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Urteil

2 U 198/22

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0815.2U198.22.00
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Leitsätze
1. Für die Auslegung einer Abmahnung stellen zwar die Abmahnung und der ihr beigefügte Entwurf einer Unterlassungserklärung rechtlich eine Einheit dar. Vorrangig ist jedoch die Abmahnung selber für die Auslegung bedeutsam. Zusätzlich kann es auf einen beigefügten Entwurf einer Unterlassungserklärung ankommen.(Rn.27) 2. Wird allerdings ein Entwurf einer Unterlassungserklärung ausdrücklich als Vorschlag bezeichnet, wird damit ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Wiederholungsgefahr nicht nur mit der beigelegten Formulierung ausgeräumt werden kann.(Rn.39)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Rottweil vom 17.10.2022 (Az.: 5 O 56/21 KfH) in Ziffer 3 des Tenors und im Kostenpunkt abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Dieses und das landgerichtliche Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für den ersten Rechtszug 30.000,- €, für das Berufungsverfahren 10.000,- €. Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Auslegung einer Abmahnung stellen zwar die Abmahnung und der ihr beigefügte Entwurf einer Unterlassungserklärung rechtlich eine Einheit dar. Vorrangig ist jedoch die Abmahnung selber für die Auslegung bedeutsam. Zusätzlich kann es auf einen beigefügten Entwurf einer Unterlassungserklärung ankommen.(Rn.27) 2. Wird allerdings ein Entwurf einer Unterlassungserklärung ausdrücklich als Vorschlag bezeichnet, wird damit ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Wiederholungsgefahr nicht nur mit der beigelegten Formulierung ausgeräumt werden kann.(Rn.39) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Rottweil vom 17.10.2022 (Az.: 5 O 56/21 KfH) in Ziffer 3 des Tenors und im Kostenpunkt abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Dieses und das landgerichtliche Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für den ersten Rechtszug 30.000,- €, für das Berufungsverfahren 10.000,- €. Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 1 ZPO. A Die Parteien streiten über die Reichweite und die Berechtigung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Kurz zusammengefasst: Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem Urteil der Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Rottweil vom 17.10.2022 (Az.: 5 O 56/21 KfH) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klägerin/Widerbeklagte in den Tenorziffern 1 und 2 gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt. Dieser Verfahrensteil ist nicht in die Berufung gelangt. Soweit noch von Belang, hat das Landgericht durch streitiges Endurteil festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch des Inhalts zusteht, dass es die Klägerin zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr Elektro- und/oder Elektronikgeräte wie Fernsehgeräte, Geschirrspülmaschinen oder Waschmaschinen ohne erforderliche Angabe der jeweiligen Energieeffizienzklasse des Produktmodells und/oder des Spektrums der verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Rechtsberühmung in der Abmahnung vom 08.12.2021 (Anlage K 2 und K 3) zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wobei von der Feststellungswirkung der unter 1. des landgerichtlichen Urteilstenors zugesprochene, von der Klägerin anerkannte Unterlassungsanspruch nicht erfasst ist. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 17.10.2022, Az. 5 O 56/21, abzuändern und die negative Feststellungsklage der Klägerin kostenpflichtig abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Sachvortrages im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 01. August 2024 Bezug genommen. B Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Die negative Feststellungsklage ist, soweit noch im Streit, schon unzulässig. I. Die negative Feststellungsklage ist eine Unterform der Feststellungsklage und erfordert als solche, um zulässig zu sein, ein Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (BGHZ 225, 59, juris Rn. 95, m.w.N. – WarnWetterApp; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., 2024, Rn. 1.20 zu § 12 UWG, m.w.N.; auch zum Folgenden). Es setzt ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines bestimmten Rechtsverhältnisses voraus. Dies ist anzunehmen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Im Falle der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH, GRUR 2017, 894, juris Rn. 13 – Verhandlungspflicht). Diese Berühmung kann in Form einer Abmahnung erfolgen (BGH, GRUR 2012, 1273, Rn. 12 – Stadtwerke Wolfsburg; BGH, GRUR-RR 2013, 228, Rn. 18 - Trägermaterial für Kartenformulare). Es reicht aber auch aus, wenn der Beklagte auf andere Weise geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGHZ 225, 59, juris Rn. 96; BGH, GRUR 2017, 894, Rn. 13 – Verhandlungspflicht; s. zur Berühmung auch Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., 2024, Rn. 22 zu § 256 ZPO, m.w.N.). In jedem Fall muss das zu klärende Rechtsverhältnis eindeutig bestimmt sein. Ob eine Rechtsunsicherheit in diesem Sinne vorliegt, ist eine Frage der Zulässigkeit der Klage. II. Für den noch im Streit stehenden Teil der negativen Feststellungsklage hat die Klägerin kein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO. 1. Ein Feststellungsinteresse ist nur im Umfang der Rechtsberühmung entstanden, welche der Abmahnung des Beklagten (Anlage K 2) in der Zusammenschau mit dem beigefügten Entwurf einer Unterlassungserklärung (Anlage K 3) durch Auslegung (§ 133 BGB) zu entnehmen ist. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse kann die Klägerin auch nicht unter Verweis auf den von ihr mit dem Klageantrag bestimmten Streitgegenstand aus § 308 Abs. 1 ZPO für sich herleiten. Der lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch, der – wie vorliegend von der Klägerin – über die konkrete Verletzungsform hinaus zur Entscheidung durch das Gericht gestellt wird, ist teilbar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 09. Dezember 2021 – I ZR 146/20, juris Rn. 11). Infolgedessen ist auch das Feststellungsinteresse für die abtrennbaren Teile je gesondert zu beurteilen. 2. Die negative Feststellungsklage geht, soweit noch im Streit, über die Rechtsberühmung in der Abmahnung hinaus und ermangelt daher insoweit des Feststellungsinteresses. Entscheidend hierfür ist, dass die Klägerin der streitgegenständlichen Abmahnung in ihrer Klage eine Reichweite beimisst, welche diese nicht hat. Auf die übrigen von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen kommt es somit nicht entscheidend an. a) Die Klägerin hat als Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage bestimmt, dass die begehrte Feststellung auch umfassen solle, dass dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch in Ansehung von Werbung für Gebrauchtgeräte und für Produkte ohne Preisangabe zustehe. Dies ergibt sich aus dem Klageantrag in der Klageschrift in Verbindung mit der Klagebegründung eindeutig. aa) Der Klageantrag Ziffer I aus der Klageschrift vom 16. Dezember 2021 lautet: „Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin kein Anspruch zusteht, wonach es die Klägerin zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr Elektro- und/oder Elektronikgeräte wie Fernsehgeräte, Geschirrspülmaschinen oder Waschmaschinen ohne erforderliche Angabe der jeweiligen Energieeffizienzklasse des Produktmodells und/oder des Spektrums der verfügbaren Energieeffizienzklassen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, gemäß Rechtsberühmung in der Abmahnung vom 08.12.2021 (Anlagen K2 und K3)“. Mit diesem Klageantrag will die Klägerin nach seinem eindeutigen Wortlaut klarstellen lassen, dass dem Beklagten ein in der Abmahnung K 2 sowie dem Begleitschreiben K 3 erhobener, abstrakt formulierter, nicht auf konkrete Verletzungshandlungen beschränkter lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zusteht. bb) Aus