Beschluss
2 W 38/23
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0324.2W38.23.00
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 26.09.2023, Az. 43 O 19/23 KfH, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 26.09.2023, Az. 43 O 19/23 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Parteien streiten um die Kosten des Rechtsstreits, nachdem beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 1. Durch Beschluss des Landgerichts vom 28. Juni 2023 wurde der A. GbR das im Beschluss angegebene wettbewerbswidrige Verhalten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt (Bl. 13 LGA). Der Antrag - und dem folgend auch der Beschluss des Landgerichts vom 28. Juni 2023 - war gegen die A. GbR, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter V. B., Dr. V. C., G. D., O. E. und E. F. gerichtet. Die vorgenannten Personen, die im Beschluss als persönlich haftende Gesellschafter bezeichnet sind, legten durch Schriftsatz vom 21. August 2023 (Bl. 28 LGA) gegen den Beschluss Widerspruch ein. Sie begründeten diesen Widerspruch im Wesentlichen damit, dass eine A. GbR nicht existiere. Die Firma A. sei eine Einzelfirma. Inhaber sei Dr. E. H. Die als persönlich haftenden Gesellschafter angegebenen Ärzte seien Angestellte. Zudem erklärte Dr. H. durch denselben Schriftsatz den Beitritt zum Rechtsstreit. Er trug vor, die beanstandeten Bilder seien zwischen dem 15. Juni 2023 und dem 18. Juni 2023 bereits gelöscht worden. Außerdem bestritt Dr. H., dass Mitglieder des Antragstellers Konkurrenten von A. seien. Im Übrigen sei keinem Mitglied des Antragstellers durch die Bilder ein Schaden oder ein Wettbewerbsnachteil entstanden. Dem Verfügungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis und die Wiederholungsgefahr. Wegen des weiteren Vorbringens im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. 2. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 26. September 2023 (Bl. 67 LGA) dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt mit Ausnahme der Anwaltskosten, welche der weiteren Beteiligten (A. GbR) entstanden sind, die es dem Antragsteller auferlegt hat. Es ist dabei davon ausgegangen, dass aufgrund der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Antragsgegner voraussichtlich unterlegen wäre (§ 91a ZPO) und die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Wertungen des § 93 ZPO nicht vorlägen. Antragsgegner sei von vornherein die Fa. A. gewesen. Es habe insoweit lediglich eine Falschbezeichnung vorgelegen. Der Antragsgegner habe in seinem Schriftsatz vom 21. August 2023, mit dem er dem Rechtsstreit beitrat, die Aufhebung des Beschlusses beantragt und Einwände zur Sache erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. 3. Gegen den dem Antragsgegner am 28. September 2023 zugestellten (Bl. 73 LGA) Beschluss des Landgerichts vom 26. September 2023 hat der Antragsgegner mit am 11. Oktober 2023 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 78 LGA) sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 93 ZPO lägen vor. Der Antragsgegner habe seinen Beitritt zum Rechtsstreit lediglich zur Unterstützung der bei ihm angestellten Ärzte erklärt. Der Antragsgegner sei nicht davon ausgegangen, dass sich der Antrag des Antragstellers gegen ihn persönlich richte. Sofort nach Zustellung der Antragsunterlagen im Parteibetrieb an den Antragsgegner am 24. August 2023 habe er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Eine Heilung gem. § 189 ZPO scheide hier aus. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Landgerichts vom 26.09.23 insoweit aufzuheben, als die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt wurden und stattdessen die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antragsteller beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, es liege ein Fall der Rubrumsberichtigung vor. Auf § 189 ZPO komme es nicht an, weil diese Regelung für Abmahnschreiben nicht gelten würde. 4. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 88 LGA). II. Die gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat dem Antragsgegner zu Recht gem. § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. a) Die nach § 91a ZPO zu treffende Kostenentscheidung hat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen. Grundsätzlich sind im Rahmen der Billigkeitsentscheidung derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die bei Fortgang des Rechtsstreites voraussichtlich unterlegen wäre und nach kostenrechtlichen Regeln die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 – VI ZR 233/05 = NJW 2007, 3429, Rn. 7, juris). Darüber hinaus sind auch die Grundsätze der allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen (§§ 91 ff. ZPO) ergänzend zu berücksichtigen, soweit dafür Anlass besteht; dabei ist insbesondere der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen und zu prüfen, ob die beklagte Partei der klagenden Partei Veranlassung zur Klage gegeben oder ob der Kläger mutwillig Klage erhoben hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 – IX ZB 160/04 = NJW-RR 2006, 773). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Recht dem Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Antragsgegner hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich so in die Rolle des Unterlegenen begeben. Er wäre deswegen voraussichtlich unterlegen. Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 93 ZPO liegen nicht vor. Nach § 93 ZPO fallen die Kosten einer Klage dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 21. August 2023, wie das Landgericht zutreffend ausführt, zunächst die Aufhebung des Beschlusses beantragt und Einwände zur Sache erhoben. Auf diesen Schriftsatz kommt es deswegen an, weil der Verfügungsantrag - richtig ausgelegt - sich von Anfang an gegen den Antragsgegner richtete (aa) und der Antragsgegner mit dem Schriftsatz vom 21. August 2023 seinen Verteidigungswillen bereits zum Ausdruck gebracht hat (bb). aa) Der Verfügungsantrag richtete sich von Anfang an gegen den Antragsgegner. (1) Wer Partei eines Zivilrechtsverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 29. März 2017 – VIII ZR 11/16, BGHZ 214, 294-314, Rn. 19, juris). Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung durch die oder gegen die in Wahrheit gemeinte Partei oder der durch die Antragstellung bezweckte Erfolg nicht an der fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage oder der Antragsschrift und den etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, Urteil vom 29. März 2017 – VIII ZR 11/16, BGHZ 214, 294-314, Rn. 20, juris). Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Antragstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt. Entscheidend ist hierbei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, Urteil vom 29. März 2017 – VIII ZR 11/16, BGHZ 214, 294-314, Rn. 21, juris). (2) In Anwendung dieser Grundsätze ist der Verfügungsantrag dahingehend auszulegen, dass er sich gegen den (jetzigen) Antragsgegner richtet. Der Antragsteller wollte ersichtlich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, den Verfügungsbeklagten als Praxisinhaber in Anspruch nehmen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 26. September 2023 und im Beschluss vom 25. Oktober 2023 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Es kommt hier hinzu, dass der Antragsgegner aufgrund der eigenen Gestaltung des Impressums selbst den Anschein erweckt hat, dass eine Gemeinschaftspraxis der im Impressum mit unstreitigem Stand vom 9. Juni 2023 (Bl. 39 LGA) aufgeführten Ärzte besteht (Anl. AS 11). Denn die Screenshots der Impressumsangabe zeigen, dass dort die vier Ärzte V. B., Dr. V. C., G. D., O. E. und E. F., eine Firma A. sowie ein Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV genannt sind. Ein - von den aufgeführten Ärzten abweichender - Inhaber der Arztpraxis ist dort nicht aufgeführt. Aufgrund dieses vom Antragsgegner verwendeten Impressums konnte dieser den Verfügungsantrag nur dahingehend verstehen, dass er sich gegen ihn als Praxisinhaber richtet. bb) Durch den Schriftsatz vom 21. August 2023 hat der Antragsgegner bereits deutlich gemacht, dass er sich gegen den Verfügungsantrag verteidigen werde. Indem der Antragsgegner mit diesem Schriftsatz die Aufhebung des Beschlusses beantragt hat und Einwände in der Sache erhoben hat, hat der Antragsgegner bereits das Kostenprivileg des § 93 ZPO verloren. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt den Aufhebungsantrag formal als Streithelfer der nicht existenten A. GbR gestellt hat. Denn der Antragsgegner hat durch diesen Antrag seinen eigenen Verteidigungswillen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Es ist dabei nicht erforderlich, dass dieser Verteidigungswille formal in der Rolle des Antragsgegners in dem vorliegenden Verfahren erklärt wird. Die Äußerung eines sich auf die Sache beziehendes Verteidigungswillens ist ausreichend (vgl. Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 55. Ed. 1.12.2024, § 93 ZPO, Rn. 100). Hinzu kommt, dass der Antragsgegner aus den oben genannten Gründen den Verfügungsantrag nur dahingehend verstehen konnte, dass er sich gegen ihn als Praxisinhaber richtet. Auf die Frage, ob die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner ordnungsgemäß zugestellt wurde oder ob Heilung gem. § 189 ZPO eingetreten ist, kommt es deswegen hier nicht an. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Bestimmung eines Beschwerdewertes bedarf es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach KV 1810 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr ist. Die vorliegende Entscheidung ist gem. § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 542 Abs. 2 ZPO unanfechtbar.