Beschluss
18 WF 59/03
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde nach § 652 Abs. 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn in der Beschwerdeinstanz eine nach § 652 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässige Einwendung erhoben wird.
• Das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung von Kindesunterhalt nach § 645 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass das Unterhaltsfordernde nicht mit dem in Anspruch genommenen Elternteil in einem Haushalt lebt.
• Ist das vereinfachte Verfahren unzulässig, ist der Festsetzungsbeschluss ersatzlos aufzuheben und die Antragstellerin auf die Möglichkeit der Durchführung des streitigen Verfahrens hinzuweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Festsetzung von Kindesunterhalt wegen Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens • Die sofortige Beschwerde nach § 652 Abs. 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn in der Beschwerdeinstanz eine nach § 652 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässige Einwendung erhoben wird. • Das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung von Kindesunterhalt nach § 645 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass das Unterhaltsfordernde nicht mit dem in Anspruch genommenen Elternteil in einem Haushalt lebt. • Ist das vereinfachte Verfahren unzulässig, ist der Festsetzungsbeschluss ersatzlos aufzuheben und die Antragstellerin auf die Möglichkeit der Durchführung des streitigen Verfahrens hinzuweisen. Die Antragstellerin begehrte im vereinfachten Verfahren die Festsetzung von Kindesunterhalt gegen den Antragsgegner. Das Amtsgericht erließ daraufhin einen Festsetzungsbeschluss. Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde ein und rügte unter anderem die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 645 Abs. 1 ZPO. Er trug vor, dass er bei Antragstellung und zeitweise danach mit der Antragstellerin und deren Mutter in einem Haushalt gelebt habe. Das Beschwerdegericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die vorgebrachten Einwendungen. Es ging nicht um die Frage der Leistungsfähigkeit oder Erfüllung, sondern um die Haushaltsverhältnisse als Zulässigkeitsvoraussetzung des vereinfachten Verfahrens. • Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht und zulässig, weil der Antragsgegner eine nach § 652 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässige Einwendung (Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens) erhoben hat. • Im vereinfachten Verfahren genügt ein schlüssiger Vortrag des Antragsgegners zur Frage, ob das unterhaltsberechtigte Kind mit dem in Anspruch genommenen Elternteil in einem Haushalt lebt; eine Beweisaufnahme oder entscheidende Feststellung durch den Rechtspfleger ist hierfür nicht erforderlich. • Der Antragsgegner hat schlüssig vorgetragen, dass er bei Antragstellung und mit Unterbrechungen danach mit der Antragstellerin und deren Mutter zusammengelebt hat, sodass die gesetzliche Voraussetzung des § 645 Abs. 1 ZPO für das vereinfachte Verfahren fehlt. • Mangels Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens ist der Festsetzungsbeschluss ersatzlos aufzuheben; nach § 650 ZPO ist die Antragstellerin über die vorgebrachten Einwendungen zu informieren und auf die Möglichkeit der Durchführung des streitigen Verfahrens hinzuweisen. • Nach § 97 Abs. 2 ZPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, da er die Einwendungen bereits in der zweiten Instanz hätte vorbringen können; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht nach § 574 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg; der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Sigmaringen vom 19.07.2002 wurde aufgehoben, weil das vereinfachte Verfahren nach § 645 Abs. 1 ZPO unzulässig war. Entscheidend war der schlüssige Vortrag des Antragsgegners, er habe mit der Antragstellerin und deren Mutter in einem Haushalt gelebt, wodurch die gesetzliche Voraussetzung entfällt, dass das unterhaltsberechtigte Kind nicht mit dem in Anspruch genommenen Elternteil im selben Haushalt lebt. Der Rechtspfleger hat die Antragstellerin gemäß § 650 ZPO darüber zu informieren und auf die Möglichkeit hingewiesen, ein streitiges Verfahren zu beantragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.