Urteil
20 U 38/21
OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0525.20U38.21.00
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage entfällt, wenn der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss keine Rechtswirkungen mehr hat, so dass auch seine Nichtigerklärung keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Aktionäre, der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mehr haben kann. Denn wenn ein Beschluss keinerlei Wirkungen für die Vergangenheit (als Grundlage für weitere Rechtshandlungen oder Maßnahmen) und für die Zukunft mehr hat, besteht auch an seiner Vernichtung oder der Klärung seiner Rechtmäßigkeit kein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - II ZR 56/12 und BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - II ZR 94/17). Dies ist etwa bei einem Beschluss, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres auf neue Rechnung vorzutragen, der Fall. Denn der Gewinnvortrag verschiebt lediglich die Gewinnausschüttung um ein Jahr; im folgenden Jahr verliert er hingegen die Selbständigkeit wieder und erhöht lediglich den Bilanzgewinn des Folgejahres bzw. mindert den Verlust und steht vollständig zur Disposition der Hauptversammlung.(Rn.52)
(Rn.60)
2. Im Rahmen der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses hat das Gericht nicht unmittelbar das Handeln der Verwaltung, sondern das Handeln der Hauptversammlung zu überprüfen (Fortführung OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Juli 2015 - 20 U 2/14).(Rn.63)
3. Grundsätzlich liegt die Entlastungsentscheidung im Ermessen der Gesellschafter. Daher ist ein Entlastungsbeschluss nur bei eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- und Satzungsverstößen der zu Entlastenden anfechtbar (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 133/01).(Rn.64)
4. Weiter setzt die Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses voraus, dass die in Rede stehende eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder für diese aufgrund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war. Sind die tatsächlichen Umstände, die den Vorwurf einer derartigen Pflichtverletzung begründen, aus der Perspektive der Hauptversammlung nicht aufgeklärt, scheidet eine Anfechtung regelmäßig aus (Fortführung OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Juli 2015 - 20 U 2/14).(Rn.65)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen - Commercial Court - des Landgerichts Stuttgart vom 04.05.2021 (31 O 26/19 KfH) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die in Ziff. 1. a) des Urteilstenors vorgenommene Abweisung seiner Klage gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 09.05.2019 zu TOP 4 (b) als unzulässig richtet.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das vorerwähnte Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.05.2021 teilweise abgeändert und hinsichtlich Ziff. 2 des Urteilstenors wie folgt neu gefasst:
Auf die Anfechtung des Klägers wird der in der Hauptversammlung der Beklagten am 09.07.2020 gefasste Beschluss zu TOP 4 (a) (über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder S. Z., C. Z. und H. H.) für nichtig erklärt. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
III. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 69 % und die Beklagte 31 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 65 % und die Beklagte 35 %.
V. Das vorliegende Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger wie auch die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 480.000,00 € und für das Berufungsverfahren auf 430.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage entfällt, wenn der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss keine Rechtswirkungen mehr hat, so dass auch seine Nichtigerklärung keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Aktionäre, der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mehr haben kann. Denn wenn ein Beschluss keinerlei Wirkungen für die Vergangenheit (als Grundlage für weitere Rechtshandlungen oder Maßnahmen) und für die Zukunft mehr hat, besteht auch an seiner Vernichtung oder der Klärung seiner Rechtmäßigkeit kein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - II ZR 56/12 und BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - II ZR 94/17). Dies ist etwa bei einem Beschluss, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres auf neue Rechnung vorzutragen, der Fall. Denn der Gewinnvortrag verschiebt lediglich die Gewinnausschüttung um ein Jahr; im folgenden Jahr verliert er hingegen die Selbständigkeit wieder und erhöht lediglich den Bilanzgewinn des Folgejahres bzw. mindert den Verlust und steht vollständig zur Disposition der Hauptversammlung.(Rn.52) (Rn.60) 2. Im Rahmen der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses hat das Gericht nicht unmittelbar das Handeln der Verwaltung, sondern das Handeln der Hauptversammlung zu überprüfen (Fortführung OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Juli 2015 - 20 U 2/14).(Rn.63) 3. Grundsätzlich liegt die Entlastungsentscheidung im Ermessen der Gesellschafter. Daher ist ein Entlastungsbeschluss nur bei eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- und Satzungsverstößen der zu Entlastenden anfechtbar (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 133/01).(Rn.64) 4. Weiter setzt die Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses voraus, dass die in Rede stehende eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder für diese aufgrund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war. Sind die tatsächlichen Umstände, die den Vorwurf einer derartigen Pflichtverletzung begründen, aus der Perspektive der Hauptversammlung nicht aufgeklärt, scheidet eine Anfechtung regelmäßig aus (Fortführung OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Juli 2015 - 20 U 2/14).(Rn.65) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen - Commercial Court - des Landgerichts Stuttgart vom 04.05.2021 (31 O 26/19 KfH) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die in Ziff. 1. a) des Urteilstenors vorgenommene Abweisung seiner Klage gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 09.05.2019 zu TOP 4 (b) als unzulässig richtet. II. Auf die Berufung des Klägers wird das vorerwähnte Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.05.2021 teilweise abgeändert und hinsichtlich Ziff. 2 des Urteilstenors wie folgt neu gefasst: Auf die Anfechtung des Klägers wird der in der Hauptversammlung der Beklagten am 09.07.2020 gefasste Beschluss zu TOP 4 (a) (über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder S. Z., C. Z. und H. H.) für nichtig erklärt. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen. III. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 69 % und die Beklagte 31 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 65 % und die Beklagte 35 %. V. Das vorliegende Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger wie auch die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 480.000,00 € und für das Berufungsverfahren auf 430.000,00 € festgesetzt. A. I. Der Kläger hält etwa 9,5 % der Aktien der beklagten Aktiengesellschaft, deren Grundkapital sich derzeit auf 41,7 Mio. € beläuft. Er ist der Sohn von M. B., bei welchem es sich um den Gründer der B. AG handelt, unter welcher die Beklagte einst firmiert hat. Bei der Beklagten handelt es sich um eine nicht börsennotierte Industrieholding. Hauptaktionär der Beklagten ist G. L., welcher über 50 % der Aktien hält. Mit seiner Anfechtungsklage begehrt der Kläger primär die Nichtigerklärung der in der Hauptversammlung der Beklagten am 09.05.2019 gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 6 sowie 7. So hat er vor dem Landgericht beantragt (vgl. LGU 9 f.), auf die Anfechtung des Klägers hin die in der Hauptversammlung der Beklagten am 09.05.2019 gefassten Beschlüsse zu dem Tagesordnungspunkt „2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018“, „3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018“ „4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018“, „6. Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gem. § 147 AktG“, „7. Beschlussfassung und Bestellung eines besonderen Vertreters gem. § 147 Abs. 2 AktG“ für nichtig zu erklären; hilfsweise - wie mit Schriftsatz vom 13.10.2020 angekündigt - festzustellen, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 09.05.2019 zum Tagesordnungspunkt 2 „Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018“ gegen das Gesetz und die Satzung verstoßen habe; höchst hilfsweise - wie mit Schriftsatz vom 24.03.2021 angekündigt - festzustellen, dass der festgestellte Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2018 nichtig sei. Die Beklagte hat vor dem Landgericht beantragt (LGU 10), die Klage (einschließlich der Hilfsanträge) abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 04.05.2021 (31 O 26/19 KfH; GA 332 ff.) Bezug genommen. Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 2, 4 (b), 6 und 7 richtet (Ziff. 1 a. des Tenors) und soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung begehrt, dass der zum Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss gegen das Gesetz und die Satzung verstoßen habe (Ziff. 1 b. des Tenors). Im Übrigen hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen (Ziff. 2 des Tenors). Zur Begründung seines Urteils hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Soweit sich die Anfechtungsklage gegen den unter TOP 2 gefassten Hauptversammlungsbeschluss vom 09.05.2019 über die Gewinnverwendung betreffend das Jahr 2018 richte, sei die Klage wegen zwischenzeitlich eingetretenen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Da der Aufsichtsrat der Beklagten am 06.04.2020 den Jahresabschluss für das nachfolgende Geschäftsjahr 2019 festgestellt habe (vgl. Anlage B 16 i.V.m. GA 241), sei der vorgetragene Bilanzgewinn des Jahres 2018 i.H. von 2.627.765,76 € vollständig im Bilanzgewinn des Jahres 2019 aufgegangen, welcher sich gegenüber 2018 durch einen 2019 erwirtschafteten Jahresfehlbetrag auf 2.592.982,63 € verringert habe. Wegen der Bindung an den festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2019 gem. § 174 Abs. 1 Satz 2 AktG dürfte die Hauptversammlung der Beklagten heute selbst dann keinen neuen Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31.12.2018 mehr fassen, wenn der hierzu am 09.05.2019 gefasste, vom Kläger angefochtene Beschluss durch Gerichtsurteil rechtskräftig für nichtig erklärt würde. Der angefochtene Gewinnverwendungsbeschluss betreffend das Jahr 2018 sei vor diesem Hintergrund letztlich „überholt“. Faktisch sei mit der Feststellung des Jahresabschlusses 2019 durch den Aufsichtsrat am 06.04.2020 Erledigung eingetreten; mit dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses an diesem Tag sei die Klage unzulässig geworden. Zu Unrecht meine der Kläger, dass ein etwaiges der Klage stattgebendes Urteil deswegen nicht folgenlos wäre, weil sich „Schadensersatzansprüche“ des Klägers und aller anderen Aktionäre aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., Satz 2 BGB gegen die Gesellschaft und aus § 117 Abs. 1 Satz 2 AktG gegen den Hauptaktionär ergäben. Denn zum einen sei die Gesellschaft nicht ungerechtfertigt bereichert, da der sich aus § 58 Abs. 4 AktG ergebende Anspruch der Aktionäre auf den Bilanzgewinn von vornherein unter dem Vorbehalt eines wirksamen Ausschüttungsbeschlusses wie auch