der Klagebegründung (S. 8) geht zweifelsfrei hervor, dass die Klägerin die Rechtsberühmung des Beklagten in jenen beiden Schreiben auch auf Werbung für Gebrauchtgeräte und für Produkte ohne Preisangabe erstreckt sieht und auch in Bezug auf eine derartige Werbung festgestellt bekommen will, dass dem Beklagten auch insoweit kein Unterlassungsanspruch zustehe. Dort heißt es: „Der Unterlassungsanspruch, dessen sich der Beklagte in Ziffer I. der vorformulierten Unterlassungserklärung berühmt, erfasst ausweislich seines Wortlauts jegliche Werbung für Elektro- und/oder Elektronikgeräte, ohne erforderliche Angabe der Energieeffizienzklasse des beworbenen Produkttyps sowie des Spektrums der verfügbaren Energieeffizienzklassen. Damit erfasst die Rechtsberühmung aber auch Werbeanzeigen für Gebrauchtgeräte sowie Werbeanzeigen, in denen für ein konkretes Produkt ohne die Angabe von Preisen geworben wird“. b) Damit ist die Klägerin über den in der streitgegenständlichen Abmahnung erhobenen Unterlassungsanspruch hinausgegangen. Der Beklagte hat sich mit der Abmahnung weder eines Anspruchs in Bezug auf eine Werbung für Gebrauchtgeräte berühmt, noch in Bezug auf eine Werbung für Produkte ohne Preisangabe. Die Abmahnung betrifft nur die Wiederholung der darin konkret angesprochenen Verletzungsformen sowie kerngleicher Verstöße. Sie reichte somit nicht weiter als die zwischenzeitlich von der Klägerin anerkannte Widerklage auf Unterlassung. aa) Als rechtsgeschäftliche Erklärung außerhalb eines Zivilprozesses gelten für die Auslegung einer Abmahnung nicht die zivilprozessualen Vorgaben für Prozesshandlungen, sondern der Maßstab des § 133 BGB. Maßgebend ist, wie sie ein objektiver Dritter an der Stelle der Abgemahnten (Klägerin) verstanden hätte (vgl. BGH, GRUR 1997, 931, 933 – Sekundenschnell; Büscher, in: Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht: 3. Aufl., 2016, Rn. 174 zu § 8 UWG). Es gehört zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung einer Individualvereinbarung, dass diese vom Wortlaut der Erklärung aus zu erfolgen hat. In erster Linie in dem vom Erklärenden gewählten Wortlaut, wie er nach allgemeinem Sprachgebrauch verstanden wird, drückt sich der objektiv erklärte Erklärungswille aus, der bei der Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 150, 32, 37, juris Rn. 29, m.w.N. – Unikatrahmen; BGH, Urteile vom 25. März 2015 – VIII ZR 125/14, WM 2015, 1580, juris Rn. 34; BGH, NJW 2015, 409, juris Rn. 11). Zu berücksichtigen sind aber auch die dem Empfänger bekannten Umstände, insbesondere die Interessen des Abmahners, die im Zeitpunkt der Abmahnung offen zutage liegen (vgl. allgemein BGH, Urteile vom 06. Dezember 2017 – VIII ZR 219/16, bei juris Rz. 29 f.; m.w.N.; vom 22. Oktober 2015 – VII ZR 58/14, juris Rn. 18). Eine Grenze findet die Interessenauslegung dort, wo Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären, die einer Partei erst nachträglich hinzugetreten, bekannt geworden sind oder sich in ihrer Bedeutung für eine Partei verändert haben. Denn die Auslegung hat dasjenige zu ermitteln, was der Erklärende im Zeitpunkt seiner Erklärung hat erklären wollen, nicht aber dasjenige, was er zu optimaler Wahrung seiner Interessen hätte erklären müssen, noch das, was er im Lichte späterer Erkenntnisse gerne erklärt hätte. Denn all diese Aspekte sind nicht Teil seines wirklichen Willens im maßgebenden Zeitpunkt, zu dem er seine Willenserklärung wirksam abgegeben hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. November 2017 – 2 U 70/17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2017 – 2 W 71/16). bb) Die Abmahnung und der ihr beigefügte Entwurf einer Unterwerfungserklärung stellen dabei rechtlich eine Einheit dar. Primär bedeutsam für die Auslegung ist die Abmahnung selbst. Denn in ihr muss der Abmahner den Grund seiner Beanstandung darlegen, indem er dem Abgemahnten dessen Rechtsverletzung darlegt und ihm einen möglichen Weg aufzeigt, den Abmahner