Beschluss
20 W 21/18
OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1008.20W21.18.00
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Leitsätze
Die Kostenvorschrift des § 99 Abs. 6 Satz 1 AktG ist in Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§§ 98 Abs. 1, 99 Abs. 3 Satz 2 AktG) unverändert auch nach Überführung der kostenrechtlichen Bestimmungen von der Kostenordnung (KostO) in das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) mit der Folge anwendbar, dass sich aus dieser Anwendung die Entscheidungsschuldnerschaft nach § 27 Nr. 1 GNotKG ergibt. Insbesondere aus § 25 Abs. 3 GNotKG folgt nichts Anderes. Dementsprechend hat in Statusverfahren auch im Beschwerdeverfahren weiterhin im Grundsatz die Gesellschaft die Gerichtskosten zu tragen, soweit die Kostentragung des Antragstellers nicht ausnahmsweise der Billigkeit entspricht (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 16. Juli 2018, 31 Wx 176/18).
Tenor
1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kostenvorschrift des § 99 Abs. 6 Satz 1 AktG ist in Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§§ 98 Abs. 1, 99 Abs. 3 Satz 2 AktG) unverändert auch nach Überführung der kostenrechtlichen Bestimmungen von der Kostenordnung (KostO) in das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) mit der Folge anwendbar, dass sich aus dieser Anwendung die Entscheidungsschuldnerschaft nach § 27 Nr. 1 GNotKG ergibt. Insbesondere aus § 25 Abs. 3 GNotKG folgt nichts Anderes. Dementsprechend hat in Statusverfahren auch im Beschwerdeverfahren weiterhin im Grundsatz die Gesellschaft die Gerichtskosten zu tragen, soweit die Kostentragung des Antragstellers nicht ausnahmsweise der Billigkeit entspricht (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 16. Juli 2018, 31 Wx 176/18). 1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin und hat eine Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin gem. § 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AktG beantragt. Streitig war zwischen den Parteien insbesondere, ob in Bezug auf die Zusammensetzung die Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes bzw. des Drittelbestimmungsgesetzes zur Anwendung kommen könnten. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 01.02.2018 den Antrag zurückgewiesen, der Antragsgegnerin die Gerichtskosten auferlegt und ausgesprochen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Dagegen hat der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 19.03.2018 Beschwerde eingelegt, wobei er seine erstinstanzliche Rechtsauffassung verteidigte. Mit Schriftsatz vom 30.07.2018 hat der Antragsteller unter Hinweis auf eine Entscheidung des Kammergerichts seine Beschwerde zurückgenommen und beantragt, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Er ist der Auffassung, es sei unbillig, dass er diese trage. Seine Beschwerde sei nicht offensichtlich unbegründet gewesen. Die Antragsgegnerin beantragt, dem Antragsteller die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und die Kostenentscheidung des Landgerichts entsprechend abzuändern. II. Nach Rücknahme der Beschwerde gem. § 99 Abs. 1 AktG, 67 Abs. 4 FamFG war noch über die Kosten zu entscheiden. 1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin gem. § 27 Nr. 1 GNotKG i. V. m. § 99 Abs. 6 S. 1 AktG. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 99 Abs. 6 S. 2 AktG). a) Auch im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§ 99 Abs. 4 S. 3, 98 Abs. 1 AktG) trägt die Gerichtskosten grundsätzlich die Antragsgegnerin, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 99 Abs. 6 S. 1 AktG). Die Gerichtskostenverteilung in Statusverfahren gem. § 98 Abs. 1 AktG ist seit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) im GNotKG (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1) geregelt. Daneben tritt - wie auch nach alter Rechtslage - die Regelung des § 99 Abs. 6 AktG. Insoweit wurde durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzt keine Änderung vorgenommen. Insbesondere ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - keine Abkehr vom grundsätzlichen, auch in der Rechtsmittelinstanz gültigen Prinzip der Gerichtskostentragungspflicht der Antragsgegnerin in diesen Statusverfahren erfolgt. Denn vor allem die Gesellschaft hat als „Hauptbetroffene“ und zugleich „-begünstigte“ des gerichtlichen Statusverfahrens ein Interesse an der richtigen Zusammensetzung ihrer Organe (Simons/Hölters, AktG, 3. Aufl., 2017, § 99 Rn. 24; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., 2018, § 99 Rn. 12; Spindler, Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., 2015, § 99 Rn. 22 m. w. N.). Was die Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren betrifft, ist zwar zutreffend, dass das in §§ 22 Abs. 1., 23 Nr. 10 GNotKG niedergelegte Regel-Ausnahmeprinzip der Kostenschuldnerschaft in Statusverfahren im Sinne von § 98 Abs. 1 