unter dem weiteren Vorbehalt stehe, dass die Hauptversammlung nicht die Verwendung des Bilanzgewinns durch Einstellung weiterer Beträge in Gewinnrücklagen oder als Gewinnvortrag beschließe. Zum anderen sei die Entscheidung, die der Kläger offenbar als potenziell schädigend begreife, nämlich den Gewinn vorzutragen, nicht von dem in § 117 Abs. 1 AktG genannten Personenkreis, sondern von der Aktionärsmehrheit in der Hauptversammlung getroffen worden. Ohne Erfolg trage der Kläger weiter vor, dass sich das vermeintlich fortbestehende Rechtsschutzbedürfnis auch aus dem Umstand der zwischenzeitlich infolge der Covid-19-Pandemie veränderten Liquiditätslage der Gesellschaft ergebe und er daher ein Interesse daran habe, nicht auf die Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung des Jahres 2020 verwiesen zu werden. Denn zum einen bliebe die Hauptversammlung selbst im Falle der Nichtigerklärung des Beschlusses vom 09.05.2019 an den zwischenzeitlich am 06.04.2020 festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2019 und den dort ausgewiesenen niedrigeren Bilanzgewinn gebunden. Zum anderen lasse sich auch deswegen aus der Vorschrift des § 254 Abs. 1 AktG keine Begründung für ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis herleiten, weil bei fiktiver künftiger Wiederholung eines Gewinnverwendungsbeschlusses mit Blick auf diese Vorschrift ohnehin die neue Situation und Prognose maßgeblich wäre. Soweit der Kläger die Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2018 behaupte, seien Nichtigkeitsgründe schon nicht schlüssig dargetan. Nach alledem sei die gegen den Gewinnverwendungsbeschluss vom 09.05.2019 gerichtete Anfechtungsklage bereits unzulässig. Ohne Erfolg begehre der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag die Feststellung, dass der Gewinnverwendungsbeschluss vom 09.05.2019 gegen Gesetz und Satzung verstoßen habe. Denn dieser Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Insoweit könne auf die oben gemachten Ausführungen zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses verwiesen werden. Der höchst hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses 2018 sei zwar zulässig, aber unbegründet. Denn eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 unter dem seitens des Klägers ins Feld geführten Gesichtspunkt nicht valutierter Ansprüche aus Cash-Pool-Vereinbarungen sei nicht schlüssig dargetan. Die gegen den Beschluss der Hauptversammlung zum Tagesordnungspunkt 3 (Entlastung des Vorstands für 2018) gerichtete Anfechtungsklage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. So seien die seitens des Klägers geltend gemachten Pflichtverletzungen des Vorstands im Zusammenhang mit Honorarzahlungen an H. H. auf einen Beratervertrag und der unterbliebenen Rückforderung dieser Zahlungen nicht gegeben. Selbst wenn der Vorstand diesbezüglich Pflichten verletzt hätte, wäre es dem Kläger, welcher als Aufsichtsratsmitglied entsprechende Vorgänge mehrfach gebilligt habe, verwehrt, sich auf die (vermeintliche) Pflichtwidrigkeit der Zahlungen zu berufen. Zudem stütze der Kläger seine Anfechtung erfolglos darauf, dass Fragen u.a. zur Unternehmensstrategie nicht vom Vorstand, sondern von der Aufsichtsratsvorsitzenden beantwortet worden bzw. dass weitere Fragen überhaupt nicht beantwortet worden seien. Fehl gehe in diesem Zusammenhang auch die weitere Anfechtungsrüge des Klägers, der zufolge der Abhängigkeitsbericht der Beklagten entgegen § 312 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht die Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit der P. L. KG und der G. L. Verwaltungs GmbH umfasse. Soweit der Kläger die Anfechtung des Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 3 schließlich auf die Teilnahme des Mehrheitsaktionärs G. L. an Aufsichtsratssitzungen nach dessen eigenem Willen stütze, sei eine diesbezügliche Pflichtverletzung des entlasteten Vorstands auszuschließen, da die Letztentscheidung über den Ausschluss von der Sitzungsteilnahme dem Aufsichtsrat als Gesamtgremium und nicht dem Vorstand vorbehalten sei. Die gegen die positive Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 4 (a) (Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder S. Z., C. Z. und H. H. für 2018) gerichtete Anfechtungsklage sei zwar zulässig, habe jedoch in der Sache keinen Erfolg. Ohne Erfolg mache der Kläger im Zuge seiner Anfechtung - wie schon hinsichtlich der Entlastung des Vorstands für 2018 - geltend, dass seine Frage zur Strategie in Bezug auf die „Beteiligung E. J.“ lediglich von der Aufsichtsratsvorsitzenden beantwortet worden sei sowie darauf, dass der Mehrheitsaktionär G. L. an Aufsichtsratssitzungen teilgenommen habe. Die gegen die abgelehnte Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 4 (b) ([Nicht-] Entlastung des Klägers für 2018) gerichtete Anfechtungsklage des Klägers erweise sich als bereits unzulässig. Da ein Beschluss über die „ausdrückliche Entlastungsverweigerung“ nicht gefasst worden sei und der Kläger eine positive Beschlussfeststellungsklage dahingehend, dass er entlastet worden sei, nicht erhoben habe, sei die hier erhobene isolierte Anfechtungsklage im Ergebnis jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei die isolierte Anfechtungsklage des Klägers auch, soweit sie sich gegen die zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 gefassten Beschlüsse richte, welche auf Ergänzungsverlangen des Klägers beruhten. Für eine Anfechtungsklage gegen einen vom Versammlungsleiter verkündeten Beschluss, ein zur Abstimmung gestellter Antrag sei mehrheitlich abgelehnt worden, bestehe grundsätzlich nur ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine solche Klage - anders als vorliegend - mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage kombiniert werde, da der Kläger allein mit der rein kassatorischen Anfechtungsklage das mit dem Antrag erstrebte Ziel nicht erreichen könne. Einer abschließenden Entscheidung über die seitens der Beklagten aufgeworfene Frage der generellen Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegenden Klage wegen Verfolgung zu missbilligender Zwecke bedürfe es hier nicht, weil die Klage auch ohne Berücksichtigung dieser zusätzlichen Erwägungen teils unzulässig, im Übrigen unbegründet sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das vorerwähnte Urteil des Landgerichts vom 04.05.2021 verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er seine erstinstanzlich gestellten Hauptanträge wie auch seinen Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 13.10.2020 (vgl. LGU 9 f.) weiterverfolgt. Zur Begründung seines Rechtsmittels rügt der Kläger im Wesentlichen Folgendes: Zu Unrecht halte das Landgericht (LGU 15 ff.) die Anfechtungsklage zu der Beschlussfassung bezüglich Tagesordnungspunkt 2 für unzulässig. Insoweit liege der maßgebliche Fehler des Landgerichts in der Annahme einer überdehnten Bindungswirkung des festgestellten Jahresabschlusses des zweiten Jahres, abgeleitet aus § 174 Abs. 1 AktG, insbesondere aus dem dortigen Satz 2, welche jegliche rechtliche Kontrolle des früheren Gewinnverwendungsbeschlusses verhindere und diesem nachträglich die Rechtswidrigkeit entziehe. Gemeint sei mit § 174 Abs. 1 AktG nur, dass die Hauptversammlung bei ihrem Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns an dessen festgestellte Höhe im festgestellten Jahresabschluss desselben Geschäftsjahres gebunden sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts treffe es auch nicht zu, dass eine erfolgreiche Anfechtungsklage des Klägers betreffend den Gewinnverwendungsbeschluss folgenlos bliebe. Denn eine Nichtigerklärung des Gewinnverwendungsbeschlusses habe zur Konsequenz, dass über den Jahresgewinn des ersten Jahres kein Beschluss gefasst sei und dass nunmehr ein einheitlicher Beschluss über diesen Gewinn sowie über den Bilanzgewinn des auf die rechtskräftige Beendigung des Anfechtungsrechtsstreits folgenden Jahres zu treffen sei. Anderenfalls wäre es nicht möglich, dass ein sich über mehrere Instanzen hinziehender Rechtsstreit zu dieser Thematik zum Erfolg im Hinblick auf den Gewinnverwendungsbeschluss führen könne, da ein solcher niemals im Zeitraum eines Jahres beendet sein werde. Letztlich wäre es dem Vorstand wie auch dem Aufsichtsrat der mit einer Anfechtungsklage beklagten Aktiengesellschaft dadurch immer möglich, einer laufenden Anfechtungsklage - gegebenenfalls in der zweiten Instanz - die Grundlage zu entziehen, indem der Jahresabschluss des Folgejahres festgestellt werde, der den Gewinnvortrag des Vorjahres enthalte. Insbesondere wäre in rechtlicher Hinsicht nichts dagegen einzuwenden, wenn ein zurückgestellter früherer Bilanzgewinn als eigenständiger Bilanzposten weitergetragen würde, bis die finanzielle Leistungsfähigkeit bestünde, aufgrund derer er ausgeschüttet werden könnte. Aus den oben dargestellten Gründen wäre dem ersten Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung eines Gesetzes- und Satzungsverstoßes zum Erfolg zu verhelfen gewesen. Denn bei unterstellter Zulässigkeit des Hilfsantrages wäre dieser aus diesen oben genannten Gründen auch begründet, weil ein Erfolg mit der Feststellungsklage insofern eine Konsequenz für in der Zukunft stattfindende Hauptversammlungen haben könne, als in deren Rahmen der Anspruch auf einen neuen Gewinnverwendungsbeschluss wieder zum Gegenstand würde. Die Entscheidung des Landgerichts (LGU 34 ff.) zur Anfechtung des Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 3 (Entlastung des Vorstands für 2018) sei rechtsfehlerhaft. So greife das Landgericht zu kurz, wenn es auf S. 47 ff. seines Urteils lediglich Ausführungen zu den zum Projekt „Kunden" im Jahre 2018 geflossenen Honorarzahlungen mache. Denn im streitgegenständlichen Geschäftsjahr seien vor allen Dingen auch diejenigen Zahlungen rückforderbar gewesen, die – wie der streitgegenständlichen Hauptversammlung bekannt – in den Jahren 2013 bis 2017 als Entgelt für Beratungstätigkeiten des H. H. jedenfalls in den Themenbereichen „Strategie“ und „Personal“ geflossen seien, in denen er als Aufsichtsrat bereits in Ausübung seines Amtes habe tätig werden müssen und welche auch nicht genehmigungsfähig gewesen seien. Die Tätigkeit des H. H. als Berater ab dem Jahre 2013 sei auf der Grundlage eines wegen Umgehung des § 113 Abs. 1 AktG gem. § 134 BGB nichtigen Rahmenvertrages erfolgt. Eine nachträgliche Heilung würde dem Grundsatz widersprechen, dass das BGB dem nichtigen Rechtsgeschäft jede rechtliche Wirkung versage. Dieser Rechtsgedanke finde auch bezüglich der §§ 113, 114 AktG Anwendung. Auch hinsichtlich des Projekts „Kunden“, mit welchem sich das Landgericht auseinandergesetzt habe, sei die Tätigkeit des H. H. auf einen nichtigen Vertrag erfolgt, weswegen gleichermaßen eine nachträgliche Genehmigung im Jahre 2019 nicht möglich gewesen sei. Insoweit sei die Neuaufstellung der vertraglichen Beziehungen im Jahr 2019 ohne Belang. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 49 ff.) liege in diesem Zusammenhang auch kein Handeln des Klägers nach dem Grundsatz „venire contra factum proprium“ vor. Insoweit missverstehe das Landgericht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.06.2010 (II ZR 14/09, Rz. 37 bei juris), welches die Situation der Anfechtungsklage eines Klägers betreffe, der in der Hauptversammlung für die von ihm angefochtenen Beschlüsse gestimmt habe. Dies sei nicht auf die hiesige Konstellation eines Klägers übertragbar, der in der Hauptversammlung gegen die angefochtenen Beschlüsse gestimmt habe und welcher nur früher einmal Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten gewesen sei, in welchem ähnliche Beschlüsse gefasst worden seien. Vielmehr sei das Ausscheiden des Klägers aus dem Aufsichtsrat als Zäsur zu werten. So bestehe sogar eine Obligation seinerseits, angesichts der zwischenzeitlich erlangten Erkenntnis, dass das vorangegangene Verhalten des Gesamtaufsichtsrats nachträglich als rechtswidrig zu bewerten sei, dieses mit rechtlichen Mitteln anzugreifen. Was die Anfechtungsklage gegen die positive Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 4 (Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder S. Z., C. Z. und H. H. für 2018) betreffe, so habe das Landgericht (LGU 70) diese zu Unrecht mit der bereits an anderer Stelle gegebenen Begründung des Einwands des „venire contra factum proprium“ als unzulässig abgewiesen. Dem trete die Berufung mit der obigen Argumentation entgegen. Rechtsfehlerhaft sei auch die Ansicht des Landgerichts (LGU 74), dass die isolierte Anfechtungsklage gegen die abgelehnte Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 unzulässig sei. So sei die Argumentation des Landgerichts, dass eine „rein kassatorische“ Anfechtungsklage unzulässig sei, weil sie das angestrebte Ziel nicht erreichen könne, unzutreffend. Insbesondere lasse sich diese nicht auf das seitens des Landgerichts zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.03.1980 (II ZR 54/78) stützen, da dieses zu der spezifischen Einzelsituation ergangen sei, dass ein „in Wirklichkeit gar nicht so zustande gekommener Beschluss“ vorgelegen habe, und dass mit der Beseitigung dieses „Scheinbeschlusses“, welcher nur bis zu einem rechtskräftigen Urteil nach § 248 AktG als gefasst gelte, der Weg für die Feststellung des richtigen Beschlussergebnisses frei werde. Insoweit gehe es um Fälle, bei denen Stimmen falsch gezählt worden seien oder Stimmrechtsausschlüsse nicht berücksichtigt worden seien, nicht hingegen um inhaltliche Fragen. Im vorliegenden Fall stehe aber kein derartiger Scheinbeschluss in Rede, weswegen es bei dem Grundsatz bleibe, dass eine „isolierte“ Anfechtungsklage zulässig sei. Soweit das Landgericht (LGU 75) Ausführungen zur generellen Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage mache, ohne dass diese für die Entscheidung Relevanz hätten, wirke dies zumindest tendenziös, da damit kein inhaltliches Ziel verfolgt werde. Die Ausführungen seien darüber hinaus auch nicht korrekt. So könne nicht die Rede davon sein, dass der Kläger mit seiner Klage sachfremde Eigeninteressen verfolge und somit das Klagerecht in zweckentfremdender Weise zu seinem eigenen Vorteil nutze. Die vom Landgericht für notwendig gehaltenen juristischen Ausführungen von über 70 Seiten in seinem Urteil zeigten allein durch deren Länge, dass es um komplexe rechtliche Themen gehe, die beiderseits betrachtet und entschieden werden könnten, ohne dass eine Zweckentfremdung des Klagerechts vorliege. Auch verfolge der Kläger keine eigennützigen Interessen. Die Mindestdividende, die das Landgericht (LGU 75) ausdrücklich erwähne, sei nichts, was dem Kläger zum eigenen Vorteil zugutekomme, sondern allen Aktionären. Auch die Rückzahlung der unrechtmäßig ausgezahlten Beraterhonorare des H. H. komme der Aktiengesellschaft insgesamt und damit allen Aktionären zugute. Der Kläger stellt die Berufungsanträge (BA 93), 1. das angegriffene Urteil des Landgerichts Stuttgart zu dem Aktenzeichen 31 O 26/19 KfH vom 04.05.2021 aufzuheben, soweit es die Entscheidung des Landgerichts zu den Klageanträgen der Nichtigerklärung der Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 09.05.2019 und den gestellten Hilfsantrag, wie er im Schriftsatz vom 13.10.2020 angekündigt wurde, betreffe; 2. entsprechend der erstinstanzlich gestellten Anträge zu entscheiden. Die Beklagte stellt den Gegenantrag (BA 116), die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt ergänzend Folgendes aus: Was die Anfechtungsklage betreffend den Gewinnverwendungsbeschluss (Tagesordnungspunkt 2) angehe, so würde eine erneute Beschlussfassung einer späteren Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2018 potenziell gegen § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG verstoßen, da im Zuge dessen derselbe Bilanzgewinn mehrfach ausgeschüttet werden könnte. Was die Anfechtungsklage gegen den Tagesordnungspunkt 3 betreffe, so verkenne die Berufung, dass sich der angefochtene Beschluss auf die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 beziehe und mit diesem somit nur die Tätigkeit des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 im Großen und Ganzen gebilligt worden sei, während frühere Amtszeiten nicht Gegenstand jenes Entlastungsbeschlusses gewesen seien. Soweit sich daher die vom Kläger vorgetragenen Zahlungen an H. H. für Tätigkeiten in den Themenbereichen „Vertrieb“, „Strategie“, „Kunden“ und „Personal“ auf die Jahre 2013 bis 2017 bezögen, seien diese für die Anfechtungsklage gegen jenen Entlastungsbeschluss ohne Bedeutung. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten des Landgerichts Stuttgart 31 O 59/20 KfH (OLG Stuttgart 20 U 76/21) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. B. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 04.05.2021 ist zum ganz überwiegenden Teil zulässig (sogleich unten I.), und hat in der Sache insoweit Erfolg, als auf die Anfechtung des Klägers der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 (a) (über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder S. Z., C. Z. und H. H.) für nichtig zu erklären war (unten II. 6.). Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet (unten II. 1. bis 5.). I. Die Berufung des Klägers ist lediglich insoweit unzulässig, als sie sich dagegen richtet, dass das Landgericht (LGU 72 ff. i.V.m. Ziff. 1 a), 2. Spiegelstrich des Urteilstenors) die Anfechtungsklage des Klägers gegen die abgelehnte Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 4 (b) (“[Nicht-] Entlastung des Klägers“ für 2018) wegen fehlender positiver Beschlussfeststellung als unzulässig abgewiesen hat. Denn insoweit hat die Berufung gegen die - zutreffenden (vgl. hierzu unten II. 5. zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7) - Begründungserwägungen des Landgerichts, auf welche Bezug genommen wird, nichts erinnert, obwohl der Kläger mit seinem Rechtsmittel - ausweislich seines Berufungsantrags Ziff. I. (BA 93) - die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils begehrt, „soweit es die Entscheidung des Landgerichts zu den Klageanträgen der Nichtigerklärung der Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 09.05.2019 und den gestellten Hilfsantrag, wie er im Schriftsatz vom 13.10.2020 angekündigt wurde, betrifft“, wobei sein Berufungsantrag Ziff. II. (aaO) dahin geht, „entsprechend der erstinstanzlich gestellten Anträge zu entscheiden“. Nicht zuletzt bekräftigt der Kläger auch eingangs seiner Berufungsbegründung vom 23.08.2021 (S. 2; BA 93), dass er das Urteil, „soweit in der Antragstellung angegeben, für rechtsfehlerhaft“ halte und dass er es „im dort ersichtlichen Umfang“ mit der Berufung angreife, ohne allerdings hinsichtlich der abgelehnten Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 4 (b) nähere Ausführungen zu machen. Da die Berufungsbegründung mithin insoweit den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO nicht genügt, erweist sich die Berufung des Klägers als diesbezüglich unzulässig. Im Übrigen wird die Entscheidung jedenfalls im Ergebnis auch davon getragen, dass das Landgericht (LGU 71 f.) einen Anfechtungsgrund verneint hat, wogegen die Berufungsbegründung nichts anführt, so dass sie auch deshalb unzulässig ist. II. Soweit die Berufung im Übrigen zulässig ist, hat sie in der Sache teilweise Erfolg. Dies gilt - wie oben bereits erwähnt - insoweit, als auf die Anfechtung des Klägers der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 (a) für nichtig zu erklären war (unten II. 6.). Die weitergehende Berufung war als unbegründet zurückzuweisen. 1. Zu Recht ist das Landgericht - entgegen der Auffassung der Berufung (BA 94 ff.) - zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anfechtungsklage des Klägers insoweit wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, als sie sich gegen den zu Tagesordnungspunkt 2 gefassten Hauptversammlungsbeschluss vom 09.05.2019 betreffend die Gewinnverwendung des Jahres 2018 richtet. a) Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses stellt eine allgemeine Prozessvoraussetzung dar, welche fehlt, wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse (mehr) an dem begehrten Urteil haben kann (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 - 34 U 188/11, Rz. 76 bei juris). Bei statthaften Gestaltungsklagen folgt das Rechtsschutzinteresse aus der Gestaltungswirkung, weil die Gestaltung nur durch Urteil erfolgen kann. Dementsprechend verlangt der Bundesgerichtshof für die Anfechtungsklage zwar grundsätzlich kein besonderes eigenes Rechtsschutzinteresse des Aktionärs (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2013 - II ZR 56/12, Rz. 13 bei juris m.w.N.). Das Rechtsschutzinteresse an der Vernichtung eines Beschlusses kann jedoch zum einen dann entfallen, wenn die Gestaltungswirkung - etwa nach der Aufhebung des in Rede stehenden Beschlusses - nicht mehr eintreten kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2018 - II ZR 205/16, Rz. 28 bei juris). Zum anderen kann es dann entfallen, wenn die Nichtigerklärung keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Aktionäre, der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mehr haben kann. Denn wenn ein Beschluss keinerlei Wirkungen für die Vergangenheit (als Grundlage für weitere Rechtshandlungen oder Maßnahmen) und für die Zukunft mehr hat, besteht auch an seiner Vernichtung oder der Klärung seiner Rechtmäßigkeit kein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse mehr (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2013, aaO, Rz. 14 und 16 bei juris BGH, Beschl. v. 08.01.2019 - II ZR 94/17, Rz. 2 bei juris). Dies ist etwa bei der Neuvornahme unter Vermeidung der zur Anfechtbarkeit führenden Mängel der Fall (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2003 - II ZR 194/01, NJW 2004, 1165). b) Soweit Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 09.05.2019 zu Tagesordnungspunkt 2 ist, mit welchem der Bilanzgewinn 2018 auf neue Rechnung vorgetragen wurde, sind die nach den oben unter a) erwähnten Grundsätzen erforderlichen Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers nicht gegeben. aa) Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns Beträge als Gewinn auf neue Rechnung vortragen. Der Gewinnvortrag (vgl. § 266 Abs. 3 A. IV. HGB) ergibt sich aus dem verbleibenden Betrag des Bilanzgewinns, der nicht in die Rücklagen eingestellt wird und nicht an die Aktionäre ausgeschüttet wird (vgl. Euler/Klein in: BeckOGK AktG, Stand: 01.02.2022, § 170 Rz. 45). Der Gewinnvortrag enthält zunächst einen Aufschub der Beschlussfassung für das betreffende Geschäftsjahr. Damit besteht die Möglichkeit einer endgültigen Verfügung als Rücklage oder Ausschüttung fort, d.h. der Gewinnvortrag verbleibt - anders als Gewinnrücklagen - in der Verfügungsmacht der Hauptversammlung (vgl. Grigoleit/Zellner in: Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 58 Rz. 28; Heymann