. Dafür beansprucht die Klägerin die übliche Agenturprovision in Höhe von 15 %. 10 Den auf Seiten der Altkunden – als Folge der von der W. erarbeiteten und von der Klägerin umgesetzten Bedarfsoptimierung – ersparten Aufwendungen steht ein entsprechend geminderter Ertrag der Beklagten und der mit ihr kooperierenden Verlage gegenüber. 11 Mit Schreiben vom 15.12.1999 (Anl. K 1 = Bl. 43 d.A.) teilte die vormalige Beklagte Ziff. 2 der Klägerin mit, sie werde eine Reihe konkret genannter Aufträge sowie die Ausführung eventuell weiterer Aufträge ablehnen. Dem schlossen sich ähnlich lautende Ablehnungsschreiben der Beklagten sowie der früheren Beklagen Ziff. 3-6 in den Monaten März bis Mai 2000 an (Anl. K 2/6 = Bl. 44/48 d.A.). 12 Gegen diesen Abbruch der Geschäftsbeziehungen wendet sich die Klägerin. Sie hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zusammen mit den jeweiligen Verlagsgesellschaften zur Schaltung der von ihr vermittelten Werbeanzeigen verpflichtet. Die Weigerung, Anzeigenaufträge von der Klägerin anzunehmen, stelle eine wettbewerbsbeschränkende und unbillige Behinderung dar und beinhalte außerdem gegenüber gleichartigen Unternehmen eine unterschiedliche Behandlung, die ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolge. 13 Der für die kartellrechtliche Beurteilung relevante Markt sei sachlich auf die Anzeigenwerbung in Telefonverzeichnissen beschränkt. Eine Austauschbarkeit der Werbung mit derjenigen in anderen (Print-)Medien bestehe nicht. Der räumlich relevante Markt sei das ganze Bundesgebiet, da bundesweit tätige Werbeagenturen darauf angewiesen seien, ihren Kunden auch Anzeigenschaltungen in den von der Beklagten herausgegebenen Telefonverzeichnissen anbieten zu können. Auf dieser Grundlage sei die Beklagte zusammen mit den Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, als marktbeherrschend einzustufen. Im übrigen bestehe auch dann, wenn eine Marktbeherrschung nicht angenommen werden könne, eine Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten und den Verlagsgesellschaften, weil sie ihre Tätigkeit wegen deren überregionaler Bedeutung darauf ausgerichtet habe. 14 Ein anerkennenswerter Grund für die Sperre der Klägerin durch die Verlagsgesellschaften (gesteuert durch die Beklagte) sei nicht vorhanden; ein solcher sei insbesondere nicht in der Zusammenarbeit der Klägerin mit der W. zu sehen. Die Verlagsgesellschaften akzeptierten nämlich auch andere Werbeagenturen, darunter auch solche, die ihrerseits mit der W. kooperierten. Die diesen gegenüber unterschiedliche Behandlung sei außerdem sachlich nicht zu rechtfertigen. Es sei so, dass die Beklagte von der Tätigkeit der Klägerin profitiere. Einmal erspare sie Provisionszahlungen, weil der Auftrag ohne Einschaltung der Handelsvertreter abgewickelt werden könne. Zum anderen bekomme sie professionell vorbereitete Insertionen auf Diskette, wodurch für die Beklagte ein erheblicher Aufwand zur Umsetzung der Kundenwünsche entbehrlich werde. 15 Rechtsfolge der Diskriminierung sei die Verpflichtung der Beklagten und der Verlagsgesellschaften, Anzeigenaufträge der Klägerin anzunehmen und auszuführen. 16 Die Klägerin hat deshalb vor dem Landgericht beantragt, 17 die Beklagte alleine/zusammen mit jeweils einer der (früheren) Beklagten Ziff. 2-6 zu verurteilen, die von ihr vermittelten Anzeigenaufträge ihrer Kunden anzunehmen und abzudrucken, wobei es konkret um die Aufträge ging, die in den jeweiligen Leistungsanträgen enthaltenen waren (Einzelheiten: Bl. 3-15 d.A. unter I 1.-6.). 18 Hilfsweise hat sie beantragt, 19 festzustellen, dass die Beklagte zu 1 alleine/in Verbindung mit einer der (früheren) Beklagten Ziff. 2-6 verpflichtet ist, die Anzeigenaufträge ihrer Kunden anzunehmen und zum Druck aufzunehmen "und zwar in den von ihr herausgegebenen Örtlichen Telefonbüchern und Telefonbüchern für die Bücher und Buchnamen wie aus dem Klagantrag Ziff. I.1. (I. 2 - I. 6) ersichtlich" (Einzelheiten: Bl. 15 und 16 d.A. unter II. 1 - II. 6). 20 Die Beklagte hat dem gegenüber beantragt, 21 die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen. 22 Dazu hat die Beklagte vorgetragen, es fehle bereits an ihrer Passivlegitimation, weil sie die Telefonverzeichnisse nicht selbst herausgebe und verlege. Innerhalb der Gesellschaftsorganisation falle das Anzeigengeschäft ausschließlich in die Zuständigkeit der regionalen Telefonbuchverlage. Sie sei lediglich für den Erwerb der Nutzungsrechte an den benötigten Daten, die Bereitstellung der Datensätze, die Verteilung der Telefonbücher, die Festlegung der Auflagenhöhe und die Lizenzierung der für die Telefonbücher benötigten Marken zuständig. Außerdem könne weder von einer marktbeherrschenden noch marktstarken Stellung der Verlage ausgegangen werden. Der sachlich relevante Markt dürfe nicht auf Telefonverzeichnisse beschränkt werden; der räumlich relevante Markt dagegen sei beschränkt auf die Verbreitungsgebiete der jeweiligen Telefonverzeichnisse. Es sei eine am Einzelfall orientierte Beurteilung erforderlich, weil – allerdings regional sehr unterschiedlich – eine Vielzahl anderer Telefonverzeichnisse in Konkurrenz zu den Verzeichnissen der Beklagten auf dem Markt sei. Die Klägerin sei deshalb auch nicht auf die Vermittlung von Anzeigen in den Verzeichnissen der Beklagten angewiesen. Im übrigen wäre eine solche selbstgeschaffene Abhängigkeit nicht geschützt. 23 Der Ausschluss der Klägerin von dem Geschäftsverkehr mit der Beklagten könne weder als unbillige Behinderung noch als sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung eingestuft werden. 24 Durch die Tätigkeit der Klägerin trete eine existentielle Störung des Handelsvertretersystems der Beklagten ein. Diese werbe keine neuen Kunden, vielmehr habe sie sich darauf spezialisiert, besonders lukrative Altkunden abzuwerben. Damit sei eine massive Beeinträchtigung des Einkommens der Handelsvertreter verbunden. Die von diesen durchgeführte zeit-, kosten- und personalaufwendige Tätigkeit zur Gewinnung von Neukunden zahle sich nur dann aus, wenn die akquirierten Kunden auch in den Folgejahren Anzeigen in Auftrag geben würden. Dadurch könnten die Handelsvertreter mit relativ geringem Betreuungsaufwand Provisionen verdienen, so dass sich im Rahmen einer Mischkalkulation die defizitär betriebene Neukundenakquise rechne. Durch die Abwerbung von Altkunden breche diese Einnahmequelle weg. Nicht die Beklagte, sondern die Klägerin verhalte sich unlauter, da sie ihr Einkommen ohne großen Aufwand allein auf Grund eines Schmarotzens an den Leistungen der Handelsvertreter, die den Kundenstamm der Beklagten aufgebaut haben, erziele. Ein derartiges Schmarotzen an den wohlerworbenen Leistungen eines Wettbewerbers sei sowohl wettbewerbs- als auch kartellrechtswidrig. 25 Insgesamt drohe daher die Abwanderung der qualifizierten Handelsvertreter, womit das gesamte Vertriebssystem der Verlage gefährdet werde. Die Verlage seien jedoch auf eine kontinuierliche Gewinnung von Neukunden angewiesen, da ihnen statistisch gesehen im Jahresdurchschnitt 10-15 % der Anzeigenkunden verloren gingen. 26 Außerdem bewirke die Zusammenarbeit der Klägerin mit der W. erhebliche Umsatzeinbußen im Anzeigengeschäft. Die Verlage müssten gleich zweimal erhebliche Verluste erleiden – zum einen durch eine in der Regel erheblich kleinere Werbeanzeige als bisher und zum anderen durch eine Agenturprovision (in der für Full-Service-Agenturen üblichen Höhe), die sie dann auch noch dafür zahlen müssten, dass sie weniger Umsatz hätten als vorher. Eine solche "Selbstschädigung" müsse im Rahmen eines freien Wettbewerbs keinesfalls hingenommen werden. Anders als im Falle einer regulären Agenturtätigkeit fehle es an der besonderen Interessenverknüpfung zwischen der Klägerin und dem Verlag. 27 Die Klägerin bezwecke, die W. in ihrem Bestreben zu unterstützen. Durch deren Tätigkeit werde neben der einmaligen Erzielung eines Erfolgshonorars über die Agenturprovision eine dauerhafte Einnahmequelle geschaffen. Durch dieses System würden dem Verleger keine neuen Kunden zugeführt, vielmehr bewirke es den Verlust von bestehenden Kundenbeziehungen, wofür er auch noch "gewissermaßen Strafe zahlen" müsse. 28 Soweit die Verlage Anzeigenaufträge nicht über ihre Handelsvertreter, sondern über Werbeagenturen entgegen nähmen, handele es sich ausschließlich um sogenannte Full-Service-Agenturen. Deren Aktivität beschränke sich – anders als bei der Klägerin – nicht auf die Vermittlung von Werbeanzeigen, sondern beziehe das gesamte Werbebudget eines Unternehmens ein, und sei mit einer umfassenden Beratung der Kunden, einer konzeptionellen Betreuung und sonstigen Tätigkeiten verbunden. Demgegenüber vermittle die Klägerin lediglich bereits von der Firma W. "sparberatene Altkunden" als Werbeagentur an die Verlagsgesellschaften, um so die übliche 15 % Agenturprovision einzuziehen. Wegen dieser völlig unterschiedlichen Tätigkeit könne die Klägerin sich nicht auf eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung berufen. 29 Das Landgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten bejaht. Den relevanten Markt (regelmäßig erscheinende Telefon- und Branchenverzeichnisse) beherrsche die Beklagte zwar nicht; sie sei aber als Herausgeberin ein marktstarkes Unternehmen im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB, von dem die Klägerin als kleine "Nachfragerin" abhängig sei. Eine Pflicht der Beklagten, die von der Klägerin vermittelten Anzeigen zu schalten, bestehe aber nicht, denn es fehle an den Voraussetzungen einer unbilligen Behinderung. Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht über eine Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin gelangt. Das Landgericht hat daher die Klage abgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 30 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie zunächst angekündigt, sie werde ihr ursprüngliches Klageziel weiter verfolgen – die Verurteilung der Beklagten gemäß ihren erstinstanzlichen Anträgen (Bl. 385 ff. d.A.). 31 Dem hatte die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung u.a. entgegengehalten, die Erfüllung der in den angekündigten Berufungsanträgen enthaltenen Aufträge sei nicht mehr möglich. Denn diese Aufträge bezögen sich auf Eintragungen in Telefonbüchern der Auflage 2000/2001. Diese seien aber schon längst erschienen. Dass die erteilten Aufträge auch Eintragungen in den Folgeausgaben umfassten, habe die Klägerin nicht dargelegt. 32 Die Klägerin hat daraufhin angekündigt, sie ändere auf die Hinweise der Beklagten zur Erledigung des Streitgegenstands ihre Anträge. Zudem sei das Passivrubrum zu korrigieren. Denn nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 sei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und parteifähig; die Klagen seien deshalb nicht mehr gegen die (früheren) Beklagten Ziff. 2-6 jeweils in Gesamthand der Beklagten zu richten, sondern gegen die jeweilige BGB-Gesellschaft, bestehend aus der Beklagten und einer der (früheren) Beklagten Ziff. 2-6. 33 Die Klägerin hat auch diese Anträge nicht gestellt. Vielmehr erklärte ihr Prozessbevollmächtigter in der Berufungsverhandlung vom 06.04.2001, er nehme die Klage gegen die bisherigen Beklagten Ziff. 2-6 zurück. Im weiteren Termin vom 07.05.2001 stellte er klar, diese Rücknahmeerklärung habe sich auch auf die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Mitgesellschafterin der zusammen mit einer der bisherigen Beklagten Ziff. 2-6 gebildeten Herausgebergesellschaften bezogen. 34 Weiter verfolgt werde lediglich das Ziel, die Beklagte zur Veröffentlichung von Einträgen in den Telefonbüchern zu verpflichten, die von ihr bis Oktober 2001 im Eigenverlag herausgegebenen worden sind. Schon ihr erstinstanzlicher Hilfsantrag sei darauf gerichtet gewesen, eine solche Pflicht der Beklagten festzustellen und zwar ohne Rücksicht auf eine bestimmte Ausgabe der vom Feststellungsantrag umfassten Telefonbücher. Die Berufung der Klägerin in dem jetzt noch verfolgten Umfang sei also nicht deshalb unzulässig, weil sie sich darin nicht gegen die aus dem Urteil des Landgerichts entstandene Beschwer wende. 35 In der Sache sei ihre Berufung begründet. Die Klägerin wendete sich gegen die Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Marktbeherrschung der Beklagten. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe ihren erstinstanzlichen Vortrag zu deren Voraussetzungen (Marktanteil ca. 90 %, Nutzungshäufigkeit, etc.) nicht bestritten; von ihm sei deshalb auszugehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Danach könne angenommen werden, dass die Verlage über eine Monopolstellung auf dem Gebiet der streitgegenständlichen Verzeichnisse verfügten. Hinzu kämen hohe Marktzutrittsschranken und die im Vergleich zur Klägerin überragende Finanzkraft der Verlage, die aus dem Anzeigengeschäft Milliardenerlöse erzielten. 36 Schlussendlich könnten diese Überlegungen zur Marktbeherrschung aber offen bleiben, weil das Landgericht – zu Recht – zumindest eine marktstarke Stellung der Verlage und die Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten bejaht habe. 37 Fehlerhaft sei vor allem das Ergebnis der vom Landgericht vorgenommenen Interessenabwägung. Die Klägerin werde allein deshalb benachteiligt, weil ihr Kooperationspartner, die W., geschädigt werden solle. Sie werde unzulässigerweise in "Sippenhaft" genommen. Für die kartellrechtliche Betrachtung komme es aber nur auf das Verhältnis zwischen den Parteien an. Außerdem sei die Tätigkeit der W. nicht als geschäftsschädigend anzusehen. Ein sachlicher Ablehnungsgrund könne aus der Zusammenarbeit mit der W. nicht abgeleitet werden. 38 Die Strategie der Beklagten sei darauf ausgerichtet, in planmäßiger Zusammenarbeit mit den Telefonbuchverlagen alle Unternehmen wirtschaftlich zu vernichten, die nicht in ihr Konzept passten. Eigentliches Angriffsziel der Beklagten sei die W. mit ihrem Konzept zur Kostenreduzierung für Werbekunden der Beklagten. Dass es der Beklagten dagegen nicht um vernünftige betriebswirtschaftliche und kaufmännische Erwägungen gehe (nur solche könnten nach der Rechtsprechung des BGH berücksichtigt werden), zeige der Umstand, dass sie von anderen Werbeagenturen Anzeigenaufträge annehme und zwar auch solche, die die W. entwickelt und vorbereitet habe. Auch unter dem Gesichtspunkt Umsatz/Gewinn könne es der Beklagten gleichgültig sein, ob der Kunde eine Werbeagentur beauftrage oder sich direkt an die Beklagte wende. Im letztgenannten Fall verliere zwar die Klägerin ihre Vermittlungsgebühr in Höhe von 15 %; dem stehe aber kein erkennbarer Vorteil für die Beklagte gegenüber. Auf die Verdienstmöglichkeiten ihrer Handelsvertreter komme es – entgegen der Ansicht des Landgerichts – deshalb nicht an, weil darin keine schutzfähige Rechtsposition liege. Im übrigen entstehe der Beklagten dadurch kein Nachteil, dass sie statt auf die Vermittlungsleistungen ihrer Handelsvertreter auf diejenigen der Klägerin zurückgreife. Denn in diesem Fall sparten sie die Folgeprovisionen für ihre eigene Handelsvertreter und müssten statt dessen eine Provision in gleicher Höhe an die Klägerin zahlen. 39 Die Klägerin beantragte dementsprechend, 40 das angefochtene Urteil des Vorsitzenden der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der Klägerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aufgegebenen Insertionsbestellungen zu den jeweils geltenden Vertragsbedingungen anzunehmen und zum Druck aufzunehmen und zwar in die von ihr herausgegebenen und verlegten Örtlichen Telefonbücher und Telefonbücher wie aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlich: 41 Telefonbuch 1 Telefonbuch 8 Telefonbuch 99 ÖTB Bitterfeld ÖTB Halle (Saale) ÖTB Naumburg ÖTB Weißenfels ÖTB Zeitz. 42 Hilfsweise für den Fall, dass in diesem Antrag eine unwirksame Klagänderung gesehen werde, erklärte die Klägerin den in ihrer Berufungsbegründung vom 11.12.2000 angekündigten Feststellungsantrag Nr. 2 1. für erledigt. 43 Schließlich beantragte die Klägerin, 44 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden gleich welcher Art zu ersetzen, der ihr aus der jeweiligen Ablehnung der eingereichten Aufträge entstanden ist und noch entstehen werde. 45 Die Beklagte beantragte demgegenüber, 46 die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. 47 Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, die Berufung sei schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin damit gar nicht die ihr aus dem angefochtenen Urteil erwachsene Beschwer bekämpfen wolle. Denn auch ihr Feststellungsantrag habe sich nur auf die Pflicht der Beklagten zur Veröffentlichung der konkret genannten Aufträge in den Telefonbüchern 2000/2001 bezogen. Sämtliche der dort genannten Telefonbücher seien aber spätestens im Juni 2000 und damit noch vor Klagzustellung (05.06.2000) erschienen gewesen. Dem Erledigungsantrag werde deshalb entgegen getreten. 48 In der Sache verteidigt die Beklagte das Urteil des Landgerichts als richtig. 49 Sie hat ihren erstinstanzlichen Vortrag zur fehlenden Marktbeherrschung und -stärke wiederholt und vertieft. Nicht haltbar sei auch die Behauptung der Klägerin, der Marktzutritt sei extrem schwer. Aus § 12 Abs. 2 TKG folge das Gegenteil. Das werde auch durch das Beispiel des Wi.-Verlags belegt, der nach Kündigung der entsprechenden Gesellschaftsverträge zur Beklagten selbst gleichartige Telefonbücher wie die Beklagte herausgeben wolle (Presseerklärung Wi.: Anl. BB 1 = Bl. 511/513 d.A.; Internetauftritt Anl. BB 2 = Bl. 514/516 d.A.). 50 Die vom Landgericht im Rahmen des § 20 Abs. 2 GWB vorgenommene Interessenabwägung sei sachgerecht. Die eigenen wirtschaftlichen Interessen der Normadressaten seien sehr wohl zu berücksichtigen. Die Absicht der Beklagten liege auch nicht darin, die Klägerin wegen ihrer Zusammenarbeit mit der W. wirtschaftlich zu vernichten. Außerdem sei die Beklagte bereit, Aufträge der Klägerin anzunehmen, soweit diese Verträge für Neukunden vermittele oder aber als Full-Service-Agentur tätig werde. Tatsächlich gehe es der Klägerin aber gar nicht darum, die für eine Werbeagentur typischen Agenturleistungen zu erbringen. Dadurch, dass die Beklagte Aufträge von anderen Werbeagenturen annehme, werde die Klägerin deshalb nicht diskriminiert. Auch im Falle der in der Berufung angesprochenen SAR-Agentur handele es sich um eine sogenannte Full-Service-Agentur – gleichgültig ob diese mit der Firma W. zusammenarbeite oder nicht. Diese Agentur verfüge außerdem über die Originaldatensätze der De.. Demgegenüber verwende die Klägerin für ihre Anzeigenvorschläge einen Schrifttyp, der graphisch von dem der Verlage abweiche. Dies mache umfangreiche Änderungen und Nachbearbeitungen erforderlich, die bei Einschaltung vertragsgebundener Handelsvertreter nicht anfielen. Anders als die Klägerin meine, bezwecke die Beklagte auch nicht den Schutz der Verdienstmöglichkeiten ihrer Handelsvertreter, sondern den Schutz ihres Vertriebs- bzw. Absatzsystems. Die vertragsgebundenen Handelsvertreter bzw. vertragsgebundenen Agenturen müssten sowohl die Altkundenbetreuung als auch die Neukundengewinnung übernehmen. Anders könnten die Telefonbücher überhaupt nicht finanziert werden. Wenn im Wege eines Kontrahierungszwangs der Klägerin aber gestattet würde, aus dem bestehenden Kundenstamm der vertragsgebundenen Handelsvertreter lukrative Altkunden "herauszubrechen", bliebe den Handelsvertretern in erster Linie die aufwendige Neukundengewinnung, wodurch – wie die Beklagte bereits erstinstanzlich erläutert habe – das Vertriebssystem der Telefonbuchverlage gefährdet werde. 