AktG, wonach nicht der Antragsteller sondern die Gesellschaft grundsätzlich die Kosten zu tragen hat, gem. § 25 Abs. 3 GNotKG ausdrücklich nicht für das Rechtsmittelverfahren gelten soll. Dies führt aber nicht zu dem Ergebnis, dass deshalb von einer grundsätzlichen Gerichtskostentragungspflicht des Antragstellers in zweitinstanzlichen Statusverfahren auszugehen wäre. aa) Offen bleiben kann, ob § 25 Abs. 3 GNotKG nicht schon von vornherein teleologisch restriktiv dahin zu verstehen sein könnte, dass er die Anwendung von § 23 Nr. 10 GNotKG in Beschwerden in Statusverfahren gem. § 98 Abs. 1 AktG nicht ausschließt. (1) Hierfür spricht, dass die einschlägigen Materialien zur Gesetzesänderung im Zuge des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586 und Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.11.2012, BT-Drs. 11/11471) keinerlei Hinweis oder Begründung dazu liefern, dass bzw. weshalb vom Prinzip der Gerichtskostentragungspflicht der Gesellschaft in Statusverfahren in zweiter Instanz Abstand genommen werden sollte, was aber angesichts der Tragweite der Änderung zu erwarten gewesen wäre. Vergleichbar ist die Rechtslage im Zusammenhang mit Spruchverfahren, die ebenfalls dem Regel-Ausnahmeprinzip der Kostenschuldnerschaft des Antragsgegners gem. §§ 22, 23 Nr. 14 GNotKG in der ersten Instanz folgen, welches für die zweite Instanz gem. § 25 Abs. 3 GNotKG jedoch scheinbar aufgelöst wird. Auch hier war nach altem Recht in § 15 Abs. 2 SpruchG a. F. die Kostenschuldnerschaft dem Antragsgegner auferlegt und nicht zwischen erster und zweiter Instanz unterschieden worden. Die Inkorporation dieses Prinzips in das GNotKG ist dem Wortlaut nach jedenfalls nicht geglückt. Diese war nach der Gesetzesbegründung aber offensichtlich gewollt, denn dort heißt es, „Die kostenrechtlichen Regelungen in § 15 Abs. 1 und 3 des SpruchG sollen [...] in das neue GNotKG übernommen werden [...]. Der Antragsgegner als Kostenschuldner ergibt sich künftig aus § 23 Nr. 14 GNotKG.“ (BT-Drucks. 17/11471, S. 285). Hinsichtlich der zuletzt zitierten Passage ist keine Rede davon, dass dies nur für erstinstanzliche und nicht für Beschwerdeverfahren gelten solle (die Materialien zu § 25 Abs. 3 GNotKG sind ohne Bezug gerade zu § 23 Nr. 14 GNotKG, s. BT-Drucks. 17/11471, S. 162). (2) Von diesem Verständnis, dass die Frage der grundsätzlichen Kostenschuldnerschaft des Antragsgegners in erster und zweiter Instanz in Statusverfahren nach § 98 Abs. 1 AktG nicht auseinanderfallen sollen, geht - ohne dies zu problematisieren - auch die einschlägige Literatur aus, soweit sie dazu Stellung nimmt (etwa Habersack in Münchner Kommentar, AktG, 4. Aufl., 2014, § 99 Rn. 27; Simons in Hölters, AktG, 3. Aufl., 2017, § 99 Rn. 25 a; a. A. wohl OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 32 f.). Dasselbe gilt im Spruchverfahrensrecht (Fritzsche in Dreier/Fritzsche/Verfürth, SpruchG, 2. Aufl., § 15 Rn. 26, 77; Koch in Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 305 Anh. § 15 SpruchG Rn. 1; Kubis in Münchner Kommentar, AktG, 4. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 19; Mennicke in Lutter/Bayer/Vetter, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 11). bb) Doch selbst wenn man von einer teleologischen Reduktion von § 25 Abs. 3 GNotKG nicht ausgehen wollte, bleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Gesellschaft, die in Ausnahmefällen auf die Antragsteller verlagert werden kann, nämlich wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 99 Abs. 6 S. 1 AktG). Denn für die Frage, wer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Verfahren gem. § 98 Abs. 1 AktG trägt, existiert keine ausdrückliche Regelung, weder im Gerichtskosten- noch im Aktiengesetz (OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18, S. 2; zu § 15 SpruchG siehe Drescher, Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., 2015, § 15 Rn. 20). Es gelten die allgemeinen Regeln, dass nämlich der Kostenschuldner gem. §§ 22 bis 27 GNotKG zu bestimmen ist. Diese Vorschriften des 5. Abschnitts des GNotKG bestimmen die öffentlich-rechtliche Kostenhaftung des Kostenschuldners gegenüber der Staatskasse, wobei dies von der Frage der Beziehung des Kostenschuldners zu einem Dritten und der prozessualen Kostenerstattungspflicht zu trennen ist (Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., 2017, § 22 GNotKG Rn. 1 und Übers § 22 GKG Rn. 1; zur Parallelvorschrift des § 21 FamGKG siehe Dörndorfer, Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, 3. Aufl., 2014, Vorbemerkung zu § 21, Rn. 1). Grundsätzlich trifft danach in Antragsverfahren, wie dem Statusverfahren gem. § 98 Abs. 1 AktG, die Kostentragungspflicht den Antragsteller, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Veranlassungsschuldner ist der Rechtsmittelführer. Eine vorrangige Haftung des Entscheidungsschuldners (§ 27 Abs. 1, 33 GNotKG) wird aber begründet, sobald eine