Beschluss
1 Ws 135/03
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arrestbeteiligte sind als Drittbeteiligte anspruchsberechtigt auf Entscheidung über ihre notwendigen Auslagen nach § 464 Abs. 2 StPO.
• Ist in einem Zwischenverfahren über Arrest nur teilweise stattgegeben worden, kann die Auslagentragung anteilig nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen gemäß § 464d StPO entschieden werden.
• Das Gericht kann im Beschwerdeverfahren die fehlende Auslagenentscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO ergänzen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Auslagenerstattung für Arrestbeteiligte; anteilige Erstattung nach Obsiegen und Unterliegen • Arrestbeteiligte sind als Drittbeteiligte anspruchsberechtigt auf Entscheidung über ihre notwendigen Auslagen nach § 464 Abs. 2 StPO. • Ist in einem Zwischenverfahren über Arrest nur teilweise stattgegeben worden, kann die Auslagentragung anteilig nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen gemäß § 464d StPO entschieden werden. • Das Gericht kann im Beschwerdeverfahren die fehlende Auslagenentscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO ergänzen. Die Staatsanwaltschaft ordnete aufgrund eines dringenden Tatverdachts gegen mehrere Angeklagte und Gefahr im Verzug den dinglichen Arrest in Höhe von 2.024.763,25 EUR auf das Vermögen der Arrestbeteiligten S. S. an. Die Bestätigung des Arrests wurde beantragt; S. S. wies den Antrag zurück und ließ durch ihren Verteidiger verteidigen. Das Landgericht bestätigte den Arrest nur in Höhe von 434.228,16 EUR; eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Arrestbeteiligten enthielt der Beschluss nicht. Gegen das Unterbleiben einer Auslagenentscheidung legte S. S. sofortige Beschwerde ein, welche das Oberlandesgericht prüfte. Es ging um die Frage, ob Nicht-Beteiligte (Drittbeteiligte) Anspruch auf eine eigene Auslagenentscheidung haben und wie bei teilweisem Obsiegen die Erstattung zu bemessen sei. • Rechtliche Einordnung: Arrestbeteiligte sind Nicht-Beschuldigte und damit Drittbeteiligte; ihre Kostenfragen betreffen einen anderen Verfahrensgegenstand als die Hauptsache und begründen daher einen eigenständigen Anspruch auf Entscheidung über notwendige Auslagen gemäß § 464 Abs. 2 StPO. • Ergänzung der Entscheidung: Fehlt in einem erstinstanzlichen Zwischenbeschluss die Entscheidung über notwendige Auslagen, kann das höhere Gericht diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren nach § 309 Abs. 2 StPO ergänzend treffen. • Bemessungsmaßstab: Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen ist eine Bruchteilsentscheidung nach § 464d StPO geboten. Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen ist anhand der in den verschiedenen Verfahrensabschnitten ergangenen Entscheidungen zu ermitteln. • Anwendung auf den Fall: Die Beschwerdeführerin war im Grundverfahren zur Hälfte unterlegen; in einem Betragsverfahren war sie zu einem Fünftel unterlegen, somit insgesamt mit drei Fünfteln unterlegen und in Höhe von zwei Fünfteln obsiegend. Daher ist ihr Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen in Höhe von zwei Fünfteln zuzugeben. • Kosten des Beschwerdeverfahrens: Über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen ist nach § 473 Abs. 4 S.1,2 StPO entschieden worden; diese sind hälftig zwischen Staatskasse und Arrestbeteiligter aufzuteilen. Die sofortige Beschwerde der Arrestbeteiligten war teilweise begründet. Das Oberlandesgericht ergänzte den Arrestbeschluss dahin, dass der Arrestbeteiligten zwei Fünftel der im erstinstanzlichen Arrestverfahren notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu erstatten sind. Die weitergehende Beschwerde wurde verworfen. Für das Beschwerdeverfahren selbst wurde festgestellt, dass die entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen zur Hälfte von der Staatskasse zu tragen sind. Damit erhält die Arrestbeteiligte insgesamt eine anteilige Erstattung ihrer notwendigen Auslagen (zwei Fünftel für das erstinstanzliche Verfahren und hälftige Lastenteilung für das Beschwerdeverfahren) aufgrund ihres teilweisen Obsiegens und der gesetzlichen Regelungen in §§ 309, 464, 464d und 473 StPO.