51 Der Leistungsantrag sei ohne dahingehenden Vortrag darüber hinaus von Anfang an zu unbestimmt gewesen. Dasselbe gelte für die angekündigten Feststellungsanträge, die offen ließen, was unter "von der Klägerin vermittelte Anzeigenaufträge" zu verstehen sei – Anzeigenschaltung im eigenen Namen oder im Namen der Kunden. Gehe es aber um die bloße Vermittlung von Anzeigenaufträgen (so der Wortlaut der Feststellungsanträge), so fehle der Klägerin die Aktivlegitimation. Denn betroffen von der Weigerung zur Veröffentlichung sei nicht die Klägerin, sondern der jeweilige Anzeigenkunde. 52 Der Senat hat sich durch Urteil vom 01.06.2001 (Az. 2 U 241/00 = Bl.832/839 d.A.) der Ansicht der Beklagten angeschlossen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, da diese sich noch nicht einmal teilweise gegen die landgerichtliche Klagabweisung richte. Es werde im Wege einer Klageänderung lediglich ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt, weil sich die erstinstanzlich gestellten Anträge auf Leistung und Feststellung allein auf die Eintragung in den Telefonverzeichnissen der Ausgabe 2000/2001 bezogen hätten. Demgegenüber seien in der Berufungsinstanz lediglich spätere Ausgaben der Telefonverzeichnisse im Streit. 53 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. In ihrer Revisionsbegründung hat sie geltend gemacht, ihr Feststellungsantrag habe sich von Anfang in die Zukunft gerichtet. Eine Beschränkung auf die Telefonverzeichnisse der Ausgabe 2000/2001 ergebe sich weder aus dessen Wortlaut noch aus sonstigen Umständen. Mit ihrer Berufung habe sie sich deshalb auch nach der Antragsänderung jedenfalls gegen die erstinstanzliche Klagabweisung gewendet. Die Verwerfung der Berufung sei daher zu Unrecht erfolgt. 54 Dieser Ansicht hat sich der BGH angeschlossen. Durch Auslegung des ursprünglichen Feststellungsantrags ergebe sich, dass dieser in die Zukunft gerichtet sei und eine Beschränkung auf die Telefonverzeichnisse der Ausgabe 2000/2001 nicht angenommen werden könne. Daher wurde das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision zurückverwiesen. 55 Nach der Zurückverweisung haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, das die von der Beklagten zunächst im Eigenverlag herausgegebenen streitgegenständlichen Telefonbücher zwischenzeitlich im Rahmen von sog. Objektgesellschaften verlegt werden. Die Beklagte hat mit der T. (im folgenden T.) zum 01.11.2001 mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet. Die T. ist im Innenverhältnis für Redaktion, Anzeigenannahme und Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen zu den Inserenten zuständig. 56 Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich durch die Gesellschaftsgründung der von ihr zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Kontrahierung erledigt habe; entsprechendes gelte für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für die Zeit ab dem 01.11.2001. Die Erledigung ergebe sich daraus, dass die Beklagte nach der Geschäftsverteilung innerhalb der Verlagsgesellschaften nicht für die Anzeigenaufnahme verantwortlich sei und deshalb auch im Außenverhältnis nicht in Anspruch genommen werden könne. Für den Fall, dass sich der Senat dieser Rechtsauffassung nicht anschließe und eine Haftung der Beklagten trotz der Gesellschaftsgründung bejahe, stelle sie hilfsweise die Feststellungsanträge in unveränderter Form. 57 Die Klägerin beantragt, 58 das angefochtene Urteil des Vorsitzenden der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart abzuändern und festzustellen, dass sich die Verpflichtung der Beklagten, die von der Klägerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aufgegebenen Insertionsbestellungen zu den jeweils geltenden Vertragsbedingungen anzunehmen und zum Druck aufzunehmen und zwar in die von ihr herausgegebenen und verlegten Örtlichen Telefonbücher und Telefonbücher wie aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlich 59 Telefonbuch 1 Telefonbuch 8 Telefonbuch 99 ÖTB Bitterfeld ÖTB Halle (Saale) ÖTB Naumburg ÖTB Weißenfels ÖTB Zeitz, 60 in der Hauptsache erledigt hat. 61 Schließlich beantragt die Klägerin, 62 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden gleich welcher Art zu ersetzen, der ihr aus der jeweiligen Ablehnung der bis zum 31.10.2001 eingereichten Aufträge entstanden ist und noch entstehen werde sowie festzustellen, dass sich der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in der Hauptsache erledigt hat, soweit sich dieser auf die Zeit nach dem 01.11.2001 bezogen hat. 63 Hilfsweise für den Fall, dass sich die Anträge durch die Neugründung der Objektgesellschaften zwischen der Beklagten und der T. nicht erledigt haben, hält die Klägerin an den zuletzt gestellten Feststellungsanträgen unverändert fest. 64 Die Beklagte tritt der Erledigungserklärung entgegen und beantragt, 65 die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. 66 Sie vertritt die Ansicht, dass eine Erledigung bereits deshalb nicht eintreten konnte, weil die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei. Außerdem sei durch die Gründung der Verlagsgesellschaften eine etwaige Verpflichtung der Beklagten nicht in Wegfall geraten. Die Regelung der Geschäftsverteilung wirke sich nicht auf die Haftung im Außenverhältnis aus. 67 Im übrigen will die Beklagte im Rahmen einer umfassend formulierten negativen Feststellungsklage widerklagend die Frage eines Kontrahierungszwangs klären lassen. Zur Begründung der Widerklage beruft sie sich auf ihren bisherigen Vortrag. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage, da nur so eine endgültige Klärung der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen erzielt werden könne. 68 Die Beklagte beantragt im Rahmen der Widerklage, 69 festzustellen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die von der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder in Vollmacht ihrer Kunden aufgegebenen Insertionsbestellungen für die von der Beklagten in BGB-Gesellschaft mit Telefonbuchverlagen herausgegebenen und verlegten Telefonbücher, nämlich 70 – den Telefonbüchern "Das Telefonbuch" (ehemals das amtliche Telefonbuch) der De. 71 – den Branchen-Telefonbüchern "Gelbe Seiten" und "Gelbe Seiten Regional" und 72 – den "Örtlichen Telefonbüchern", 73 anzunehmen und im Druck zu veröffentlichen 74 wie aus der nachfolgenden Auflistung ersichtlich 75 Buchart BuchlD Buchname Kbez Bez TB 1 Berlin TVG Berlin TB 2 Flensburg, BOYENS Schleswig-Holstein TB 3 Kiel, D&F Schleswig-Holstein TB 4 Lübeck, SCHMIDTROE Schleswig-Holstein TB 5 Bad Oldesloe, D&F Schleswig-Holstein TB 6 Pinneberg, D&F Schleswig-Holstein TB 7 Hamburg TVG Hamburg TB 10 Bremen HEISE Bremen TB 11 Oldenburg HEISE Schleswig-Holstein TB 12 Leer, HEISE Schleswig-Holstein TB 13 Osnabrück, HEISE Schleswig-Holstein TB 14 Herford, BRUNS Nordrhein-Westfalen TB 16 Hannover OEDING Niedersachsen TB 18 Braunschweig SCHLÜTERSCHE Niedersachsen TB 19 Göttingen SCHLÜTERSCHE Niedersachsen TB 20 Hildesheim, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen TB 21 Detmold, SUTTER Nordrhein-Westfalen TB 22 Bielefeld, OEDING Nordrhein-Westfalen TB 23 Münster, HEISE Nordrhein-Westfalen TB 25 Recklinghausen SUTTER Nordrhein-Westfalen TB 26 Hamm, SUTTER Nordrhein-Westfalen TB 27 Dortmund RUHFUS Nordrhein-Westfalen TB 28 Bochum SUTTER Nordrhein-Westfalen TB 29 Gelsenkirchen, SUTTER Nordrhein-Westfalen TB 30 Essen SUTTER Nordrhein-Westfalen TB 31 Oberhausen Rhein PLÜCKEBAUM Nordrhein-Westfalen TB 32 Duisburg MENDEN Nordrhein-Westfalen TB 33 Kleve, SUTTER Nordrhein-Westfalen TB 34 Krefeld, PLÜCKEBAUM Nordrhein-Westfalen TB 35 Neuss SCHWANN Nordrhein-Westfalen TB 36 Düsseldorf SCHWANN Nordrhein-Westfalen TB 37 Mettmann SCHWANN Nordrhein-Westfalen TB 38 Remscheid, SUTTER Nordrhein-Westfalen TB 39 Hagen, HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen TB 40 Lüdenscheid, HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen TB 41 Soest, HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen TB 42 Kassel, WEBER&WEIDEM Hessen TB 43 Fulda, IDAG Hessen TB 44 Marburg, WEBER&WEIDEM Hessen TB 45 Siegen, VORLÄNDER Nordrhein-Westfalen TB 46 Bergisch Gladbach GREVENS Nordrhein-Westfalen TB 47 Köln GREVENS Nordrhein-Westfalen TB 48 Aachen, GREVENS Nordrhein-Westfalen TB 49 Bergheim, GREVENS Nordrhein-Westfalen TB 50 Bonn, CARTHAUS Nordrhein-Westfalen TB 51 Trier KRICK Rheinland-Pfalz TB 52 Koblenz GREVENS Rheinland-Pfalz TB 53 Altenkirchen, KLETT Rheinland-Pfalz TB 54 Gießen, IDAG Hessen TB 55 Hanau, KRICK Hessen TB 56 Frankfurt am Main TGFRANKFURT Hessen TB 57 Bad Homburg v. d. Höhe IDAG Hessen TB 58 Wiesbaden, SCHMIDTMZ Hessen TB 59 Mainz SCHMIDTMZ Rheinland-Pfalz TB 60 Darmstadt, RÖSER Hessen TB 61 Offenbach CHRIST Hessen TB 62 Würzburg, MÜLLER Bayern TB 63 Bad Kissingen, MÜLLER Bayern TB 64 Bamberg, MÜLLER Bayern TB 65 Bayreuth, MÜLLER Bayern TB 66 Amberg, MÜLLER Bayern TB 67 Nürnberg/Fürth MÜLLER Bayern TB 68 Ansbach, MÜLLER Bayern TB 70 Heidelberg RÖSER Baden-Württemberg TB 71 Heppenheim Bergstraße, RÖSER Hessen TB 72 Mannheim, RÖSER Baden-Württemberg TB 73 Neustadt an der Weinstraße, KLETT Rheinland-Pfalz TB 74 Kaiserslautern KLETT Rheinland-Pfalz TB 75 Merzig, KRICK Saarland TB 76 Saarbrücken, RÖSER Saarland TB 77 Karlsruhe BRAUN Baden-Württemberg TB 78 Baden-Baden, BRAUN Baden-Württemberg TB 79 Pforzheim, STRAUBINGER Baden-Württemberg TB 81 Waiblingen, WTV Baden-Württemberg TB 82 Stuttgart WTV Baden-Württemberg TB 83 Esslingen, WTV Baden-Württemberg TB 84 Aalen, LEITERMEIER Baden-Württemberg TB 85 Augsburg, KUNZE Bayern TB 86 Dachau, KELLER Bayern TB 87 Regensburg MÜLLER Bayern TB 88 Straubing, MÜLLER Bayern TB 89 Landshut KUNZE Bayern TB 92 München TVG Bayern TB 94 Ulm/Neu-Ulm, EBNER Baden-Württemberg TB 95 Reutlingen, BLEICHER Baden-Württemberg TB 96 Rottweil, KRAMER Baden-Württemberg TB 97 Offenburg BRAUN Baden-Württemberg TB 98 Freiburg im Breisgau, SÜDBADEN Baden-Württemberg TB 99 Lörrach, LEITERMEIER Baden-Württemberg TB 104 Frankfurt (Oder) RÖSER Brandenburg TB 108 Leipzig WTV Leipzig Sachsen TB 112 Gera, Jena KUNZE Thüringen TB 1707 Salzwedel, SCHLÜTERSCHE Sachsen-Anhalt TB 1708 Dessau HEISE Sachsen-Anhalt TB 1709 Dresden SACHSEN Sachsen TB 1710 Aue, TGFRANKFURT Sachsen TB 1711 Plauen, TGFRANKFURT Sachsen TB 1712 Bautzen, SACHSEN Sachsen TB 1713 Magdeburg SCHLÜTERSCHE Sachsen-Anhalt TB 1714 Halle HEISE Sachsen-Anhalt TB 1715 Chemnitz TGFRANKFURT Sachsen TB 1720 Lüneburg, D&F Niedersachsen TB 1721 Bremerhaven, SCHLÜTERSCHE Bremen TB 1722 Region Hannover SCHLÜTERSCHE Niedersachsen TB 1723 Diepholz, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen TB 1765 Neuruppin SUTTER Brandenburg TB 1792 Brandenburg, SUTTER Brandenburg TB 1794 Cottbus RÖSER Brandenburg TB 1803 Schwerin, D&F Mecklenburg-Vorpommern TB 1806 Suhl, KRICK Thüringen TB 1814 Neubrandenburg GREVENS Mecklenburg-Vorpommern TB 1815 Rostock, Ostseeküste HEISE Mecklenburg-Vorpommern TB 1816 Altötting, KELLER Bayern TB 1817 Garmisch-Partenkirchen KELLER Bayern TB 100091 Böblingen LEITERMEIER Baden-Württemberg TB 100092 Ludwigsburg LEITERMEIER Baden-Württemberg TB 100095 Erfurt KELLER Thüringen TB 100096 Mühlhausen, KELLER Thüringen TB 100380 Bad Mergentheim WTV Baden-Württemberg TB 100381 Heilbronn WTV Baden-Württemberg TB 100460 Kaufbeuren, Kempten KUNZE Bayern TB 100461 Konstanz, STADLER Baden-Württemberg TB 100462 Friedrichshafen, STADLER Baden-Württemberg TB 100817 Steinfurt SUTTER Nordrhein-Westfalen TB 100818 Borken, Coesfeld SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 205 Stadt Aachen WENDLER Nordrhein-Westfalen ÖTB 206 Aalen SDZ Baden-Württemberg ÖTB 207 Achern KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 208 Achim KLOPP Niedersachsen ÖTB 209 Adelsheim BRAUN Baden-Württemberg ÖTB 210 Adenau, KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 211 Aglasterhausen, SCHMITTKAR Baden-Württemberg ÖTB 212 Ahaus, HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 213 Ahlen Westf. SCHMIDTGEO Nordrhein-Westfalen ÖTB 214 Ahrensburg D&F Schleswig-Holstein ÖTB 215 Bad Neuenahr-Ahrweiler CHRIST Rheinland-Pfalz ÖTB 216 Aichach, KUNZE Bayern ÖTB 217 Albbruck SCHMITTKAR Baden-Württemberg ÖTB 218 Alfeld HEISE Niedersachsen ÖTB 219 Alpen BORN Nordrhein-Westfalen ÖTB 220 Alsfeld KRICK Hessen ÖTB 221 Altdorf, MÜLLER Bayern ÖTB 222 Altenbeken OEDING Nordrhein-Westfalen ÖTB 223 Altenkirchen HACHENBURG Rheinland-Pfalz ÖTB 224 Altötting KUNZE Bayern ÖTB 225 Alzenau, MÜLLER Bayern ÖTB 226 Alzey RÖSER Rheinland-Pfalz ÖTB 227 Amberg MÜLLER Bayern ÖTB 228 Ansbach MÜLLER Bayern ÖTB 229 Arnsberg HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 230 Aschaffenburg MÜLLER Bayern ÖTB 231 Ascheberg SCHMIDTGEO Nordrhein-Westfalen ÖTB 232 Augustdorf SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 233 Augsburg PRESSEDRUCK Bayern ÖTB 234 Aumühle D&F Schleswig-Holstein ÖTB 235 Aurich HEISE Niedersachsen ÖTB 236 Backnang LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 237 Bad Bergzabern, SCHMITTKAR Rheinland-Pfalz ÖTB 238 Bad Deckenstedt OEDING Niedersachsen ÖTB 239 Bad Driburg HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 240 Bad Dürkheim CHRIST Rheinland-Pfalz ÖTB 241 Bad Ems RÖSER Rheinland-Pfalz ÖTB 242 Baden-Baden KOELBLIN Baden-Württemberg ÖTB 243 Neckarsulm WTV Baden-Württemberg ÖTB 244 Bad Gandersheim, OEDING Niedersachsen ÖTB 246 Bad Harzburg THUHOFF Niedersachsen ÖTB 247 Bad Hersfeld CHRIST Hessen ÖTB 248 Bad Homburg WAGNER Hessen ÖTB 249 Bad Honnef CARTHAUS Nordrhein-Westfalen ÖTB 250 Bad Kissingen MÜLLER Bayern ÖTB 251 Bad Kreuznach TRIFELS Rheinland-Pfalz ÖTB 252 Bad Krozingen KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 253 Bad Lippspringe OEDING Nordrhein-Westfalen ÖTB 254 Bad Mergentheim LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 255 Bad Nauheim, SASSE Hessen ÖTB 256 Bad Neustadt MÜLLER Bayern ÖTB 257 Bad Breisig KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 258 Bad Oeynhausen SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 259 Bad Oldesloe D&F Schleswig-Holstein ÖTB 260 Bad Orb KRICK Hessen ÖTB 261 Bad Reichenhall, KELLER Bayern ÖTB 262 Bad Rothenfelde SCHMIDTGEO Niedersachsen ÖTB 263 Bad Sachsa OEDING Niedersachsen ÖTB 264 Bad Salzuflen SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 265 Bad Schwalbach CHRIST Hessen ÖTB 266 Bad Soden WAGNER Hessen ÖTB 267 Bad Tölz RUF Bayern ÖTB 268 Bad Vilbel KRICK Hessen ÖTB 269 Bad Wildungen CHRIST Hessen ÖTB 270 Bad Windsheim, MÜLLER Bayern ÖTB 271 Bad Zwischenahn HEISE Niedersachsen ÖTB 272 Balingen BLEICHER Baden-Württemberg ÖTB 273 Bamberg MÜLLER Bayern ÖTB 274 Barntrup SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 276 Bassum HEISE Niedersachsen ÖTB 277 Bayreuth MÜLLER Bayern ÖTB 278 Beckum SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 279 Beckingen RÖSER Saarland ÖTB 280 Beilngries, MÜLLER Bayern ÖTB 281 Weinsberg WTV Baden-Württemberg ÖTB 282 Bensheim, RÖSER Hessen ÖTB 283 Frankfurt am Main KRICK Hessen ÖTB 285 Bergisch Gladbach GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 286 Bad Berleburg, VORLÄNDER Nordrhein-Westfalen ÖTB 287 Bernkastel-Kues, KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 288 Bexbach RÖSER Saarland ÖTB 289 Biberach/Riß, STRAUBINGER Baden-Württemberg ÖTB 290 Biedenkopf CHRIST Hessen ÖTB 291 Bielefeld OEDING Nordrhein-Westfalen ÖTB 292 Birkenfeld KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 293 Bischofsheim KRICK Bayern ÖTB 294 Blieskastel RÖSER Saarland ÖTB 295 Blomberg Lippe SUTTER Niedersachsen ÖTB 296 Blumberg KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 297 Bocholt, HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 298 Bochum. SCHÜRMANN Nordrhein-Westfalen ÖTB 299 Böblingen, Sindelfingen LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 300 Extertal HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 301 Bohmte, SCHMIDTGEO Niedersachsen ÖTB 302 Bonn CARTHAUS Nordrhein-Westfalen ÖTB 303 Bonndorf SCHMITTKAR Baden-Württemberg ÖTB 304 Boppard, RÖSER Rheinland-Pfalz ÖTB 305 Bordesholm, D&F Schleswig-Holstein ÖTB 306 Borgentreich OEDING Nordrhein-Westfalen ÖTB 307 Borken (Westf.) HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 308 Borkum HEISE Niedersachsen ÖTB 309 Bottrop SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 310 Bous RÖSER Saarland ÖTB 311 Brake BÖNING Niedersachsen ÖTB 312 Bramsche SCHMIDTGEO Niedersachsen ÖTB 313 Braunlage OEDING Niedersachsen ÖTB 314 Braunschweig OEDING Niedersachsen ÖTB 315 Bremerhaven NORDWEST Niedersachsen ÖTB 316 Bremervörde HEISE Niedersachsen ÖTB 317 Bretten BRAUN Baden-Württemberg ÖTB 318 Brilon, HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 319 Lengede OEDING Niedersachsen ÖTB 320 Bruchmühlbach-Miesau RÖSER Rheinland-Pfalz ÖTB 321 Bruchsal BRAUN Baden-Württemberg ÖTB 322 Bad Brückenau MÜLLER Bayern ÖTB 323 Brühl GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 324 Brunsbüttel, BOYENS Schleswig-Holstein ÖTB 325 Buchen, STRAUBINGER Baden-Württemberg ÖTB 326 Buchholz LÜHMANN Niedersachsen ÖTB 327 Meerbusch SCHWANN Nordrhein-Westfalen ÖTB 328 Büdingen KRICK Hessen ÖTB 329 Bühl KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 330 Bünde HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 331 Büren OEDING Nordrhein-Westfalen ÖTB 332 Burgdorf SCHADINSKY Niedersachsen ÖTB 333 Burglengenfeld, MÜLLER Bayern ÖTB 334 Steinfurt HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 335 Butzbach KRICK Hessen ÖTB 336 Buxtehude LÜHMANN Niedersachsen ÖTB 337 Calw STRAUBINGER Baden-Württemberg ÖTB 338 Castrop-Rauxel MENDEN Nordrhein-Westfalen ÖTB 339 Celle SCHADINSKY Niedersachsen ÖTB 340 Cham. MÜLLER Bayern ÖTB 342 Cloppenburg HEISE Niedersachsen ÖTB 343 Coburg MÜLLER Bayern ÖTB 344 Cochem-Zell CHRIST Rheinland-Pfalz ÖTB 345 Coesfeld HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 346 Crailsheim LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 348 Dachau KELLER Bayern ÖTB 349 Dahn, RÖSER Rheinland-Pfalz ÖTB 350 Damme SCHMIDT-GEO Niedersachsen ÖTB 351 Darmstadt RÖSER Hessen ÖTB 352 Datteln SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 353 Deggendorf MÜLLER Bayern ÖTB 354 Delbrück, HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 355 Delmenhorst HEISE