in: Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, Werkstand: 66. EL. Oktober 2021, B 390 „Gewinnverwendung“ Rz. 66). Kommt es bis zum nächsten Jahresabschluss nicht zu einer entsprechenden Verfügung, geht der vorgetragene Gewinn ohne weiteres in den Bilanzgewinn des Folgejahres ein. Eines besonderen Auflösungsbeschlusses - wie bei den Rücklagen - bedarf es hier nicht (vgl. Heymann in: Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, aaO; Koch in: Koch, AktG, 16. Aufl., § 58 Rz. 24; Bayer in: MünchKommAktG, 5. Aufl., § 58 Rz. 91; vgl. auch für die GmbH: OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.12.1962 - 6 U 126/62, NJW 1963, 2080, 2081). D.h. der Gewinnvortrag schiebt lediglich die Gewinnausschüttung um ein Jahr auf; im folgenden Jahr verliert er die Selbständigkeit wieder und erhöht den Bilanzgewinn des Folgejahres bzw. mindert den Verlust (vgl. § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG; vgl. Cahn/v. Spannenberg in: BeckOGK AktG, aaO, § 58 Rz. 90). Die Bindung durch den Gewinnvortrag ist nur kurzfristig, da dieser im Folgejahr automatisch wieder in den Bilanzgewinn eingeht und damit erneut zur Disposition der Hauptversammlung steht (vgl. Euler/Klein in: BeckOGK AktG, aaO, § 174 Rz. 17; Hennrichs/Pöschke in: MünchKommAktG, 5. Aufl., § 174 Rz. 31; zur GmbH vgl. Kersting in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 29 Rz. 25; Ekkenga in: MünchKommGmbHG, 4. Aufl., § 29 Rz. 12). bb) Zwar geht die vom Kläger (BA 142) in diesem Zusammenhang herangezogene Auffassung von Vetter (in: Großkomm.z.AktG, 5. Aufl., § 174 Rz. 166 und 179 f.) dahin, dass in dem Falle, dass - wie hier - die Hauptversammlung die vollständige Thesaurierung des Bilanzgewinns beschlossen und ein qualifizierter Aktionär i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 3 AktG vor Ende des Folgejahres Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben habe, der Vorstand den gesamten Bilanzgewinn im Jahresabschluss des Folgejahres auf der Passivseite in einer gesonderten Bilanzposition „Gewinnvortrag Geschäftsjahr YX vor Verwendung“ zu verbuchen habe, wobei diese in den Jahresabschlüssen der folgenden Geschäftsjahre bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits isoliert fortzuführen sei, um sicherzustellen, dass der Anspruch der Aktionäre auf Herbeiführung eines Gewinnverwendungsbeschlusses für das betreffende Jahr noch erfüllt werden könne. Allerdings bedarf es hier keiner Entscheidung, ob diese Argumentation Vetters - wie das Landgericht (LGU 20) meint - im Widerstreit zu den Vorschriften der §§ 170 Abs. 2, 174 Abs. 2 AktG und § 266 Abs. 3 A. IV. HGB steht, welche nach Auffassung des Landgerichts einem Ausweis verschiedener „Gewinnvorträge“ aus verschiedenen Jahren entgegenstünden. Denn im vorliegenden Fall ist die Beklagte anders verfahren. So hat der Aufsichtsrat der Beklagten noch während des laufenden Rechtsstreits am 06.04.2020 den Jahresabschluss des Folgejahres - d.h. denjenigen zum 31.12.2019 - dergestalt festgestellt, dass der aufgrund des angefochtenen Beschlusses vorgetragene Bilanzgewinn 2018 - unstreitig - in den Bilanzgewinn des Jahres 2019 eingeflossen ist. Ob - wie das Landgericht (LGU 24 ff.) vor diesem Hintergrund unter Rekurs auf die in § 174 Abs. 1 Satz 2 AktG statuierte Bindungswirkung festgestellter Jahresabschlüsse meint - das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für seine Anfechtungsklage bereits aufgrund dieses Umstandes entfallen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist jedenfalls dadurch in Wegfall geraten, dass zwischenzeitlich - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - die virtuelle Hauptversammlung der Beklagten vom 28.07.2020 zu TOP 2 den Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat, den im Jahresabschluss zum 31.12.2019 festgestellten Bilanzgewinn des Jahres 2019 (in welchen der vorgetragene Bilanzgewinn 2018 Eingang gefunden hat) auf neue Rechnung vorzutragen, und die hiergegen gerichtete Beschlussanfechtungsklage des Klägers in Ziff. 3 des Tenors des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.2021 (31 O 59/20 KfH) - rechtskräftig - als unzulässig abgewiesen wurde. Damit hat die Hauptversammlung vom 28.07.2020 über die Verwendung des gesamten bis dahin aufgelaufenen Bilanzgewinns endgültig und bestandskräftig entschieden. Ein isolierter Gewinnverwendungsbeschluss über den Bilanzgewinn des Jahres 2018 kommt deshalb nicht mehr in Betracht. 2. In zutreffender Weise hat das Landgericht (LGU 29 f.) auch den mit dem ersten Hilfsantrag des Klägers verfolgten Antrag auf Feststellung für unzulässig erachtet, dass der Gewinnverwendungsbeschluss vom 09.05.2019 gegen Gesetz und Satzung verstoßen habe. Insoweit hat das Landgericht (LGU 29 f.) ein fortbestehendes Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 Abs. 1 ZPO) im Ergebnis zu Recht mit der Begründung verneint, dass der bereits mit der Anfechtungsklage angegriffene Hauptversammlungsbeschluss vom 09.05.2019 zum Tagesordnungspunkt 2 keine Rechtswirkungen mehr für die Zukunft entfaltet. Letzteres ist deswegen der Fall, da die virtuelle Hauptversammlung der Beklagten vom 28.07.2020 - wie oben bereits erwähnt - zu TOP 2 den mittlerweile bestandskräftigen Beschluss gefasst hat, den im Jahresabschluss zum 31.12.2019 festgestellten Bilanzgewinn des Jahres 2019, in welchen der vorgetragene Bilanzgewinn 2018 unstreitig Eingang gefunden hat, auf neue Rechnung vorzutragen. 3. Gegen die Abweisung des höchsthilfsweise im Schriftsatz des Klägers vom 24.03.2021 (S. 2; GA 299) gestellten Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses 2018 als unbegründet wendet sich die Berufung des Klägers nicht. 4. Bezüglich der Anfechtung des Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 3 ist das Landgericht (LGU 34 ff.) im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die gegen diesen Beschluss über die Entlastung des Vorstands für 2018 gerichtete Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet ist. a) Ein Entlastungsbeschluss ist nach § 243 Abs. 1 AktG wie jeder andere Hauptversammlungsbeschluss anfechtbar, soweit er gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt. Im Rahmen der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses hat das Gericht demnach nicht unmittelbar das Handeln der Verwaltung, sondern das Handeln der Hauptversammlung zu überprüfen (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 182 bei juris m.w.N.). Die Eröffnung der Möglichkeit, einen Beschluss über die Entlastung der Verwaltung anzufechten, dient nicht der umfassenden gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns im abgelaufenen Geschäftsjahr, sondern ausschließlich der Kontrolle der Beschlussfassung der Hauptversammlung (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015, aaO). Das Verwaltungshandeln spielt im Rahmen der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nur insoweit eine Rolle, als bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entlastungserteilung durch die Hauptversammlung zu klären ist, ob die Hauptversammlung das ihr zukommende Ermessen angesichts von Pflichtverletzungen des Entlasteten überschritten hat. Dabei ist nicht zu prüfen, ob die Erteilung der Entlastung i.S. von § 315 BGB billigem Ermessen entspricht. Es kommt nur darauf an, ob sich die Entlastungserteilung als Treuepflichtverletzung der den Entlastungsbeschluss tragenden Mehrheit der Hauptversammlungsteilnehmer gegenüber der Minderheit darstellt und deshalb die Beschlussfassung einen Rechtsverstoß i.S. von § 243 Abs. 1 AktG begründet (s. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015, aaO, Rz. 183 bei juris m.w.N.). Da die Entlastungsentscheidung grundsätzlich im Ermessen der Gesellschafter liegt, ist ein Entlastungsbeschluss nicht schon dann fehlerbehaftet i.S. von § 243 Abs. 1 AktG, wenn es Gründe gegeben hätte, die Entlastung zu verweigern. Ein Entlastungsbeschluss ist nur bei eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- und Satzungsverstößen der zu Entlastenden anfechtbar (s. grundlegend BGH, Urt. v. 25.02.2002 - II ZR 133/01, Rz. 15 bei juris - „Macroton“; OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, Rz. 366 bei juris m.w.N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 151 bei juris m.w.N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 184 bei juris). Die Schwere des Verstoßes beurteilt sich anhand einer wertenden Betrachtung, im Zuge derer zu berücksichtigen ist, ob trotz des Verstoßes die Anerkennung des Verhaltens als im Großen und Ganzen gesetzes- und satzungskonform noch vertretbar erscheint. Das Erfordernis der schwerwiegenden Pflichtverletzung soll die Entlastungsanfechtung wegen Bagatellverstößen ausschließen. An der nötigen Eindeutigkeit eines Verstoßes fehlt es jedenfalls dann, wenn sich der Entlastete nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015, aaO, Rz. 185 f. bei juris m.w.N.). Die Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses setzt weiter voraus, dass die in Rede stehende eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder für diese aufgrund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war. Die Erkennbarkeit kann sich insbesondere auch daraus ergeben, dass die tatsächlichen Umstände der Hauptversammlung durch einen Redebeitrag vor Augen geführt werden, wenn diese Umstände aus Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs als unstreitig angesehen werden können. Eine Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses scheidet allerdings dann aus, wenn die tatsächlichen Umstände, die den Vorwurf einer schwerwiegenden und eindeutigen Pflichtverletzung begründen, aus der Perspektive der Hauptversammlung nicht aufgeklärt sind (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015, aaO, Rz. 187 f. bei juris m.w.N.). b) Bei Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze macht der Kläger im Zuge der Anfechtung der Vorstandsentlastung für 2018 im Ergebnis ohne Erfolg geltend, dass der Vorstand an das Aufsichtsratsmitglied H. H. für Tätigkeiten, die jener in den Jahren von 2013 bis einschließlich März 2018 aufgrund eines nichtigen Beratungsvertrages (vgl. §§ 113, 114 AktG) erbracht habe, in den Jahren 2013 bis 2018 Zahlungen geleistet bzw. jedenfalls bis Ende des Jahres 2018 die Rückforderung der jeweiligen Zahlbeträge unterlassen habe. Soweit in diesem Zusammenhang Zahlungen in den Jahren 2013 bis 2017 in Rede stehen, sind diese allerdings bereits außerhalb des maßgeblichen Entlastungszeitraums 2018 erfolgt. Was die Zahlungen im Jahre 2018 bzw. - korrespondierend zu den in den Jahren 2013 bis 2018 vorgenommenen Zahlungen - die bis Ende 2018 unterlassene Rückforderung der vorausgegangenen Zahlungen betrifft, so ist im Hinblick auf die entsprechende nachträgliche Genehmigung des Beratungsvertrages und der hierauf erbrachten Leistungen durch den Aufsichtsrat jedenfalls von der fehlenden Erkennbarkeit einer insoweit in Rede stehenden eindeutigen und schwerwiegenden Pflichtverletzung des Vorstands durch die Teilnehmer der Hauptversammlung vom 09.05.2019 auszugehen. aa) Nach § 113 Abs. 1 Satz 1, 3 AktG kann den Aufsichtsratsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen soll. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 AktG). Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab (§ 114 Abs. 1 AktG). Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne dass der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt (§ 114 Abs. 2 Satz 1 AktG). Der Vorstand muss entsprechende Rückgewähransprüche der Gesellschaft grundsätzlich durchsetzen, rechtzeitig geltend machen und deren Verjährung verhindern. Ein Absehen hiervon kann lediglich etwa dann pflichtgemäß sein, wenn - wofür hier nichts ersichtlich ist - eine zweifelhafte Zahlungsfähigkeit des Anspruchsgegners besteht (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 234 bei juris m.w.N.). Das Unterlassen der Rückforderung ist eine (dauernde) Pflichtverletzung des Vorstands i.S. von § 93 AktG; der Rückgewähranspruch entfällt nur und erst mit Genehmigung des Aufsichtsrats (§ 114 Abs. 2 Satz 1 AktG; vgl. Ullrich, GmbHR 2012, 1153, 1158; Bosse, NZG 2007, 172, 174 Fn. 24). Um Umgehungen des § 113 AktG zu verhindern, muss der Beratungsvertrag eindeutige Feststellungen darüber ermöglichen, ob die zu erbringende Leistung außer- oder innerhalb des organschaftlichen Pflichtenkreises des Aufsichtsratsmitglieds liegt und ob der Vertrag darüber hinaus keine verdeckten Sonderzuwendungen - etwa in Form einer überhöhten Vergütung - enthält. Dazu gehört, dass die speziellen Beratungsgegenstände und das dafür zu entrichtende Entgelt so konkret bezeichnet werden, dass sich der Aufsichtsrat ein eigenständiges Urteil über die Art und den Umfang der Leistung sowie über die Höhe und die Angemessenheit der Vergütung bilden kann. Verträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind nicht nach § 114 Abs. 1 AktG genehmigungsfähig, sondern nichtig (§ 134 BGB i.V.m. § 113 AktG; vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2006 - II ZR 279/05, Rz. 13 bei juris). bb) Der hier in Rede stehende - ursprüngliche - schriftliche Beratungsvertrag zwischen der B. GmbH (einer als Zwischenholding dienenden Tochtergesellschaft der Beklagten; vgl. GA 91) und H. H. vom 10.06. / 12.06.2013 (Anlage B 5) fällt in den Anwendungsbereich des § 114 AktG. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann der Fall, wenn dem Aufsichtsratsmitglied auf der Grundlage eines Beratungsvertrages Zuwendungen zufließen, bei denen es sich - wie vorliegend - nicht nur um - abstrakt betrachtet - ganz geringfügige Leistungen handelt oder die im Vergleich zu der von der Hauptversammlung festgesetzten Aufsichtsratsvergütung einen vernachlässigenswerten Umfang haben (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2012 - II ZR 48/11, NZG 2012, 1064 Rz. 14 f. m.w.N.). Zwar erfasst das Gesetz dem Wortlaut nach nur die Verpflichtung „gegenüber der Gesellschaft“. Gleichwohl ist § 114 AktG nach ganz h.M. vom Sinn und Zweck der Norm her, nämlich der Vermeidung einer Beeinflussung des Aufsichtsratsmitglieds durch zu überwachende Organe, grundsätzlich auch auf Verträge mit verbundenen Unternehmen zu erstrecken, sofern - wie hier - deren Organe zu dem Überwachungs- und Beratungskreis des Aufsichtsrats gehören oder Interessenkollisionen mit dem Eigeninteresse der abhängigen Gesellschaft drohen (vgl. Spindler in: BeckOGK AktG, Stand: 01.02.2022, § 114 Rz. 8; Habersack in: MünchKommAktG, 5. Aufl., § 114 Rz. 17; Lutter/Kremer, ZGR 1992, 87, 104 ff.; Rellermeyer, ZGR 1993, 77, 87; Rodewig/Rothley in: Semler/v. Schenck/Wilsing, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 5. Aufl., § 9 Rz. 149 m.w.N., auch zur Gegenauffassung). cc) Wie das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil (LGU 43 f.) zutreffend aufgezeigt hat, sind in § 2 Nr. 1 und 2 des vorerwähnten schriftlichen Beratervertrages als „Gegenstände der Beratung“ die folgenden definiert: „1. Miterarbeitung von Konzepten zur Optimierung technischer und organisatorischer Abläufe in den Betrieben. Das gilt auch insbesondere für den Werkzeug- und Formenbau. 2. Miterarbeitung für Konzepte für Vertriebs- und Marketingstrategien.“ Insoweit ist das Landgericht (aaO) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Beratungsvertrag von 2013 zumindest in Gestalt des Aspekts „Miterarbeitung von Konzepten für Vertriebs- und Marketingstrategien“ (vgl. Ziff. 2) Beratungsgegenstände umfasste, die keine klare Abgrenzung zu der von H. H. als Aufsichtsrat geschuldeten Beratung und Überwachung des Vorstands bei Entwicklung und Verfolgung der Unternehmensstrategie ermöglichte. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht (LGU 44) den Beratungsvertrag von 2013 als Rahmenvertrag mit nur stichwortartig umrissenen Aufgaben, der keine klare und eindeutige Abgrenzung zur Aufsichtsratstätigkeit ermöglichte, zu Recht für nichtig i.S. der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2006 - II ZR 279/05, Rz. 13 f. bei juris) erachtet. dd) Allerdings ergibt sich - wie oben bereits erwähnt - aus § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG, dass der Aufsichtsrat den Vertrag grundsätzlich auch (nachträglich) genehmigen kann, und zwar auch noch nach Zahlung der Vergütung (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2012 - II ZR 48/11, Rz. 18 bei juris). Wird die Genehmigung erteilt, gilt der Vertrag nach § 184 Abs. 1 BGB als von Anfang an wirksam (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.20212, aaO, Rz. 20 bei juris). Eine entsprechende Genehmigung wurde im vorliegenden Fall seitens des Aufsichtsrats der Beklagten erklärt. (1) Zwar liegt eine solche - wovon das Landgericht (LGU 44) zutreffend ausgegangen ist - nicht in der - wörtlichen - Wiederholung der oben unter 4. b) cc) dargestellten Formulierung des Beratungsvertrages vom 10.06. / 12.06.2013 im Beschluss des Aufsichtsrats vom 29.03.2017 (Anlagenkonvolut B 9; hier: S. 2 der „Niederschrift zum Tagesordnungspunkt Sonstiges/Beratervertrag H. H.“ unter III.), welche den Wirksamkeitsmangel mithin nicht beseitigt hat. Soweit der weitere Aufsichtsratsbeschluss vom 03.05.2018 (Anlagenkonvolut B 10; hier S. 3 unter IV.) vorsieht, dass „den von der Beklagten und der B. GmbH im Geschäftsjahr 2018 an H. H. erteilten Aufträgen zur Erbringung von Beratungsleistungen gemäß dem Beratervertrag sowie den hierfür gewährten bzw. noch zu gewährenden Vergütungen … gemäß der dieser Niederschrift als Anlage beigefügten Auflistung“ (vgl. Anlage B 11 – „Beratungsleistungen H. H. im Geschäftsjahr 2018“) zugestimmt werde, verhält sich dieser zwar nicht zu den Jahren 2013 bis 2017, wohl aber zum Jahr 2018. Soweit vorliegend Zahlungen i.H. von 1.948,00 € für die Beratungstätigkeit bezüglich des Projekts „Kunden“ im Februar und März 2018 in Rede stehen, ist das Landgericht (LGU 45 f.) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass bereits zum Zeitpunkt der über die Entlastung beschlussfassenden Hauptversammlung vom 09.05.2019 geklärt gewesen wäre, ob der Zahlungszeitpunkt vor oder erst nach der oben erwähnten genehmigenden Entscheidung des Aufsichtsrats mit Beschluss vom 03.05.2018 lag. Im letztgenannten Fall hätte die Zahlung im Einklang mit § 114 Abs. 1 AktG gestanden, und es hätte an einem Gesetzesverstoß gefehlt. Wie oben bereits erwähnt, scheidet jedoch die Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses dann aus, wenn - wie hier - die tatsächlichen Umstände, die den Vorwurf einer schwerwiegenden und eindeutigen Pflichtverletzung begründen, aus Perspektive der Hauptversammlung nicht aufgeklärt sind (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015, aaO, Rz. 187 f. bei juris m.w.N.). Gegen die Annahme der fehlenden Erkennbarkeit durch die Hauptversammlung wendet die Berufung (BA 100 f.) lediglich ein, dass das Landgericht (LGU 45 unten) in diesem Zusammenhang deswegen zu Unrecht annehmen wolle, dass die Auszahlungen nicht für das Jahr 2018 belegt seien, weil der Vorstand in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2020 „angedeutet“ habe, dass möglicherweise Vergütungen für 2017 erst in 2018 gezahlt worden seien. Hierauf kommt es allerdings nicht an, da das Urteil von der oben erwähnten Erwägung des Landgerichts (LGU 46) getragen wird, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Zahlungen für Leistungen im Februar und März vor oder nach der Entscheidung des Aufsichtsrats vom 03.05.2018 erfolgt sind. Wie das Landgericht (LGU 43) weiter zutreffend ausgeführt hat, ergab sich der Umstand, dass H. H. im Jahr 2018 auch Leistungen im Bereich „Vertrieb und Strategie“ für weitere 4.220,00 € erbracht hatte, erst im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits, war somit zum Zeitpunkt der Abstimmung über die Entlastung des Vorstands noch nicht geklärt und erst recht für die Aktionäre nicht evident. (2) Was - korrespondierend zu den in den Jahren 2013 bis 2018 vorgenommenen Zahlungen - die Frage der bis Ende 2018 unterlassenen Rückforderung jener vorausgegangenen Zahlungen betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass nach den zutreffenden, seitens des Klägers nicht in Frage gestellten Feststellungen des Landgerichts (LGU 48 f.) die Beklagte (und die B. GmbH) am 09.04.2019 mit H. H. neue Beraterverträge bezogen auf jedes einzelne Beratungsprojekt geschlossen haben, denen der Aufsichtsrat der Beklagten am 10.04.2019 - d.h. vor der streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 09.05.2019 - zugestimmt hat. Insoweit wurden jeweils gesonderte Verträge geschlossen, welche das jeweilige Projekt benennen und auf eine neue Grundlage stellen. In diesem Zusammenhang geht es jeweils um prinzipiell genehmigungsfähige Beratungstätigkeiten für konkretes „Tages“-Geschäft statt um übergreifende strategische Weichenstellungen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf das im Berufungsverfahren vorgelegte Anlagenkonvolut B 26 (S. 64 ff. im elektronischen Ordner „Anlagen Beklagter/Agg), welches die Beratungsverträge vom 09.04.2019 für die Projekte „Entwicklung und Vertrieb von ...“, „Erarbeitung eines Hybridteilekonzepts“, „Kundenaufträge mit Folgeschäden“, „Personalberatung Führungskräfte“ und „Unterstützung von Tochterunternehmen im Bereich Vertriebsstruktur und -organisation sowie deren strategischer Ausrichtung“ enthält, sowie auf das als Anlage B 27 (S. 94 f. im elektronischen Ordner „Anlagen Beklagter/Agg) zu den Akten gereichte „Protokoll der T. des Aufsichtsrats der ... AG über die Beschlussfassung zu den Beratungsverträgen mit dem Mitglied des Aufsichtsrats H. H. vom 10.04.2019“. Wie das Landgericht (aaO) zutreffend festgestellt hat, wurden in diesen neuen Beraterverträgen die Tätigkeiten im Einzelnen spezifiziert und die hierfür jeweils zu leistende Vergütung festgelegt, wobei die in jenen Beraterverträgen vom 09.04.2019 vereinbarten Vergütungen den an H. H. geleisteten Zahlungen entsprechen. Weitergehend heißt es exemplarisch in § 2 Abs. (2) des „Beratungsvertrages für das Projekt Entwicklung und Vertrieb von ...“ vom 09.04.2019 (Anlagenkonvolut B 26; aaO) wie folgt: „Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Auftragnehmer die Beratungsleistungen in vollem Umfang vertragsgemäß im Zeitraum v Januar 2013 bis April 2018 erbracht hat. Die Tätigkeiten des Auftragnehmers im Rahmen des Beratungsauftrags sind in Tätigkeitsnachweisen - nachstehend die 'Tätigkeitsnachweise' genannt - aufgeführt, die dem Auftraggeber und der ... AG vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt worden sind.