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Beschluss

4 Ss 117/03

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Mitteilung einer Anklageschrift an einen in der deutschen Sprache unzureichend verständigen Beschuldigten muss vor der Hauptverhandlung in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt werden. • Die nachträgliche Übersetzung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung kann die Versagung der Übersetzung im Zwischenverfahren nicht heilen, weil sie das Recht auf ausreichende Vorbereitungszeit aus Art. 6 EMRK verletzt. • Fehlt dem minderjährigen, unverteidigten Angeklagten die vorprozessuale Übersetzung der Anklageschrift und wurde er nicht über sein Recht auf Aussetzung belehrt, liegt ein Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.
Entscheidungsgründe
Fehlende Übersetzung der Anklageschrift vor Hauptverhandlung: Aufhebung wegen Verstoßes gegen faires Verfahren • Die Mitteilung einer Anklageschrift an einen in der deutschen Sprache unzureichend verständigen Beschuldigten muss vor der Hauptverhandlung in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt werden. • Die nachträgliche Übersetzung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung kann die Versagung der Übersetzung im Zwischenverfahren nicht heilen, weil sie das Recht auf ausreichende Vorbereitungszeit aus Art. 6 EMRK verletzt. • Fehlt dem minderjährigen, unverteidigten Angeklagten die vorprozessuale Übersetzung der Anklageschrift und wurde er nicht über sein Recht auf Aussetzung belehrt, liegt ein Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann. Der 17-jährige, mittellose Angeklagte aus K. hielt sich seit Juni 2001 als Asylbewerber in Baden-Württemberg auf. Die Staatsanwaltschaft erhob in drei Schreiben Anklage wegen mehrerer Verstöße gegen räumliche Beschränkungen nach dem Asylverfahrensgesetz. Die Anklagen wurden ihm in deutscher Sprache zugestellt; in der Hauptverhandlung am 3. Dezember 2002 erfolgte lediglich eine mündliche Übersetzung ins Englische, das er nur teilweise beherrscht. Das Amtsgericht eröffnete das Hauptverfahren auch für zwei späterer Anklagen und verwarf keine Verfahrensrügen im Termin. Eine Belehrung über das Recht, Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, erfolgte nicht. Der Angeklagte war nicht verteidigt. Auf seine Revision hin rügt er formelle und materielle Rechtsverstöße. • Die schriftliche Anklageschrift hat neben der Bestimmung des Prozessgegenstands die Funktion, dem Angeschuldigten die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen (§ 200 StPO; § 201 Abs. 1 StPO; Art. 6 EMRK). • Bei Ausländern, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, ist die Anklageschrift im Zwischenverfahren in eine für sie verständliche Sprache, in der Regel die Muttersprache, zu übersetzen; dies folgt aus Art. 6 Abs. 3 MRK und der ständigen Rechtsprechung. • Die nachträgliche mündliche Übersetzung in der Hauptverhandlung ersetzt nicht die vorprozessuale Übersetzung, weil sie das Recht auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Verteidigungs­vorbereitung nicht wahrt. • Der Angeklagte war zur Hauptverhandlung minderjährig (17 Jahre) und unverteidigt; ein Verteidiger hätte den Verfahrensmangel in der Hauptverhandlung rügen müssen, hier bestand jedoch kein Verteidiger, sodass die Rüge im Revisionsverfahren zulässig blieb. • Der Verfahrensmangel konnte sich auf das Urteil ausgewirkt haben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte sich bei rechtzeitiger Übersetzung anders verteidigt hätte. • Darüber hinaus wurde der Angeklagte nicht über sein Recht auf Aussetzung gemäß § 217 Abs. 2 StPO belehrt, was den Verfahrensverstoß verstärkt. • Folge: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung, wobei die Anklagen und Eröffnungsbeschlüsse rechtzeitig in übersetzter Form bekanntzugeben sind und ein geeigneter Dolmetscher in der Hauptverhandlung bereitstehen muss. Das Urteil des Amtsgerichts Nagold vom 3. Dezember 2002 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Begründet ist dies mit dem Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens, weil die schriftlichen Anklageschriften im Zwischenverfahren nicht in eine für den Angeklagten verständliche Sprache übersetzt wurden und er in der Hauptverhandlung weder verteidigt noch über sein Recht zur Aussetzung belehrt war. Die unterbliebene vorprozessuale Übersetzung konnte nicht durch eine spätere mündliche Übersetzung geheilt werden; es besteht die Gefahr, dass sich der Angeklagte bei rechtzeitiger Kenntnis anders verteidigt hätte. Für das weitere Verfahren ist sicherzustellen, dass die Anklagen und Eröffnungsbeschlüsse dem Angeklagten zusammen mit der Ladung in übersetzter Form zugehen und ein geeigneter Dolmetscher bereitsteht; eine Pflichtverteidigerbestellung dürfte nach derzeitiger Sachlage nicht zwingend erforderlich sein.