Niedersachsen ÖTB 356 Detmold SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 359 Diepholz HEISE Niedersachsen ÖTB 360 Dillenburg WETZLAR-DRUCK Hessen ÖTB 361 Dillingen RUF Bayern ÖTB 362 Dingolfing, KUNZE Bayern ÖTB 363 Dinkelsbühl MÜLLER Bayern ÖTB 364 Dinslaken SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 365 Donaueschingen KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 366 Donauwörth KUNZE Bayern ÖTB 367 Dorsten SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 368 Drensteinfurt HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 370 Dülmen HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 371 Düren WENDLER Nordrhein-Westfalen ÖTB 372 Düsseldorf SCHWANN Nordrhein-Westfalen ÖTB 373 Durmersheim, BRAUN Baden-Württemberg ÖTB 374 Ebersberg, Grafing KELLER Bayern ÖTB 375 Eberbach BRAUN Baden-Württemberg ÖTB 376 Ebern KRICK Bayern ÖTB 377 Ebrach Oberfranken KRICK Bayern ÖTB 378 Echzell KRICK Hessen ÖTB 379 Eckernförde KLOPP Schleswig-Holstein ÖTB 380 Edenkoben KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 381 Edewecht HEISE Niedersachsen ÖTB 382 Eggenfelden, KUNZE Bayern ÖTB 383 Ehingen EBNER Bayern ÖTB 384 Eichstätt KUNZE Bayern ÖTB 386 Homburg-Einöd SARAG Saarland ÖTB 387 Elmshorn BEIG Schleswig-Holstein ÖTB 388 Elsfleth, HEISE Niedersachsen ÖTB 389 Emden HEISE Niedersachsen ÖTB 390 Emmendingen KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 391 Emsdetten HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 392 Enger SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 393 Erding KUNZE Bayern ÖTB 394 Erkelenz WENDLER Nordrhein-Westfalen ÖTB 395 Erlangen MÜLLER Bayern ÖTB 396 Erwitte MENDEN Nordrhein-Westfalen ÖTB 397 Eschwege CHRIST Hessen ÖTB 398 Esens HEISE Niedersachsen ÖTB 399 Esslingen am Neckar BECHTLE Baden-Württemberg ÖTB 400 Ettenheim KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 401 Euskirchen, GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 403 Insel Fehmarn D&F Schleswig-Holstein ÖTB 404 Feuchtwangen MÜLLER Bayern ÖTB 405 Fichtelgebirge MÜLLER Bayern ÖTB 406 Lehre OEDING Niedersachsen ÖTB 407 Flensburg BOYENS Schleswig-Holstein ÖTB 408 Flensburg-Land BOYENS Schleswig-Holstein ÖTB 409 Inseln Föhr BOYENS Schleswig-Holstein ÖTB 410 Forchheim MÜLLER Bayern ÖTB 411 Fränkische Schweiz MÜLLER Bayern ÖTB 412 Frankenberg/Eder CHRIST Hessen ÖTB 413 Frankenthal (Pfalz) RÖSER Rheinland-Pfalz ÖTB 414 Frankfurt am Main TRIFELS Hessen ÖTB 415 Frechen GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 416 Freiburg i. Br. FREIBURGER Baden-Württemberg ÖTB 417 Freising KELLER Bayern ÖTB 418 Freudenstadt STRAUBINGER Baden-Württemberg ÖTB 420 Friedrichshafen, STRAUBINGER Baden-Württemberg ÖTB 421 Friesoythe HEISE Bremen ÖTB 422 Homberg (Efze), CHRIST Hessen ÖTB 423 Fürstenfeldbruck KELLER Bayern ÖTB 424 Fürth (Odenwald) RÖSER Hessen ÖTB 425 Füssen, KUNZE Bayern ÖTB 426 Fulda, CHRIST Hessen ÖTB 427 Lautertal RÖSER Hessen ÖTB 428 Gaggenau KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 430 Garmisch-Partenkirchen KELLER Bayern ÖTB 431 Norderstedt D&F Schleswig-Holstein ÖTB 432 Geesthacht D&F Schleswig-Holstein ÖTB 433 Gehrden OEDING Niedersachsen ÖTB 434 Geilenkirchen, … WENDLER Nordrhein-Westfalen ÖTB 435 Geislingen an der Ries MAURER Baden-Württemberg ÖTB 436 Geldern PLÜCKEBAUM Nordrhein-Westfalen ÖTB 437 Gelnhausen KRICK Hessen ÖTB 438 Gelsenkirchen SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 439 Germersheim SCHMITTKAR Rheinland-Pfalz ÖTB 440 Gernsheim, Riedstadt RÖSER Hessen ÖTB 441 Geroldshausen KRICK Bayern ÖTB 442 Gerolzhofen, MÜLLER Bayern ÖTB 443 Geseke MENDEN Nordrhein-Westfalen ÖTB 444 Gettorf KLOPP Schleswig-Holstein ÖTB 445 Gevelsberg BALTIN Nordrhein-Westfalen ÖTB 446 Gießen BRÜHLSCHE Hessen ÖTB 447 Gifhorn OEDING Niedersachsen ÖTB 448 Gladbeck SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 449 Reinbek, D&F Schleswig-Holstein ÖTB 450 Göppingen WTV Baden-Württemberg ÖTB 451 Göttingen HUBERT Niedersachsen ÖTB 453 Grafschaft Bentheim HEISE Niedersachsen ÖTB 454 Grafenwöhr MÜLLER Bayern ÖTB 455 Grasleben OEDING Niedersachsen ÖTB 456 Grenzach-Wyhlen KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 457 Greven HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 458 Grevenbroich SCHWANN Nordrhein-Westfalen ÖTB 459 Klettgau SCHMITTKAR Baden-Württemberg ÖTB 460 Gröbenzell KELLER Bayern ÖTB 461 Gronau (Westf.) HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 462 Groß-Gerau RÖSER Hessen ÖTB 463 Großostheim, MÜLLER Bayern ÖTB 464 Grünberg (Hessen) RÖSER Hessen ÖTB 465 Grünstadt KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 466 Günzburg EBNER Bayern ÖTB 467 Gütersloh FLÖTTMANN Nordrhein-Westfalen ÖTB 468 Gummersbach, GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 469 Gunzenhausen, MÜLLER Bayern ÖTB 470 Haan. BORN Nordrhein-Westfalen ÖTB 471 Hadamar WAGNER Hessen ÖTB 472 Hagen HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 474 Halle Westf. SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 475 Haltern SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 476 Breckerfeld, HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 477 Bergedorf D&F Hamburg ÖTB 478 Finkenwerder LÜHMANN Hamburg ÖTB 479 Harburg LÜHMANN Hamburg ÖTB 480 Hameln, NIEMEYER Niedersachsen ÖTB 481 Hamm, Westf. HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 482 Hanau KRICK Hessen ÖTB 483 Hann. Münden HEISE Niedersachsen ÖTB 484 Harsewinkel HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 485 Hassfurt MÜLLER Bayern ÖTB 486 Hassloch SCHMITTKAR Rheinland-Pfalz ÖTB 487 Hattersheim am Main WAGNER Hessen ÖTB 488 Hattingen KOLL Nordrhein-Westfalen ÖTB 489 Hattorf am Harz OEDING Niedersachsen ÖTB 490 Löf KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 491 Hechingen STRAUBINGER Baden-Württemberg ÖTB 492 Heide, BOYENS Schleswig-Holstein ÖTB 493 Heidelberg RÖSER Baden-Württemberg ÖTB 494 Heidenheim an der Brenz LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 495 Heilbronn/Neckar WTV Baden-Württemberg ÖTB 496 Heilsbronn KRICK Bayern ÖTB 497 Helmstedt OEDING Niedersachsen ÖTB 498 Herdecke HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 499 Herford SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 500 Hermeskeil, Kell … KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 501 Hürth GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 502 Herne. SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 503 Hersbruck MÜLLER Bayern ÖTB 504 Herten SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 505 Herxheim, SCHMITTKAR Rheinland-Pfalz ÖTB 506 Herzebrock-Clarholz MENDEN Nordrhein-Westfalen ÖTB 507 Hessische Rhön CHRIST Hessen ÖTB 509 Heusweiler RÖSER Saarland ÖTB 510 Hilden SCHWANN Nordrhein-Westfalen ÖTB 511 Hildesheim SCHIRMER Niedersachsen ÖTB 512 Hochheim am Main WAGNER Hessen ÖTB 513 Hockenheim KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 514 Höchstadt a d Aisch KRICK Bayern ÖTB 515 Hörstel, SCHMIDTGEO Nordrhein-Westfalen ÖTB 516 Hövelhof OEDING Nordrhein-Westfalen ÖTB 517 Höxter HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 518 Hof/Saale MÜLLER Bayern ÖTB 519 Hofgeismar CHRIST Hessen ÖTB 520 Hofheim, WAGNER Hessen ÖTB 521 Kalletal SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 522 Hollfeld MÜLLER Bayern ÖTB 523 Holzminden HEISE Niedersachsen ÖTB 524 Homburg, Saar SARAG Saarland ÖTB 525 Horb am Neckar, BANGERT Baden-Württemberg ÖTB 526 Horn-Bad Meinberg SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 527 Hornburg OEDING Niedersachsen ÖTB 528 Hoya HEISE Niedersachsen ÖTB 530 Hünfeld CHRIST Hessen ÖTB 531 Hungen KRICK Hessen ÖTB 532 Husum BOYENS Schleswig-Holstein ÖTB 533 Ibbenbüren, SCHMIDTGEO Nordrhein-Westfalen ÖTB 534 Idar-Oberstein SARAG Rheinland-Pfalz ÖTB 535 Idstein CHRIST Hessen ÖTB 536 Illertissen EBNER Bayern ÖTB 537 Illingen RÖSER Saarland ÖTB 538 Immendingen SCHMITTKAR Baden-Württemberg ÖTB 539 Bingen, SCHMIDTMZ Rheinland-Pfalz ÖTB 540 Ingolstadt KELLER Bayern ÖTB 541 Iserlohn HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 542 Itzehoe D&F Schleswig-Holstein ÖTB 543 Jever, HEISE Niedersachsen ÖTB 544 Jülich WENDLER Nordrhein-Westfalen ÖTB 545 Seeheim-Jugenheim RÖSER Hessen ÖTB 546 Kaiserslautern SARAG Rheinland-Pfalz ÖTB 547 Region Kaiserstuhl SCHMITTKAR Baden-Württemberg ÖTB 548 Kall WENDLER Nordrhein-Westfalen ÖTB 549 Kamen, HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 550 Kandel, SCHMITTKAR Rheinland-Pfalz ÖTB 551 Kandern SCHMITTKAR Baden-Württemberg ÖTB 552 Kappeln BOYENS Schleswig-Holstein ÖTB 553 Karlsruhe, RÖSER Baden-Württemberg ÖTB 554 Karlstadt, KRICK Bayern ÖTB 555 Kassel CHRIST Hessen ÖTB 556 Kaufbeuren, KUNZE Bayern ÖTB 557 Kehl MORSTADT Baden-Württemberg ÖTB 558 Kelheim RUF Bayern ÖTB 559 Kelkheim WAGNER Hessen ÖTB 560 Kelsterbach WAGNER Hessen ÖTB 561 Kempen PLÜCKEBAUM Nordrhein-Westfalen ÖTB 562 Kempten KUNZE Bayern ÖTB 563 Essen-Kettwig SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 564 Kiel D&F Schleswig-Holstein ÖTB 565 Kinzigtal KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 566 Kirchhain, CHRIST Hessen ÖTB 567 Kirchheim unter Teck LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 568 Kirchheimbolanden KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 569 Kirchzarten SCHMITTKAR Baden-Württemberg ÖTB 570 Kirn, KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 571 Kitzingen MÜLLER Bayern ÖTB 572 Kleve PLÜCKEBAUM Schleswig-Holstein ÖTB 573 Koblenz RÖSER Rheinland-Pfalz ÖTB 574 Bad Königshofen KRICK Bayern ÖTB 575 Königslutter OEDING Niedersachsen ÖTB 576 Königstein, WAGNER Hessen ÖTB 577 Warstein HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 579 Konstanz STADLER Baden-Württemberg ÖTB 580 Korbach, CHRIST Hessen ÖTB 581 Krefeld PLÜCKEBAUM Nordrhein-Westfalen ÖTB 582 Kronach MÜLLER Bayern ÖTB 583 Krumbach EBNER Bayern ÖTB 585 Kulmbach MÜLLER Bayern ÖTB 586 Kusel RÖSER Rheinland-Pfalz ÖTB 587 Ladenburg BRAUN Baden-Württemberg ÖTB 588 Lage Lippe SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 589 Lahr/Schwarzwald SCHAUENBURG Baden-Württemberg ÖTB 590 Lambrecht SCHMITTKAR Rheinland-Pfalz ÖTB 591 Lampertheim RÖSER Hessen ÖTB 592 Landau/Pfalz SARAG Rheinland-Pfalz ÖTB 593 Landsberg KELLER Bayern ÖTB 594 Landshut KUNZE Bayern ÖTB 595 Landstuhl KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 597 Langen, RÖSER Hessen ÖTB 598 Langenzenn KRICK Bayern ÖTB 600 Lauenburg/Elbe BORCHERS Schleswig-Holstein ÖTB 601 Lauffen a.N., BLEICHER Baden-Württemberg ÖTB 602 Lauterbach Hess KRICK Hessen ÖTB 603 Lauterecken RÖSER Rheinland-Pfalz ÖTB 604 Lebach, RÖSER Saarland ÖTB 605 Leer HEISE Niedersachsen ÖTB 606 Lemgo SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 607 Lengerich SCHMIDTGEO Nordrhein-Westfalen ÖTB 608 Leonberg und Ru… BLEICHER Baden-Württemberg ÖTB 609 Leverkusen GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 610 Lichtenfels MÜLLER Bayern ÖTB 611 Liebenburg OEDING Niedersachsen ÖTB 612 Lilienthal HEISE Niedersachsen ÖTB 613 Limburg, CHRIST Hessen ÖTB 614 Lindau STRAUBINGER Bayern ÖTB 615 Lingen HEISE Niedersachsen ÖTB 616 Linz RÖSER Rheinland-Pfalz ÖTB 617 Lippstadt MENDEN Nordrhein-Westfalen ÖTB 618 Löhne SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 619 Lörrach, SÜDBADEN Baden-Württemberg ÖTB 620 Lohr MÜLLER Bayern ÖTB 621 Ludwigsburg LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 622 Ludwigshafen am Rhein SARAG Rheinland-Pfalz ÖTB 624 Lübeck SCHMIDTROE Schleswig-Holstein ÖTB 625 Lüchow-Dannenberg BECKERS Niedersachsen ÖTB 626 Lüdenscheid, HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 627 Lüdinghausen, SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 628 Lüneburg LÜNEBURGER Niedersachsen ÖTB 629 Lünen HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 630 Lütjenburg KLOPP Schleswig-Holstein ÖTB 631 Mainburg RUF Bayern ÖTB 632 Mainz SCHMIDTMZ Rheinland-Pfalz ÖTB 633 Mannheim, RÖSER Baden-Württemberg ÖTB 634 Marburg CHRIST Hessen ÖTB 635 Markdorf KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 636 Marktheidenfeld KRICK Bayern ÖTB 637 Marktredwitz, MÜLLER Bayern ÖTB 638 Marl SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 639 Mayen RÖSER Rheinland-Pfalz ÖTB 640 Meersburg STADLER Baden-Württemberg ÖTB 641 Meitingen RUF Bayern ÖTB 642 Melle SCHMIDTGEO Niedersachsen ÖTB 643 Melsungen CHRIST Hessen ÖTB 644 Memmingen KUNZE Bayern ÖTB 646 Mering, RUF Bayern ÖTB 647 Merzig SARAG Saarland ÖTB 648 Meschede HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 649 Meßkirch KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 650 Mettmann. BORN Nordrhein-Westfalen ÖTB 651 Miltenberg MÜLLER Bayern ÖTB 652 Minden BRUNS Nordrhein-Westfalen ÖTB 653 Mönchengladbach PLÜCKEBAUM Nordrhein-Westfalen ÖTB 654 Moers PLÜCKEBAUM Nordrhein-Westfalen ÖTB 655 Mosbach (Baden) TRIFELS Baden-Württemberg ÖTB 656 Mülheim an der Ruhr PLÜCKEBAUM Nordrhein-Westfalen ÖTB 657 Müllheim KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 658 Mümlingtal RÖSER Hessen ÖTB 659 Münchberg, MÜLLER Bayern ÖTB 660 Korntal-Münchingen BANGERT Baden-Württemberg ÖTB 662 Münster HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 663 Mutterstadt SCHMITTKAR Rheinland-Pfalz ÖTB 664 Naila MÜLLER Bayern ÖTB 665 Neckargemünd STRAUBINGER Baden-Württemberg ÖTB 666 Neuburg/Donau KUNZE Bayern ÖTB 667 Neuenkirchen HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 668 Bitburg, KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 669 Rietberg MENDEN Nordrhein-Westfalen ÖTB 670 Neuhofen SCHMITTKAR Rheinland-Pfalz ÖTB 671 Neu-Isenburg CHRIST Hessen ÖTB 672 Neumarkt MÜLLER Bayern ÖTB 673 Neumünster D&F Schleswig-Holstein ÖTB 674 Neunburg v. W., MÜLLER Bayern ÖTB 675 Neunkirchen, SARAG Saarland ÖTB 676 Neuss SCHWANN Nordrhein-Westfalen ÖTB 677 Neustadt/Aisch MÜLLER Bayern ÖTB 678 Neustadt in Holstein SCHMIDTROE Schleswig-Holstein ÖTB 679 Titisee-Neustadt KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 680 Neustadt an der Weinstraße RÖSER Rheinland-Pfalz ÖTB 681 Neuwied, HACHENBURG Rheinland-Pfalz ÖTB 682 Nidda KRICK Hessen ÖTB 683 Niebüll, BOYENS Schleswig-Holstein ÖTB 684 Nieheim OEDING Nordrhein-Westfalen ÖTB 685 Nienburg HEISE Niedersachsen ÖTB 686 Nonnweiler SARAG Saarland ÖTB 687 Norden HEISE Niedersachsen ÖTB 688 Nordenham, BÖNING Niedersachsen ÖTB 689 Nordstemmen HEISE Niedersachsen ÖTB 690 Altenberge HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 692 Nottuln HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 693 Nürtingen LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 694 Obere Wiesental KRICK Baden-Württemberg ÖTB 695 Oberhausen Rheinhausen PLÜCKEBAUM Nordrhein-Westfalen ÖTB 696 Oberkirch KRICK Baden-Württemberg ÖTB 697 Obernburg MÜLLER Bayern ÖTB 698 Oberursel, KRICK Hessen ÖTB 699 Ochsenfurt MÜLLER Bayern ÖTB 700 Ochtrup HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 702 Oelde SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 703 Oerlinghausen SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 704 Offenbach am Main WAGNER Hessen ÖTB 705 Offenburg SÜDBADEN Baden-Württemberg ÖTB 706 Oldenburg (Oldb) HEISE Niedersachsen ÖTB 707 Oldenburg in Holstein KLOPP Schleswig-Holstein ÖTB 708 Olpe, HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 709 Oppenheim SCHMIDTMZ Rheinland-Pfalz ÖTB 710 Osnabrück SCHMIDTGEO Niedersachsen ÖTB 711 Osterholz-Scharmbeck HEISE Niedersachsen ÖTB 712 Osterode HUBERT Niedersachsen ÖTB 713 Garbsen HEISE Niedersachsen ÖTB 714 Otterbach SCHMITTKAR Rheinland-Pfalz ÖTB 715 Ottersberg HEISE Niedersachsen ÖTB 716 Ottweiler RÖSER Saarland ÖTB 717 Paderborn OEDING Nordrhein-Westfalen ÖTB 718 Papenburg HEISE Niedersachsen ÖTB 719 Parsberg RUF Bayern ÖTB 720 Passau MÜLLER Bayern ÖTB 721 Hemmingen OEDING Niedersachsen ÖTB 722 Willebadessen OEDING Nordrhein-Westfalen ÖTB 723 Pegnitz MÜLLER Bayern ÖTB 724 Peine SCHADINSKY Niedersachsen ÖTB 725 Pfaffenhofen KELLER Bayern ÖTB 726 Pforzheim RÖSER Baden-Württemberg ÖTB 727 Pfullendorf KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 728 Pinneberg BEIG Schleswig-Holstein ÖTB 729 Pirmasens RÖSER Rheinland-Pfalz ÖTB 730 Plettenberg, HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 731 Plochingen LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 733 Pocking, KUNZE Bayern ÖTB 734 Köln-Porz GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 735 Preetz KLOPP Schleswig-Holstein ÖTB 736 Prüm KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 737 Quakenbrück SCHMIDTGEO Niedersachsen ÖTB 738 Quickborn BEIG Schleswig-Holstein ÖTB 739 Radolfzell KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 740 Rastatt GREISER Baden-Württemberg ÖTB 741 Rastede HEISE Niedersachsen ÖTB 742 Ratingen SCHWANN Nordrhein-Westfalen ÖTB 743 Ratzeburg, SCHMIDTROE Schleswig-Holstein ÖTB 744 Ravensburg, STRAUBINGER Baden-Württemberg ÖTB 745 Recklinghausen SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 746 Rees BORN Nordrhein-Westfalen ÖTB 748 Regensburg MÜLLER Bayern ÖTB 749 Remscheid, ZIEGLER Nordrhein-Westfalen ÖTB 750 Rendsburg D&F Schleswig-Holstein ÖTB 751 Renningen, BANGERT Baden-Württemberg ÖTB 752 Laatzen OEDING Niedersachsen ÖTB 753 Reutlingen HUTZLER Baden-Württemberg ÖTB 754 Rheiderland HEISE Bremen ÖTB 755 Rhein-Sieg-Kreis CARTHAUS Nordrhein-Westfalen ÖTB 756 Rheine ALTMEPPEN Nordrhein-Westfalen ÖTB 757 Rheingau CHRIST Hessen ÖTB 759 Rockenhausen SCHMITTKAR Rheinland-Pfalz ÖTB 760 Monschau, WENDLER Nordrhein-Westfalen ÖTB 761 Rosenheim KELLER Bayern ÖTB 762 Rotenburg, CHRIST Hessen ÖTB 763 Rotenburg (Wümme) HEISE Niedersachsen ÖTB 764 Roth MÜLLER Bayern ÖTB 765 Rothenburg ob der Tauber MÜLLER Bayern ÖTB 766 Rottweil STRAUBINGER Baden-Württemberg ÖTB 767 Rüsselsheim WAGNER Hessen ÖTB 768 Rüthen MENDEN Nordrhein-Westfalen ÖTB 769 Saarbrücken RÖSER Saarland ÖTB 770 Saarburg KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 771 Saarlouis SARAG Saarland ÖTB 772 Saarwellingen RÖSER Saarland ÖTB 773 Bad Säckingen KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 774 Salem KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 775 Salzgitter OEDING Niedersachsen ÖTB 777 St. Blasien SCHMITTKAR Baden-Württemberg ÖTB 778 St. Goar KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 779 St. Goarshausen KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 780 St. Ingbert SARAG Saarland ÖTB 781 St. Wendel SARAG Saarland ÖTB 782 Sarstedt HEISE Niedersachsen ÖTB 783 Bad Saulgau, BANGERT Baden-Württemberg ÖTB 784 Cremlingen OEDING Niedersachsen ÖTB 785 Scheinfeld KRICK Bayern ÖTB 786 Schermbeck BORN Nordrhein-Westfalen ÖTB 787 Schifferstadt SCHMITTKAR Rheinland-Pfalz ÖTB 788 Schleswig D&F Schleswig-Holstein ÖTB 789 Schloß Holte-Stukenbrock SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 790 Schluchsee SCHMITTKAR Baden-Württemberg ÖTB 791 Schmallenberg HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 792 Schönberg/Holstein