Kostengrundentscheidung ergeht (zum SpruchG siehe Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., 2015, § 15 Rn. 20). Eine solche ergeht, wenn sich aus den entsprechenden Verfahrensgesetzen ergibt, dass von der Veranlasserschuldnerschaft abzuweichen ist. Vorschriften über die Entscheidungshaftung finden sich dabei häufig in den Gesetzen, die das GNotKG für anwendbar erklären (Hartmann, a. a.. O, § 27 GNotKG, Rn. 3). Eine solche Regelung enthält auch § 99 Abs. 6 S. 1 AktG, der vorsieht, dass die Kosten aus Billigkeitsgründen dem Antragsteller auferlegt werden können. Liegen keine derartigen Gründe vor, trägt die Kosten die Gesellschaft, auch dies folgt mittelbar aber zwingend aus der Regelung des § 99 Abs. 6 S. 1 AktG (zur Anwendbarkeit der Grundsätze des § 15 SpruchG in Spruchverfahren in der Beschwerdeinstanz siehe Drescher, a. a. O.). Das heißt im Ergebnis, auch im Statusbeschwerdeverfahren trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie den Antragstellern aufzuerlegen (OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; KG Berlin, Beschl. v. 02.11.2017, 14 W 89/15; a. A. OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 32 f.). cc) Es entspricht nicht der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, § 99 Abs. 6 S. 1 AktG. Ein solcher Kostenausspruch zu Lasten des Antragstellers ist vor allem bei offensichtlich unzulässigen bzw. unbegründeten (Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., 2018, § 99 Rn. 12; Spindler, Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., 2015, § 99 Rn. 22 m. w. N.) oder rechtsmissbräuchlich gestellten (OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; Ammon, Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., 2014, § 99 Rn. 19 spricht von „frivoler Rechtsmitteleinlegung“) Anträgen veranlasst. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerde ist weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Zurecht weist bereits das Landgericht in seiner Kostenentscheidung darauf hin, dass jedenfalls die noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage entscheidungsrelevant sei, wie der Schwellenwert der Mindestzahl von fünf Arbeitnehmern im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 DrittelbG (siehe dazu BGH¸ Beschl. v. 07.02.2012, II ZB 14/11) zu berechnen sei, insbesondere ob Arbeitnehmer faktisch beherrschter Tochterunternehmen mitzurechnen seien. Vor diesem Hintergrund scheidet eine offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde aus. Das Vorgehen des Antragstellers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich (ebenso OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 33). Allein die Tatsache, dass der Antragsteller eine Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Statusverfahren bei verschiedenen Gerichten initiiert hat, genügt nicht, um von einer unzulässigen Rechtsausübung auszugehen. Selbst wenn Zweifel an der konkreten Interessenlage des Antragstellers bestünden (dazu OLG Frankfurt, a. a. O; Backhaus), fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller seine Rechte nur geltend machte, um vertragsfremde oder unlautere Zwecke zu erreichen oder dass er durch dieses Vorgehen gar die Grenze des Schikaneverbots (§ 226 BGB) überschreiten könnte. dd) Aus diesen Gründen scheidet eine Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung, welche gem. §§ 99 Abs. 1, 69 FamFG grundsätzlich möglich wäre (OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 33; Sternal/Keidel, FamFG, 19. Aufl., 2017 § 69 Rn. 18), ebenfalls aus. b) Außergerichtliche Kosten werden gem. § 99 Abs. 6 S. 2 AktG nicht erstattet. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahrens war gem. §§ 36 Abs. 3, 75 GNotKG auf 50.000 Euro festzusetzen. Anhaltspunkte, für eine konkrete Bewertung im Sinne von § 36 Abs. 3 GNotKG bestehen nicht. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 99 Abs. 1 AktG, 70 Abs. 2 FamFG). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Beschwerdegerichts. Die hier vertretene Rechtsauffassung, dass auch im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats die Gerichtskosten grundsätzlich die Antragsgegnerin trägt, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie dem Antragsteller aufzuerlegen - kurz gesagt, dass § 99 Abs. 6 S. 1 AktG auch im Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommt- , widerspricht nicht der Entscheidung des OLG Frankfurt, da dort diese Frage ausdrücklich offen gelassen wurde (Beschl. v. 25.05.2018,3 21 W 32/18, juris Rz. 32 a. E.). Auch wenn die dortige Entscheidung in Bezug auf die Kostentragungspflicht sodann zu einem gegenteiligen Ergebnis kommt, besteht angesichts der unklaren Begründung und der Tatsache, dass es sich um eine vereinzelt gebliebene abweichende Entscheidung handelt, kein Anlass, zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (Krüger, Münchner Kommentar, ZPO, 5. Aufl., 2016, § 543 Rn. 7).