“ § 3 jenes Vertrages sieht außerdem Folgendes vor: „(1) Die Vergütung der Beratungsleistungen des Auftragnehmers erfolgt nach Maßgabe des Rahmen-Beratervertrags auf der Grundlage des tatsächlichen Zeitaufwands des Auftragnehmers. Es wurde für die Zeit von Januar 2013 bis Mai 2013 ein Tagessatz von 1.000 Euro und ein Stundensatz von 130 Euro sowie für die Zeit von Juni 2013 bis April 2018 ein Tagessatz von 1.300 Euro und ein Stundensatz von 162 Euro vereinbart. Ferner sind die hierfür angefallenen Auslagen und Aufwendungen dem Auftragnehmer nach Maßgabe des Rahmen-Beratervertrags vom Auftraggeber zu erstatten. ... (2) ... Die entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand des Auftragnehmers entstandenen monatlichen Vergütungen für die Beratungsleistungen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführt. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass sich für den Zeitraum von Januar 2013 bis April 2018 eine Vergütung der Beratungsleistungen des Auftragnehmers in Höhe von 171.676 Euro - nachstehend die 'Gesamtvergütung' genannt - zuzüglich Umsatzsteuer ergibt. (3) Ferner sind im Zusammenhang mit dem Beratungsauftrag im Zeitraum von Januar 2013 bis April 2018 beim Auftragnehmer Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw sowie Bewirtungs- und Übernachtungskosten, angefallen, die in den Unterlagen zu den Honorarrechnungen im Einzelnen ordnungsgemäß nachgewiesen sind. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass diese Auslagen und Aufwendungen dem Auftragnehmer vom Auftraggeber in der angefallenen Höhe zu erstatten sind ... (4) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Vergütung im Verhältnis zu den erbrachten Beratungsleistungen angemessen ist, die Auslagen und Aufwendungen erforderlich gewesen sind und der Auftraggeber in Höhe des Gesamtbetrags anderweitige Aufwendungen erspart hat. Die Vertragsparteien sind sich ferner einig, dass der Gesamtbetrag zuzüglich Umsatzsteuer vom Auftragnehmer vertragsgemäß abgerechnet und vom Auftraggeber bezahlt worden ist. Der Auftragnehmer hat gemäß § 3 Abs. 2 des Rahmen-Beratervertrags zu jedem Monatsende eine Honorarrechnung für alle vom Rahmen-Beratervertrag umfassten Einzel-Beratungsaufträge eingereicht.“ Die übrigen neuen Beratungsverträge vom 09.04.2019 enthalten jeweils entsprechende, lediglich hinsichtlich der Betragsangaben modifizierte Bestimmungen. Ob allerdings ein wegen ungenauer Bezeichnung der Vertragspflichten gegen §§ 113 f. AktG verstoßender Beratungsvertrag, auf welchen bereits Zahlungen geleistet wurden, nachträglich konkretisiert und dann - entgegen der Auffassung der Berufung (BA 99 f.) - durch den Aufsichtsrat wirksam genehmigt werden kann, ist streitig. Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2012 - II ZR 48/11, Rz. 18 bei juris; BGH, Urt. v. 20.11.2006 - II ZR 279/05, Rz. 15 bei juris). Das Oberlandesgericht Frankfurt verneint die Frage in seinem Urteil vom 21.09.2005 (1 U 14/05, Rz. 26 bei juris) obiter. Die Literatur vertritt demgegenüber nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 184 BGB) überwiegend die gegenteilige Auffassung (vgl. Mertens/Cahn in: Kölner Komm.z.AktG, 3. Aufl., § 114 Rz. 29 f.; Grigoleit/Tomasic in: Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 114 Rz. 18; Happ, Festschrift Priester, 2007, S. 175, 190 ff.; Lutter/Drygala, Festschrift Ulmer, 2003, S. 381, 395 f.; Bosse, NZG 2007, 172, 174 f.; Krüger/Thonfeld, EWiR 2006, 385, 386; Müller, NZG 2002, 797, 801; Wissmann/Ost, BB 1998, 1957, 1958; a.A. Habersack in: MünchKommAktG, 5. Aufl., § 114 Rz. 25; Spindler, NZG 2012, 1161, 1163 f.; differenzierend Vetter, AG 2006, 173, 178; ders., ZIP 2008, 1, 8). Welcher dieser Auffassungen gefolgt werden kann, kann auch an dieser Stelle offen bleiben. Denn selbst wenn man sich insoweit der h.A. in der Literatur anschlösse, wäre weiter zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Möglichkeit, einen Beratungsvertrag zu genehmigen, nicht folgt, dass der Vorstand pflichtgemäß handelt, wenn er dem Aufsichtsratsmitglied schon vor der Genehmigung des Vertrags durch den Aufsichtsrat eine Vergütung zahlt, und dass sich an der Rechtswidrigkeit einer solchen Vergütungszahlung nichts ändert, wenn der Aufsichtsrat den Vertrag anschließend genehmigt (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2012 - II ZR 48/11, Rz. 20 ff. bei juris). ee) Allerdings war für die Hauptversammlung vom 09.05.2019 der geltend gemachte Aspekt, dass der Vorstand die Rückforderung der in den Jahren 2013 bis 2018 geleisteten Zahlungen bis zum Ende des Entlastungsjahres 2018 pflichtwidrig unterlassen habe, nicht erkennbar. Zwar wurde in der Hauptversammlung vom 09.05.2019 durch Rechtsanwältin D. B. gefragt, in welcher Höhe Zahlungen an H. H. „in den Jahren 2018, 2017, 2016, 2015, 2014 getätigt“ worden seien; der Vorstand sei ja für die „Rückzahlung“ (gemeint war wohl die Rückforderung) verantwortlich (vgl. das als Anlage K 9 vorgelegte Redemanuskript zur Hauptversammlung vom 09.05.2019). Allerdings kam im Zuge dieser Fragestellung und der hierauf erfolgten Betragsangaben durch die Verwaltung (vgl. S. 18 f. der Klageschrift vom 07.06.2019; GA 18 f.) - insbesondere vor dem Hintergrund des(auch rückbezogenen) Regelungsgehalts der neuen Beraterverträge vom 09.04.2019 - jedenfalls für einen objektiven Durchschnittsaktionär nicht erkennbar zum Ausdruck, dass der Vorstand die Rückforderung der gezahlten Beträge vor Ende des Entlastungsjahres 2018 pflichtwidrig unterlassen habe. Abgesehen davon stellt sich die mangelnde Rückforderung jedenfalls nach der Genehmigung im Streitfall nicht mehr als hinreichend schwerwiegende Pflichtverletzung dar. ff) Da eine Anfechtbarkeit des Beschlusses betreffend die Entlastung des Vorstands im Hinblick auf die Honorarzahlungen an H. H. bzw. den Vorwurf der unterlassenen Rückforderung aus den vorerwähnten Gründen zu verneinen ist, kann die Frage dahingestellt bleiben, ob es dem Kläger - wie das Landgericht (LGU 49 ff.) in einer zusätzlichen Begründungserwägung meint - verwehrt ist, sich auf entsprechende Pflichtwidrigkeiten zu berufen, weil er während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat „entsprechende Vorgänge mehrfach gebilligt“ habe. c) Soweit der Kläger die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses betreffend den Vorstand auch damit begründet hat, dass Fragen u.a. zur Unternehmensstrategie nicht vom Vorstand, sondern nur von der Aufsichtsratsvorsitzenden beantwortet worden seien (vgl. GA 24), bzw. dass Fragen betreffend die F. ... überhaupt nicht beantwortet worden seien (GA 13 f.), hat das Landgericht (LGU 52 ff.) eine Anfechtbarkeit wegen jener geltend gemachten Informationspflichtverletzungen mit rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen verneint, auf welche der Senat Bezug nimmt. Hiergegen hat die Berufung denn auch ebenso wenig erinnert wie gegen die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts (LGU 56) zur Verneinung einer Anfechtbarkeit wegen fehlerhaften Abhängigkeitsberichts, auf welche der Senat gleichermaßen verweist. d) Eine Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses bezüglich des Vorstands wegen der Teilnahme des Mehrheitsaktionärs G. L. an Aufsichtsratssitzungen nach dessen eigenem Willen hat das Landgericht (LGU 56) mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung verneint, dass eine diesbezügliche Pflichtverletzung des Vorstands auszuschließen sei, da die Entscheidung, nach Maßgabe des § 109 Abs. 1, Abs. 2 AktG und der Satzung Unbefugten den Zutritt zur Aufsichtsratssitzung zu verwehren, zur Leitung des Gremiums gehöre und damit Aufgabe der Aufsichtsratsvorsitzenden, nicht des Vorstands sei (vgl. Hoffmann-Becking in: MünchHdB-GesR, Bd. 4, 5. Aufl., § 31 Rz. 19 ff., 22). Die Letztentscheidung über den Ausschluss von der Sitzungsteilnahme sei - so das Landgericht (aaO) zutreffend weiter - dem Aufsichtsrat als Gesamtgremium und nicht dem Vorstand vorbehalten (vgl. Habersack in: MünchKommAktG, 5. Aufl., § 109 Rz. 9). Soweit die Berufung (BA 103 f.) in diesem Zusammenhang geltend macht, dass der Vorstand gegen seine in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG geregelte Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe, indem er G. L. in seiner Eigenschaft als Ehrenmitglied des Aufsichtsrats in einer Aufsichtsratssitzung oder sitzungsvorbereitend vertrauliche Informationen habe zukommen lassen, erscheint bereits zweifelhaft, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt im tatsächlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist vorgetragen war. So wurde in der Klageschrift vom 07.06.2019 (GA 1 ff.) in Bezug auf den Vorstand weder konkret spezifiziert, dass dieser Geheimnisverrat begangen habe, noch wurde dort konkret dargetan, um welche Geschäftsgeheimnisse es gehen solle. Die Berufungsbegründung vom 23.08.2021 (S. 12 f.; BA 103 f.) beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Rüge, dass das Landgericht insoweit zu Unrecht keinen richterlichen Hinweis darauf erteilt habe, dass es auf S. 17 des Beschlusses des Landgerichts vom 15.04.2020 in dem Verfahren betreffend einen Sonderprüfungsantrag des hiesigen Klägers (31 O 27/19 KfH AktG) einen Verstoß der Aufsichtsratsmitglieder wie auch des Vorstands gegen (§ 116 AktG i.V.m.) § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG durch eine entsprechende Informationsüberlassung an G. L. bejaht habe, diese Auffassung allerdings nunmehr nicht mehr verfolge bzw. außen vorlasse. Diese Rüge erweist sich jedoch bereits deswegen als unbehelflich, da ein Rechtsmittelführer in seiner Verfahrensrüge konkret darlegen muss, welchen Vortrag er auf den - versäumten - Hinweis gehalten hätte, wobei der unterbliebene Vortrag vollständig mit der Rechtsmittelbegründung, jedenfalls innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels nachzuholen ist (vgl. nur Fritsche in: MünchKommZPO, 6. Aufl., § 139 Rz. 57 m.w.N.). 5. Entgegen der Auffassung der Berufung (BA 105 f.) hat das Landgericht (LGU 74) zu Recht die isolierte Anfechtungsklage des Klägers gegen die abgelehnte Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. a) Dies hat das Landgericht (aaO) zutreffend damit begründet, dass für eine Anfechtungsklage gegen einen - wie vorliegend jeweils - vom Versammlungsleiter verkündeten Beschluss, dass ein zur Abstimmung gestellter Antrag mehrheitlich abgelehnt worden sei, grundsätzlich nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn eine solche Klage mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage kombiniert wird, da der Kläger allein mit der rein kassatorischen Anfechtungsklage das mit dem Antrag erstrebte Ziel nicht erreichen kann (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 147 bei juris). Dies entspricht ganz herrschender Auffassung in der Literatur (vgl. nur Drescher in: BeckOGK AktG, Stand: 01.02.2022, § 241 Rz. 80; Koch in: Koch, AktG, 16. Aufl., § 246 Rz. 43; Schäfer in: MünchKommAktG, 5. Aufl., § 241 Rz. 9 sowie § 246 Rz. 17; Schwab in: Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 246 Rz. 43; Noack/Zetzsche in: Kölner Komm.z.AktG, 3. Aufl., § 248 Rz. 43 ff.; K. Schmidt in: Großkomm.z.AktG, 4. Aufl., § 246 Rz. 100). Diese differenziert - entgegen der im Senatstermin vom 11.05.2022 geäußerten Auffassung des Klägers - zu Recht nicht danach, ob als Anfechtungsgrund ein Verfahrens- oder aber ein Inhaltsfehler geltend gemacht wird. b) Zu Unrecht moniert die Berufung (BA 105 f.), dass das Landgericht (LGU 74) in diesem Zusammenhang unzutreffenderweise darauf abgestellt habe, dass die Sachverhaltskonstellation des vorliegenden Falles eine im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.03.1980 (II ZR 54/78) beschriebene Konstellation betreffe, obwohl letztere einen „in Wirklichkeit gar nicht so zustande gekommenen Beschluss“ zum Gegenstand gehabt habe. Denn das Landgericht (aaO) hat insoweit lediglich - in zutreffender Weise - aufgezeigt, dass dieses Urteil des Bundesgerichtshofs eine von mehreren in Betracht kommenden Konstellationen betrifft, in welchen ein Kläger das mit dem Anfechtungsantrag erstrebte Ziel mit der rein kassatorischen Anfechtungsklage nicht erreichen kann. Von einer jeweils identischen Sachverhaltskonstellation ist das Landgericht daher gerade nicht ausgegangen. 6. Zu Recht moniert die Berufung (BA 104 f.) allerdings, dass das Landgericht (LGU 70) die Anfechtungsklage gegen die positive Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 4 (a) („Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder S. Z., C. Z. und H. H.“) mit der Begründung (als unbegründet) abgewiesen hat, dass sich der Rekurs des Klägers auf die Unzulässigkeit der regelmäßigen Sitzungsteilnahme des G. L. als „venire contra factum proprium“ darstelle. a) Soweit das Landgericht (LGU 57 ff.) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem ausführlich begründeten Ergebnis gelangt ist, dass die regelmäßige Teilnahme des Mehrheitsaktionärs an allen Aufsichtsratssitzungen im Entlastungszeitraum 2018 einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 109 Abs. 1, Abs. 2 AktG darstellt und dass es sich bei der fehlenden Unterbindung jener Teilnahme um eine schwerwiegende, für die an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre erkennbare Pflichtverletzung aller Aufsichtsratsmitglieder handelt, hat die Beklagte hiergegen in ihrer Berufungserwiderung vom 22.10.2022 (S. 20 f.; BA 135 f.) keine Gegenrüge erhoben. Die Würdigung des Landgerichts, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. insoweit zuletzt Ziff. I. 1. der Gründe des Senatsurteils vom 25.05.2022 in der weiteren Berufungssache der hiesigen Parteien 20 U 76/21). b) Vielmehr hat sich die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung darauf beschränkt, die Erwägung des Landgerichts (LGU 70) zu verteidigen, der zufolge die auch im Jahre 2018 fortgesetzte rechtswidrige Praxis der regelmäßigen Teilnahme des Mehrheitsaktionärs an Aufsichtsratssitzungen deswegen nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage gegen den in Rede stehenden Entlastungsbeschluss führe, weil sich die Berufung des Klägers auf die Pflichtverletzung als rechtsmissbräuchlich wegen widersprüchlichen Verhaltens darstelle. Letzteres trifft allerdings nicht zu. aa) Zwar gilt das aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (insbesondere § 242 BGB) abgeleitete Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) auch im Gesellschaftsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2010 - II ZR 24/09, Rz. 37 bei juris). Allerdings geht es zu weit, wenn das Landgericht (LGU 70) unter Rekurs auf dieses Verbot die Auffassung vertritt, dass es dem Kläger deswegen verwehrt sei, sich auf die fortgesetzte rechtswidrige Praxis der regelmäßigen Teilnahme des Mehrheitsaktionärs an Aufsichtsratssitzungen zu berufen, weil der Kläger diese Praxis der Tolerierung der Sitzungsteilnahme des Mehrheitsaktionärs über Jahre hinweg nicht unterbunden habe, als er selbst noch dem Aufsichtsrat angehört habe. Angesichts der objektiven Kontrollfunktion der Anfechtungsklage des Aktionärs kann dem Kläger, welcher hinsichtlich des Beschlussantrags zu Tagesordnungspunkt 4 (a) - unstreitig - mit „Nein“ gestimmt hat, seine in der Vergangenheit an den Tag gelegte Tolerierung der Teilnahme des Mehrheitsaktionärs an Aufsichtsratssitzungen nicht unter dem Gesichtspunkt des „venire contra factum proprium“ entgegengehalten werden. Denn nach der Konzeption des Gesetzes setzt die Anfechtungsbefugnis des Aktionärs über die reine Rechts- bzw. Satzungswidrigkeit des Beschlusses hinaus keine (mögliche) Verletzung des Aktionärs in eigenen Rechten oder Interessen voraus und dient die Anfechtungsklage vor diesem Hintergrund gleichzeitig der objektiven Kontrolle der Gesetz- und Satzungsmäßigkeit von Beschlüssen. Jeder einzelne Aktionär wird mithin vom Gesetz als der „geborene Anwalt der beleidigten Interessen aller und jedes einzelnen Aktionärs“ angesehen (vgl. nur Ehmann in: Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 245 Rz. 2 m.w.N.). Abgesehen davon stellt sich die Korrektur eines früheren unterstellt pflichtwidrigen Verhaltens nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Aus dem seitens des Landgerichts (LGU 70) im vorliegenden Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.06.2010 - II ZR 24/09, Rz. 37 bei juris) ergibt sich - wie die Berufung (BA 104 f. i.V.m. BA 101 f.) zu Recht moniert - nichts, was der hier vorgenommenen Würdigung entgegenstünde. Denn dort wird seitens des Bundesgerichtshofs lediglich statuiert, dass ein Aktionär Mängel im vorbereitenden Verfahren wie Einberufungsmängel, Fehler bei der Leitung der Hauptversammlung oder bei der Auskunftserteilung nicht mehr im Wege der Anfechtungsklage geltend machen könne, wenn er dem in Rede stehenden Beschluss zugestimmt habe. Mithin hat der Bundesgerichtshof insoweit lediglich auf das Stimmverhalten des Anfechtungsklägers betreffend die angefochtene Beschlussfassung der Hauptversammlung abgestellt, nicht hingegen auf dessen Stimmverhalten in anderen Gremien der Gesellschaft. In der streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 09.05.2019 hat der Kläger jedoch - wie oben bereits erwähnt - gegen die Beschlussvorlage zu dem hier in Rede stehenden Tagesordnungspunkt 4 (a) gestimmt. c) Soweit das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil (LGU 75 f.) darüber hinaus Ausführungen zum Einwand der generellen Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegenden Klage wegen Verfolgung zu missbilligender Zwecke durch den Kläger gemacht und die Berufung (BA 106 f.) dies moniert hat, ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klage des Klägers hinsichtlich der Hauptanträge um eine Anfechtungsklage handelt und dass bei einer solchen eine eventuelle Rechtsmissbräuchlichkeit der Klageerhebung nicht deren Unzulässigkeit, sondern deren Unbegründetheit zur Konsequenz hat, da ein materiell-rechtliches, privates Gestaltungsrecht ausgeübt wird, dessen Missbrauch gegebenenfalls zum Verlust der materiellen Berechtigung führt (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.1992 - II ZR 173/91, Rz. 8 bei juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 10.01.2001 - 20 91/99, Rz. 90 bei juris m.w.N.). Im Zuge seiner Ausführungen zum Einwand der generellen Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegenden Klage wegen Verfolgung zu missbilligender Zwecke durch den Kläger hat das Landgericht (LGU 75 f.) letztlich darauf abgestellt, dass es aus seiner Sicht einer abschließenden Entscheidung über diese Frage nicht bedürfe, weil die Klage auch ohne Berücksichtigung seiner hierzu gemachten zusätzlichen Erwägungen teils unzulässig und im Übrigen unbegründet sei. Da jedoch die letztgenannte Prämisse des Landgerichts - wie oben dargestellt - nicht vollumfänglich zutrifft, bedarf es hier einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den seitens des Landgerichts - auf der Grundlage der entsprechenden Einwendungen der Beklagten - gemachten Erwägungen zu diesem Aspekt. aa) Wie das Landgericht (LGU 75) im Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat, kann eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage betreffend einen Hauptversammlungsbeschluss nur in Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weil eine individuelle Betroffenheit des Klägers grundsätzlich nicht erforderlich ist. Die Annahme einer entsprechenden Rechtsmissbräuchlichkeit setzt die Feststellung voraus, dass der Kläger weder berechtigte Interessen als Teilhaber des Unternehmens noch allgemeine Interessen der Gesellschaftergemeinschaft verfolgt, sondern dass er sein Klagerecht in zweckwidriger Weise nutzt, um sachfremde, eigennützige Interessen zu verfolgen. In Betracht kommt insbesondere, dass er sich von der Vorstellung leiten lässt, die Gesellschaft werde durch den Lästigkeitswert der Klage so unter Druck gesetzt, dass sie ihm deren Weiterverfolgen abkauft. Als Indiz für einen solchen Missbrauch genügt das festgestellte rechtsmissbräuchliche Verhalten eines Klägers in früheren oder in Parallelverfahren in der Regel nur dann, wenn zeitliche oder sachliche Zusammenhänge zwischen den früheren und dem aktuellen Verfahren bestehen und wenn die früheren Umstände so schwer und offensichtlich sind, dass sich die Annahme eines Wiederholungsfalls aufdrängt. Für die Umstände, die einen solchen Ausnahmefall begründen, trägt die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast(vgl.OLG Stuttgart, Urt. v. 28.01.2004 - 20 U 3/03, Rz. 93 bei juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.03.2002 - 20 W 32/01, Rz. 39 f. bei juris m.w.N.). d) Dieser Obliegenheit vermochte die Beklagte im vorliegenden Fall nicht Genüge zu tun. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 75) bestehen keine Anhaltspunkte für eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage. aa) Ein solcher Anhaltspunkt liegt insbesondere nicht darin, dass der Kläger im Termin des Landgerichts vom 29.03.2021 Folgendes geäußert hat (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 29.03.2021; GA 303): „… Eigentlich führen wir jetzt einen lächerlichen Streit über die Mindestdividende. …“. Denn diese Äußerung fiel ausweislich der Sitzungsniederschrift des Landgerichts (aaO) in dem Kontext, als sich das Landgericht „anknüpfend an die gescheiterten Vergleichsüberlegungen im letzten Termin“ gefragt hat, „mit welcher Erwartungshaltung die Parteien zum heutigen Termin gekommen sind, insbesondere natürlich der Kläger“. In diesem Zusammenhang weist die Berufung (BA 107) zu Recht darauf hin, dass die Mindestdividende nichts ist, was dem Kläger ausschließlich zum eigenen Vorteil zu Gute kommt, sondern vielmehr allen Aktionären, und dass dies etwa auch für eine Rückzahlung der unrechtmäßig ausgezahlten Beraterhonorare an das Aufsichtsratsmitglied H. gilt. bb) Auch die seitens des Landgerichts (aaO) in diesem Zusammenhang herangezogenen Gesichtspunkte, dass der Kläger im Zuge jener Einlassung weiter vom Kursverfall, vom Verfall des Unternehmenswerts insgesamt und von der Reduzierung der Zahl der Beteiligungen der Beklagten über die Jahre berichtet und seine „Machtlosigkeit“ als Minderheitsaktionär beschrieben habe (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 29.03.2021; aaO), inzidieren gleichermaßen nicht, dass der Kläger im Sinne der oben dargestellten Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Senats sein Klagerecht in zweckwidriger Weise nutzen würde, um sachfremde, eigennützige Interessen zu verfolgen. Vielmehr kommt darin - wie die Berufung (BA 107) nachvollziehbar ausführt - „eine allgemeine Frustration über die Mitwirkungspolitik im Hinblick auf die Aktionäre neben dem Großaktionär bei der Beklagten zum Ausdruck“. Dies gilt auch insoweit, als sich der Kläger - wie das Landgericht (LGU 75) in diesem Zusammenhang aufzeigt - außerdem dahingehend eingelassen hat, dass es ihm um eine bessere betriebswirtschaftliche Führung des Unternehmens, um die Beseitigung von ihm als solche bezeichneten „betriebswirtschaftlichen Defiziten“ sowie „um die Einhaltung betriebswirtschaftlicher Mindeststandards“ gehe (vgl. S. 2 f. der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 29.03.2021; GA 