KLOPP Schleswig-Holstein ÖTB 793 Schöningen OEDING Niedersachsen ÖTB 794 Schöppenstedt OEDING Niedersachsen ÖTB 795 Schorndorf LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 796 Schotten KRICK Hessen ÖTB 797 Schramberg STRAUBINGER Baden-Württemberg ÖTB 798 Schwabach MÜLLER Bayern ÖTB 799 Schwabmünchen KUNZE Bayern ÖTB 800 Schwäbisch Gmünd LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 801 Schwäbisch Hall LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 802 Schwandorf, MÜLLER Bayern ÖTB 803 Schwarzenbek SCHMIDTROE Schleswig-Holstein ÖTB 804 Schweinfurt MÜLLER Bayern ÖTB 805 Schwerte MENDEN Nordrhein-Westfalen ÖTB 806 Schwetzingen KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 807 Seelze OEDING Niedersachsen ÖTB 808 Bad Segeberg WÄSER Schleswig-Holstein ÖTB 809 Selb, MÜLLER Bayern ÖTB 810 Seligenstadt CHRIST Hessen ÖTB 811 Sendenhorst. SCHMIDTGEO Nordrhein-Westfalen ÖTB 812 Siegburg GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 813 Siegerland. VORLÄNDER Nordrhein-Westfalen ÖTB 814 Sigmaringen BLEICHER Baden-Württemberg ÖTB 815 Simmern KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 816 Singen (Hohentwiel) STADLER Baden-Württemberg ÖTB 817 Sinsheim BRAUN Baden-Württemberg ÖTB 818 Soest, HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 819 Solingen MORSBACHS Nordrhein-Westfalen ÖTB 820 Soltau MUNDSCHENK Niedersachsen ÖTB 821 Sonthofen KUNZE Bayern ÖTB 822 Spessart KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 823 Speyer RÖSER Rheinland-Pfalz ÖTB 824 Sprendlingen KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 825 Springe HEISE Niedersachsen ÖTB 826 Stade KLOPP Niedersachsen ÖTB 827 Stadtlohn HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 828 Starnberg KELLER Bayern ÖTB 829 Steinheim, Westf. HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 830 Stetten SCHMITTKAR Baden-Württemberg ÖTB 831 Stockach KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 832 Pulheim GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 833 Straubing KUNZE Bayern ÖTB 834 Sulingen HEISE Niedersachsen ÖTB 835 Sulzbach, SARAG Saarland ÖTB 836 Sundern, HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 838 Tauberbischofsheim KRICK Baden-Württemberg ÖTB 839 Telgte SCHMIDTGEO Nordrhein-Westfalen ÖTB 840 Marpingen RÖSER Saarland ÖTB 841 Traunstein, KELLER Bayern ÖTB 842 Schwalmstadt CHRIST Hessen ÖTB 843 Trier SARAG Rheinland-Pfalz ÖTB 844 Trittau KLOPP Schleswig-Holstein ÖTB 845 Tübingen WTV Baden-Württemberg ÖTB 846 Tuttlingen, STRAUBINGER Baden-Württemberg ÖTB 847 Überlingen, KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 848 Uelzen BECKERS Niedersachsen ÖTB 849 Uetersen HEYDORNS Schleswig-Holstein ÖTB 850 Ulm, EBNER Baden-Württemberg ÖTB 851 Unna RUBENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 852 Usingen WAGNER Hessen ÖTB 853 Uslar HEISE Niedersachsen ÖTB 854 Mühlacker, LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 855 Varel HEISE Niedersachsen ÖTB 856 Vechelde OEDING Niedersachsen ÖTB 857 Vechta SCHMIDTGEO Niedersachsen ÖTB 858 Velbert FLOTHMANN Nordrhein-Westfalen ÖTB 859 Verden/Aller HEISE Niedersachsen ÖTB 860 Verl MENDEN Nordrhein-Westfalen ÖTB 861 Versmold SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 863 Viernheim RÖSER Hessen ÖTB 864 Viersen PLÜCKEBAUM Nordrhein-Westfalen ÖTB 865 Villingen-Schwenningen BRAUN Baden-Württemberg ÖTB 866 Vilshofen, KUNZE Bayern ÖTB 867 Vlotho SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 868 Völklingen SARAG Saarland ÖTB 869 Wadern SARAG Saarland ÖTB 870 Waiblingen LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 871 Waldfischbach-Bu… RÖSER Rheinland-Pfalz ÖTB 872 Waldkirch KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 873 Waldshut-Tiengen KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 874 Walsrode GRONEMANN Niedersachsen ÖTB 875 Wangen, STRAUBINGER Baden-Württemberg ÖTB 876 Wangerooge HEISE Niedersachsen ÖTB 877 Wanne-Eickel. SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 878 Warburg OEDING Nordrhein-Westfalen ÖTB 879 Wardenburg HEISE Niedersachsen ÖTB 880 Warendorf SCHMIDTGEO Nordrhein-Westfalen ÖTB 881 Wasserburg, KELLER Bayern ÖTB 882 Bochum-Wattenscheit MENDEN Nordrhein-Westfalen ÖTB 883 Wedel KLOPP Schleswig-Holstein ÖTB 884 Weiden, MÜLLER Bayern ÖTB 885 Weilburg CHRIST Hessen ÖTB 886 Weilheim, KELLER Bayern ÖTB 887 Stutensee, BRAUN Baden-Württemberg ÖTB 888 Weinheim BRAUN Baden-Württemberg ÖTB 889 Weißenburg i. Bay MÜLLER Bayern ÖTB 890 Weißenhorn EBNER Bayern ÖTB 891 Werl, HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 892 Werlte, HEISE Niedersachsen ÖTB 893 Werne HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 894 Wertheim KRICK Baden-Württemberg ÖTB 895 Wesel, BORN Nordrhein-Westfalen ÖTB 896 Westerkappeln SCHMIDTGEO Nordrhein-Westfalen ÖTB 897 Insel Sylt KLOPP Schleswig-Holstein ÖTB 898 Westerstede HEISE Niedersachsen ÖTB 899 Overledingerland HEISE Niedersachsen ÖTB 900 Wetzlar WETZLAR-DRUCK Hessen ÖTB 901 Rheda-Wiedenbrück MENDEN Nordrhein-Westfalen ÖTB 902 Wiesbaden CHRIST Hessen ÖTB 903 Wiesloch BRAUN Baden-Württemberg ÖTB 904 Wildeshausen HEISE Niedersachsen ÖTB 906 Willich PLÜCKEBAUM Nordrhein-Westfalen ÖTB 907 Winnenden, LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 908 Winsen D&F Niedersachsen ÖTB 909 Winterberg, HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 910 Witten KOLL Nordrhein-Westfalen ÖTB 911 Wittingen SCHADINSKY Niedersachsen ÖTB 912 Wittlich KRICK Rheinland-Pfalz ÖTB 913 Wittmund HEISE Niedersachsen ÖTB 914 Witzenhausen CHRIST Hessen ÖTB 915 Wolfenbüttel OEDING Niedersachsen ÖTB 916 Wolfhagen CHRIST Hessen ÖTB 917 Wolfratshausen, KELLER Bayern ÖTB 918 Wolfsburg OEDING Niedersachsen ÖTB 919 Worms RÖSER Rheinland-Pfalz ÖTB 920 Würzburg MÜLLER Bayern ÖTB 921 Wunstorf HEISE Niedersachsen ÖTB 922 Wuppertal SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 923 Xanten BORN Nordrhein-Westfalen ÖTB 924 Zeven HEISE Niedersachsen ÖTB 925 Zusmarshausen RUF Bayern ÖTB 926 Zweibrücken RÖSER Rheinland-Pfalz ÖTB 927 Würmtal KELLER Bayern ÖTB 928 Grünwald, KELLER Bayern ÖTB 929 Ottobrunn, KELLER Bayern ÖTB 930 Mindelheim, KUNZE Bayern ÖTB 931 Treuchtlingen MÜLLER Bayern ÖTB 932 Hilpoltstein MÜLLER Bayern ÖTB 933 Lauf MÜLLER Bayern ÖTB 934 Neustadt bei Coburg MÜLLER Bayern ÖTB 935 Schieder-Schwalenberg SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 936 Vilsbiburg, KUNZE Bayern ÖTB 937 Donaustauf, MÜLLER Bayern ÖTB 938 Bogen KUNZE Bayern ÖTB 939 Vohenstrauß MÜLLER Bayern ÖTB 940 Sulzbach-Rosenberg MÜLLER Bayern ÖTB 941 Roding, MÜLLER Bayern ÖTB 942 Hauzenberg, MÜLLER Bayern ÖTB 943 Plattling KUNZE Bayern ÖTB 944 Tirschenreuth MÜLLER Bayern ÖTB 945 Dormagen SCHWANN Nordrhein-Westfalen ÖTB 946 Mühldorf, KUNZE Bayern ÖTB 947 Landkreis Miesbach RUF Bayern ÖTB 948 Belm, SCHMIDTGEO Niedersachsen ÖTB 949 Wilhelmsburg LÜHMANN Hamburg ÖTB 950 Traunreut, KELLER Bayern ÖTB 951 Herrsching KELLER Bayern ÖTB 952 Barmstedt BEIG Schleswig-Holstein ÖTB 953 Lehrte, SCHADINSKY Niedersachsen ÖTB 954 Siegen VORLÄNDER Nordrhein-Westfalen ÖTB 955 Eching, Garching, KELLER Bayern ÖTB 956 St. Georgen BRAUN Baden-Württemberg ÖTB 957 Nördlingen KUNZE Bayern ÖTB 958 Waldbröl GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 959 Wipperfürth GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 960 Lennestadt, HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 961 Menden, HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 962 Fellbach WTV Baden-Württemberg ÖTB 963 Filderstadt WTV Baden-Württemberg ÖTB 964 Labertal MÜLLER Bayern ÖTB 965 Jüchen SCHWANN Nordrhein-Westfalen ÖTB 966 Langenfeld GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 967 Leichlingen GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 968 Markt Indersdorf KELLER Bayern ÖTB 969 Schwalmtal PLÜCKEBAUM Nordrhein-Westfalen ÖTB 970 Waldenbuch LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 971 Fröndenberg RUBENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 972 Bietigheim-Bissingen LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 973 Kornwestheim LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 974 Marbach am Neckar LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 975 Alsdorf, WENDLER Rheinland-Pfalz ÖTB 976 Eschweiler WENDLER Nordrhein-Westfalen ÖTB 978 Prien am Chiemsee KELLER Bayern ÖTB 979 Betzdorf VORLÄNDER Rheinland-Pfalz ÖTB 980 Berchtesgaden KELLER Bayern ÖTB 981 Rommerskirchen SCHWANN Nordrhein-Westfalen ÖTB 982 Ditzingen BLEICHER Baden-Württemberg ÖTB 983 Welver HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 984 Albstadt BLEICHER Baden-Württemberg ÖTB 985 Oer-Erkenschwick SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 986 Ennepetal BALTIN Nordrhein-Westfalen ÖTB 987 Schwelm BALTIN Nordrhein-Westfalen ÖTB 988 Haar, KELLER Bayern ÖTB 989 Germering, KELLER Bayern ÖTB 990 Fürth/Bayern MÜLLER Bayern ÖTB 991 Westerwaldkreis HACHENBURG Rheinland-Pfalz ÖTB 992 Waltrop SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 993 Georgsmarienhütte SCHMIDTGEO Niedersachsen ÖTB 994 Erkrath SCHWANN Nordrhein-Westfalen ÖTB 995 Tönisvorst PLÜCKEBAUM Nordrhein-Westfalen ÖTB 996 Bad Aibling, KELLER Bayern ÖTB 997 Sprockhövel BALTIN Nordrhein-Westfalen ÖTB 998 Bad Nenndorf HEISE Niedersachsen ÖTB 999 Rinteln HEISE Niedersachsen ÖTB 1000 Stadthagen HEISE Niedersachsen ÖTB 1001 Kleinblittersdorf RÖSER Saarland ÖTB 1002 Korschenbroich SCHWANN Nordrhein-Westfalen ÖTB 1003 Selm SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 1005 Hiddenhausen SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 1006 Röthenbach a. d. Pegnitz MÜLLER Bayern ÖTB 1007 Zirndorf MÜLLER Bayern ÖTB 1008 Rheinfelden KRAMER Baden-Württemberg ÖTB 1009 Feucht, MÜLLER Bayern ÖTB 1010 Herzogenaurach MÜLLER Bayern ÖTB 1011 Wendelstein MÜLLER Bayern ÖTB 1012 Herrenberg LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 1013 Nagold STRAUBINGER Baden-Württemberg ÖTB 1014 Bad Wildbad, STRAUBINGER Baden-Württemberg ÖTB 1015 Rückersdorf MÜLLER Bayern ÖTB 1016 Voerde BORN Nordrhein-Westfalen ÖTB 1017 Mömbris, MÜLLER Bayern ÖTB 1018 Engelskirchen GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 1019 Kürten GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 1020 Wiehl GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 1021 Overath GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 1022 Hammelburg MÜLLER Bayern ÖTB 1023 Klingenberg MÜLLER Bayern ÖTB 1024 Bad Münstereifel GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 1026 Erftstadt GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 1027 Kerpen GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 1028 Meinerzhagen, HINNERWISCH Nordrhein-Westfalen ÖTB 1029 Mühlheim am Main WAGNER Hessen ÖTB 1030 Wülfrath SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 1031 Langenhagen OEDING Niedersachsen ÖTB 1032 Isernhagen OEDING Niedersachsen ÖTB 1033 Deining MÜLLER Bayern ÖTB 1034 Freystadt MÜLLER Bayern ÖTB 1035 Lauterhofen MÜLLER Bayern ÖTB 1036 Postbauer-Heng MÜLLER Bayern ÖTB 1037 Brome SCHADINSKY Niedersachsen ÖTB 1038 Stein/Mittelfr. MÜLLER Bayern ÖTB 1039 Wangerland HEISE Niedersachsen ÖTB 1040 Eckental, MÜLLER Bayern ÖTB 1049 Greding MÜLLER Bayern ÖTB 1050 Berching MÜLLER Bayern ÖTB 1051 Dietfurt MÜLLER Bayern ÖTB 1053 Bad Bramstedt WÄSER Schleswig-Holstein ÖTB 1054 Henstedt-Ulzburg WÄSER Schleswig-Holstein ÖTB 1055 Kaltenkirchen WÄSER Schleswig-Holstein ÖTB 1056 Rumeln-Kaldenhausen MENDEN Nordrhein-Westfalen ÖTB 1057 Homberg MENDEN Nordrhein-Westfalen ÖTB 1058 Rheinhausen MENDEN Nordrhein-Westfalen ÖTB 1059 Walsum MENDEN Nordrhein-Westfalen ÖTB 1062 Delitzsch, TVL Sachsen ÖTB 1063 Torgau TVL Sachsen ÖTB 1064 Oschatz TVL Sachsen ÖTB 1065 Borna TVL Sachsen ÖTB 1066 Grimma, TVL Sachsen ÖTB 1067 Döbeln, TVL Sachsen ÖTB 1069 Saalfeld/Saale RTG Thüringen ÖTB 1070 Pößneck, RTG Thüringen ÖTB 1071 Lobenstein, RTG Thüringen ÖTB 1072 Greiz, RTG Thüringen ÖTB 1073 Naumburg TVG Sachsen-Anhalt ÖTB 1074 Merseburg, VWH Sachsen-Anhalt ÖTB 1075 Weißenfels TVG Sachsen-Anhalt ÖTB 1076 Zeitz TVG Sachsen-Anhalt ÖTB 1077 Bitterfeld TVG Sachsen-Anhalt ÖTB 1078 Halle TVG Sachsen-Anhalt ÖTB 1081 Ludwigslust TELVAS Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1089 Ribnitz-Damgarten TKNORD Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1090 Stralsund, TKNORD Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1091 Insel Rügen TKNORD Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1092 Greifswald TKNORD Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1093 Wolgast TKNORD Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1094 Neubrandenburg TVN Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1096 Demmin, MDT Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1098 Müritzgebiet MDT Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1099 Neustrelitz, MDT Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1100 Pasewalk, TVN Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1101 Erfurt KELSTA Thüringen ÖTB 1102 Mühlhausen KELMAR Thüringen ÖTB 1103 Nordhausen, KELMAR Thüringen ÖTB 1104 Sondershausen KELMAR Thüringen ÖTB 1105 Eisenach KELMAR Thüringen ÖTB 1106 Gotha KELMAR Thüringen ÖTB 1107 Arnstadt KELMAR Thüringen ÖTB 1108 Sömmerda KELSTA Thüringen ÖTB 1109 Weimar KELSTA Thüringen ÖTB 1110 Apolda KELSTA Thüringen ÖTB 1111 Artern KELSTA Thüringen ÖTB 1112 Suhl TAV Thüringen ÖTB 1113 Bad Salzungen TAV Thüringen ÖTB 1114 Schmalkalden TAV Thüringen ÖTB 1115 Hildburghausen TAV Thüringen ÖTB 1116 Ilmenau TAV Thüringen ÖTB 1117 Sonneberg, TAV Thüringen ÖTB 1118 Altenburg, OSTTHÜRINGER Thüringen ÖTB 1119 Gera OSTTHÜRINGER Thüringen ÖTB 1120 Jena OSTTHÜRINGER Thüringen ÖTB 1121 Eisenberg, OSTTHÜRINGER Thüringen ÖTB 1122 Rudolstadt OSTTHÜRINGER Thüringen ÖTB 1123 Cottbus LÜCK Brandenburg ÖTB 1124 Herzberg, LÜCK Brandenburg ÖTB 1125 Finsterwalde, LÜCK Brandenburg ÖTB 1126 Senftenberg, LÜCK Brandenburg ÖTB 1127 Spremberg, LÜCK Brandenburg ÖTB 1128 Forst, LÜCK Brandenburg ÖTB 1129 Dresden CITYREGIONAL Sachsen ÖTB 1142 Salzwedel OEDING&PARTNER Sachsen-Anhalt ÖTB 1143 Gardelegen, OEDING&PARTNER Sachsen-Anhalt ÖTB 1144 Osterburg, OEDING&PARTNER Sachsen-Anhalt ÖTB 1145 Stendal OEDING&PARTNER Sachsen-Anhalt ÖTB 1146 Haldensleben, OEDING&PARTNER Sachsen-Anhalt ÖTB 1147 Burg, OEDING&PARTNER Sachsen-Anhalt ÖTB 1148 Frankfurt (Oder) RÖSER&PARTNER Brandenburg ÖTB 1149 Angermünde, RÖSER&PARTNER Brandenburg ÖTB 1150 Eberswalde RÖSER&PARTNER Brandenburg ÖTB 1151 Bernau, RÖSER&PARTNER Brandenburg ÖTB 1152 Bad Freienwalde, RÖSER&PARTNER Brandenburg ÖTB 1153 Strausberg, RÖSER&PARTNER Brandenburg ÖTB 1154 Fürstenwalde, RÖSER&PARTNER Brandenburg ÖTB 1155 Eisenhüttenstadt RÖSER&PARTNER Brandenburg ÖTB 1156 Prenzlau RÖSER&PARTNER Brandenburg ÖTB 1157 Magdeburg MGMAGDEBURG Sachsen-Anhalt ÖTB 1158 Oschersleben (Bo…) MGMAGDEBURG Sachsen-Anhalt ÖTB 1159 Halberstadt MGMAGDEBURG Sachsen-Anhalt ÖTB 1160 Wernigerode MGMAGDEBURG Sachsen-Anhalt ÖTB 1161 Schönebeck MGMAGDEBURG Sachsen-Anhalt ÖTB 1162 Anhalt-Zerbst, MGMAGDEBURG Sachsen-Anhalt ÖTB 1167 Oranienburg POTSDAM Brandenburg ÖTB 1178 Quedlinburg, VWH Sachsen-Anhalt ÖTB 1181 Dessau VWH Sachsen-Anhalt ÖTB 1182 Chemnitz TELEFONADRESS Sachsen ÖTB 1195 Leipzig WTV Leipzig Sachsen ÖTB 1196 Heilbad Heiligenstadt KELMAR Thüringen ÖTB 1197 Worbis, KELMAR Thüringen ÖTB 1198 Bad Langensalza KELMAR Thüringen ÖTB 1199 Meiningen TAV Thüringen ÖTB 1200 Schwedt RÖSER&PARTNER Brandenburg ÖTB 1201 Blankenburg MGMAGDEBURG Sachsen-Anhalt ÖTB 1202 Templin RÖSER&PARTNER Brandenburg ÖTB 1203 Bad Saarow, RÖSER&PARTNER Brandenburg ÖTB 1204 Seelow RÖSER&PARTNER Brandenburg ÖTB 1205 Beeskow RÖSER&PARTNER Brandenburg ÖTB 1206 Drebkau, LÜCK Brandenburg ÖTB 1207 Guben, LÜCK Brandenburg ÖTB 1208 Lauchhammer, LÜCK Brandenburg ÖTB 1209 Calau, LÜCK Brandenburg ÖTB 1210 Elsterwerda, LÜCK Brandenburg ÖTB 1211 Lübben LÜCK Brandenburg ÖTB 1212 Luckau LÜCK Brandenburg ÖTB 1491 Wurzen TVL Sachsen ÖTB 1501 Markneukirchen VOGTLAND Sachsen ÖTB 1502 Ehrenfriedersdorf VOGTLAND Sachsen ÖTB 1503 Marienberg, VOGTLAND Sachsen ÖTB 1504 Olbernhau, VOGTLAND Sachsen ÖTB 1505 Eibenstock VOGTLAND Sachsen ÖTB 1506 Schneeberg VOGTLAND Brandenburg ÖTB 1507 Johanngeorgenstadt VOGTLAND Sachsen ÖTB 1508 Schwarzenberg VOGTLAND Sachsen ÖTB 1509 Frankenberg VOGTLAND Sachsen ÖTB 1510 Hainichen VOGTLAND Sachsen ÖTB 1511 Mittweida VOGTLAND Sachsen ÖTB 1512 Brand-Erbisdorf VOGTLAND Sachsen ÖTB 1513 Frauenstein, VOGTLAND Sachsen ÖTB 1516 Lugau, VOGTLAND Sachsen ÖTB 1517 Oelsnitz VOGTLAND Sachsen ÖTB 1518 Meinersdorf VOGTLAND Sachsen ÖTB 1519 Zschopau VOGTLAND Sachsen ÖTB 1521 Teterow MDT Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1522 Ueckermünde, TVN Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1523 Weißwasser OBERLAUSITZER Sachsen ÖTB 1524 Freital CITYREGIONAL Sachsen ÖTB 1525 Riesa CITYREGIONAL Sachsen ÖTB 1526 Radebeul CITYREGIONAL Sachsen ÖTB 1527 Pirna CITYREGIONAL Sachsen ÖTB 1529 Burgstädt VOGTLAND Sachsen ÖTB 1530 Falkenstein, TELEFONADRESS Sachsen ÖTB 1531 Meerane TELEFONADRESS Sachsen ÖTB 1532 Limbach-Oberfrohna TELEFONADRESS Sachsen ÖTB 1533 Crimmitschau TELEFONADRESS Sachsen ÖTB 1534 Kirchberg, TELEFONADRESS Sachsen ÖTB 1535 Königswartha OBERLAUSITZER Sachsen ÖTB 1536 Sohland OBERLAUSITZER Sachsen ÖTB 1537 Rothenburg/Oberlausitz OBERLAUSITZER Sachsen ÖTB 1538 Reichenbach/Oberlausitz OBERLAUSITZER Sachsen ÖTB 1539 Neugersdorf, OBERLAUSITZER Sachsen ÖTB 1540 Niederoderwitz, OBERLAUSITZER Sachsen ÖTB 1541 Bernsdorf, OBERLAUSITZER Thüringen ÖTB 1542 Pulsnitz OBERLAUSITZER Sachsen ÖTB 1543 Radeberg OBERLAUSITZER Sachsen ÖTB 1544 Königsbrück OBERLAUSITZER Sachsen ÖTB 1545 Bad Muskau OBERLAUSITZER Sachsen ÖTB 1546 Neustadt CITYREGIONAL Thüringen ÖTB 1547 Stolpen CITYREGIONAL Sachsen ÖTB 1548 Altenberg, CITYREGIONAL Sachsen ÖTB 1549 Lommatzsch CITYREGIONAL Sachsen ÖTB 1550 Tharandt CITYREGIONAL Sachsen ÖTB 1551 Gröditz, CITYREGIONAL Sachsen ÖTB 1552 Coswig CITYREGIONAL Sachsen-Anhalt ÖTB 1553 Radeburg CITYREGIONAL Sachsen ÖTB 1554 Heidenau CITYREGIONAL Sachsen ÖTB 1555 Bad Gottleuba CITYREGIONAL Sachsen ÖTB 1556 Bad Schandau CITYREGIONAL Sachsen ÖTB 1557 Oberwiesenthal, VOGTLAND Sachsen ÖTB 1670 Northeim, Nörten-Hardenberg HEISE Niedersachsen ÖTB 1671 Einbeck HEISE Niedersachsen ÖTB 1675 Zwickau TELEFONADRESS Thüringen ÖTB 1676 Glauchau TELEFONADRESS Sachsen ÖTB 1678 Werdau TELEFONADRESS Sachsen ÖTB 1680 Auerbach TELEFONADRESS Sachsen ÖTB 1682 Niesky OBERLAUSITZER Sachsen ÖTB 1684 Bischofswerda OBERLAUSITZER Sachsen ÖTB 1686 Reichenbach/Vogt… TELEFONADRESS Sachsen ÖTB 1688 Hohenstein-Ernstthal TELEFONADRESS Sachsen ÖTB 1694 Klingenthal TELEFONADRESS Sachsen ÖTB 1697 Dippoldiswalde CITYREGIONAL Sachsen ÖTB 1698 Meißen CITYREGIONAL Sachsen ÖTB 1699 Großenhain CITYREGIONAL Sachsen ÖTB 1700 Annaberg-Buchholz VOGTLAND Sachsen ÖTB 1701 Flöha VOGTLAND Sachsen ÖTB 1702 Freiberg