klaglos zu stellen. Hingegen ist es Sache des Verletzers, einen Weg aus der Unlauterkeit zu finden. Ergänzend kann es auf den beigefügten Entwurf einer Unterlassungserklärung ankommen, um eindeutig Aufschluss über das Abmahnziel zu erhalten, also über dasjenige Handeln, welches der Abmahner erwartet, um klaglos gestellt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 – I ZR 73/17, MDR 2019, 362, bei juris Rz. 39 – Jogginghosen; Hofmann, MDR 2020, 1163). cc) An diesem Maßstab gemessen, zielte die Abmahnung nebst dem Entwurf einer Unterwerfungserklärung lediglich darauf, dass die Klägerin die in der Abmahnung konkret bezeichneten Werbeformen und kerngleiche Werbung unterlasse. Werbung für Gebrauchtwaren und für Waren ohne Preisangabe erfasste sie hingegen nicht. (1) In dem Abmahnschreiben sind die die konkreten Verletzungsformen nebst rechtlicher Würdigung im Einzelnen wiedergegeben. Der weitere Wortlaut der Abmahnung (K 2) sowie des ihr beigefügten Entwurfes einer Unterwerfungserklärung (K 3) lauten, soweit erheblich, wie folgt: Abmahnung vom 08. Dezember 2022: „Der Unterlassungsanspruch kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Diese Unterlassungserklärung muss geeignet sein, die Wiederholungsgefahr für die Zukunft zu beseitigen. Eine Unterlassungserklärung, die diesen Voraussetzungen genügt, haben wir entworfen und als Anlage beigefügt. Für den Fall, dass keine die Wiederholungsgefahr vollständig ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung bei uns bis zum Freitag, den 17. Dezember 2021 eingegangen ist, werden wir unseren Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen.“ Ziffer 1 der vom Beklagten vorformulierten Unterwerfungserklärung (K 3) zielte darauf, dass sich die Klägerin verpflichten sollte, „es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Elektro- und/oder Elektronikgeräte wie Fernsehgeräte, Geschirrspülmaschinen oder Waschmaschinen ohne erforderliche Angabe der jeweiligen Energieeffizienzklasse des Produktmodells und/oder des Spektrums der verfügbaren Effizienzklassen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen“. (2) Die Abmahnung bezieht sich somit eindeutig auf die konkret benannten Verletzungshandlungen. Der Beklagte leitet aus diesen Verhaltensweisen einen Unterlassungsanspruch für sich her. Dass er zugleich Verhaltensweisen unterbinden hätte wollen, die sich inhaltlich wesentlich von den gezeigten unterschieden, findet in der Abmahnung (Anlage K 2) keinen Anhalt. Die Abmahnung beschränkt sich rechtlich auf die Vorgabe, die Klägerin sei gehalten, die durch die begangenen Verletzungen geschaffene Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Hierzu weist der Beklagte den Weg einer Unterwerfung („Der Unterlassungsanspruch kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden“) und zeigt zugleich die Beseitigung der eingetretenen Wiederholungsgefahr als sein Rechtsschutzziel („Diese Unterlassungserklärung muss geeignet sein, die Wiederholungsgefahr für die Zukunft zu beseitigen“). (3) Aus der Abmahnung heraus ist auch der Entwurf einer Unterlassungserklärung (Anlage K 3) zu verstehen. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr unterbreitet der Beklagte lediglich einen Vorschlag, indem er ausdrücklich einen Entwurf einer Unterlassungserklärung beifügt, ohne jedoch vorzugeben, dass nur mittels der beigelegten Formulierung dieses Ziel erreicht werden könnte. Eine Ausschließlichkeit wird nicht behauptet. Im Gegenteil ist das Wort „Unterlassungserklärung“ mit dem unbestimmten Artikel versehen, was darauf hinweist, dass es auch andere Unterlassungserklärungen gebe, die zum selben Ergebnis führten. Dies bestätigt die oben wiedergegebene Klageandrohung für den Fall fruchtlosen Fristablaufs: Sie stellt nicht auf den Eingang der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung ab, sondern legt durch das Wort „keine“ ein weiteres Mal offen, dass die Wiederholungsgefahr auch durch eine andere Erklärung beseitigt werden kann. (4) Diese