Beschluss
20 U 6/17
OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
10Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Wahl von Aufsichtsräten widerspricht der gesellschaftrechtlichen Treuepflicht, wenn diese in der Vergangenheit langjährig gezeigt haben, die Geschäftsführung des Vorstands nicht im Sinne des § 111 Abs. 1 AktG überwachen zu wollen.(Rn.17)
2. Der Aufsichtsrat muss sich einmischen, wenn das Verhalten des Vorstands nicht mit den Vorgaben des Aktiengesetzes oder der Satzung der Gesellschaft im Einklang steht. Er muss den Vorstand zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten und gegebenenfalls gemäß § 111 Abs. 3 AktG eine Hauptversammlung einberufen.(Rn.21)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 2017, Az. 31 O 34/16 KfH AktG, wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wahl von Aufsichtsräten widerspricht der gesellschaftrechtlichen Treuepflicht, wenn diese in der Vergangenheit langjährig gezeigt haben, die Geschäftsführung des Vorstands nicht im Sinne des § 111 Abs. 1 AktG überwachen zu wollen.(Rn.17) 2. Der Aufsichtsrat muss sich einmischen, wenn das Verhalten des Vorstands nicht mit den Vorgaben des Aktiengesetzes oder der Satzung der Gesellschaft im Einklang steht. Er muss den Vorstand zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten und gegebenenfalls gemäß § 111 Abs. 3 AktG eine Hauptversammlung einberufen.(Rn.21) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 2017, Az. 31 O 34/16 KfH AktG, wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Gültigkeit des auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Juli 2016 unter TOP 17 gefassten Beschlusses, mit dem X., P. und Xs. zu Aufsichtsratsmitgliedern und E. und B. zu Ersatzmitgliedern bestellt wurden. Für den Tatbestand und die erstinstanzlichen Anträge wird auf das angefochtene Urteil und den Hinweisbeschluss des Senats vom 7. August 2020 Bezug genommen, für die zweitinstanzlichen Anträge und das Vorbringen im Berufungsverfahren auf den Hinweisbeschluss, in dem der Senat auf seine Absicht hingewiesen hat, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 hat die Beklagte in Erwiderung darauf die Ansicht vertreten, die Revision sei zuzulassen, da es sich - wie das Parallelverfahren 20 U 4/18 belege - um keinen Einzelfall handele und der Senat zudem eine völlig abwegige und inakzeptable neue Rechtsansicht begründe. Er unterstelle, dass die Aktionäre eine besondere Treuepflicht gegenüber den anderen Aktionären hätten. Außerdem müssten die zustimmenden Aktionäre von den angeblichen Pflichtverstößen der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Kenntnis gehabt haben, da sie sonst ihre Treuepflicht nicht verletzen könnten. Dies werde vom Senat einfach unterstellt. Im Weiteren wiederholt die Beklagte ihren Vortrag, den Aktionären stehe es frei, jeden Aufsichtsratskandidaten zu wählen, weshalb es gar nicht darauf ankomme, ob dieser in der Vergangenheit pflichtwidrig gehandelt habe. Deshalb könnten auch gerade noch geschäftsfähige Personen oder solche Personen gewählt werden, die sich - innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft - strafbar gemacht hätten. Der Senat weise zwar selbst darauf hin, dass § 100 AktG gerade keine besonderen Anforderungen an die Wählbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern stelle. Seine Rechtsansicht (wonach die Wahl im Streitfall treuwidrig sei) stehe aber im konträren Widerspruch zur herrschenden Rechtsprechung und Literatur und darüber hinaus zum Senatsurteil vom 8. Juli 2015 - 20 U 2/14, Rn. 326 ff. [juris Rn. 321 ff.], wo zu Recht festgestellt worden sei, dass auch ein pflichtwidriges Verhalten nicht zur Nichtwählbarkeit führe. Die Kandidaten für den Aufsichtsrat hätten auch keine Pflichtverletzungen begangen. Sie seien insbesondere nicht verpflichtet gewesen, auf eine Abschlussprüfung hinzuwirken. Ohnehin stelle sich die Frage, ob es im Unternehmensinteresse sei, eine Abschlussprüfung durchzuführen, die nur Geld koste und nichts bringe. Dies gelte insbesondere dann, wenn von der Hauptversammlung kein Abschlussprüfer gewählt worden sei. Dann könne auch kein Prüfauftrag erteilt werden. Zwar möge er einen Wahlvorschlag unterbreiten können. Es sei aber nicht ersichtlich, warum er dazu verpflichtet sein solle, wenn er von den Aktionären, die die Mehrheit innehätten, schon vorab darüber informiert wurde, dass diese keinen Abschlussprüfer wählen würden. Um Kosten von der Gesellschaft fernzuhalten, sei gerade in diesem Fall auch keine Hauptversammlung einzuberufen. Das Wohl der Gesellschaft könne es genau umgekehrt erfordern, keine Hauptversammlung einzuberufen, z.B. um Anfechtungsklagen durch Berufskläger zu entgehen. Der Senat gehe vom Normalfall aus, dass die Gesellschaft von den Aktionären loyal begleitet und nicht von Berufsklägern terrorisiert werde. Im Übrigen gebe es seit über zehn Jahren keine Prozesse von Aktionären gegen die Gesellschaft. Entgegen der Ansicht des Senats seien daher erhebliche Gründe ersichtlich, die die „langjährige Überschreitung der Frist zur Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung als vertretbar erscheinen ließen“ (Seite 16 Abs. 6 des Schriftsatzes vom 14. Oktober 2020). Unklar sei auch, wie lange solche „Pflichtwidrigkeiten“ zur Nichtwählbarkeit führen sollten. Auch deshalb sei die Revision zuzulassen. Der Senat verkenne weiter, dass Aufsichtsräte einer AG ganz andere Funktionen hätten als Geschäftsführer einer GmbH. Falsch sei auch, dass die Steuerberaterin M. die Jahresabschlüsse „erstellt“ habe. Der Jahresabschluss werde immer nur vom Vorstand erstellt unter eventueller Mithilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers. Der Senat unterstelle einfach, dass der Vertrag über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit der Steuerkanzlei X. geschlossen worden sei. Er sei offenbar nicht in der Lage, zwischen Aufstellung und Feststellung eines Jahresabschlusses und zwischen steuerlichem und handelsrechtlichem Jahresabschluss zu unterscheiden. Es sei schlicht Unfug, dass X. in seiner Funktion als Aufsichtsrat einen Jahresabschluss überprüft habe, der durch seine eigene Hilfsperson „erstellt“ worden sei. Ein irgendwie gearteter „Aufstellungsauftrag“ oder Prüfungsauftrag bezüglich des handelsrechtlichen Jahresabschlusses habe nicht bestanden. Xs. sei an der Aufstellung des Jahresabschlusses in keiner Weise beteiligt gewesen und habe insbesondere keinen Auftrag gehabt, den Jahresabschluss des Vorstands als Wirtschaftsprüfer zu überprüfen. Soweit der Senat davon ausgehe, dass es an jeglicher unabhängigen Überprüfung der Jahresabschlüsse gefehlt habe, müsse man sich dazu eigentlich gar nicht äußern, da sie durch einen Wirtschaftsprüfer mangels Wahl und Prüfungsauftrags gar nicht überprüft worden seien. Welche gravierenden Auswirkungen dies gehabt haben solle, bleibe das Geheimnis des Senats. Dabei werde übersehen, dass es weitere kostenverursachende Streitigkeiten nicht gebe, „weil den Berufsklägern mangels Beschlussfeststellungen in Hauptversammlungen keine Gelegenheit geboten wurde, weitere Anfechtungsklagen zu erheben“ (Seite 19 Abs. 2 des Schriftsatzes vom 14. Oktober 2020). Die Gesellschaft habe seit dem Jahr 2016 systematisch sämtliche Angriffe von Berufsklägern in der Vergangenheit vermieden. In der Hauptversammlung gebe es seit dem Geschäftsjahr 2016 schlicht und einfach keine Beschlüsse mehr, die dann von Berufsklägern angefochten werden könnten, weil die Mehrheit der Aktionäre sich dies nicht gefallen lasse (Seite 27 Abs. 1 und 2 des Schriftsatzes vom 14. Oktober 2020). Soweit der Senat alternativ einfach behaupte, dass der Aufsichtsrat seiner Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit des Vorstands nicht nachgekommen sei, handele es sich nicht um Tatsachenfeststellungen des Senats, sondern um bloße Unterstellungen und Behauptungen. Die Beklagte bestreitet rein vorsorglich, dass der Aufsichtsrat die Jahresabschlüsse verspätet festgestellt habe. Er könne dies erst tun, wenn der Vorstand