VOGTLAND Sachsen ÖTB 1703 Stollberg VOGTLAND Sachsen ÖTB 1704 Aue VOGTLAND Thüringen ÖTB 1705 Malchin MDT Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1706 Anklam TVN Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1731 Köthen VWH Sachsen-Anhalt ÖTB 1732 Bemburg VWH Sachsen-Anhalt ÖTB 1733 Lutherstadt Wittenberg VWH Sachsen-Anhalt ÖTB 1734 Jessen VWH Sachsen-Anhalt ÖTB 1735 Heusenstamm, CHRIST Hessen ÖTB 1737 Ganderkesee, HEISE Niedersachsen ÖTB 1738 Meppen, Geeste, HEISE Niedersachsen ÖTB 1739 Wilhelmshaven HEISE Niedersachsen ÖTB 1740 Altkreis Lübbecke HEISE Nordrhein-Westfalen ÖTB 1741 Barsinghausen HEISE Niedersachsen ÖTB 1747 Sebnitz CITYREGIONAL Sachsen ÖTB 1749 Bautzen OBERLAUSITZER Sachsen ÖTB 1750 Görlitz OBERLAUSITZER Sachsen ÖTB 1751 Löbau OBERLAUSITZER Sachsen ÖTB 1752 Zittau OBERLAUSITZER Sachsen ÖTB 1753 Hoyerswerda OBERLAUSITZER Sachsen ÖTB 1754 Kamenz OBERLAUSITZER Sachsen ÖTB 1755 Plauen VOGTLAND Sachsen ÖTB 1774 Münsingen BANGERT Baden-Württemberg ÖTB 1775 Laichingen BANGERT Baden-Württemberg ÖTB 1776 Kleinmachnow, POTSDAM Brandenburg ÖTB 1777 Gransee POTSDAM Brandenburg ÖTB 1778 Rathenow POTSDAM Brandenburg ÖTB 1779 Potsdam POTSDAM Brandenburg ÖTB 1780 Brandenburg POTSDAM Brandenburg ÖTB 1781 Falkensee, Nauen POTSDAM Brandenburg ÖTB 1782 Mittelmark POTSDAM Brandenburg ÖTB 1783 Luckenwalde, POTSDAM Brandenburg ÖTB 1784 Ludwigsfelde, POTSDAM Brandenburg ÖTB 1785 Königs Wusterhausen POTSDAM Brandenburg ÖTB 1786 Prignitz POTSDAM Brandenburg ÖTB 1787 Ostprignitz POTSDAM Brandenburg ÖTB 1788 Ruppiner Land POTSDAM Brandenburg ÖTB 1789 Bad Doberan TKNORD Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1790 Hansestadt Rostock TKNORD Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1795 Grevesmühlen, TKNORD Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1796 Wismar TKNORD Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1798 Güstrow, TELVAS Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1799 Hagenow, TELVAS Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1800 Parchim TELVAS Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 1801 Schwerin TELVAS Mecklenburg-Vorpommern ÖTB 100025 Dieburg RÖSER Hessen ÖTB 100027 Dietzenbach RÖSER Hessen ÖTB 100059 Mansfelder Land VWH Sachsen-Anhalt ÖTB 100060 Aschersleben, VWH Sachsen-Anhalt ÖTB 100061 Sangerhausen VWH Sachsen-Anhalt ÖTB 100098 Künzelsau, LEITERMEIER Baden-Württemberg ÖTB 100140 Dortmund RUHFUS Nordrhein-Westfalen ÖTB 100280 Schwaig MÜLLER Bayern ÖTB 100640 Duderstadt OEDING Niedersachsen ÖTB 100660 Kötzting, KUNZE Bayern ÖTB 100661 Freyung, KUNZE Bayern ÖTB 100804 Stuhr, HEISE Niedersachsen ÖTB 100806 Goslar, THUHOFF Niedersachsen ÖTB 100807 Clausthal-Zellerfeld THUHOFF Niedersachsen ÖTB 100813 Geithain TVL Sachsen ÖTB 100814 Rochlitz TVL Sachsen ÖTB 100815 Cuxhaven, Hemmoor CUXHAVEN Niedersachsen ÖTB 100830 Eutin, D&F Schleswig-Holstein ÖTB 100831 Bergheim, GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 100845 Bremen HEISE Bremen ÖTB 100846 Duisburg MENDEN Nordrhein-Westfalen ÖTB 100847 Essen SUTTER Nordrhein-Westfalen ÖTB 100848 Frankfurt am Main TGFRANKFURT Hessen ÖTB 100849 Hannover OEDING Niedersachsen ÖTB 100850 Köln GREVENS Nordrhein-Westfalen ÖTB 100851 München KELLER Bayern ÖTB 100852 Nürnberg MÜLLER Bayern ÖTB 100853 Stuttgart WTV Baden-Württemberg ÖTB 100854 Berlin TVG Berlin ÖTB 100855 Hamburg TVG Hamburg GS 115 Berlin BFB Berlin GS 116 Flensburg, D&F Schleswig-Holstein GS 117 Kiel, D&F Schleswig-Holstein GS 118 Lübeck, D&F Schleswig-Holstein GS 119 Bad Oldesloe, D&F Schleswig-Holstein GS 120 Pinneberg, D&F Schleswig-Holstein GS 121 Hamburg D&F Hamburg GS 124 Bremen SCHLÜTERSCHE Bremen GS 125 Oldenburg KOMMUNIKAT Niedersachsen GS 126 Leer, KOMMUNIKAT Niedersachsen GS 127 Osnabrück, KOMMUNIKAT Niedersachsen GS 128 Herford, SCHLÜTERSCHE Nordrhein-Westfalen GS 130 Hannover, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GS 132 Braunschweig SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GS 133 Göttingen SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GS 134 Hildesheim, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GS 135 Detmold, SCHLÜTERSCHE Nordrhein-Westfalen GS 136 Bielefeld, SCHLÜTERSCHE Nordrhein-Westfalen GS 137 Münster, SCHLÜTERSCHE Nordrhein-Westfalen GS 138 Borken, SCHLÜTERSCHE Nordrhein-Westfalen GS 139 Recklinghausen SUTTER Nordrhein-Westfalen GS 140 Hamm, SUTTER Nordrhein-Westfalen GS 141 Dortmund SUTTER Nordrhein-Westfalen GS 142 Bochum SUTTER Nordrhein-Westfalen GS 143 Gelsenkirchen, SUTTER Nordrhein-Westfalen GS 144 Essen SUTTER Nordrhein-Westfalen GS 145 Oberhausen Rheinhausen SUTTER Nordrhein-Westfalen GS 146 Duisburg SUTTER Nordrhein-Westfalen GS 147 Kleve, SCHWANN Nordrhein-Westfalen GS 148 Krefeld, SCHWANN Nordrhein-Westfalen GS 149 Neuss SCHWANN Nordrhein-Westfalen GS 150 Düsseldorf SCHWANN Nordrhein-Westfalen GS 151 Mettmann SCHWANN Nordrhein-Westfalen GS 152 Remscheid, SCHWANN Nordrhein-Westfalen GS 153 Hagen, SUTTER Nordrhein-Westfalen GS 154 Lüdenscheid, SUTTER Nordrhein-Westfalen GS 155 Soest, TRIFELS Nordrhein-Westfalen GS 157 Fulda, TRIFELS Hessen GS 158 Bergisch Gladbach GREVENS Nordrhein-Westfalen GS 159 Köln GREVENS Nordrhein-Westfalen GS 160 Aachen, GREVENS Nordrhein-Westfalen GS 161 Bergheim, GREVENS Nordrhein-Westfalen GS 162 Bonn, GREVENS Nordrhein-Westfalen GS 163 Trier SARAG Rheinland-Pfalz GS 164 Koblenz TRIFELS Rheinland-Pfalz GS 165 Altenkirchen, TRIFELS Rheinland-Pfalz GS 166 Hanau, TRIFELS Hessen GS 167 Frankfurt am Main TRIFELS Hessen GS 169 Mainz, TRIFELS Rheinland-Pfalz GS 170 Darmstadt, TRIFELS Hessen GS 171 Würzburg, MÜLLER Bayern GS 172 Bamberg, MÜLLER Bayern GS 173 Regensburg, MÜLLER Bayern GS 174 Nürnberg/Fürth MÜLLER Bayern GS 175 Ansbach, MÜLLER Bayern GS 176 Heilbronn, WTV Baden-Württemberg GS 177 Heidelberg BRAUN Baden-Württemberg GS 178 Mannheim, BRAUN Baden-Württemberg GS 179 Neustadt an der Weinstraße SARAG Rheinland-Pfalz GS 182 Pforzheim, BRAUN Baden-Württemberg GS 183 Böblingen, WTV Baden-Württemberg GS 184 Waiblingen, WTV Baden-Württemberg GS 185 Stuttgart WTV Baden-Württemberg GS 186 Esslingen, WTV Baden-Württemberg GS 190 Landshut, KUNZE Bayern GS 191 München KELLER Bayern GS 201 Leipzig BRAUN Sachsen GS 204 Thüringen KELLER Thüringen GS 1495 Altötting, KELLER Bayern GS 1496 Bad Tölz, Garmisch KELLER Bayern GS 1497 Salzwedel, SCHLÜTERSCHE Sachsen-Anhalt GS 1498 Dessau SCHLÜTERSCHE Sachsen-Anhalt GS 1499 Dachau, Eichstädt KELLER Bayern GS 1500 Saarland SARAG Saarland GS 1673 Magdeburg SCHLÜTERSCHE Sachsen-Anhalt GS 1674 Halle SCHLÜTERSCHE Sachsen-Anhalt GS 1716 Lüneburg, D&F Niedersachsen GS 1717 Bremerhaven, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GS 1718 Region Hannover SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GS 1719 Diepholz, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GS 1762 Bad Homburg v. d. Höhe TRIFELS Hessen GS 1763 Wiesbaden, TRIFELS Hessen GS 1771 Rostock, GREVENS Mecklenburg-Vorpommern GS 1772 Schwerin, D&F Mecklenburg-Vorpommern GS 1793 Brandenburg, SUTTER Brandenburg GS 1805 Neuruppin SUTTER Brandenburg GS 100120 Frankfurt (Oder) RÖSER Brandenburg GS 100121 Cottbus RÖSER Brandenburg GS 100463 Augsburg, KUNZE Bayern GS 100464 Konstanz, WTV Baden-Württemberg GS 100560 Karlsruhe, BRAUN Baden-Württemberg GS 100561 Baden-Baden, BRAUN Baden-Württemberg GS 100580 Kassel, TRIFELS Hessen GS 100581 Marburg, TRIFELS Hessen GS 100600 Reutlingen, WTV Baden-Württemberg GS 100601 Rottweil, WTV Baden-Württemberg GS 100620 Offenburg BRAUN Baden-Württemberg GS 100621 Freiburg im Breisgau BRAUN Baden-Württemberg GS 100622 Lörrach, Waldshut Tiengen BRAUN Baden-Württemberg GS 100811 Aalen, WTV Baden-Württemberg GS 100812 Ulm/Neu-Ulm, WTV Baden-Württemberg GS 100859 Bautzen, SACHSEN Sachsen GS 100860 Dresden SACHSEN Sachsen GS 100861 Chemnitz SACHSEN Sachsen GS 100862 Aue, Freiberg SACHSEN Sachsen GS 100863 Plauen, Zwickau SACHSEN Sachsen GSr 1215 Norderstedt D&F Schleswig-Holstein GSr 1219 Stadt und den Landkreis … KUNZE Bayern GSr 1221 Miltenberg MÜLLER Bayern GSr 1222 Bad Kissingen MÜLLER Bayern GSr 1223 Freiburg BRAUN Baden-Württemberg GSr 1224 Freudenstadt, BRAUN Baden-Württemberg GSr 1225 Bonn-City mit Alfter GREVENS Nordrhein-Westfalen GSr 1226 Bad Godesberg GREVENS Nordrhein-Westfalen GSr 1227 Beuel GREVENS Nordrhein-Westfalen GSr 1229 Dinslaken, SCHWANN Nordrhein-Westfalen GSr 1231 Burscheid, GREVENS Nordrhein-Westfalen GSr 1232 Heidelberg, BRAUN Baden-Württemberg GSr 1233 Ravensburg, WTV Baden-Württemberg GSr 1235 Weiden, MÜLLER Bayern GSr 1236 Weißenburg, MÜLLER Bayern GSr 1237 Offenburg, BRAUN Baden-Württemberg GSr 1238 Bruchsal, BRAUN Baden-Württemberg GSr 1239 Langenfeld, SCHWANN Nordrhein-Westfalen GSr 1240 Erkrath, SCHWANN Nordrhein-Westfalen GSr 1241 Moers SCHWANN Nordrhein-Westfalen GSr 1242 Kempen, SCHWANN Nordrhein-Westfalen GSr 1243 Hilden, SCHWANN Nordrhein-Westfalen GSr 1244 Mettmann, SCHWANN Nordrhein-Westfalen GSr 1245 Grevenbroich, SCHWANN Nordrhein-Westfalen GSr 1246 Künzelsau, WTV Baden-Württemberg GSr 1247 Altona, D&F Hamburg GSr 1249 Göppingen, WTV Baden-Württemberg GSr 1250 Ludwigsburg, WTV Baden-Württemberg GSr 1251 Kirchheim unter Teck WTV Baden-Württemberg GSr 1253 Stadt Memmingen KUNZE Bayern GSr 1254 Harburg D&F Hamburg GSr 1255 Kleve SCHWANN Nordrhein-Westfalen GSr 1256 Krefeld SCHWANN Nordrhein-Westfalen GSr 1258 Köln linksrheinisch GREVENS Nordrhein-Westfalen GSr 1259 Köln linksrheinisch GREVENS Nordrhein-Westfalen GSr 1260 Köln rechtsrheinisch GREVENS Nordrhein-Westfalen GSr 1266 Baden-Baden, BRAUN Baden-Württemberg GSr 1267 Rastatt, Durmersheim BRAUN Baden-Württemberg GSr 1268 Kehl, BRAUN Baden-Württemberg GSr 1269 Pforzheim BRAUN Baden-Württemberg GSr 1270 Weinheim BRAUN Baden-Württemberg GSr 1271 Friedrichshafen, WTV Baden-Württemberg GSr 1272 Tuttlingen, WTV Baden-Württemberg GSr 1279 Bensheim, TRIFELS Hessen GSr 1280 Hainburg, TRIFELS Hessen GSr 1281 Böblingen, WTV Baden-Württemberg GSr 1282 Landkreis Donau-… KUNZE Bayern GSr 1283 Bad Breisig, TRIFELS Rheinland-Pfalz GSr 1285 Villingen-Schwenningen WTV Baden-Württemberg GSr 1286 Heilbronn/Neckar WTV Baden-Württemberg GSr 1287 MG-Rheydt SCHWANN Nordrhein-Westfalen GSr 1288 Mönchengladbach SCHWANN Nordrhein-Westfalen GSr 1289 Wuppertal SCHWANN Nordrhein-Westfalen GSr 1290 Emmendingen, BRAUN Baden-Württemberg GSr 1291 Saarburg, SARAG Rheinland-Pfalz GSr 1294 Beckingen, SARAG Saarland GSr 1295 Rottweil, WTV Baden-Württemberg GSr 1297 Neumarkt MÜLLER Bayern GSr 1298 Hockenheim, BRAUN Baden-Württemberg GSr 1300 Lörrach, BRAUN Baden-Württemberg GSr 1301 Wiesloch, BRAUN Baden-Württemberg GSr 1302 Meerbusch, SCHWANN Nordrhein-Westfalen GSr 1303 Ratingen, SCHWANN Nordrhein-Westfalen GSr 1310 Nürnberg MÜLLER Bayern GSr 1313 Karlsruhe BRAUN Baden-Württemberg GSr 1314 Neckarsulm, WTV Baden-Württemberg GSr 1480 Ansbach MÜLLER Bayern GSr 1481 Aschaffenburg MÜLLER Bayern GSr 1482 Erlangen, MÜLLER Bayern GSr 1483 Kitzingen MÜLLER Bayern GSr 1484 Main-Spessart MÜLLER Bayern GSr 1485 neustadt/Aisch, MÜLLER Bayern GSr 1486 Nürnberger Land MÜLLER Bayern GSr 1487 Rhön-Grabfeld MÜLLER Bayern GSr 1488 Roth, MÜLLER Bayern GSr 1489 Schweinfurt MÜLLER Bayern GSr 1490 Würzburg MÜLLER Bayern GSr 1634 Amberg-Sulzbach MÜLLER Bayern GSr 1635 Bamberg MÜLLER Bayern GSr 1636 Bayreuth MÜLLER Bayern GSr 1637 Cham MÜLLER Bayern GSr 1638 Fränkische Schweiz MÜLLER Bayern GSr 1640 Regensburg MÜLLER Bayern GSr 1641 Schwandorf MÜLLER Bayern GSr 1642 Wunsiedel, MÜLLER Bayern GSr 1643 Landkreis Eichsfeld KELLER Thüringen GSr 1650 Stadt Suhl KELLER Thüringen GSr 1651 Ilm-Kreis KELLER Thüringen GSr 1652 Landkreis Saalfeld KELLER Thüringen GSr 1653 Saale-Orla-Kreis KELLER Thüringen GSr 1654 Stadt Gera KELLER Thüringen GSr 1655 Landkreise Hildburghausen KELLER Thüringen GSr 1656 Landkreis Berchtesgaden KELLER Bayern GSr 1657 Landkreise Altötting KELLER Bayern GSr 1658 Landkreis Fürstenfeldbruck KELLER Bayern GSr 1659 Landkreise Erding KELLER Bayern GSr 1660 Landkreis Eichstätt KELLER Bayern GSr 1661 Stadt und den La… KUNZE Bayern GSr 1662 Landkreis Rosenheim KELLER Bayern GSr 1663 Landkreis Weilheim KELLER Bayern GSr 1664 Landkreis Miesbach KELLER Bayern GSr 1665 Landkreis Ebersberg KELLER Bayern GSr 1666 Landkreis Traunstein KELLER Bayern GSr 1667 Landkreis Starnberg KELLER Bayern GSr 1668 Landkreis Landsberg KELLER Bayern GSr 1669 Landkreise Neuburg KELLER Bayern GSr 1695 Frankfurt am Main TRIFELS Hessen GSr 1744 Landkreis Bad Tölz KELLER Bayern GSr 1745 Landkreis Dachau KELLER Bayern GSr 1746 Landkreis Garmisch KELLER Bayern GSr 1756 Landkreis Döbeln BRAUN Sachsen GSr 1757 Landkreis Torgau-… BRAUN Sachsen GSr 1761 Eutin, D&F Schleswig-Holstein GSr 1767 Hof MÜLLER Bayern GSr 1768 Coburg, MÜLLER Bayern GSr 1769 Kronach, MÜLLER Bayern GSr 1773 Stadt Plauen SACHSEN Sachsen GSr 1838 Telgte, SCHLÜTERSCHE Nordrhein-Westfalen GSr 1839 Coesfeld, SCHLÜTERSCHE Nordrhein-Westfalen GSr 1840 Gronau, SCHLÜTERSCHE Nordrhein-Westfalen GSr 1841 Rheine, SCHLÜTERSCHE Nordrhein-Westfalen GSr 1842 Neumünster, D&F Schleswig-Holstein GSr 1843 Münster SCHLÜTERSCHE Nordrhein-Westfalen GSr 100029 Stadt und den La… KUNZE Bayern GSr 100031 Brake, KOMMUNIKAT Niedersachsen GSr 100032 Delmenhorst KOMMUNIKAT Niedersachsen GSr 100033 Bad Zwischenahn KOMMUNIKAT Niedersachsen GSr 100034 Oldenburg KOMMUNIKAT Niedersachsen GSr 100035 Osnabrück KOMMUNIKAT Niedersachsen GSr 100036 Bramsche, KOMMUNIKAT Niedersachsen GSr 100037 Georgsmarienhütte KOMMUNIKAT Niedersachsen GSr 100039 Stadt Kempten KUNZE Bayern GSr 100043 Stadt Kaufbeuren KUNZE Bayern GSr 100045 Stadt Zwickau SACHSEN Sachsen GSr 100046 Landkreise Chemnitz SACHSEN Sachsen GSr 100047 Landkreise Aue-S… SACHSEN Sachsen GSr 100048 Landkreise Freiberg SACHSEN Sachsen GSr 100050 Landkreis Mittweida SACHSEN Sachsen GSr 100051 Riesa, SACHSEN Sachsen GSr 100052 Pirna, SACHSEN Sachsen GSr 100053 Hoyerswerda, SACHSEN Sachsen GSr 100054 Bautzen, SACHSEN Sachsen GSr 100056 Stadt Görlitz SACHSEN Sachsen GSr 100058 Schleswig, D&F Schleswig-Holstein GSr 100068 Pinneberg D&F Schleswig-Holstein GSr 100069 Itzehoe D&F Schleswig-Holstein GSr 100072 Northeim, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100073 Barsinghausen, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100076 Garbsen, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100080 Gütersloh, SCHLÜTERSCHE Nordrhein-Westfalen GSr 100082 Herford, SCHLÜTERSCHE Nordrhein-Westfalen GSr 100083 Rheda-Wiedenbrück! SCHLÜTERSCHE Nordrhein-Westfalen GSr 100084 Minden, SCHLÜTERSCHE Nordrhein-Westfalen GSr 100085 Bielefeld SCHLÜTERSCHE Nordrhein-Westfalen GSr 100086 Lübbecke, SCHLÜTERSCHE Nordrhein-Westfalen GSr 100088 Langenhagen, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100089 Wismar, D&F Mecklenburg-Vorpommern GSr 100090 Lüneburg D&F Niedersachsen GSr 100093 Buchholz in der Niedersachsen D&F Niedersachsen GSr 100094 Saarbrücken SARAG Saarland GSr 100097 Paderborn, SCHLÜTERSCHE Nordrhein-Westfalen GSr 100160 Kaiserslautern SARAG Rheinland-Pfalz GSr 100180 Homburg Saar, SARAG Rheinland-Pfalz GSr 100200 Brandenburg an … SUTTER Brandenburg GSr 100201 Prignitz SUTTER Brandenburg GSr 100220 Husum, D&F Hamburg GSr 100221 Heide, D&F Hamburg GSr 100240 Cloppenburg, KOMMUNIKAT Niedersachsen GSr 100300 Wilhelmshaven, V… KOMMUNIKAT Niedersachsen GSr 100320 Salzgitter, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100321 Goslar, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100322 Osterode, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100323 Göttingen, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100324 Rinteln, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100325 Hameln, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100327 Detmold, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100340 Stadt Straubing KUNZE Bayern GSr 100341 Landkreise Freyung KUNZE Bayern GSr 100342 Landkreis Aichach KUNZE Bayern GSr 100343 Landkreis Günzburg KUNZE Bayern GSr 100344 Landkreis Dillingen KUNZE Bayern GSr 100345 Landkreise Dingolfing KUNZE Bayern GSr 100346 Landkreis Deggendorf KUNZE Bayern GSr 100360 Hildesheim, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100400 Reutlingen WTV Baden-Württemberg GSr 100401 Tübingen WTV Baden-Württemberg GSr 100420 Bad Soden TRIFELS Hessen GSr 100440 Peine, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100480 Bad Homburg, TRIFELS Hessen GSr 100500 Dreieich, Egelsbach TRIFELS Hessen GSr 100501 Dietzenbach, TRIFELS Hessen GSr 100540 Hamm, Westf. SUTTER Nordrhein-Westfalen GSr 100680 Braunschweig SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100681 Osterholz-Scharmbeck SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100682 Rotenburg (Wümme) SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100706 Landkreis Nordvorpommern GREVENS Mecklenburg-Vorpommern GSr 100720 Rendsburg D&F Schleswig-Holstein GSr 100740 Stadt Jena, KELLER Thüringen GSr 100760 Celle, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100761 Lehrte, Burgdorf, B… SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100780 Darmstadt TRIFELS Hessen GSr 100781 Hofheim, TRIFELS Hessen GSr 100801 Bad Oldesloe, D&F Schleswig-Holstein GSr 100802 Achim, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100803 Stuhr, Weyhe, Syke SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100805 München-City KELLER Bayern GSr 100808 Bremerhaven, SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100809 Burg, SCHLÜTERSCHE Sachsen-Anhalt GSr 100810 Vechta, KOMMUNIKAT Niedersachsen GSr 100816 Gifhorn, Wittingen SCHLÜTERSCHE Niedersachsen GSr 100819 Eidelstedt, D&F Hamburg GSr 100820 Eimsbüttel, D&F Hamburg GSr 100821 Stadt Eisenach, KELLER Thüringen GSr 100822 Hanau TRIFELS Hessen GSr 100823 Fürth/Bayern MÜLLER Bayern GSr 100824 Leipzig BRAUN Sachsen GSr 100825 Leipziger Land BRAUN Sachsen GSr 100826 Landkreis Delitzsch BRAUN Sachsen GSr 100827 Muldentalkreis BRAUN Sachsen GSr 100828 Köln Innenstadt, GREVENS Nordrhein-Westfalen GSr 100829 Mannheim BRAUN Baden-Württemberg GSr 100832 Landkreise Nordh… KELLER Thüringen GSr 100833 Erftkreis Nord GREVENS Nordrhein-Westfalen GSr 100834 Erftkreis Süd GREVENS Nordrhein-Westfalen GSr 100835 Limburg, TRIFELS Hessen GSr 100836 Olpe, TRIFELS Nordrhein-Westfalen GSr 100837 Siegen, TRIFELS Nordrhein-Westfalen GSr 100838 Gießen TRIFELS Hessen GSr 100839 Hansestadt Rostock GREVENS Mecklenburg-Vorpommern GSr 100840 Demmin, Malchin GREVENS Mecklenburg-Vorpommern GSr 100841 Stadt Neubrandenburg GREVENS Mecklenburg-Vorpommern GSr 100842 Ostvorpommern, … GREVENS Mecklenburg-Vorpommern GSr 100844 Ruppiner Land, SUTTER Brandenburg GSr 100856 Stadt Aachen GREVENS Nordrhein-Westfalen GSr 100857 Kall, Monschau GREVENS Nordrhein-Westfalen GSr 100858 Alsdorf, GREVENS Rheinland-Pfalz GSr 100864 München Stadtteil … KELLER Bayern GSr 100865 München Stadtteil … KELLER Bayern GSr 100866 München Stadtrand KELLER Bayern GSr 100867 München Stadtteil … KELLER Bayern GSr 100868 München Stadtteil … KELLER Bayern GSr 100869 München Stadtteil … KELLER Bayern GSr 100870 München Stadtteil … KELLER Bayern GSr 100871 München Stadtteil … KELLER Bayern 76 mit Ausnahme der Telefonbücher, die bereits Gegenstand der Feststellungsklage im vorliegenden Verfahren sind (nämlich Telefonbuch 1, Telefonbuch 8, Telefonbuch 99, ÖTB Bitterfeld, ÖTB Halle (Saarland), ÖTB Naumburg, ÖTB Weißenfels, ÖTB Zeitz) sowie mit Ausnahme der Telefonbücher, die Gegenstand des Verfahrens beim Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 4 HKO 4071/99, sind, nämlich die örtlichen Telefonbücher für die Gebiete Bad Salzungen und Umgebung, Ilmenau und Umgebung, Meinigen und Umgebung, Suhl und Umgebung, Schmalkalden und Umgebung, die örtlichen Telefonbücher Ebern, Ebrach, Edenkoben, Grünstadt, Heilsbronn, Höchstadt/Aisch, Langezenn und Scheinfeld sowie das Telefonbuch (ehemals amtliches Telefonbuch) 134 für das Gebiet Suhl und Eisenach. 