Beschluss
5 Ss 462/02
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schriftsatz, der eine Sprungrevision ankündigt und die spätere Einreichung einer Revisionsbegründung von der Beiordnung als Pflichtverteidiger abhängig macht, erfüllt nicht die Anforderungen einer wirksamen Revisionsbegründung i.S. von § 344 Abs. 1 StPO.
• Fehlt ein klarer Revisionsantrag oder ist die Begründung ausdrücklich nicht als solche bestimmt, kann das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 346 Abs. 1 StPO).
• Ein nachträglicher Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, wenn die versäumte Begründung nicht rechtzeitig nachgeholt wurde und die Fristen somit verstrichen sind.
• Die Entscheidung über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers darf nicht dazu führen, dass die Revisionsbegründungsfrist unbegrenzt ausgesetzt werden kann; es war dem Angeklagten zumutbar, nach Kenntnis der Ablehnung die Revisionsbegründung innerhalb der nachfolgenden Frist nachzuholen.
Entscheidungsgründe
Revisionsbegründung muss ausdrücklich vorgebracht werden; Sprungrevision ohne klaren Revisionsantrag unzulässig • Ein Schriftsatz, der eine Sprungrevision ankündigt und die spätere Einreichung einer Revisionsbegründung von der Beiordnung als Pflichtverteidiger abhängig macht, erfüllt nicht die Anforderungen einer wirksamen Revisionsbegründung i.S. von § 344 Abs. 1 StPO. • Fehlt ein klarer Revisionsantrag oder ist die Begründung ausdrücklich nicht als solche bestimmt, kann das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 346 Abs. 1 StPO). • Ein nachträglicher Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, wenn die versäumte Begründung nicht rechtzeitig nachgeholt wurde und die Fristen somit verstrichen sind. • Die Entscheidung über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers darf nicht dazu führen, dass die Revisionsbegründungsfrist unbegrenzt ausgesetzt werden kann; es war dem Angeklagten zumutbar, nach Kenntnis der Ablehnung die Revisionsbegründung innerhalb der nachfolgenden Frist nachzuholen. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Böblingen wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Er legte fristgerecht Berufung ein, bezeichnete das Rechtsmittel aber später als Sprungrevision und beantragte zugleich die Beiordnung seines Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren. Der Verteidiger skizzierte später Revisionsgründe, erklärte jedoch, diese Schrift nicht als Revisionsbegründung verstanden wissen zu wollen und machte die endgültige Begründung von seiner Beiordnung abhängig. Das Amtsgericht lehnte die Beiordnung ab und verwarf die Revision als unzulässig, weil keine wirksame Revisionsbegründung vorlag. Gegen die Verwerfung und die Ablehnung der Beiordnung wurden Beschwerden eingelegt; die Anträge auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung blieben erfolglos. • Rechtsnatur und Form: Nach § 344 Abs. 1 StPO muss die Revisionsbegründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen und einen klaren Revisionsantrag enthalten; eine bloße Ankündigung genügt nicht. • Auslegung von Schriftsätzen: Ein Schriftsatz, der ausdrücklich erklärt, nicht als Revisionsbegründung gelten zu wollen und die Einreichung einer Begründung an die Beiordnung eines Pflichtverteidigers knüpft, kann nicht als wirksame Revisionsbegründung ausgelegt werden. • Unzulässigkeit der Revision: Mangels rechtzeitiger und ausdrücklicher Revisionsbegründung durfte das Amtsgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfen. • Wiedereinsetzung: Der vorgreifliche Antrag auf Wiedereinsetzung war unzulässig, weil die versäumte Revisionsbegründung nicht rechtzeitig nachgeholt wurde; dem Angeklagten war es nach Zustellung der Ablehnung der Beiordnung zumutbar, innerhalb der folgenden Frist die Begründung nachzureichen. • Verfahrensgerechtigkeit: Zwar wäre eine sofortige Rechtsfolgenlast dem Angeklagten bis zur Kenntnis der Ablehnung nicht anzulasten, doch nach Ablauf der noch offenen Frist war die Nachholung möglich und vom Beschwerdeführer versäumt worden. • Rechtliche Würdigung: Der Senat schließt sich der Beurteilung der Generalstaatsanwaltschaft an, dass die skizzierte Darlegung nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und deshalb die Verwerfung rechtmäßig ist. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist wurde als unzulässig verworfen. Auch der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts, die Revision als unzulässig zu verwerfen, wurde als unbegründet abgewiesen. Begründend liegt dem die fehlende und nicht rechtzeitig nachgeholte Revisionsbegründung zugrunde, da der Verteidiger seine Ausführungen ausdrücklich nicht als Begründung hat gelten lassen und die Einreichung von der Beiordnung abhängig machte. Es war dem Angeklagten nach Kenntnis der Ablehnung der Beiordnung zumutbar, die Begründung nachzuholen; da dies unterblieb, war die Verwerfung rechtsfehlerfrei. Damit bleibt das Urteil des Amtsgerichts in Bestätigung seiner Verfahrenswürdigkeit bestehen und die Rechtsmittel des Angeklagten ohne Erfolg.