sie festgestellt habe. Was dies mit der Pflicht zur Überwachung des Vorstands zu tun haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Aufsichtsrat könne den säumigen Vorstand maximal dazu anhalten, die Aufstellung endlich vorzunehmen. Tue er das nicht, könne der Aufsichtsrat den Vorstand allenfalls abberufen. Warum ein erfolgreicher Vorstand abberufen werden solle, wenn er den Jahresabschluss, gleich aus welchen Gründen, zu spät aufstelle, sei indessen nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei mittlerweile die Satzung dahingehend geändert worden, dass gerade keine Abschlussprüfung mehr durchgeführt werden müsse. Deshalb fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Die Satzungsänderung sei in der Hauptversammlung vom 19. April 2018 erfolgt und am 23. Mai 2018 in das Handelsregister eingetragen worden. Soweit der Senat ausführe, dass die gewählten Aufsichtsräte in Personalunion diverse Leitungspositionen in der X.-Gruppe begleiten würden und dass erhebliche Zweifel an ihrer Bereitschaft bestehen würden, ihrer Pflicht zur Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit der Geschäftsführung nachzukommen, werde übersehen, dass die Aufsichtsräte genau das machten, was sie tun müssten, um die Gesellschaft vor finanziellen Schäden zu bewahren, die von den Klägern, die allesamt Berufskläger seien, ausgelöst würden. Damit werde unzutreffend unterstellt, dass ein fehlender Wille vorhanden sei, das Aufsichtsratsmandat im Interesse der Beklagten wahrzunehmen. Der Vorwurf, die Aufsichtsratsberichte würden keine Feststellung dazu enthalten, dass die Abschlussberichte fehlen würden, warum keine Hauptversammlung durchgeführt wurde und aus welchem Grund der Aufsichtsrat dies nicht für beanstandenswert gehalten habe, treffe nicht, weil das Gesetz solche Feststellungen nicht fordere. In einem Aufsichtsratsbericht müsse gerade nicht über „die Tätigkeit des Aufsichtsrats informiert werden“. Es müsse auch nicht auf die vom Gericht unterstellten angeblichen offensichtlichen Missstände hingewiesen werden, weil es keine offensichtlichen Missstände gegeben habe. Im Bericht des Aufsichtsrats müsse nur bestätigt werden, dass die Arbeit des Vorstands überwacht worden sei und keine Beanstandungen wesentlicher Art vorgelegen hätten. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 2017, Aktenzeichen 31 O 34/16 KfH AktG, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 1. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 7. August 2020 Bezug genommen. Der Senat hält an seiner dort dargelegten und begründeten Ansicht fest. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 geben auch bei nochmaliger Überprüfung zu einer Änderung keinen Anlass. a) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht - auch im Rahmen der Aktiengesellschaft - nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch zwischen den Aktionären. Die gegenteilige Annahme beruht auf einer Überbewertung der körperschaftlichen Struktur der Aktiengesellschaft, die zu der Vorstellung geführt hat, Rechtsbeziehungen bestünden nur zwischen der Gesellschaft und den Aktionären. Demgegenüber ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Literatur anzuerkennen, dass auch das Verhältnis der Mitglieder einer Korporation untereinander den Charakter einer Sonderverbindung haben kann. Auch bei der Aktiengesellschaft hat ein Mehrheitsgesellschafter die Möglichkeit, durch Einflussnahme auf die Geschäftsführung die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, so dass auch hier als Gegengewicht die gesellschaftsrechtliche Pflicht zu fordern ist, auf diese Interessen Rücksicht zu nehmen. Es kann ferner nicht verkannt werden, dass - wie gerade der Streitfall belegt - auch eine Aktiengesellschaft ähnlich einer GmbH organisatorisch ausgestaltet sein und daher einer Personengesellschaft nahekommen kann (BGH, Urteile vom 1. Februar 1988 - II ZR 75/87, BGHZ 103, 184, 194 f., juris Rn. 18; vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, BGHZ 129, 136, 142, juris Rn. 18; BeckOGK-AktG/Drescher, § 243 Rn. 162, Stand: 19. Oktober 2020; MünchKomm-AktG/Hüffer/Schäfer, 4. Aufl., § 243 Rn. 44; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 243 Rn. 4). In der Aktiengesellschaft ist nicht nur der Mehrheitsaktionär dem Minderheits- oder Kleinaktionär zur Treue verpflichtet; es besteht umgekehrt auch eine Treuepflicht des Minderheits- oder des Kleinaktionärs gegenüber dem Mehrheitsaktionär oder gegenüber anderen Minderheits- oder Kleinaktionären (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, BGHZ 129, 136, 142, juris Rn. 17). b) Vor diesem Hintergrund widerspricht die Wahl von X. und P. zu Aufsichtsräten und E. zum ersten Ersatzmitglied der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, da diese in der Vergangenheit langjährig gezeigt haben, die Geschäftsführung des Vorstandes nicht im Sinne des § 111 Abs. 1 AktG überwachen zu wollen. aa) Dass Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft eine ganz andere Funktion haben als Geschäftsführer einer GmbH ändert nichts daran, dass sie dieser Funktion nachkommen müssen und ihre Wahl daher treuwidrig sein kann, wenn sie ihrer Aufgabe - bewusst oder weil sie diese fehlinterpretieren - nicht nachkommen wollen. bb) Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, dass der Senat entgegen § 100 AktG zusätzliche Anforderungen an die Wählbarkeit von Personen zu Aufsichtsräten gestellt habe, trifft dies nicht zu. Deshalb weicht der Senat auch nicht von seiner im Urteil vom 8. Juli 2015 - 20 U 2/14 geäußerten Rechtsansicht ab. Die Beklagte verkennt den Unterschied zwischen der abtrakt-generellen Regelung des § 100 AktG, der zwingend die Unwählbarkeit bestimmter Personen vorschreibt, und der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, die im Ergebnis dazu führen kann, dass als Folge einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Interessenabwägung die Wahl bestimmter Personen treuwidrig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2012 - 6 U 220/11, juris Rn. 41; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 1990 - II ZR 88/89, juris Rn. 11). Da es auf den individuellen Einzelfall und die darauf bezogene Interessenabwägung ankommt, sind auch Ausführungen dazu nicht möglich, ob in einer zukünftigen anderen Situation und Lage die Wahl ebenfalls treuwidrig wäre. Abgesehen davon verbieten sich insoweit Ausführungen des Senats schon deshalb, weil er nur berufen ist, den vor ihn getragenen konkreten Rechtsstreit zu entscheiden, nicht aber Rechtsgutachten für denkbare künftige Sachverhalte zu erstellen. Mangels Klärungsfähigkeit dieser Frage kommt - entgegen der Ansicht der Beklagten - eine Revisionszulassung auch insoweit nicht in Betracht. cc) Hinsichtlich der Pflichtverletzungen des vormaligen aus X., P. und E. bestehenden Aufsichtsrats wird auf Seiten 27 ff. des Hinweisbeschlusses Bezug genommen. (1) Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, es stelle sich ohnehin die Frage, ob es im Unternehmensinteresse sei, eine Abschlussprüfung durchzuführen, die nur Geld koste und nichts bringe, verkennt sie, dass es gemäß § 111 Abs. 1 AktG die primäre Aufgabe des Aufsichtsrats ist, die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. September 2008 - 4 U 26/06, juris Rn. 433; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl., § 3 Rn. 74; BeckOGK-AktG/Spindler, § 111 Rn. 15 f., Stand: 19. Oktober 2020; MünchKomm-AktG/Habersack, 5. Aufl., § 111 Rn. 53; Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 111 Rn. 16, 20). Neben dem Gesetz ist die Satzung eine weitere Rechtsquelle, deren Einhaltung der Aufsichtsrat zu überwachen hat (Hirte/Mülbert/Roth, AktG Großkommentar, 5. Aufl., § 111 Rn. 291). Der Aufsichtsrat muss sich folglich einmischen, wenn das Verhalten des Vorstands nicht im Einklang steht mit den Vorgaben des Aktiengesetzes oder der Satzung der Gesellschaft (Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl., § 3 Rn. 74; Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 111 Rn. 20; Vetter in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 4. Aufl., § 26 Rn. 10; Henze, BB 2001, 53, 59). Eine Berufung auf die ökonomische Effizienz des Rechtsbruchs, d.h. darauf, dass der dadurch erlangte Vorteil groß und die Gefahr der Aufdeckung gering ist, ist ausgeschlossen (Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 111 Rn. 20). Ein Entscheidungsermessen hat er hierbei nicht (Henze, BB 2001, 53, 59). Insbesondere steht eine Satzungsänderung weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat, sondern der Hauptversammlung zu, weshalb es sich verbietet, dass der Vorstand die Satzung ignoriert und der Aufsichtsrat dies toleriert. (2) Die Überwachungspflicht besteht gegenüber der Gesellschaft, erfolgt dabei aber auch im Interesse der Aktionäre und Gläubiger (vgl. Hirte/Mülbert/Roth, AktG Großkommentar, 5. Aufl., § 111 Rn. 104). Muss der Aufsichtsrat erkennen, dass der Vorstand seine gesetzlichen oder aus der Satzung folgenden Pflichten missachtet, darf er sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf zurückziehen, ihm sei die darauf aufbauende Erfüllung seiner Pflichten nicht möglich. Er muss vielmehr den Vorstand zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten und gegebenenfalls gemäß § 111 Abs. 3 AktG eine Hauptversammlung einberufen. Denn das Wohl der Gesellschaft umfasst die Unterlassung rechtswidriger Maßnahmen des Vorstands (BeckOGK-Akt/Spindler, § 111 Rn. 71, Stand: 19. Oktober 2020). dd) Ein nicht unmittelbar am gegen die beklagte Gesellschaft gerichteten Anfechtungsprozess beteiligter Aktionär oder Aufsichtsrat muss sich die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Gesellschaft zwar nicht zurechnen lassen. Im Streitfall gilt aber die Besonderheit, dass es sich bei dem Prozessbevollmächtigten der beklagten Aktiengesellschaft um X. handelt, dessen Wahl zum Aufsichtsrat mit der Klage angefochten wird und der mit seiner Beteiligung an der Beklagten und an der X-GmbH als deren Aktionärin erheblichen Einfluss auf die Beklagte und die gesamte X.-Gruppe ausübt. (1) Dessen Ausführungen im Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 belegen eindrucksvoll, dass er - zumindest in seiner Funktion als Prozessbevollmächtigter der Beklagten - eine Position beschreibt, die die Aufgabe eines Aufsichtsrats grundlegend verkennt. Denn darin weist er vielfach darauf hin, dass der Aufsichtsrat aus seiner Sicht nicht die recht- und satzungsmäßige Führung der Geschäfte durch den Vorstand überwachen und ihn dazu anhalten muss, sondern der Gesellschaft Kosten ersparen soll, auch wenn sie dafür erforderlich sind. Vor allem sieht er die Aufgabe des Aufsichtsrats darin, Anfechtungsklagen dadurch zu verhindern, dass (Minderheits-)Aktionären mangels Beschlussfeststellungen in Hauptversammlungen keine Gelegenheit dazu geboten wird. Das legitime Ziel, Anfechtungsklagen zu vermeiden, darf aber nicht durch das Unterlassen gesetzlich oder durch die Satzung vorgeschriebener Pflichten - wie die jährliche Durchführung einer ordentlichen Hauptversammlung und die gebotene Information der Aktionäre - angestrebt werden, sondern genau umgekehrt durch deren Einhaltung. Dass die Satzung nach dem Vortrag der Beklagten mittlerweile hinsichtlich der Pflicht zur Abschlussprüfung geändert wurde, ändert im Übrigen nichts daran, dass das Verhalten des früheren Aufsichtsrates pflichtwidrig war und verhindert nur insoweit eine Wiederholungsgefahr, nicht jedoch hinsichtlich der Pflichtverletzungen, die daraus folgen, dass die Aufgabe des Aufsichtsrats verkannt wird. (2) Diese Ausführungen von X. bestätigen die - schon aus den früheren Pflichtverletzungen der damaligen Aufsichtsratsmitglieder X., P. und E. abgeleitete - Überzeugung des Senats, dass diese drei Personen schon zurzeit der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Juli 2016 nicht willens waren, das Amt des Aufsichtsrats pflichtgemäß wahrzunehmen. Es ging ihnen - so wie schon von 2013 bis 2016 - nicht darum, die Geschäftsführung des Vorstands auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und diesen, soweit erforderlich, zu pflichtgemäßem Tun anzuhalten, sondern vielmehr darum, die Interessen der X.-Gruppe unter Beschneidung der Interessen von nicht zu ihr gehörenden Aktionären zu vertreten, was sich auch in den Aufsichtsratsberichten, die keine Beanstandungen wesentlicher Art zu erkennen vermochten, und ihrem Verhalten im Zusammenhang mit der unterlassenen Abschlussprüfung der Jahresabschlüsse niederschlägt. Die Ausführungen der Beklagten dazu, dass die in der Anwalts-, Steuer- und Wirtschaftsberaterkanzlei ihres Prozessbevollmächtigten angestellte Steuerberaterin M. den Jahresabschluss nicht „erstellt“, sondern lediglich die Aufgabe gehabt habe, den Vorstand bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse nach steuerlichen Gesichtspunkten zu unterstützen (Seite 12 Abs. 6 des Schriftsatzes vom 14. Oktober 2020), ändert nichts am Fehlen einer unabhängigen Prüfung durch den Aufsichtsrat. ee) Soweit die Beklagte einwendet, die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht könne nur verletzt sein, wenn den Aktionären frühere Pflichtverletzungen der zur Wahl stehenden Kandidaten für den Aufsichtsrat bekannt gewesen seien, trifft dies schon im Ansatz nicht zu, da eine Pflichtverletzung von einem deren Erkennbarkeit voraussetzenden Verschulden zu unterscheiden ist. Abgesehen davon war den anderen bei der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Juli 2016 anwesenden Aktionären der Beklagten, die der X.-Gruppe angehören, bei der Wahl des Aufsichtsrats das Verhalten der zur Wahl stehenden Aufsichtsratskandidaten in früheren Amtszeiten bekannt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass nach der Hauptversammlung vom 7. Februar 2013 jahrelang keine Hauptversammlung einberufen wurde und den (Minderheits-Aktionären auf diese Weise jahrelang Informationsrechte nach § 175 Abs. 2, § 131 AktG verwehrt wurden. Gesichtspunkte, die die „langjährige Überschreitung der Frist zur Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung als vertretbar erscheinen ließen“ (Seite 16 Abs. 6 des Schriftsatzes vom 14. Oktober 2020), vermag der Senat nicht zu erkennen. 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen auch keine Gründe vor, die gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Zulassung der Revision gebieten und damit gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO einer Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege entgegenstehen würden. Derartige Gründe legt die Beklagte nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ändert der Umstand, dass sich in einem Parallelverfahren hinsichtlich der überwiegend selben Personen bei der Aufsichtsratswahl einer anderen Gesellschaft der X.-Gruppe teils dieselben Fragen stellen, nichts daran, dass der Fall keine allgemein klärungsfähigen Fragen aufwirft, die in Rechtsprechung oder Literatur umstritten wären. Entgegen der Ansicht der Beklagten weicht der Senat dadurch, dass er einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht bejaht, nicht von der ständigen Rechtsprechung, die von der Literatur geteilt wird, ab, wonach Pflichtverletzungen nicht kraft Gesetzes zur Unwählbarkeit von Personen in den Aufsichtsrat führen. Vielmehr handelt es sich bei dem Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht um eine auch zwischen den Mitgliedern einer Korporation im Rahmen von deren Sonderverbindung bestehende Ausprägung von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 75/87, BGHZ 103, 184, juris Rn. 18; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 243 Rn. 4 mwN zur dogmatischen Herleitung), die daher notwendigerweise auf den jeweiligen Einzelfall bezogen und stark von den individuellen Gegebenheiten abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - IX ZR 149/16, BGHZ 221, 100, juris Rn. 19; BeckOGK-AktG/Drescher, § 243 Rn. 167, Stand: 19. Oktober 2020). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen bestimmt.