Beschluss
20 U 2/18
OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1118.20U2.18.00
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Leitsätze
Zur Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses wegen Verletzung der Auskunftspflicht in der Hauptversammlung.(Rn.4)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das in Ziff. 1 erwähnte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses wegen Verletzung der Auskunftspflicht in der Hauptversammlung.(Rn.4) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das in Ziff. 1 erwähnte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I Die zulässige Berufung der Beklagten hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats in der Sache keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 7.10.2019 verwiesen. Das weitere Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 31.10.2019 rechtfertigt keine abweichende Betrachtungsweise. 1. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass ihre auf die Zeit vor dem 18.9.2015 bezogene Auslegung der Frage nach den „daraufhin“ ergriffenen Maßnahmen jedenfalls vertretbar gewesen sei. Im Einzelnen argumentiert die Beklagte insofern, aus ihrer Antwort sei für die Fragesteller ablesbar gewesen, in welcher Weise die Beklagte die Frage auslege. Es sei daher Sache der Fragesteller gewesen, durch eine Nachfrage oder einen Hinweis darüber aufzuklären, dass die Frage weitergehend gemeint gewesen sei. Dem hätten die Fragesteller nicht entsprochen, vielmehr habe der Aktionärsvertreter W. erst am Ende der Hauptversammlung die Rüge erhoben, alle seine Fragen sowie die Fragen anderer Aktionäre seien ausweichend beantwortet worden (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme vom 31.10.2019, GA VII 1170 f.). Mit dieser Argumentation vermag die Beklagte nicht durchzudringen. a) Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Aktionär das Risiko der Unklarheit begehrter Auskünfte trägt. Wird anhand der vom Vorstand erteilten Antwort auf eine Frage offenkundig erkennbar, dass der Vorstand die Frage in anderer Weise auslegt als der Aktionär, so obliegt es diesem, darauf hinzuweisen, dass er die Frage in einem anderen Sinn gemeint hat und entsprechende Auskunft begehrt (OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2015 - 20 U 2/14 - juris Rn. 436; OLG Frankfurt Beschluss vom 8.11.2012 - 21 W 33/11 - juris Rn. 42, 44; Großkommentar AktG/Decher 5. Aufl. § 131 Rn. 268 (online)). b) Jedoch fehlt es vorliegend bereits an der Erkennbarkeit des Ergebnisses der Auslegung durch die Organe der Beklagten. In ihrer Antwort auf die Fragen 1 und 2 haben die Vorsitzenden von Aufsichtsrat und Vorstand der Beklagten lediglich Ausführungen zum Zeitpunkt der Kenntnis der Organmitglieder der Beklagten mit und ohne Doppelfunktion gemacht. Auf die von den Organmitgliedern getroffenen Maßnahmen sind die Vorsitzenden von Vorstand und Aufsichtsrat demgegenüber nicht eingegangen. Vor diesem Hintergrund wurde für die Aktionäre auch nicht deutlich, in welcher Weise die Organmitglieder der Beklagten die Frage nach den „daraufhin“ getroffenen Maßnahmen auslegten. c) Zur Frage der Rügeobliegenheit im Übrigen kann auf S. 17 f. des Senatsbeschlusses vom 7.10.2019 verwiesen werden. 2. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass den Aktionären in Ansehung der ergriffenen Maßnahmen genügend Informationen vorgelegen hätten, um über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sachgerecht entscheiden zu können, vermag sie hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. a) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass aus dem Geschäftsbericht für 2015 und aus den Redebeiträgen des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden auch Maßnahmen des Vorstands ersichtlich gewesen seien. aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten war für den Durchschnittsaktionär nicht alleine infolge der gesetzlichen Aufgabenverteilung ersichtlich, dass sämtlichen im Geschäftsbericht beschriebenen Prüfungshandlungen des Aufsichtsrats entsprechende Maßnahmen des Vorstands zugrunde lagen (vgl. dazu S. 