77 Die Klägerin beantragt, 78 die Widerklage der Beklagten abzuweisen. 79 Sie hält die Widerklage für unzulässig, da diese nicht als sachdienlich angesehen werden könne und ihr das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Außerdem sei die Beklagte nicht befugt, eine negative Feststellungsklage zu erheben, da sie nach ihrem eigenen Sachvortrag innerhalb der Verlagsgesellschaften für die redaktionelle Bearbeitung und Herstellung der Telefonbücher, die Vermarktung von Einträgen und Anzeigen gar nicht zuständig sei. 80 Die ursprünglichen Beklagten Ziff. 2, 4 und 5 haben mit Schriftsatz vom 02.12.2002 den Streitbeitritt auf Beklagtenseite erklärt (Bl. 968 d.A.). In der Sache tragen sie den Ausführungen der Beklagten entsprechend vor und haben sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen. 81 Die Klägerin hält den Streitbeitritt für unzulässig, da die Streithelfer durch die Klage nicht in ihren rechtlichen Interessen tangiert seien. Die zuletzt gestellten Klageanträge erfassten lediglich Telefonverzeichnisse, bei denen die Streithelfer nicht zum Herausgeberkreis gehörten. 82 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dazu vorgelegten Anlagen verwiesen. 83 II. 84 Die zulässige Berufung ist mit dem zuletzt gestellten Hilfsantrag begründet. Insoweit war das landgerichtliche Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen. 85 Die zulässige Widerklage ist unbegründet. 86 A. 87 Die Klage, Widerklage und Streithilfe sind zulässig. 88 Für das Berufungsverfahren sind die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften der ZPO anzuwenden, da das angefochtene Urteil des Landgerichts im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist, die vor diesem Zeitpunkt endete, verkündet wurde (§ 26 Nr. 5, S. 2 EGZPO). 89 1. Die vom Klägervertreter im Hinblick auf die Gründung von Objektgesellschaften erklärte Antragsänderung, ist zulässig. Es handelt sich um eine gem. §§ 523 (a.F.), 263, 254 ZPO jedenfalls als sachdienlich einzustufende Anpassung des Klageantrags. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin primär den Rechtsstreit für erledigt erklärt und lediglich hilfsweise, für den Fall, dass ein erledigendes Ereignis nicht vorliegt, den ursprünglichen Klageantrag aufrecht erhält (vgl. dazu BGH NJW 1965, 1597). 90 2. Das sich zunächst stellende Problem der hinreichenden Bestimmtheit der Leistungsanträge besteht bei den zuletzt ausschließlich im Streit befindlichen Feststellungsanträgen nicht mehr. 91 Die Klägerin hat ursprünglich von der Beklagten die Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Anzeigenauftrags, eines Werkvertrags (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., Einf. § 631 BGB, Rn. 8), also die Abgabe einer Willenserklärung, verlangt. Ein derartiger Antrag ist nur dann bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass er nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann. Dazu muss er alles enthalten, was nach der Vorstellung des Klägers Inhalt der Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss des gewünschten Vertrages bilden soll. Andernfalls besteht die Gefahr, dass es wegen noch ausstehender Regelungen zur weiteren Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien kommt (BGH NJW-RR 1994, 317; vgl. auch BGH GRUR 1981, 917 – Sportschuhe). 92 Demgegenüber unterliegen die Feststellungsanträge unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit keinen Bedenken. Für ein stattgebendes Feststellungsurteil gelten mangels Vollstreckbarkeit nicht die skizzierten strengen Anforderungen an die Bestimmtheit. 93 3. Auch die Zulässigkeit der Widerklage (Bl. 1063/1064 d.A.) ist – entgegen der vom Klägervertreter vertretenen Ansicht (Bl. 1240 ff. d.A.) – nach altem Berufungsrecht zu beurteilen (s.o.). 94 a) Gem. § 530 Abs. 1 ZPO (a.F.) ist die Erhebung einer Widerklage zulässig, wenn der Gegner einwilligt, was hier nicht der Fall ist (vgl. Bl. 1240 d.A.), oder das Gericht die Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruchs für sachdienlich erachtet. 95 Die Sachdienlichkeit ist zu bejahen. Die Widerklage ist geeignet, den Streit zwischen den Parteien endgültig und alsbald zu klären (vgl. dazu OLG Karlsruhe Justiz 1983, 238). Mit ihr lässt sich ein weiterer Rechtsstreit vermeiden. Die vom Klägervertreter angeführten Verfahren (Bl. 1241 d.A.) verdeutlichen gerade, dass eine derartige Klärung zwischen den Parteien erforderlich ist. Außerdem decken sich die durch die Widerklage aufgeworfenen Rechtsfragen inhaltlich im wesentlichen mit denjenigen der Klage. 96 b) Die Widerklage ist nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gem. § 261 Abs. 3, Nr. 1 ZPO unzulässig. 97 Soweit zwischen den hiesigen Parteien bereits Klagen rechtshängig sind, wurde dem im Widerklageantrag Rechnung getragen (vgl. Bl. 1064 d.A.). 98 Die Beklagte/Widerklägerin war auch nicht gehalten, diesen Vorbehalt in ihrem Antrag auf solche Verfahren zu erstrecken, die von oder gegen eine Gesellschaft geführt werden, an der sie als Gesellschafterin beteiligt ist. Die Rechtshängigkeit gegenüber einer Personengesellschaft kann wegen der fehlenden Parteiidentität in einem Rechtsstreit mit dem Gesellschafter eine anderweitige Rechtshängigkeit nicht begründen (vgl. Münchener Kommentar/Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 261, Rn. 55 m.w.N.). 99 c) Der Widerklage fehlt nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Richtig mag zwar sein, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, die Beklagte/Widerklägerin müsse auch in den Fällen, in denen diese lediglich Gesellschafterin einer Verlagsgesellschaft ist, die von der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgegebenen Insertionsbestellungen annehmen und veröffentlichen. Das ändert jedoch nichts daran, dass ein Feststellungsinteresse der Beklagten/Widerklägerin angenommen werden kann. Auch dann, wenn die Klägerin nur in Anspruch genommen hat, dass die Kontrahierungspflicht von den jeweiligen Verlagsgesellschaften erfüllt werden muss, ergibt sich das erforderliche Feststellungsinteresse der Beklagten bereits aus der nach § 128 HGB (analog) akzessorisch ausgestalteten Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. dazu etwa Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 714, Rn. 13). Es geht der Beklagten um die Klärung der Frage, ob sie persönlich in Anspruch genommen werden kann. 100 4. Der von den vormaligen Beklagten Ziff. 2, 4 und 5 erklärte Streitbeitritt unterliegt, nachdem die Klägerin einen Antrag auf Zurückweisung gem. § 71 Abs. 1 ZPO gestellt hat (Bl. 1203 d.A.), einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. 101 a) Die von Amts wegen zu prüfenden sog. persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 66, Rn. 7, 10) sind unproblematisch erfüllt. 102 b) Das außerdem erforderliche rechtliche Interesse der Streithelfer am Obsiegen der Beklagten liegt ebenfalls vor. 103 Richtig ist zwar, dass ein rechtliches Interesse fehlt, soweit die Klageanträge in Rede stehen. Nach der letzten Antragsfassung beschränkt sich die Klage auf Telefonverzeichnisse, die ohne Beteiligung der Streithelfer herausgegeben und verlegt werden. Insofern werden die Streithelfer demnach durch den Ausgang des Verfahrens rechtlich nicht tangiert. 104 Allerdings bezieht die von der Beklagten erhobene negative Feststellungswiderklage auch Telefonverzeichnisse ein, die von Objektgesellschaften betreut werden, an denen die Streithelfer als Gesellschafter beteiligt sind. Ein Unterliegen der Beklagten kann sich somit auf Ansprüche gegenüber den Streithelfern auswirken, weshalb das gem. § 66 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Streithelfer gegeben ist. 105 Die Zulassung der Nebenintervention hat ohne Einschränkungen zu erfolgen, auch wenn sich das rechtliche Interesse – wie hier – lediglich auf einen Teil der Hauptsache bezieht (vgl. dazu OLG Düsseldorf MDR 1966, 852; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 66, Rn. 8). 106 B. 107 In der Sache hat die Klage – nach dem zuletzt gestellten Hilfsantrag – Erfolg. Demgegenüber ist die Widerklage unbegründet. 108 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein kartellrechtlicher Anspruch nach §§ 33; 20 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 GWB/1004 BGB (analog) auf Annahme und Drucklegung der in ihrem Namen und auf ihre Rechnung erteilten Anzeigenaufträge, d.h. auf Vertragsschluss zu. Der Senat schließt sich damit im Ergebnis den Urteilen des OLG Saarbrücken vom 18.07.2001 (Az. 1 U 185/01 = Anl. K 70), OLG Dresden vom 31.01.2002 (Az. U 1763/01 Kart = Anl. K 47), LG Hamburg vom 17.10.2001 (Az. 315 O 471/01 = Bl. 966 ff. d.A.), LG Mannheim vom 17.01.2003 (Az. 22 O 35/02 Kart. = Bl. 1224 ff. d.A.), LG Düsseldorf vom 20.11.2002 (Az. 34 O (Kart.) 109/02 = Bl. 1232 ff. d.A.), LG Düsseldorf vom 14.03.2001 (Az. 34 O (Kart) 22/01 = Anl. K 47), LG Düsseldorf vom 15.08.2001 (Az. 34 O (Kart) 50/01 = Anl. K 47), LG Nürnberg-Fürth vom 06.04.2001 (Az. 4 HK 988/01 = Anl. K 47), LG München I vom 03.05.2001 (Az. 4 HK 667/01 = Anl. K 47), LG München I vom 19.07.2000 (Anl. K 69), LG Berlin vom 22.02.2002 (Az. 102 O 208/01 Kart = Anl. K 47), LG Frankfurt vom 01.03.2002 (Az. 3-12 O 110/01 = Anl. K 48) und LG Leipzig vom 08.04.2002 (Az. 01HK O 5755/01 = Anl. K 49) sowie dem Beschluss des LG Dortmund vom 26.04.2001 (Az. 13 O 18/01 (Kart.) = Anl. K 47) gegen die Urteile des LG Hamburg vom 30.01.2002 (Az. 406 O 114/01 = Anl. NI 34 = B 20) und des LG Stuttgart in der angefochtenen Entscheidung an. Der Klage wurde vom Landgericht Stuttgart zu Unrecht abgewiesen. 109 1. Dabei bedarf die dogmatische Herleitung des (verschuldensunabhängigen) Kontrahierungszwangs (vorbeugender Unterlassungsanspruch oder Beseitigungsanspruch, vgl. zum Meinungsstand etwa Lübbert in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 1999, § 30 Rn. 4 f.) keiner näheren Erörterung. Die Voraussetzungen eines derartigen Anspruchs ändern sich dadurch nicht. Es ist erforderlich, dass der Tatbestand nach § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GWB erfüllt ist, also eine unbillige oder sachlich ungerechtfertigte Diskriminierung der Klägerin durch die Beklagte als marktbeherrschendes oder -starkes Unternehmen bejaht werden kann. Das ist hier der Fall. 110 2. Die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte Normadressat nach § 20 Abs. 2 GWB ist, begegnet keinen Bedenken. Damit unterliegt sie in gleicher Weise dem Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB wie die dort primär angesprochenen marktbeherrschenden Unternehmen. 111 Es ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Verlage, an denen die Beklagte beteiligt ist, auf dem relevanten Markt jedenfalls marktstark sind und die Klägerin in dem von § 20 Abs. 2 Satz 1 GWB geforderten Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen steht. 112 a) Die für die Feststellung der Marktbeherrschung und Marktstärke notwendige Bestimmung des relevanten Markts erfolgt in bezug auf den räumlichen und sachlichen Bereich nach dem Bedarfsmarktkonzept (BGH GRUR 1996, 808, 810 – Pay-TV-Durchleitung; Immenga/Mestmäcker/Möschel, GWB, 3. Aufl., § 19, Rn. 24; Wiedemann in Wiedemann, a.a.O., § 23, Rn. 8). 113 b) Zum sachlich relevanten Markt gehören alle Waren oder Dienstleistungen, die sich nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet und als gegeneinander austauschbar ansieht (BGH GRUR 1996, 808, 810 – Pay-TV-Durchleitung; Beck TKG-Komm/Wendland, 2. Aufl., vor § 33, Rn. 23 m.w.N.). Maßgebend ist also eine abstrakte, am typischen Bedarf des verständigen Verbrauchers orientierte Betrachtungsweise (BGH GRUR 1985, 311, 3116/317 – Gruner + Jahr – Zeit). 114 Im Fall von Telekommunikationsverzeichnissen werden Eigenschaften und Verwendungszweck im wesentlichen durch § 1 Nr. 2 b TUDLV vorgegeben. Anbieter von Universaldienstleistungen (wie die hinter der Beklagten stehende De.) müssen in der Regel einmal jährlich Teilnehmerverzeichnisse herausgeben. Dort müssen zumindest die Rufnummern, die Nach- und Vornamen sowie die Anschrift des Anschlussinhabers enthalten sein, jedenfalls soweit diese Daten zur Verfügung stehen und die Teilnehmer einer Eintragung nicht widersprochen haben (Beck TKG-Komm/Schütz, a.a.O., § 1 TUDLV, Rn. 5). 115 Der damit skizzierte (Mindest-)Inhalt bestimmt den Verwendungszweck: Der verständige Verbraucher greift zum Telefonbuch, um sich die genannten Informationen zu beschaffen; er braucht diese Informationen, damit er den gewünschten Gesprächspartner anrufen kann. 116 Der vorgegebene Inhalt, die periodische Erscheinungsweise, das Benutzerverhalten und das auf eine bestimmte Großstadt oder Region beschränkte Verbreitungsgebiet – kurz: die spezifischen Merkmale dieses Werbeträgers – prägen auch den zugehörenden Anzeigenmarkt. Der sachliche Markt ist jedenfalls im Sinne eines Teilmarkts für Anzeigen in regelmäßig erscheinenden Telefon- und Branchenverzeichnissen unter Ausschluss anderer Printmedien (Tageszeitung/Zeitschriften etc.) und sonstiger Informationsmedien (CD-Rom, Internet etc.) zu definieren. Telefonbücher sind durch andere Werbemedien nicht zu ersetzen, da sie praktisch in jedem Haushalt vorhanden sind und in den einzelnen Haushalten – im Gegensatz zu anderen Werbemitteln – aufbewahrt und für den Bedarfsfall griffbereit gehalten werden (vgl. BGH GRUR 2003, 542). 117 c) Der auf dieser Grundlage, also im Hinblick auf das Verhalten eines Nutzers definierte Markt ist aber weiter einzuschränken. 118 Bei der Bestimmung des relevanten Marktes ist nicht nur der Nutzerbedarf, sondern auch die Sicht der sonstigen Marktstufen zu berücksichtigen. Auszugehen ist nicht von einer mechanischen, sondern zweckbezogenen Anwendung des Bedarfsmarktkonzepts, weshalb Differenzierungen erforderlich sind. Die funktionelle Austauschbarkeit kann sich auf der Grundlage der einzelnen Marktstufen sehr verschieden darstellen. Zwar ergibt sich vielfach kein Unterschied, weil typischerweise die Sicht des Endverbrauchers auf den ihn beliefernden "Handel" durchschlägt. Anders kann dies aber etwa dann liegen, wenn nach der Bewertung des "Zwischenhandels" die Gleichwertigkeit verneint werden kann oder es erforderlich ist, ein vollständiges Sortiment zu führen (Immenga/Mestmäcker/Möschel, a.a.O., § 19, Rn. 25 m.w.N.). Das ist hier der Fall. 119 Die Klägerin ist als Absatzmittlerin auf die Möglichkeit angewiesen, ihren Kunden, den werbungstreibenden Unternehmen, auch Werbeanzeigen in den Telekommunikationsverzeichnissen anzubieten, die von Verlagsgesellschaften, an denen die Beklagte beteiligt ist, herausgegeben werden. Selbst wenn in einem regionalen Bereich Telefonbücher anderer Herausgeber existieren, die für den Endverbraucher in ihrer Funktion mit denen der Beklagten tatsächlich vergleichbar sind, ist jedenfalls für eine überregional tätige Agentur die funktionelle Vergleichbarkeit zu verneinen, weil nur die Telefonbücher der Beklagten eine einheitliche Aufmachung und Konzeption im gesamten Bundesgebiet gewährleisten. Ein bundesweit tätiger Kunde wird von einer Agentur die Ermöglichung einer einheitlichen Werbung für sein Unternehmen in einem überregional gleich aufgemachten Verzeichnis verlangen. Wenn die Klägerin dem nicht nachkommen kann, sind nicht nur einschneidende finanzielle Einbussen, sondern auch ein gravierender Verlust an geschäftlichem Ansehen und an Wettbewerbsfähigkeit zu erwarten. 120 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten (mit-)herausgegebenen Telefonbücher beim Verbraucher eine besondere Wertschätzung genießen. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hat den längsten Teil des Lebens ausschließlich die amtlichen Telefonbücher kennen gelernt. Auch in der Zeit nach der Liberalisierung des Telekommunikationswesens werden die Verzeichnisse als die Nachfolgeprodukte des früheren Monopolinhabers betrachtet. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Telefonverzeichnisse in Erfüllung der sich aus § 1 Nr. 2 b TUDLV ergebenden Verpflichtung herausgegeben werden. Der Telefonkunde sieht diese daher als Teil der von der De. geschuldeten und mit den bezahlten Gebühren abgegoltenen Leistungen an, womit sie ein größeres Ansehen genießen als sonstige unentgeltlich verteilte Telekommunikationsverzeichnisse. Im übrigen sind die Verzeichnisse der Beklagten bundesweit über Postämter und bei öffentlichen Fernsprechanlagen zugänglich. 121 Auch deshalb werden die Kunden einer Werbeagentur auf die Möglichkeit zur Veröffentlichung einer Anzeige gerade in den "offiziellen" Telefonverzeichnissen Wert legen. 122 Bei einer Berücksichtigung dieser Aspekte ist nicht nur eine marktstarke, sondern marktbeherrschende Stellung zu bejahen, da nur die Verlagsgesellschaften, an denen die Beklagte mitwirkt, diese Telefonverzeichnisse anbieten. 123 d) Schlussendlich erübrigt sich jedoch eine abschließende Entscheidung, da auch dann, wenn auf räumliche "Teilmärkte", die auf die jeweiligen Erscheinungsgebiete der Verzeichnisse beschränkt sind, abgestellt wird, jedenfalls eine marktstarke Stellung i.S.d. § 20 Abs. 2 GWB anzunehmen ist. 124 Marktstärke liegt vor, wenn für die Klägerin keine ausreichende und zumutbare Möglichkeit, auf andere Unternehmen auszuweichen, besteht. 125 aa) Da die Voraussetzungen der Vermutung des § 20 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht gegeben sind, hat die Klägerin diese Abhängigkeit für jeden örtlich relevanten Teilmarkt darzutun (BGH WuW/E 1620, 1623 – Revell Plastics; BGH WuW/E 2195, 2198 – Abwehrblatt II; Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 20, Rn. 18, 26 m.w.N.). 126 Die Klägerin kam ihrer Vortragslast ausreichend nach, obwohl sich ihre Ausführungen auf die bundesweite Verbreitung und Bedeutung der Verzeichnisse "Das Örtliche", "Das Telefonbuch" und "Gelbe Seiten" beschränken (Bl. 154 ff. d.A. mit Anl. K 15/29 = Bl. 177 ff. d.A.; Bl. 258 ff. d.A.). Aus dem unstreitig hohen Marktanteil der genannten Verzeichnisse im gesamten Bundesgebiet kann auf eine entsprechende Marktstärke in den regionalen Teilmärkten geschlossen werden. Ein hoher Marktanteil im Gesamtgebiet kann nur zustande kommen, wenn er bei einer Vielzahl der Einzelmärkte in entsprechender Höhe vorhanden ist (vgl. dazu BGH WuW/E 3037, 3042 – Raiffeisen). 127 bb) Unabhängig davon folgt aus sachlichen Kriterien, dass auch dann, wenn in einem regionalen Teilmarkt Telefonverzeichnisse von Konkurrenten mit wesentlicher Auflage vorhanden sind, die Marktstärke nicht verneint werden kann. 128 Wie dargelegt wird den Telefonbüchern der Beklagten eine besondere Wertschätzung entgegen gebracht, weshalb es für die Klägerin auch auf dem jeweiligen regionalen Teilmarkt keine ausreichende und zumutbare Möglichkeit gibt, auf andere Unternehmen auszuweichen. 129 3. Das Tatbestandsmerkmal des "üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehrs" ist erfüllt. 130 Das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot ist auf Geschäftsbeziehungen in Märkten beschränkt, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Entscheidend ist dabei auf die Branchenüblichkeit abzustellen. Wichtigste Voraussetzung für die Gleichartigkeit ist, dass die Unternehmen nach ihrer Tätigkeit und wirtschaftlichen Aufgabe im Verhältnis zum Normadressaten dieselbe Grundfunktion ausüben (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 100). Dabei kann auf eine Vergleichbarkeit in bezug auf den Markt, die Marktstufe und die Absatzwege und -gebiete abgestellt werden, wobei keinesfalls eine vollständige Identität aller Merkmale erforderlich ist (vgl. Rixen in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand 12/02, § 20, Rn. 119 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei lediglich um ein "Grobraster", durch den nur von vorneherein eindeutige Fälle eines nicht rechtswidrigen Verhaltens ausgesondert werden (vgl. BGH GRUR 1996, 808, 811 – Pay-TV-Durchleitung; WuW/E DE-R 357, 358 – Feuerwehrgeräte). 131 a) Die Klägerin vermittelt Werbeanzeigen in Telefon- und Branchenbüchern. Für die Verlagsgesellschaften werden in diesem Bereich in erster Linie Handelsvertreter, aber auch Werbeagenturen tätig. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit erfüllt, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass sich die Prüfung auf eine grobe Vorsortierung beschränkt. Die Grundfunktion der Handelsvertreter besteht darin, bei den Verlagsgesellschaften Aufträge von Anzeigenkunden zu platzieren. Eine entsprechende Funktion haben auch die Werbeagenturen. Die Klägerin ist mit Handelsvertretern und anderen Werbeagenturen gleichartig. 132 b) Den gleichartigen Unternehmen ist der maßgebliche Geschäftsverkehr, die Vermittlung von Anzeigenkunden an Verlagsgesellschaften, üblicherweise zugänglich. Für die Feststellung der Zugänglichkeit ist nicht auf die besonderen Verhältnisse des Normadressaten, sondern auf die generelle Situation in dem betreffenden Wirtschaftsbereich abzustellen (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 109). Es ist branchenüblich, dass Handelsvertreter und Werbeagenturen Anzeigenkunden vermitteln. 133 4. Es liegt eine (a) Behinderung und (b) Ungleichbehandlung der Klägerin durch die Verlage vor. 134 a) Eine Behinderung der Klägerin gegenüber anderen Werbeagenturen hat das Landgericht zutreffend in der Weigerung der Verlage gesehen, Anzeigenaufträge entgegenzunehmen und auszuführen. Soweit die Berufungserwiderung der Beklagten dem entgegen hält, für den Fall einer bloßen Vermittlung von Anzeigenaufträgen trete keine Behinderung der Klägerin, sondern nur der Anzeigenkunden ein, kann dem nicht gefolgt werden. Der Begriff der Behinderung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB ist weit zu verstehen und erfasst jedes Marktverhalten, das objektiv nachteilige Auswirkungen für den Betroffenen hat (BGHZ 116, 47, 57 – Amtsanzeiger; BGH GRUR 1999, 278, 280 – Schilderpräger im Landratsamt, jeweils m.w.N.). Die Nachteile für die Klägerin ergeben sich hier ohne weiteres daraus, dass diese keine provisionsträchtigen Anzeigenvermittlungen gegenüber der Beklagten vornehmen kann, jedenfalls soweit es um die Vermittlung sogenannter "bedarfsoptimierter" Anzeigen von Altkunden geht. 135 b) Daneben lässt sich aber auch eine Ungleichbehandlung der Klägerin feststellen. Dem Normadressaten ist es untersagt, wirtschaftlich gleichliegende Sachverhalte grundlos ungleich zu behandeln. Dabei bedarf es einer Wertung, was wirtschaftlich vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit ist verhältnismäßig großzügig zu bejahen, weil es im Regelfall nicht darum geht, dass ein Unternehmen seine Abnehmer bei völlig gleichliegendem Sachverhalt unterschiedlich behandelt, sondern die Frage entschieden werden muss, ob die unterschiedliche Behandlung wegen der Sachverhaltsdifferenzen gerechtfertigt werden kann (Bechtold, a.a.O., § 20, Rn. 46). Es gelten die gleichen Grundsätze wie für das Tatbestandsmerkmal des "gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehrs". Lediglich der Vergleichsmaßstab ist ein anderer. Bei dem Vergleich ist nicht auf die branchenüblichen Gepflogenheiten, sondern auf die Handhabung im Unternehmen des konkreten Normadressaten abzustellen (vgl. Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 122). 136 Diese unterschiedliche Sichtweise rechtfertigt jedoch kein anderes Ergebnis. Die Beklagte bietet ihre Leistung, die Veröffentlichung von Werbeanzeigen, auch über den Vertrieb von Absatzmittlern an. Diese Mittler sind, wie dargelegt, auf der Grundlage der anzusetzenden großzügigen Handhabung im Vergleich zu der Klägerin als gleichartig zu bewerten. Die Gleichartigkeit lässt sich nicht aus den von der Beklagten angeführten Gründen verneinen. Die Frage, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin deshalb eine Kontrahierung ablehnen darf, weil diese (angeblich) keine Neukundenakquise betreibt und außerdem mit der W. zusammenarbeitet, ist nicht im Rahmen des – formal zu handhabenden – Gleichartigkeitskriteriums, sondern erst im Zusammenhang mit der wertend zu beurteilenden sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung in die Abwägung einzustellen. 137 Die Verweigerung der Annahme von Anzeigenaufträgen der Klägerin stellt eine Ungleichbehandlung dar. 138 c) Dass beide Tatbestandsvarianten i.S.d. § 20 Abs. 1, 2 GWB erfüllt sind, ist nichts Außergewöhnliches. Da bei beiden Tatbeständen der normative Bewertungsmaßstab für die Feststellung der Unbilligkeit der Behinderung und die sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung identisch ist (Bechtold, a.a.O., § 20, Rn. 36; Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 115, 129 ff.), bedarf die Frage einer exakten Zuordnung keiner Entscheidung. Der sachliche Unterschied zwischen beiden Fällen besteht in erster Linie darin, dass bei der Behinderung die Rechtswidrigkeit nicht indiziert wird, sondern die Unbilligkeit gesondert festgestellt werden muss, wohingegen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei einer Ungleichbehandlung der Diskriminierende für die sachliche Rechtfertigung darlegungs- und beweispflichtig ist (Bechtold, a.a.O., Rn.38, 54 m.w.N.). 139 5. Die Behinderung der Klägerin ist als unbillig und die unterschiedliche Behandlung als sachlich nicht gerechtfertigt zu bewerten. 140 Die Frage, ob die Behinderung der Klägerin im Wettbewerb unbillig und die unterschiedliche Behandlung sachlich nicht gerechtfertigt ist, beurteilt sich nach dem einheitlichen Maßstab einer umfassenden Abwägung der Individualinteressen der Beteiligen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 129 m.w.N.). 141 Im Grundsatz sind alle Interessen berücksichtigungsfähig, soweit sie nicht auf einen gesetzwidrigen Zweck gerichtet sind oder gegen rechtliche Wertungen des GWB oder anderer Rechtsvorschriften verstoßen. Von derartigen Fällen abgesehen ist jedes Interesse in die Abwägung einzustellen, unabhängig davon, ob das diesem Interesse dienende Verhalten nach objektiven Maßstäben kaufmännisch vernünftig oder betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Eine Begrenzung der Anerkennung dieser Interessen ergibt sich erst aus einer normativen Abwägung mit den Interessen anderer (vgl. dazu Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 131). 142 Die Abwägung der relevanten Individualinteressen der Beteiligten, (a) einerseits der Verlage und (b) andererseits der beeinträchtigten Unternehmen, führt (c) im Rahmen einer normativen Beurteilung dazu, dass ein Kontrahierungszwang besteht. 143 a) Auf Seiten der Verlage geht es um die Berücksichtigung folgender Aspekte: 144 aa) Der umstand, dass die Entgegennahme der von der Firma W. entwickelten und von der Klägerin weiter betreuten Anzeigenaufträge dem Interesse der Verlage zuwider laufen, möglichst viel Anzeigenraum zu verkaufen, ist in die Abwägung einzustellen. Auch bei marktstarken Nachfragern ist ein Streben nach wirtschaftlichem Erfolg grundsätzlich anzuerkennen, selbst wenn dies auf Kosten der Marktgegenseite geschieht (BGH GRUR 1995, 618, 621 – Importarzneimittel; vgl. auch BGH GRUR 1996, 808, 811 – Pay-TV-Durchleitung). Ebenso gilt das Prinzip, dass niemand verpflichtet werden kann, sich selbst zu schädigen (BGH GRUR 1992, 199, 200 a.E. – Aktionsbeiträge). 145 bb) Die Beklagte macht weiter geltend, bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass durch die Tätigkeit der Klägerin deshalb eine Gefährdung des Handelsvertretersystems eintrete, weil die Klägerin im Gegensatz zu den vertraglich an die Verlage gebundenen Handelsvertretern nicht dazu verpflichtet sei, eine Neukundenakquisition zu betreiben. Die Klägerin erlange demnach gegenüber den Handelsvertretern einen Wettbewerbsvorteil dadurch, dass sie sich darauf beschränke, bereits vorhandenen (Alt-)Kunden zu betreuen. 146 cc) Zugunsten der Beklagten kann der Einwand, dass die Klägerin mit einem Unternehmen zusammenarbeite, welches sich generell wettbewerbswidrig verhalte, keine Berücksichtigung finden. Die Sparberatung der W. kann als solche nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden. 147 Das Verhalten der W. erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 UWG. Insbesondere liegt keine unzulässige Ausnutzung einer fremden Leistung vor. Die W. zeigt lediglich unter – notwendiger – Bezugnahme auf die von den Verlagen herausgegebenen Telekommunikationsverzeichnissen und die darin enthaltene Werbung Einsparmöglichkeiten auf. Damit wird keine fremde Leistung unlauter ausgenutzt und kein fremder Ruf sittenwidrig ausgebeutet. Die für die Verlage damit verbundene Behinderung ihrer Geschäftstätigkeit ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, wie etwa durch die Werbung mit unwahren, anschwärzenden oder herabsetzenden Äußerungen, nicht wettbewerbswidrig. Im Grundsatz ist jede Wettbewerbshandlung ihrer Natur nach geeignet, Mitbewerber in ihrem Streben nach Umsatz und Gewinn zu beeinträchtigen (vgl. ausführlich OLG Frankfurt, Urt. v. 12.03.1996 – Az. 11 U (Kart) 33/95 = Anl. K 31 = Bl. 205 ff. d.A.). 148 Aus der Tatsache, dass die Kundenlisten der Verlage allgemein zugänglich sind und die W. anhand der Telefonbücher ohne weiteres in der Lage ist, die für ihre Sparberatung besonders lukrativen Anzeigenkunden heraus zu finden, folgt nichts anderes. Es ist nichts Außergewöhnliches, dass auf Grund von tatsächlichen Gegebenheiten Kundenbeziehungen gegenüber Konkurrenten nicht geheim gehalten werden können. Die sich daraus ergebende Möglichkeit eines gezielten Eingriffs in fremde Umsätze ist nicht generell wettbewerbswidrig. Vielmehr ist in derartigen Fällen sogar ein gezieltes Abwerben grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn dem Kunden – hier den werbungstreibenden Unternehmen – eine ruhige, von jeder Übereilung freie vergleichende Prüfung der Leistungsangebote ermöglicht wird. Auch das zielbewusste, systematische Ausspannen von Kunden ist als solches wettbewerbskonform. Der Umstand, dass die Verlage Kosten und Mühe aufgewandt haben, um Anzeigenkunden für die von ihnen herausgegeben Telefonbücher zu finden, gibt ebenfalls keinen Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber an sich zulässigen Werbemaßnahmen (vgl. dazu BGH NJW 1986, 2053; 1963, 107 – Zahnprothese-Pflegemittel). 149 dd) Nicht berücksichtigungsfähig ist auch, dass die mit der Klägerin zusammenarbeitende W. in der Vergangenheit vereinzelt gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Daraus kann kein Abwägungskriterium abgeleitet werden. Länger zurückliegende Wettbewerbsverstöße stellen grundsätzlich keine Rechtfertigung für eine später ausgesprochene Vertragsverweigerung dar (BGH GRUR 1980, 128). Der für die sachliche Rechtfertigung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (s.o.) hätte es daher oblegen, substantiiert zu in jüngerer Vergangenheit liegenden Verstößen der W. gegen das Wettbewerbsrecht vorzutragen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss v. 15.9.1999 – Az. 1 U 462/99 = Anl. K 40 = Bl. 428, 430 f.; LG Saarbrücken, Urt. v. 28.4.1999 – Az. 7 I O 144/98 = Anl. K 39 = Bl. 420, 426 d.A.). Das ist nicht geschehen. 150 ee) Weiter bringt die Beklagte vor, eine Kontrahierungspflicht führe zu einer Verlagerung der Insolvenzrisiken, weil die Verlage größere Anzeigen nur bei solventen Großkunden akzeptierten. Bei einer neugegründeten Werbeagentur, die lediglich über Stammkapital von 25.000,00 EUR verfüge, bestehe ein Ausfallrisiko, welches die Verlage nicht tragen müssten, wenn der Vertragsabschluss direkt mit dem Großkunden zustande käme. Dieser Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen. 151 ff) Die Beklagte macht geltend, dass eine Kontrahierung mit der Klägerin ein Wettbewerbsverbot zur Folge habe. Auf Grund des abgeschlossenen Vertrags sei es den Verlagen und ihren Handelsvertretern verwehrt, auf die von der Klägerin betreuten Kunden zuzugehen. Die W. erreiche durch die Einschaltung der Klägerin auf diese Weise, dass sie ihrerseits der Konkurrenz durch die Verlage nicht mehr ausgesetzt sei. Auch dieser Aspekt ist in die Abwägung einzustellen. 152 gg) Schlussendlich beanstandet die Beklagte, dass durch die Einschaltung der Klägerin eine Verschleierung der Agenturprovision eintrete. Der Anzeigenkunde werde darüber getäuscht, dass er wegen der Einschaltung der Klägerin eine Provision zahlen müsse, wodurch sich die W. mittelbar eine dauerhafte, zusätzliche Einnahmequelle verschaffe. 153 b) Auf der Seite der unmittelbar und mittelbar Behinderten oder unterschiedlich Behandelten ist der Kreis der abwägungsfähigen Interessen grundsätzlich enger zu ziehen, weil nach dem Zweck des § 20 GWB der Wettbewerb nur vor solchen Beeinträchtigungen geschützt werden soll, die sich aus einem machtbedingten Verhalten des Normadressaten ergeben (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 132). 154 Insofern sind die Interessen der Klägerin zu berücksichtigen, die darauf gerichtet sind, ihr einen freien Marktzugang zu gewähren und sie nicht gegenüber anderen Wettbewerbern ungleich zu behandeln. Auf Grund der Marktstärke der Beklagten und des Betätigungsfeldes der Klägerin ist von einer wesentlichen Beeinträchtigung dieser Interessen auszugehen. 155 c) Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der tangierten Interessen geht der Senat von folgenden Erwägungen aus: 156 aa) In erster Linie ist die Wettbewerbsfreiheit durch die Offenhaltung des Marktzutritts und die Gewährleistung von Chancengleichheit im Wettbewerb zu sichern. Maßnahmen eines Normadressaten müssen nach § 20 GWB auch objektiv sachgemäß und angemessen sein. Die Berücksichtigung des Gesetzeszwecks führt dazu, dass es nicht ausreichend ist, wenn für die Diskriminierung eines Unternehmens kaufmännische oder betriebswirtschaftlich vernünftige Gründe geltend gemacht werden können. 157 Zwar ändert § 20 GWB grundsätzlich nichts daran, dass die Normadressaten ihre geschäftlichen Aktivitäten nach eigenem Ermessen so gestalten können, wie sie dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig halten. Nicht verkannt werden darf dabei allerdings, dass es für marktmächtige Unternehmen in der Regel betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, ihre Marktmacht zu gebrauchen, weshalb die Einbeziehung der Zielsetzung des GWB in die normative Wertung sich auch in den Bereich der betriebswirtschaftlichen Rationalität und kaufmännischen Vernunft erstrecken muss. Infolge dessen kann etwa eine Geschäftsabschlussverweigerung gegenüber Wettbewerbern nicht schon damit gerechtfertigt werden, dass die Lieferung auf die Förderung eines fremden Unternehmens zum eigenen Schaden hinausliefe (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 141). 158 bb) Im Rahmen der normativen Bewertung der beteiligten Interessen ist auch die konkrete Marktstärke und das mit ihr verbundene Ausmaß der Wettbewerbsbeeinträchtigung von wesentlicher Bedeutung. Die aus der Interessenabwägung folgende Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die wettbewerbliche Betätigungsmöglichkeiten anderer Unternehmen ist um so größer, je stärker die tatsächliche Marktmacht des in Betracht stehenden Normadressaten ist (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 143). Wie dargelegt ist jedenfalls von einer bedeutenden Marktstärke, wenn nicht sogar von einer Marktbeherrschung auszugehen. Deshalb ist die Handlungsfreiheit der Verlage tendenziell stärker einzuschränken. 159 cc) Außerdem ist zu beachten, dass der Fall einer Abschlussverweigerung, einer Liefersperre in Rede steht. Die von der Klägerin vermittelten Anzeigenaufträge werden von den Verlagsgesellschaften nicht akzeptiert. 160 Damit ist eine Maßnahme zu beurteilen, die stärker die Interessen der Klägerin tangiert als eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen. Der Bereich zulässiger Gestaltung durch den Normadressaten muss im Rahmen der Interessenabwägung entsprechend stark eingeschränkt werden, um der besonderen Bedeutung der Marktzugangsfreiheit Rechnung zu tragen. An die Rechtfertigung von Liefersperren sind hohe Anforderungen zu stellen. 161 Der Umstand, dass dies über § 33 GWB für den Normadressaten zu einer Kontrahierungspflicht führen kann, rechtfertigt keine von vorneherein besonders restriktive Gesetzesanwendung. Gerade dann, wenn die Liefersperre von einem Unternehmen mit starker Marktmacht ausgeht, darf vielmehr ein Vertragsabschluss nur verweigert werden, wenn dafür besonders gewichtige Gründe vorliegen (vgl. insg. dazu Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 151 f.). 162 dd) Auch ein Unternehmen mit starker Marktmacht kann über sein Absatzsystem grundsätzlich frei entscheiden. Allerdings betrifft diese Freiheit vorrangig die Entscheidung, auf welche Art und Weise die Leistungen absetzt werden sollen. Innerhalb dieser Grundentscheidung besteht die Pflicht zur Gleichbehandlung gleichartiger Unternehmen. Eine unterschiedliche Behandlung nach qualitativen oder quantitativen Gesichtspunkten ist nur zulässig, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Auswahlkriterien können dabei jedoch nur dann eine Abschlussverweigerung rechtfertigen, wenn diese unter Berücksichtigung der Zielsetzung des GWB als sachgerecht und angemessen anzusehen sind (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 153, 154). 163 ee) Die Ablehnung der Verlage, die von der Klägerin vermittelten Aufträge entgegen zu nehmen, beruht nicht auf anerkennenswerten kaufmännischen Überlegungen. 164 (1) Der Klägerin ist zunächst darin beizupflichten, dass das Interesse der Beklagten, möglichst viel Anzeigenraum zu verkaufen, eine Abschlussverweigerung nicht rechtfertigen kann. 165 Wie dargelegt ist zwar auch bei marktstarken Nachfragern ein Streben nach wirtschaftlichem Erfolg grundsätzlich anzuerkennen, auch wenn dies auf Kosten der Marktgegenseite geschieht (BGH GRUR 1995, 618, 621 – Importarzneimittel; vgl. auch BGH GRUR 1996, 808, 811 – Pay-TV-Durchleitung). Dieser Grundsatz findet jedoch dort seine Grenzen, wo dieses Streben der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zuwiderläuft, sich also insbesondere gegen die Offenheit des Marktzugangs richtet (BGH WuW/E 2707, 2716 – Krankentransportunternehmer II m.w.N.). Die Beklagte kann dann nicht durch eine Abschlussverweigerung gegen die Schmälerung ihrer Umsätze vorgehen, wenn diese sich daraus ergibt, dass Beraterfirmen im Rahmen des von den Telefonbuchverlagen selbst geschaffenen Preissystems durch eine Überprüfung der Werbewirkungen und verbesserten Anzeigengestaltung Kunden betreuen. 166 Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 09.04.1970 (GRUR 1970, 572 – context) entschieden, dass Werbeagenturen ihren Kunden, den werbungstreibenden Unternehmen, zu objektivem Verhalten verpflichtet sind, weshalb sie bei der Auswahl diejenigen Verlagserzeugnisse vorzuschlagen haben, die für die vorgesehene Anzeige des werbungstreibenden Unternehmens am geeignetsten erscheint. Die Agenturen haben den Besonderheiten des jeweiligen Betriebs und dem Zweck der beabsichtigten Werbung Rechnung zu tragen. Sie sind in erster Linie ihren Kunden gegenüber zu sachgerechter Beratung verpflichtet. Ihnen ist es verwehrt, die Beratung allein an ihrem Provisionsinteresse auszurichten. 167 Die Verleger haben an einer derartigen Beratung der Kunden ein eigenes wirtschaftliches Interesse. Denn durch eine Beratung, die in dieser Weise die Bedürfnisse der Kunden umfassend und sachkundig berücksichtigt, wird die Bereitschaft der Wirtschaft, Werbung zu treiben, erhöht. Eine sachgerechte Beratung setzt voraus, dass ein Verlagserzeugnis nicht allein wegen der Höhe der der Agentur versprochenen Vergütung und damit auf Grund von sachfremden Erwägungen des Mittlers empfohlen wird (vgl. insg. dazu BGH GRUR 1970, 572, 573 – context). 168 In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war es seinerzeit sogar so, dass die an die Agenturen bezahlte Provision wirtschaftlich von den Verlagen selbst getragen wurde. Das ist im vorliegenden Fall anders. Die Vergütung der Werbeagenturen wird wirtschaftlich nicht von den Verlagsgesellschaften, sondern von den Anzeigekunden getragen. Der Umstand, dass die Verlage der Agentur zwar die höheren Agenturpreise in Rechnung stellen, ihrerseits aber die Differenz zwischen diesen höheren Preisen und den Grundpreisen an die Werbeagenturen als Vergütung auskehren, rechtfertigt keine andere Bewertung. Es handelt sich dabei lediglich um eine besondere Form der Zahlungsabwicklung. 169 Die Feststellung des BGH (a.a.O.), dass die Agenturen insbesondere die Interessen der Anzeigenkunden zu wahren haben, gilt daher im vorliegenden Fall erst recht. 170 Insofern unterstreicht die W. durch ihr Unternehmenskonzept im Grunde lediglich eine von allen Werbeagenturen ohnehin geschuldete Aufgabenerfüllung, nämlich die Überprüfung, ob der Werbezweck den getätigten Aufwand rechtfertigt und ob Einsparmöglichkeiten bestehen, durch die sonstige Interessen des Werbungstreibenden nicht (wesentlich) tangiert werden. 171 Eine Praxis der Verlage, wonach bei einem Umsatzrückgang Geschäftsbeziehungen abgebrochen werden, lässt befürchten, dass die Agenturen sich nicht mehr in erster Linie an den Interessen der Anzeigenkunden orientieren, um den Umsatz stabil zu halten und ggf. zu steigern. Die Entscheidung der Verlage, ein Vertragsverhältnis mit einer Agentur nur zu akzeptieren, wenn diese ihr Umsatzvolumen nicht verringert, ist unter Abwägung mit den sonstigen Interessen der Beteiligten nicht als sachgerecht zu bewerten. 172 Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer normativen Beurteilung außerdem, dass durch die Sparberatung, an der die Klägerin mittelbar beteiligt ist, mit Effekten zu rechnen ist, die über den Einzelfall hinausreichen. Die Beklagte und die für sie tätigen Handelsvertreter haben, wie von ihnen auch eingeräumt, ein Interesse daran, einen möglichst hohen Anzeigenpreis zu erzielen. Dadurch ist systembedingt zu befürchten, dass gemessen am Interesse des werbungstreibenden Unternehmens, eine bestimmte Werbewirkung für ein möglichst günstiges Entgelt zu erhalten, keine optimale Beratung erfolgt. Eine Sparberatung ist auf Grund ihrer andersartigen Vergütungsberechnung geeignet, diesen Kundeninteressen zu entsprechen. Auch wenn mit ihr andere Risiken für eine sachgerechte Kundenberatung verbunden sind (insbesondere die Gefahr einer ebenfalls am eigenen Gebühreninteresse orientierten "übermäßigen" Sparberatung), kann diese Tätigkeit dem Zweck einer Kontrolle der jedenfalls als marktstark anzusehenden Verlage dienen, die in einer freien Wirtschaft erwünscht ist. Die Handelsvertreter der Verlage werden so zusätzlich motiviert, dem für die Anzeigenkunden wichtigen Aspekt einer wirtschaftlichen Gestaltung der Annoncen besondere Sorgfalt zu widmen. 173 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Umsatzschmälerung eine Liefersperre nicht rechtfertigen kann, da diese letztlich auf Maßnahmen der Preistransparenz und Kundenbetreuung zurückzuführen ist und daher eine Abschlussverweigerung nicht als sachgerecht und angemessen eingestuft werden kann. 174 (2) Die Beklagte beruft sich jedoch nicht nur auf den Umsatzrückgang, vielmehr betont sie, es werde die Funktionsfähigkeit des gesamten Vertriebssystems über Handelsvertreter gefährdet, weil die Klägerin keine Neukundenakquisition durchführt. 175 Diese Gefahr kann auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts als tatsächlich vorhanden angesehen werden. Maßgeblich für die Beurteilung ist zunächst der Gesichtspunkt, dass die von der Klägerin betreuten Aufträge nahezu ausschließlich von Altkunden stammen, also von solchen Anzeigenkunden, die schon in früheren Verzeichnissen geworben und von den Verlagen/ihren Handelsvertretern für eine solche Werbung gewonnen worden sind. Ein eigenes nennenswertes Akquisitionsverhalten mit dem Ziel der Gewinnung von Neukunden kann nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (Bl. 1208/1209 d.A.) nicht angenommen werden. Die zeit- und kostenaufwendige Neukundengewinnung wird den Handelsvertretern der Beklagten überlassen. Damit nimmt die Klägerin diesen aber gleichzeitig die Chance auf Provisionen aus weiteren Geschäften mit lukrativen Altkunden. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die vertragsgebundenen Handelsvertreter der Beklagten die daraus resultierenden Einnahmeverluste nicht mehr hinnehmen und ihre Zusammenarbeit mit den Verlagen beenden werden. 176 Damit kann eine Abschlussverweigerung allerdings ebenfalls nicht gerechtfertigt werden. Die Verlage haben auch unter diesem Gesichtspunkt kein Recht, die Klägerin zu behindern oder ungleich zu behandeln. Bei Werbeagenturen kann die Kontrahierung nicht von der Werbung neuer Anzeigenkunden abhängig gemacht werden. 177 (11) Die Ausgangssituation in bezug auf eine Neukundenakquisition der Werbeagenturen ist mit derjenigen bei den Handelsvertretern nicht vergleichbar. Die Werbeagenturen erfüllen im Vertriebssystem der Verlage eine andere Funktion als die Handelsvertreter. Ihr Tätigkeitsbereich unterscheidet sich grundlegend von dem Pflichtenkreis eines Handelsvertreters. 178 Wie dargelegt haben die Agenturen primär die Interessen der Anzeigenkunden zu wahren. Sie bekommen dafür von den werbungstreibenden Unternehmen ihre Vergütung. 179 Demgegenüber sind die Handelsvertreter im Auftrag der Verlagsgesellschaften tätig und erhalten über Provisionszahlungen ihre Arbeit von den Verlagen vergütet. Sie sind vertraglich mit den Verlagen verbunden. Die Verpflichtung zur Neukundenakquisition ergibt sich aus den Handelsvertreterverträgen. 180 Wenn die Verlage auch einen Vertriebsweg über Werbeagenturen vorsehen, so können sie einen Vertragsschluss nicht von einer Neukundenakquisition abhängig machen, für die die Agenturen – anders als die Handelsvertreter – von den Verlagen keine Provision bekommen und zu der sie nach der Vertragslage auch nicht verpflichtet sind. 181 (22) Unabhängig davon ist eine andere, nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung festzustellen. Die Verlagsgesellschaften kontrahieren – nach dem eigenen Vortrag der Beklagten – auch dann mit Werbeagenturen, wenn diese als Full-Service-Agenturen tätig sind, ohne dass darauf abgestellt wird, ob eine Neukundenakquisition stattfindet. Es sind jedoch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb das Kriterium einer Betätigung als Full-Service-Agentur eine andere Behandlung rechtfertigen könnte. 182 Dabei ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Verlage in der Praxis feststellen wollen, ob eine Werbeagentur, die Anzeigen schaltet, auf Grund des Vertragsverhältnisses mit dem Anzeigenkunden für diesen als Full-Service-Agentur tätig wird. Auch das deutet darauf hin, dass es sich um ein willkürliches, nicht sachgerechtes Abgrenzungskriterium handelt. 183 Die Handhabung der Verlage hinsichtlich der Full-Service-Agenturen verdeutlicht ebenfalls, dass eine Kontrahierung mit der Klägerin nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil diese keine Neukundenakquisition durchführt. 184 (3) Ebenso wenig kann bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen zugunsten der Verlage dem von der Beklagten vorgebrachte Aspekt einer Verlagerung der Insolvenzrisiken eine entscheidende Rolle zuerkannt werden. 185 Die Beklagte hat keine konkreten Gründe vorgetragen, weshalb im Gegensatz zu anderen Werbeagenturen gerade bei der Klägerin besondere Insolvenzrisiken berücksichtigt werden müssten. Der von ihr genannte Gesichtspunkt, dass insbesondere bei Großkunden die Zwischenschaltung von Absatzmittlern für die Telefonbuchverlage wirtschaftliche Risiken berge, mag zwar richtig sein, weil die Solvenz derartiger Unternehmen im Regelfall besser ist als die von Handelsvertretern oder Werbeagenturen. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da die Verlagsgesellschaften diesen Gesichtspunkt auch bei anderen Werbeagenturen nicht zum Anlass nehmen, von einer Kontrahierung abzusehen – jedenfalls fehlt es an einem entsprechenden Vortrag der Beklagten. Die Beklagte kann daher kein Grund dafür ableiten, gerade bei der Klägerin von einer allgemeinen Übung abzuweichen. 186 Im übrigen wird es häufig so sein, dass die Telefonbuchverlage durch die Zwischenschaltung der Werbeagenturen Vorteile haben, weil sie bei kleineren Anzeigenkunden jeweils deren Solvenz überprüfen müssten, um zu wissen, ob Auftragsentgelte von diesen auch bezahlt werden können. Durch eine Zusammenarbeit mit Absatzmittlern wird grundsätzlich eine Entlastung von dieser Arbeit und einfachere Abschätzung des Insolvenzrisikos möglich sein. 187 Abgesehen davon könnte dieser Aspekt die Verlage allenfalls berechtigen, in begründeten Einzelfällen eine Kontrahierung abzulehnen. Keinesfalls kann daraus aber ein Grund herleiten werden, mit der Klägerin überhaupt keine Verträge mehr zu schließen. 188 (4) Die Verlage sind auch nicht wegen eines möglichen Konkurrenzverbots berechtigt, eine Zusammenarbeit mit der Klägerin zu verweigern. 189 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verlage auf der Grundlage dieses Arguments nicht jegliche Zusammenarbeit mit der Klägerin verweigern könnten. Nach dem von der Beklagten formulierten Widerklageantrag und ihrem Sachvortrag (Bl. 1095 d.A.) wollen die Verlage jedoch auch dann eine Schaltung von Anzeigen ablehnen, wenn die Klägerin als Vertreterin der Werbungstreibenden auftritt, obwohl dann keine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und den Verlagen zustande kommt und demzufolge auch kein Wettbewerbsverbot als vertragliche Nebenpflicht angenommen werden kann. Bereits dies verdeutlicht, dass es der Beklagten nicht wirklich um das Konkurrenzverbot geht. 190 Außerdem lässt es sich damit nicht rechtfertigen, dass die Verlage die Klägerin gegenüber anderen Agenturen diskriminieren. Das Wettbewerbsverbot, dem die Verlage (möglicherweise) unterliegen, wenn sie unmittelbar mit der Klägerin einen Vertrag abschließen, ist bei allen Werbeagenturen von den gleichen Tatbestandsvoraussetzungen abhängig. Infolgedessen kann daraus kein sachlicher Grund dafür abgeleitet werden, die Klägerin anders als sonstige Agenturen, etwa Full-Service-Agenturen zu behandeln. 191 (5) Auch der von der Beklagten geltend gemachte Aspekt einer Verschleierung der Agenturvergütung kann zugunsten der Verlage keine ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt werden. Es handelt sich dabei um eine Folge des von den Verlagen auf Grund eigener unternehmerischer Entscheidung gewählten Preissystems. Nicht ersichtlich ist, warum gerade die Tätigkeit der Klägerin darauf ausgerichtet sein sollte, das Vergütungssystem der Verlage für eine Täuschung der Anzeigenkunden auszunutzen. Vielmehr stellt sich allgemein die Frage, ob die Anzeigenkunden wissen, dass die Verlage mit unterschiedlichen Preislisten arbeiten. Wenn die Verlage insofern Missbräuche befürchten, können sie für Aufklärung sorgen, insbesondere bleibt es ihnen unbenommen, ihr Preissystem zu ändern. 192 ff) Die Abwägung sämtlicher für und gegen einen Kontrahierungszwang sprechenden Interessen führt zum Ergebnis, dass die Verlage Anzeigenaufträge der Klägerin annehmen und bearbeiten müssen. 193 6. Die Kontrahierungspflicht der Beklagten wurde durch die Gründung der Objektgesellschaften nicht tangiert. Deshalb konnte dem Hauptantrag, der auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache gerichtet ist, nicht stattgegeben werden. Vielmehr ist die Klage nach dem Hilfsantrag begründet. 194 Entgegen der Meinung des Klägervertreters hat sich dadurch, dass die vom Klageantrag erfassten Telefonverzeichnisse nicht mehr im Eigenverlag, sondern durch neugegründete Verlagsgesellschaften herausgegeben werden, an der Verpflichtung der Beklagten nichts geändert. Richtig mag zwar sein, dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH (grundl. BGH NJW 2001, 1056) der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit zuerkannt wird, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Dadurch wird aber die persönliche Haftung der Gesellschafter nicht in Frage gestellt. Vielmehr ist gem. § 128 HGB analog von einer unmittelbaren, persönlichen Verpflichtung der Gesellschafter auszugehen (vgl. etwa Scholz NZG 2002, 153, 161). 195 Dies gilt auch für – die hier in Rede stehende – gesetzliche Verbindlichkeiten. Es besteht kein überzeugender Grund, die Haftung der Gesellschafter auf den rechtsgeschäftlichen Bereich zu beschränken. Vielmehr spricht der Gedanke des Gläubigerschutzes und die in Anlehnung an § 128 HGB konstruierte akzessorische Haftung der Gesellschafter einer GbR für eine Gleichbehandlung von rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten (BGH NJW 2003, 1445 m.z.N.). 196 Die innerhalb der Verlagsgesellschaften vereinbarte Zuständigkeitsregelung kann die Beklagte nicht entlasten. Bei der Annahme und Ausführung eines Anzeigenauftrags handelt es sich um eine vertretbare Handlung. Die Tätigkeit wird auch von der Beklagten als Gesellschafterin geschuldet (vgl. Röhricht/von Gerkan, HGB, 2. Aufl., § 128, Rn. 4). 197 Entgegen der vom Klägervertreter geäußerten Ansicht (Bl. 1248 d.A.) geht es im Rechtsstreit gerade nicht mehr um die Abgabe einer Willenserklärung (s.o.). Es besteht daher keine Veranlassung unter diesem Aspekt (vgl. dazu BGH WM 1983, 221; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 128, Rn. 18) eine Verpflichtung der Beklagten zu verneinen. 198 Nach allem war auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abzuändern und der Klage auf Feststellung des Kontrahierungszwangs nach dem Hilfsantrag stattzugeben. 199 Inwieweit die Klägerin dieses Klageziel auch über andere Anspruchsgrundlagen (§ 1 UWG/§ 826 BGB) erreichen kann, bedarf keiner Erörterung. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung nach § 1 UWG die gleichen Beurteilungskriterien wie bei § 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB maßgebend sind (vgl. dazu, wenn auch zu § 26 Abs. 2 GWB (a.F.), BGH GRUR 1999, 281 – Schilderpräger im Landratsamt m.w.N.). § 826 BGB kommt demgegenüber neben den zitierten kartell- und wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen ohnehin so gut wie keine praktische Bedeutung zu (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 245). 200 Aus den Ausführungen ergibt sich außerdem, dass auch dem (Hilfs-)Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht stattzugeben war (§§ 33; 20 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 GWB, 249 BGB). 201 Entsprechendes gilt für die Abweisung der Widerklage. 202 C. 203 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97, 101 Abs. 1 ZPO. Über die außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten Ziff. 2-6 war nicht zu befinden, da das Senatsurteil vom 01.06.2001 insofern nicht angegriffen wurde. 204 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 205 3. Der Senat hat gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO (n.F.) die Revision zugelassen, da über klärungsbedürftige Rechtsfragen, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, zu entscheiden war. 206 4. Der Streitwert der von der Beklagten erhobenen negativen Widerklage bemisst sich nach dem Wert des Anspruchs, dessen sich die Klägerin berühmt hat (Zöller/Herget, a.a.O., § 3, Rn. 16: "Feststellungsklagen"). Das maßgebliche Interesse der Klägerin an dem Anspruch bewertet der Senat insgesamt mit 1.000.000,00 DM (= 511.291,88 EUR). Nachdem zwischen den Parteien durch die Klage bereits ein Wert von 20.000,00 DM (= 10.225,84 EUR) im Streit war, war für die Widerklage der Streitwert auf 980.000,00 DM (= 501.066,04 EUR) festzusetzen. 207 Im übrigen verbleibt es bei der – durch Senatsbeschluss vom 20.07.2001 (Bl. 871/872 d.A.) berichtigten – Wertfestsetzung im Senatsurteil vom 01.06.2001.