303 f.). cc) Als nicht durchgreifend in diesem Zusammenhang erweist sich auch der Rekurs des Landgerichts (aaO) darauf, dass der Kläger zudem geäußert habe, dass ihn die geringe Handelsliquidität der Aktien der Beklagten an einer Veräußerung hindere (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 29.03.2021; GA 304). So hat der Kläger im unmittelbaren Anschluss hieran weiter ausgeführt, dass „der Verkauf seines Pakets … daher reine Theorie [sei], selbst wenn er bereit wäre, einen Abschlag von 30 % hinzunehmen“. Auch diese Erwägung steht offensichtlich im Zusammenhang mit den seitens des Landgerichts im Termin vom 29.03.2021 wieder aufgenommenen Vergleichsüberlegungen, wie sich nicht zuletzt auch daraus erschließt, dass das Landgericht in der Folge ausgeführt hat, dass es „aus Sicht des Vorsitzenden fraglich“ sei, ob eine Vielzahl von Verfahren geeignet sei, „den fruchtbaren Nährboden für einen Kompromiss zwischen dem Kläger und dem Mehrheitsaktionär und dessen Familie zu bereiten“, bevor es überhaupt die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert hat (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 29.03.2021; GA 305). Vor diesem Hintergrund geht nicht zuletzt auch der Einwand der Beklagten aus deren Schriftsatz vom 09.03.2021 (S. 1; GA 257) fehl, dem zufolge der Kläger mit seiner Klage „vor allem den Verkauf seiner Aktien an den Mehrheitsaktionär zu dem von Ihnen gewünschten Preis erzwingen, zumindest aber eine Repräsentanz im Aufsichtsrat der Beklagten“ erlangen wolle. Nicht zuletzt ist es eine naheliegende, insbesondere auch vom Senat in den meisten gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen geförderte Erwägung, einen verfestigten Konflikt unter zerstrittenen Gesellschaftern entweder durch Änderung der Beteiligungen oder durch Neufestlegung der Konditionen und Verfahrensweisen zur weiteren Zusammenarbeit zu lösen. Vorstellungen einer Seite hierzu können dann nicht ohne Weiteres zugunsten eines Rechtsmissbrauchs instrumentalisiert werden. Dafür, dass mit der Klageerhebung im vorliegenden Fall ein bestimmtes Verhalten des Mehrheitsaktionärs erzwungen werden soll, auf welches der Kläger keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann (so S. 10 des Schriftsatzes der Beklagten vom 09.03.2021; GA 266, sowie S. 22 der Berufungserwiderung der Beklagten vom 22.10.2021; BA 137), ist vor dem Hintergrund des oben Dargelegten nichts ersichtlich. Entsprechendes erschließt sich insbesondere auch nicht anhand der seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.03.2021 (GA 257 ff.) vorgelegten E-Mails bzw. Schreiben des Klägers (Anlagen B 18 ff.). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang als wesentlichen Gesichtspunkt hervorhebt (zuletzt BA 165), dass der Kläger einen Preis weit über dem Börsenkurs verlange, erlaubt dies alleine noch nicht die Feststellung, dass dies alleine und damit zweckwidrig das Ziel seiner Verfahren sei. Denn er hat anschaulich im Termin des Landgerichts vom 29.03.2021 dargetan und auch (unbestritten) schriftsätzlich dargestellt, wie sich die Ertragslage etc. in den vergangenen Jahren ständig verschlechtert habe und die Börsenkurse abgesunken seien, zudem kaum ein Handel mehr stattfinde, so dass er einen erheblichen Wertverlust erlitten habe. Dass er dann versucht, diesen über Kaufpreisvorstellungen zu kompensieren, auch wenn diese für die Gegenseite nicht akzeptabel sind, führt jedenfalls im Streitfall nicht dazu, die Klagen etc. für erpresserisch zu halten. dd) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.03.2021 (S. 8; GA 264 ff.) auf die „Vielzahl von Klagen“ verweist, deren Erhebung der Kläger veranlasst habe, lässt sich allein aus diesem Umstand nach den strengen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Klageerhebung im aktuellen Fall entnehmen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.03.2002 - 20 W 32/01, Rz. 40 bei juris). Insbesondere ist der Hinweis auf die „Vielzahl von Klagen“ für die FamFG-Verfahren - wie exemplarisch dasjenige des Landgerichts Stuttgart 31 O 27/19 KfH AktG (OLG Stuttgart 20 W 19/20) - zu relativieren, welche jeweils im Wesentlichen an unzureichender Bestimmtheit des Rechtsschutzbegehrens oder „Fußangeln“ der gesetzlichen Regelungen gescheitert sind. So ist es etwa nur schwer möglich, Ergänzungsverlangen nach Ablehnung des Vorstands im Gerichtswege so rechtzeitig durchzusetzen, dass sie noch innerhalb der nötigen Frist vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden können. Dass dazu immer neue Anläufe gemacht wurden, begründet keinen Rechtsmissbrauch. Auch die drei Anfechtungsklagen zu den drei aufeinander folgenden Jahres-Hauptversammlungen (LG Stuttgart 31 O 12/18 KfH [OLG Stuttgart 20 U 44/19], 31 O 26/19 KfH [OLG Stuttgart 20 U 38/21] sowie 31 O 59/20 KfH [OLG Stuttgart 20 U 76/21]) sind in diesem Licht zu sehen. Denn wenn der Kläger meint, dass rechtswidrige Praktiken vorliegen und vorgelegen haben, ist es nur konsequent, wenn er sie auch im Folgejahr gegen die Beschlussfassungen vorbringt. Hätte er sich z.B. auf das Jahr 2019 beschränkt, hätte man ihm im Jahr 2020 vorgeworfen, dass er sich widersprüchlich verhalte, wenn er in einem Jahr anfechte, im nächsten aber nicht. Abgesehen davon war er im Verfahren zur Hauptversammlung des Jahres 2018 (31 O 12/18 KfH; OLG Stuttgart 20 U 44/19) nicht selbst Kläger, sondern seine Söhne J., Q. und F. B.. ee) Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung (BA 137) ist auch im Hinblick auf die Grundsätze des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 06.07.2021 (31 Wx 236/21, Rz. 5 ff. bei juris) keine anderslautende rechtliche Würdigung veranlasst. Denn auch das Oberlandesgericht München geht davon aus, dass ein rechtsmissbräuchlicher Antrag regelmäßig dann vorliegt, wenn der Aktionär mit seinem Antrag einen Lästigkeitswert, aus dem er einen Sondervorteil aufbauen will, anstrebt oder wenn durch eine grob eigennützige, illoyale Rechtsausübung die Gesellschaft zu nicht im Gesellschaftsinteresse liegenden Maßnahmen gezwungen wird. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. ff) Nicht nachvollzogen werden kann, dass - worauf das Landgericht (LGU 76) weiter abstellt - der Kläger „mit prozessualen Mitteln (im Rahmen der Stellung von Hilfsanträgen) versucht hat, die Durchführung der - aus Sicht des Gerichts obsolet gewordenen - Beweisaufnahme zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 254 Abs. 1 AktG durch Einholung eines mit erheblichen Kosten verbundenen aufwendigen Sachverständigengutachtens zu erzwingen …, dass er aber andererseits nicht bereit war, den erhöhten Stundensätzen des Sachverständigen zuzustimmen“. Denn wie die Berufung (BA 107 f.) zutreffend aufzeigt, nahm der Streit um die Sachverständigenkosten von der Beklagtenseite ihren Ausgang, welche ein Einverständnis mit der von dem Sachverständigen vorgeschlagenen, von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vergütung gem. § 13 Abs. 1 JVEG nicht zu erteilen bereit war (vgl. insoweit den Schriftsatz der Beklagten vom 12.08.2020; GA 221 f.). e) Der Kläger ist insbesondere auch gem. § 245 Nr. 1 AktG anfechtungsbefugt, nachdem er an der Hauptversammlung vom 09.05.2019, vertreten durch Rechtsanwältin D. B., teilgenommen und Widerspruch zur Niederschrift gegen sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung eingelegt hat (vgl. S. 13 der notariellen Niederschrift über die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten vom 09.05.2019; Anlage K 1). Die Klage ist insoweit innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG gegen die beklagte Gesellschaft, vertreten durch Vorstand und Aufsichtsrat (vgl. § 246 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG), erhoben worden (vgl. S. 1 f. der Klageschrift vom 07.06.2019; GA 1 f., i.V.m. GA 46a und 46b). f) Die - seitens des Landgerichts (LGU 57) verneinte - Frage, ob der Beschluss zu TOP 4 (a) zusätzlich wegen einer Informationspflichtverletzung durch den Aufsichtsrat anfechtbar ist, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. III. 1. a) Die Festsetzung des Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens gem. § 247 Abs. 1 AktG durch das Landgericht auf insgesamt 430.000,00 € (vgl. LGU 2) war gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen auf 480.000,00 € (160.000,00 € + 250.000,00 € + 20.000,00 € + 50.000,00 €) abzuändern. Hinsichtlich des vorerwähnten Teilwertes i.H. von 160.000,00 € ist das Landgericht (LGU 77) zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzliche Mindestdividende (§ 254 Abs. 1 AktG) 1.668.000,00 € betragen hätte, wobei es das seitens des Klägers primär mit der Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses verfolgte wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung der Mindestdividende - angesichts einer Beteiligung des Klägers von rund 9,5 % an der Beklagten - mit rund 160.000,00 € bewertet hat. Da der auf die Feststellung der Gesetzes- und Satzungswidrigkeit jenes Gewinnverwendungsbeschlusses gerichtete Hilfsantrag des Klägers aus dessen Schriftsatz vom 13.10.2020 (vgl. LGU 10) denselben Gegenstand betrifft, hat das Landgericht insoweit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise keine Werterhöhung angenommen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 GKG). Das Landgericht (LGU 77) ist zu Recht weiter davon ausgegangen, dass, soweit im vorliegenden Fall Entlastungsbeschlüsse angefochten wurden, für diese wertmäßig jeweils 50.000,00 € anzusetzen sind. Allerdings ist das Landgericht hierbei von vier zu entlastenden Personen (einschließlich des Klägers selbst) ausgegangen und hat insoweit übersehen, dass nicht nur zu TOP 4 (a) und (b) die Entlastung von vier Aufsichtsratsmitgliedern - d.h. von S. Z., C. Z., H. H. sowie des Klägers selbst - in Rede steht, sondern auch zu TOP 3 die Entlastung des Vorstands H. D.. Für den Komplex „Entlastungen“ sind daher richtigerweise insgesamt 5 x 50.000,00 € = 250.000,00 € anzusetzen. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Bemessung der Werte der gegen die nicht gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 gerichteten Anträge des Klägers auf jeweils 10.000,00 €; sie wurden nicht zuletzt auch durch keine der Parteien in Frage gestellt. Da das Landgericht (aaO) den höchst hilfsweise gestellten Antrag des Klägers aus dessen Schriftsatz vom 24.03.2021 (S. 2; GA 229; vgl. auch LGU 10) - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - mit 50.000,00 € bemessen hat, war die Festsetzung des Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens auf 160.000,00 € + 250.000,00 € + 20.000,00 € + 50.000,00 € = 480.000,00 € abzuändern. b) Der Streitwert des Berufungsverfahrens war auf 430.000,00 € festzusetzen (vgl. § 247 Abs. 1 AktG), da der Kläger mit seinem Rechtsmittel sämtliche erstinstanzlich gestellten Hauptanträge wie auch zusätzlich den Hilfsantrag aus seinem Schriftsatz vom 13.10.2020 weiterverfolgt, nicht jedoch den oben zuletzt genannten höchst hilfsweise gestellten Antrag aus seinem Schriftsatz vom 24.03.2021 (GA 299) mit einem Teilstreitwert von 50.000,00 €. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz wie auch diejenige über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht unter Berücksichtigung des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens jeweils auf § 92 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. V. Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).