5 Rn. 13 der Stellungnahme der Beklagten vom 31.10.2019, GA VII 1173). Dass der Vorstand gem. § 170 Abs. 1 AktG den Jahresabschluss und den Lagebericht dem Aufsichtsrat vorzulegen hat, besagt nichts darüber, wer die im Geschäftsbericht aufgeführten Maßnahmen im Einzelnen veranlasst hat. Dies gilt bereits deshalb, weil der größte Teil der im Geschäftsbericht 2015 erwähnten Maßnahmen im Bericht des Aufsichtsrats beschrieben wurde (vgl. S. 20 ff. des Geschäftsberichts 2015, Anlage B 2), der sich naturgemäß zumindest im Ausgangspunkt mit der Tätigkeit des Aufsichtsrats befasst. bb) Der Hinweis der Beklagten auf S. 31 (richtig: S. 21) des Geschäftsberichts 2015 ist ebenfalls nicht zielführend (vgl. S. 5 Rn. 15 der Stellungnahme der Beklagten vom 31.10.2019, GA VII 1173). Dort findet sich lediglich die allgemeine Formulierung, dass der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Beratungs- und Überwachungsaufgaben während des Geschäftsjahres anhand schriftlicher Berichte des Vorstands sowie mündlich in Sitzungen über die Unternehmensentwicklung informiert worden sei. Zudem werden die Schwerpunkte der Berichtserstattung in allgemein gehaltener Weise beschrieben. Hieraus lassen sich keine Rückschlüsse darauf ziehen, welche Maßnahmen der Vorstand in Ansehung des Dieselskandals getroffen hat. cc) Im Hinblick auf den im Geschäftsbericht 2015 beschriebenen Werthaltigkeitstest sowie die entsprechenden Sensitivitätsanalysen trifft es zwar zu, dass deren Durchführung durch den Vorstand in der Rede des Aufsichtsratsvorsitzenden und im Geschäftsbericht 2015 zum Ausdruck kam. So findet sich im Bericht des Aufsichtsrats auf S. 28 f. des Geschäftsberichts 2015 (Anlage B 2) die Formulierung, dass sich der Prüfungsausschuss und der Aufsichtsrat mit dem vom Vorstand durchgeführten Werthaltigkeitstest der Beteiligung an der V. AG und den diesbezüglichen Sensitivitätsanalysen befasst hätten. Eine ähnliche Formulierung findet sich in der Rede des Aufsichtsratsvorsitzenden (vgl. S. 37 f. Rn. 126 der Berufungsbegründung, GA VI 831 f.). Allerdings ist bereits zweifelhaft, ob eine derart indirekte Bezugnahme auf Maßnahmen des Vorstands den Anforderungen an die Erfüllung der Auskunftspflicht gerecht wird. Im Geschäftsbericht für 2015 und in der Rede des Aufsichtsratsvorsitzenden wurde nicht direkt zu den vom Vorstand vorgenommenen Maßnahmen Stellung genommen, vielmehr ergibt sich die entsprechende Tätigkeit des Vorstands lediglich mittelbar aus der Schilderung der Maßnahmen des Aufsichtsrats. Lässt sich einer Auskunft die begehrte Information nicht unmittelbar, sondern nur durch weitergehende Recherchen entnehmen, so ist die Auskunft nur ausreichend, wenn diese Recherche mühelos durch den Aktionär in der Hauptversammlung vorgenommen werden kann (Großkommentar AktG/Decher 5. Aufl. § 131 Rn. 263 (online)). Vor diesem Hintergrund kann zumindest in Frage gestellt werden, ob es dem Aktionär zuzumuten ist, die gewünschten Informationen zu den vom Vorstand vorgenommenen Maßnahmen aus Berichten über Maßnahmen anderer Gesellschaftsorgane zu entnehmen. dd) Hiervon abgesehen lässt der bloße Hinweis auf den vom Vorstand durchgeführten Werthaltigkeitstest samt Sensitivitätsanalysen nicht erkennen, ob und in welchem Umfang der Vorstand in Reaktion auf den Dieselskandal weitere Maßnahmen durchgeführt hat. Insbesondere wurden Maßnahmen, die der Vorstand unstreitig veranlasst hatte, weder im Geschäftsbericht 2015 noch in den im Rahmen der Hauptversammlung gehaltenen Reden von Vorstand und Aufsichtsrat erwähnt (vgl. dazu S. 14 des Senatsbeschlusses vom 7.10.2019). Ohne Erfolg macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, dass die nicht erwähnten Maßnahmen des Vorstands - die Untersuchung der Auswirkungen des fallenden Börsenkurses der Stammaktie der V. AG und die Erstellung des Risikosonderberichts im Herbst 2015 - im Zeitpunkt der Hauptversammlung überholt gewesen seien, da die entsprechenden Informationen in den im Geschäftsbericht beschriebenen Werthaltigkeitstest zum Bilanzstichtag eingeflossen seien (vgl. dazu S. 6 f. Rn. 20 der Stellungnahme der Beklagten vom 31.10.2019, GA VII 1174 f.). Insofern ist bereits zweifelhaft, ob die im Herbst 2015 vorgenommenen Maßnahmen infolge der Erstellung des Werthaltigkeitstests zum Bilanzstichtag tatsächlich überholt waren. Ob der Vorstand der Beklagten bereits unmittelbar nach dem öffentlichen Bekanntwerden des Dieselskandals oder erst im Rahmen eines zum Bilanzstichtag erstellten Werthaltigkeitstests die Auswirkungen des Dieselskandals auf die Beklagte einer Prüfung unterzogen hat, kann für die Frage der Entlastung durchaus von Bedeutung sein. Hiervon abgesehen ist nicht von Relevanz, ob die Kenntnis der konkreten unerwähnt gebliebenen, aber tatsächlich durchgeführten Maßnahmen für sich betrachtet zur sachgerechten Beurteilung der Entlastungsfrage erforderlich war. Vielmehr war für die Aktionäre von vornherein nicht erkennbar, ob die im Geschäftsbericht aufgezählten Maßnahmen abschließend waren und ggf. welche weiteren Maßnahmen der Vorstand vorgenommen hatte. Daher konnten sie nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage über die Entlastung befinden. b) Unbehelflich ist auch der Einwand der Beklagten, für einen objektiven Durchschnittsaktionär sei erkennbar, dass die Darstellungen in den in der Hauptversammlung gegebenen Antworten ebenso wie im Geschäftsbericht naturgemäß gestrafft seien; demnach sei für die Aktionäre klar gewesen, dass es noch andere - nicht wesentliche - Maßnahmen der Verwaltung geben könne (vgl. S. 6 Rn. 19 der Stellungnahme der Beklagten vom 31.10.2019, GA VII 1174). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Organe der Beklagten in ihren Antworten auf die in der Hauptversammlung gestellten Fragen Nr. 1 und 2 überhaupt nicht auf die in Reaktion auf den Dieselskandal vorgenommenen Maßnahmen eingegangen sind. Aus dieser fehlenden Antwort konnte kein Rückschluss darauf gezogen werden, dass neben den im Geschäftsbericht für 2015 und in den Reden von Vorstands- und Aufsichtsratsvorsitzenden erwähnten Maßnahmen nur unwesentliche weitere Maßnahmen ergriffen worden waren. Dies würde den Aktionären abverlangen, etwas in eine Antwort hineinzuinterpretieren, das dort nicht einmal in Ansätzen vorhanden ist. Abgesehen hiervon ist - wie bereits auf S. 17 des Senatsbeschlusses vom 7.10.2019 ausgeführt wurde - der Argumentation entgegenzuhalten, dass vorliegend nicht die Frage in Rede steht, ob die Organe der Beklagten auf die Frage nach den getroffenen Maßnahmen sämtliche - auch unwesentliche - Einzelmaßnahmen hätten auflisten müssen. Vielmehr beruft sich die Beklagte darauf, dass das Informationsbedürfnis der Aktionäre wegen der Angaben im Geschäftsbericht und in den Reden der Organvorsitzenden bereits befriedigt gewesen sei. Letzteres ist zu verneinen, weil sich die Antwort nach den getroffenen Maßnahmen hieraus nicht eindeutig entnehmen lässt. c) Demnach war anhand des Geschäftsberichts und der Reden der Organvorsitzenden für die Aktionäre nicht hinreichend erkennbar, welche Maßnahmen der Vorstand der Beklagten im entlastungsrelevanten Zeitraum in Reaktion auf das Bekanntwerden des Dieselskandals ergriffen hatte. Dieser Umstand ist entgegen der Auffassung der Beklagten (S. 5 Rn. 15 der Stellungnahme vom 31.10.2019, GA VII 1173) nicht nur für die Entlastung des Vorstands relevant, sondern schlägt auch auf die Frage nach der Entlastung des Aufsichtsrats durch. Insofern wird auf S. 19 des Senatsbeschlusses vom 7.10.2019 verwiesen. Abgesehen hiervon war auch in Ansehung des Aufsichtsrats unklar, ob die im Geschäftsbericht für 2015 und in den Reden der Organvorsitzenden aufgeführten Maßnahmen abschließend dargestellt waren. Ob dies - worauf die Beklagte verweist (S. 5 Rn. 15 der Stellungnahme vom 31.10.2019, GA VII 1173) - tatsächlich der Fall war, ist insofern nicht von Relevanz. II Der Senat ist weiterhin einstimmig der Überzeugung, dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats in Form eines Urteils erfordern. Demgemäß besteht kein Anlass für eine Zulassung der Revision. Insofern wird auf S. 20 des Senatsbeschlusses vom 7.10.2019 verwiesen. III Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.