Offenheit schließt indes die Schlussfolgerung nicht aus, dass die Beklagte mit der Formulierung des Unterwerfungsvorschlages signalisieren wollte, sie sehe die Wiederholungsgefahr nur dann ausgeräumt, wenn die strafbewehrte Unterlassungserklärung eine ganz bestimmte Reichweite abdecke, weil ihr in diesem Umfang ein Unterlassungsanspruch zustehe. Hier ist der Klägerin zuzugeben, dass der Entwurf einer Unterwerfungserklärung (K 3) eine abstrakte Umschreibung des zu Unterlassenden enthält und eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform darin nicht vorhanden ist. Dies deutet für sich genommen auf ein umfassendes Unterlassungsverlangen hin. Die auch insoweit gebotene Auslegung in der Zusammenschau mit der Abmahnung (K 2) zeigt aber auch für die Klägerin, dass der Beklagte lediglich die Unterlassung der konkreten Verletzungsformen und kerngleicher Werbung unterbinden wollte und daher nicht Werbung für gebrauchte Elektrogeräte oder für Produkte ohne Preisangabe. (4.1) Der Beklagte hat, ausgehend von konkreten, in der Abmahnung wiedergegebenen Verstößen Unterlassung gefordert. Obgleich unbestimmt, zeigt das Wort „erforderlichen“ in seinem Begehren, dass er sich darüber bewusst war, dass nicht für jeden Verkauf eines Elektrogerätes die von ihm vermissten Angaben vorgegeben sind. Erforderlich waren die vom Beklagten vermissten Angaben zum Zeitpunkt der angegriffenen Veröffentlichungen nur in einer Werbung für Neuware unter Angabe von Preisen (§ 6a EnVKV i.V.m. § 1 Abs. 2 EnVKV). Nur derartige Werbung hat der Beklagte außerdem in seiner Abmahnung als Gründe für sein Tätigwerden aufgelistet; ein Angebot von Gebrauchtwaren oder von Waren ohne Preis enthalten sie nicht. (4.2) Das auch für den Abgemahnten erkennbare Interesse des Abmahners geht regelmäßig dahin, die durch eine Rechtsverletzung geschaffene Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Dies spricht dafür, dass eine Abmahnung und der ihr beigefügte Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung darauf abzielen, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, also einerseits den Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG auszuschöpfen, andererseits aber nicht über diesen hinauszugehen (vgl. Büscher, a.a.O., Rn. 174 ff., m.w.N.; zur bewussten Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01. Juni 2023 – 4 U 225/22, juris Rn. 78 a.E., m.w.N.). Der lauterkeitsrechtliche Verletzungsunterlassungsanspruch beschränkt sich auf die Wiederholung der konkreten Verletzungshandlungen und das Unterlassen kerngleicher Handlungen. Die für ihn erforderliche Wiederholungsgefahr erstreckt sich im Ausgangspunkt auf mit der konkreten Verletzungshandlung identische Verletzungshandlungen, besteht aber im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes darüber hinausgehend für alle im Kern gleichartigen Handlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2021 – I ZR 146/20, juris Rn. 11, m.w.N.). Ein darüber hinausgehendes Unterlassungsverlangen könnte von daher nur angenommen werden, wenn es in der Abmahnung klar zum Ausdruck käme. Daran fehlt es hier aber, wie schon dem Vorstehenden zu entnehmen ist. Im Gegenteil hat der Beklagte in der Abmahnung selbst ausdrücklich ausgeführt, dass die Klägerin die durch ihr Verhalten geschaffene Wiederholungsgefahr beseitigen müsse. C Die Kostenentscheidung hat für Klage und Widerklage einheitlich zu ergehen und beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 51 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Durch das Teilanerkenntnisurteil hat der Rechtsstreit zur Überzeugung des Senats den überwiegenden Teil seiner wirtschaftlichen Bedeutung verloren. Insbesondere kommt bei einem Unternehmen wie demjenigen der Klägerin dem Handel mit Gebrauchtwaren und der Werbung für Produkte ohne Preisangabe nur eine weit untergeordnete Bedeutung zu, was auf das wirtschaftliche Interesse an dem Antrag der Klägerin durchschlägt. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht.