Urteil
2 U 31/20
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1105.2U31.20.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.01.2020, Az. 37 O 29/19 KfH, in Ziff. 2 des Tenors unter Abweisung der weitergehenden Klage wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.323,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2019 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 212.000 €
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.01.2020, Az. 37 O 29/19 KfH, in Ziff. 2 des Tenors unter Abweisung der weitergehenden Klage wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.323,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2019 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: 212.000 € I. 1. Die Klägerin ist die Berufsvertretung der Apotheker im Bezirk N. Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke, die darauf spezialisiert ist, ausschließlich in Deutschland zugelassene, verschreibungspflichtige Arzneimittel nach Deutschland zu liefern. Eine selbständige Niederlassung in Deutschland betreibt die Beklagte nicht. Zu Beginn des Jahres 2019 warb die Beklagte in verschiedenen Werbespots mit dem Slogan „S.-Apotheke – Die beste Online-Apotheke Deutschlands“. Die Werbung beruht auf der Verleihung des „W. Awards Germany 2018 – 2019 Online-Apotheke“ der Q. B.V. Auf deren Internetseite wird zu dieser Bewertung u.a. Folgendes ausgeführt (Anlage K2 und Klageerwiderung S. 5): „In einer Online-Befragung, durchgeführt durch Q. BV, wählen die Verbraucher in Deutschland jährlich die besten Handelsketten und Online-Shops in verschiedenen Kategorien. Qualitativ bewertet werden die Handelsketten nach folgenden Kriterien: Preisniveau, Aktionen und Angebote, Produktqualität, Zusammenstellung des Sortiments, Service, Fachkenntnisse Personal, Kundenfreundlichkeit Personal, Erscheinungsbild und Erfahrung, Atmosphäre, Vertrauenswürdigkeit. Die Ergebnisse werden ausgewertet und notariell überprüft.“ „Um den Titel „Händler des Jahres Deutschland“ und / oder „W. Awards Germany“ zu tragen, muss Ihr (Online-)Geschäft nominiert sein. Sie brauchen hierfür 380 Beurteilungen. Diese Beurteilungen bekommen Sie durch Ihre Kunden, die können Sie online oder in den Geschäften zur Wahl aufrufen. Natürlich helfen wir Ihnen dabei. Darum stellen wir Ihnen die folgenden Werbematerialien zur Verfügung: Gold Silber Bronze 1.500 € 750 € Gratis“ Im Rahmen der Online-Verbraucherbefragung in Deutschland im Zeitraum vom 15.05.2018 bis 03.09.2018 nahmen 57.700 Verbraucher teil und gaben in 20 Kategorien insgesamt 87.650 Bewertungen ab. Mit Schreiben vom 22.03.2019 mahnte die Klägerin neben anderen Verstößen u.a. auch die oben erwähnte Werbung als irreführend ab (Anlage K7/B1). Die Beklagte gab daraufhin am 12.04.2019 eine Unterlassungserklärung ab (Anlage K3/B2), deren Ziff. 1.1 den abgemahnten Verstoß betraf. Zugleich verpflichtete sie sich, für jeden schuldhaften Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gem. Ziff. 1.1 an die Klägerin eine angemessene Vertragsstrafe i.H.v. 6.000 € zu zahlen. Die Klägerin nahm die Unterlassungserklärung an. In Bezug auf zwei weitere, nicht streitgegenständliche Unterlassungserklärungen bat sie um Klarstellung, dass auch kerngleiche Verstöße umfasst seien (Anlage K4/B3). Wegen der oben erwähnten Werbung wurde die Beklagte auch von der Wettbewerbszentrale abgemahnt. Am 22.06.2019 gegen 22.30 Uhr auf K. und am 04.07.2019 um 22.45 Uhr auf A. warb die Beklagte erneut mit dem Slogan „S.-Apotheke – Die beste Online-Apotheke Deutschlands“. Gegenüber der im März 2019 abgemahnten Werbung unterschied sich der Spot dadurch, dass unter der Aussage „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ der durch einen roten Balken hervorgehobene Zusatz angebracht war „Von Verbrauchern gewählt!“. Mit Schreiben vom 05.07.2019 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Werbung ab (Anlage K5/B4). Mit Schreiben vom 12.07.2019 wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche zurück (Anlage K6). Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Werbung unlauter sei, weil sie den Eindruck erwecke, dass die Auszeichnung auf einer unabhängigen Verbraucherbefragung beruhe. Dies sei nicht der Fall, weil nur solche Unternehmen an der Wahl zum Händler des Jahres teilgenommen hätten, die sich aktiv darum beworben hätten, und weil nicht bekannt sei, wie viele Händler tatsächlich an der Wahl teilgenommen hätten. Zudem handele es sich nicht um eine unabhängige Verbraucherbefragung, weil die betreffenden Unternehmen durch entsprechende Zahlungen für eine Bewertung ihres Unternehmens werben und damit ihr Abschneiden bei der Befragung verbessern könnten. Außerdem sei die Werbung irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, die Beklagte habe ihren Sitz in Deutschland und es handele sich um ein deutsches Unternehmen. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland gegenüber Endverbrauchern mit der Angabe „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ zu werben, 1.1. wenn dies wie in Anlage A dargestellt geschieht; und/oder 1.2. ohne darauf hinzuweisen, dass der Sitz der Beklagten in den Niederlanden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.323,55 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die im Klagantrag Ziff. 1.1 beanstandete Werbung sei irreführend gem. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG, weil das Testergebnis, mit dem die Beklagte werbe, nicht seriös gewonnen worden sei und die Ergebnisse nicht repräsentativ seien. Die Gewichtung der Testkriterien und die konkreten Fragestellungen hierzu würden weder in dem Sternchenhinweis in der Werbung noch auf der Webseite des Testunternehmens offengelegt. Offenbleiben könne, ob die Veranstalterin des Tests unabhängig sei, obwohl die teilnehmenden Händler Werbematerialien von ihr kaufen könnten. Jedenfalls könnten die Ergebnisse des Tests nicht als repräsentativ gelten. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe nur vorgetragen, dass in der Kategorie „Online-Apotheken“ mindestens zwei und maximal fünf Händler hätten nominiert werden können, sie habe aber nicht dargelegt, wie viele Online-Händler im Bereich Apotheken in Deutschland es gebe, welche Marktstellung diese innehätten und welche dieser Apotheken teilgenommen hätten. Die Werbeangabe „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ (Klagantrag Ziff. 1.2) sei gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG auch deshalb wettbewerbswidrig, weil die Beklagte nicht auf ihren Sitz in den Niederlanden hingewiesen habe, denn die angesprochenen Verkehrskreise gingen bei dieser Aussage davon aus, dass es sich bei der Beklagten um eine Apotheke mit Sitz in Deutschland handele. Die Klägerin habe ferner einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 12.000 € gem. § 339 BGB. Die Beklagte habe im April 2019 mit der Klägerin einen wirksamen Unterlassungsvertrag bzgl. der Angabe „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ abgeschlossen. Gegen diese Unterlassungsverpflichtung habe sie mit ihrer Werbung am 22.06.2019 auf K. und am 04.07.2019 auf A. verstoßen. Die dort präsentierte Werbung habe sich nur durch das größere Logo „W. Awards Germany 2018 bis 2019 Online-Apotheke“ und einen rot unterlegten Balken mit der Schrift „Von Verbrauchern gewählt!“ von der dem Unterlassungsvertrag zugrunde liegenden Anlage unterschieden. Diese Unterschiede beseitigten den Rechtsverstoß jedoch nicht, denn die Beklagte werbe weiterhin mit dem beanstandeten Test und der Alleinstellungsbehauptung. Da zwei Werbespots an zwei verschiedenen Tagen gesendet worden seien, sei die Vertragsstrafe auch zweimal verwirkt. Für die Abmahnung vom 05.07.2019 und die Geltendmachung der Vertragsstrafe könne die Klägerin den Ersatz ihrer Aufwendungen i.H.v. 3.323,55 € verlangen. 3. Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage. a) Die Werbung mit der Alleinstellungsbehauptung „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ sei zulässig, da die Beklagte unstreitig Testsieger bei den „W. Awards Germany“ im Bereich Online-Apotheken 2018-2019 geworden sei. Sowohl die Fundstelle als auch die Kriterien der Bewertung seien veröffentlicht worden und die Ergebnisse der Konsumentenbefragung seien notariell geprüft worden. Die Verbraucherbefragung sei daher seriös durchgeführt worden. Das Testergebnis sei auch repräsentativ, da 57.700 Verbraucher in 20 Kategorien an der Umfrage teilgenommen und 87.653 Bewertungen abgegeben hätten. Wie viele Verbraucher konkret in der Kategorie „Online-Apotheken“ teilgenommen hätten, müsse nicht mitgeteilt werden. Zum Nachweis der Repräsentativität der Konsumentenbefragung könne die Beklagte jetzt jedoch eine E-Mail des Veranstalters vom 12.03.2020 vorlegen, aus der sich ergebe, dass in der Kategorie „Online-Apotheken“ 3.392 Bewertungen abgegeben worden seien (Anlage BK 1). Zur Auswahl hätten den Teilnehmern der Befragung die Apotheken „Ap.... .de“, „Apo... .de“, „D...“, „E...“, „M... .de“, „Me...“ und „S... Apotheke“ gestanden. Darüber hinaus hätten auch weitere nicht in der Vorauswahl aufgeführte Apotheken benannt und bewertet werden können. Für die abschließende Wahl seien nur „D...“ und die Beklagte nominiert worden, weil nur diese das Auswahlkriterium von mindestens 380 Beurteilungen erreicht hätten. b) Der geographische Hinweis auf „Deutschland“ beziehe sich auf den Tätigkeitsbereich und werde durch die angesprochenen Verkehrskreise nicht irrtümlich als Herkunftshinweis auf den Sitz des Unternehmens der Beklagten verstanden. c) Eine Vertragsstrafe sei nicht verwirkt, weil die Beklagte eine Unterlassungserklärung ausschließlich über den Abspann des „alten Werbespots“ vom 10.01.2019 abgegeben habe und die Klägerin bei der Annahme des Unterlassungsvertrags konkludent auf die Geltendmachung von kerngleichen Verstößen verzichtet habe, da sie bzgl. der Ziff. 1.1 anders als bei den Ziff. 1.2 und 1.3 nicht ausdrücklich klargestellt habe, dass auch kerngleiche Verstöße mitumfasst sein sollen (Anlage BK 7). Ein kerngleicher Verstoß liege außerdem nicht vor, weil die Abmahnung der Klägerin vom 22.03.2019 darauf basiert habe, dass der Hinweis auf die Online-Befragung nicht deutlich genug gewesen sei und nicht herausgestellt worden sei, dass es sich um eine Konsumentenbefragung gehandelt habe. Beides habe die Beklagte mit den vorgenommenen Änderungen behoben. Zudem liege keine schuldhafte Zuwiderhandlung vor, weil der TV-Werbespot zuvor von der Wettbewerbszentrale als wettbewerbskonform freigegeben worden sei (Anlage BK 8). Die Beklagte/Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.01.2020 (Az.: 37 O 29/19 KfH) aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten vom 06.08.2019 abzuweisen sowie die Kostenentscheidung entsprechend abzuändern. Die Klägerin/Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 13.01.2020 (Az: 37 O 29/19 KfH) zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die erstmals in der Berufungsbegründung erfolgten Angaben zur Anzahl der teilnehmenden Händler und der abgegebenen Verbraucherstimmen als verspätet zurückzuweisen seien. Im Übrigen ändere der ergänzende Vortrag aber nichts an der Begründetheit der Klage, denn die genauen Kriterien, anhand derer die Bewertung erfolgt sei, bliebe ebenso unklar wie die Art der Fragestellung. In Bezug auf die Werbeaussage „beste Online-Apotheke Deutschlands“ vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass es bei Apotheken von erheblicher Relevanz sei, ob ihr Sitz in Deutschland oder in den Niederlanden liege, weil Apotheken in Deutschland anderen Anforderungen unterlägen (z.B. persönliche Haftung des deutschen Apothekers, kein Betrieb in Form einer Kapitalgesellschaft möglich) und sich auch die Kontrolle der jeweiligen Aufsichtsbehörden an unterschiedlichen Standards orientiere. Die Vertragsstrafe wegen eines zweifachen Verstoßes sei verwirkt. Der Kern der Abmahnung habe darin gelegen, dass die Verleihung des Siegels auf einer nicht repräsentativen Umfrage beruhe, und nicht auf den Punkten, die die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung aufführe. Die Punkte, die die Klägerin beanstandet habe, seien durch die vorgenommenen Änderungen nicht beseitigt worden. Von der Unterlassungserklärung seien auch kerngleiche Verstöße umfasst. Dass die Klägerin für zwei andere Erklärungen eine Klarstellung verlangt habe, dass diesbezüglich auch kerngleiche Verstöße mitumfasst sein sollen, liege daran, dass die Beklagte insoweit Einschränkungen gegenüber der vorformulierten Unterlassungserklärung vorgenommen habe. Dies sei bei der Unterlassungserklärung Ziff. 1.1 jedoch nicht der Fall gewesen, eine Klarstellung sei daher nicht erforderlich gewesen. Der Verstoß sei auch schuldhaft erfolgt, die „Freigabe“ des Werbespots durch die Wettbewerbszentrale ändere hieran nichts. Auch dieser Einwand sei verspätet und zudem in der Sache unbegründet, denn die Freigabe durch die Wettbewerbszentrale entbinde die Beklagte nicht von der Prüfung, ob die geänderte Werbung mit anderen Unterwerfungserklärungen im Einklang stehe. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28.10.2020 nähere Ausführungen zum Inhalt der von Q... B.V. angebotenen Werbepakete gemacht. Die Klägerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 03.11.2020 erwidert. Die Schriftsätze gaben aus den nachfolgend aufgeführten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat mit Ausnahme des Zinsantrags für einen Tag keinen Erfolg. A Zum Urteilstenor Ziff. 1.1: 1. Die Klage ist zulässig: a) Die Ausführungen des Landgerichts zur internationalen Zuständigkeit gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO sind richtig und werden von der Berufung nicht angegriffen. b) Der Klageantrag nimmt auf die konkrete Verletzungsform Bezug und ist damit hinreichend bestimmt. 2. Der Unterlassungsantrag ist begründet. a) Auf das außervertragliche Schuldverhältnis ist gem. Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO deutsches Recht anwendbar. Auch insoweit werden keine Einwände gegen die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil geltend gemacht. b) Die Klägerin ist die Berufsvertretung der Apotheker im Bezirk N... und damit zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt. c) Die Ausstrahlung von Werbung im Fernsehen ist eine geschäftliche Handlung i.S.v. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. d) Die Werbung ist irreführend und daher als unlautere Handlung gem. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG unzulässig. aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine irreführende geschäftliche Handlung unlauter, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei kommt es auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an. Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, GRUR 2019, 631, Rn. 67 – Das beste Netz). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen enthält. Zu diesen wesentlichen Merkmalen zählen nach dem Wortlaut der Vorschrift auch die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen. bb) Auch eine Kundenbefragung wie hier ist ein Test i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Der Begriff des „Tests“ ist weit zu verstehen (vgl. Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 5 C Rn. 249) und umfasst auch sog. Konsumententests, bei denen die subjektive Einschätzung von Verbrauchern wiedergegeben werden (Weidert, aaO., § 5 C Rn. 258). cc) Keine Anwendung finden insoweit die Grundsätze der Alleinstellungs- oder Spitzengruppenwerbung. Die Werbung mit dem Slogan „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ in der aus Anlage A ersichtlichen konkreten Verletzungsform ist keine Spitzengruppen- bzw. Alleinstellungswerbung, sondern wegen des gleichzeitig eingeblendeten Logos des „W... Awards Germany 2018-2019“ eine von dieser Fallgruppe zu unterscheidende Werbung mit einem Testergebnis bzw. einer von einem Dritten (aufgrund des Tests) vergebenen Auszeichnung. Bei dieser braucht der Werbende keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen. Er darf sich mit der Auszeichnung schmücken, wenn sie nicht erschlichen, sondern in einem seriösen Verfahren vergeben worden ist (BGH, GRUR 2003, 800, juris Rn. 38 – Schachcomputerkatalog; GRUR 2019, 631, Rn. 68 – Das beste Netz). dd) Voraussetzung für die Werbung mit dem Ergebnis eines Tests ist aber, dass die Anforderungen der Rechtsprechung an die Durchführung solcher Tests beachtet wurden. Zu diesen Grundvoraussetzungen - deren Einhaltung der Durchschnittsverbraucher bei der Werbung mit einem Testergebnis erwartet - zählt insbesondere, dass der Test objektiv, neutral, sachkundig und repräsentativ durchgeführt wurde. Sind diese Grundvoraussetzungen erfüllt, steht dem Tester bei der Auswahl der Testobjekte, bei der Angemessenheit der Untersuchungsmethoden und der Darstellung der Untersuchungsergebnisse, einschließlich der Vergabe von Gesamtnoten, ein erheblicher Entscheidungsfreiraum zu. Ob das gefundene Ergebnis und die Testnote objektiv richtig sind, ist dann für die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung egal, solange nur ein Bemühen um objektive Richtigkeit gegeben war und die aus der Prüfung gezogenen Schlüsse vertretbar sind. Auch ist nicht erforderlich, dass allein objektive Eigenschaften getestet werden, sondern es können auch subjektive Einschätzungen von Verbrauchern wiedergegeben werden, sofern dies in der Werbung deutlich gemacht wird und das Ergebnis repräsentativ ist (Weidert, in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 5 Rn. 258). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vom Beklagten aufgestellte Werbebehauptung irreführend ist, trägt die Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.1996, I ZR 124/94 – Beratungskompetenz – juris, Rn. 29; Bornkamm/Feddersen, aaO., § 5, Rn. 1.241). Es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall der Alleinstellungs- und Spitzengruppenwerbung, bei dem sich die Darlegungs- und Beweislast umkehren würde (Bornkamm/Feddersen, aaO., Rn. 1.247). Auch eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten kommt nicht in Betracht, weil es sich bei den genauen Umständen der Verbraucherbefragung um keine innerbetrieblichen Vorgänge der Beklagten handelt, sondern diese der Beklagten ebenso wenig bekannt sind wie der Klägerin (vgl. hierzu Bornkamm/Feddersen, aaO., Rn. 1.246). ee) Zu prüfen sind nur die von der Klägerin substantiiert dargelegten Irreführungsgesichtspunkte (vgl. BGH, GRUR 2018, 413, Rn. 16 – Tiegelgröße; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl. 2020, § 12 UWG, Rn. 2.23i). Dies sind die in der Klageschrift auf Seite 4 und 5 aufgezählten Gesichtspunkte, nämlich - die fehlende neutrale Verbraucherbefragung, o weil nur solche Händler teilgenommen haben, die sich aktiv darum beworben haben, o weil unbekannt ist, wie viele Händler tatsächlich teilgenommen haben, o weil unbekannt ist, wie viele Verbraucher an der Umfrage teilgenommen haben, - die fehlende unabhängige Verbraucherbefragung, o weil Händler durch den Erwerb von Werbepaketen für eine Bewertung ihres Unternehmens werben und damit ihr Abschneiden bei der Befragung verbessern konnten. Zu prüfen ist ferner auch der vom Landgericht herangezogene Aspekt, dass weder die Gewichtung der Kriterien noch die konkreten Fragestellungen hierzu offengelegt wurden. Denn auf diesen Aspekt stützt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch jedenfalls in der Berufung, da sie die Zurückweisung der Berufung beantragt hat. (i) Der letztgenannte Umstand, dass weder die Gewichtung der Kriterien noch die konkreten Fragestellungen offengelegt wurden, belegt nicht, dass das Testergebnis nicht seriös gewonnen wurde und die Ergebnisse nicht seriös sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die jeweilige Fragestellung und/oder die Gewichtung der Kriterien nicht mehr vertretbar wären. Ob dies so ist, ist jedoch offen. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die hierfür - wie dargelegt - die Darlegungs- und Beweislast trägt. (ii) Im Ergebnis dasselbe gilt für die Repräsentativität des Tests bzw. der Verbraucherbefragung. (1) Das Landgericht hat das Ergebnis des Tests bzw. der Befragung als nicht repräsentativ angesehen, weil der Homepage des Veranstalters nicht zu entnehmen sei, wie viele Online-Händler im Bereich Apotheken in Deutschland vorhanden sind, welche Marktstellung diese innehaben und welche dieser Apotheken teilgenommen haben. Auch nach dem ergänzenden Vortrag der Beklagten in der Berufung, den die Klägerin nicht bestritten hat, bleibt die Anzahl der Online-Händler im Bereich Apotheken in Deutschland und deren Marktstellung nach wie vor unklar. Diese Kenntnis wäre aber entscheidend, um beurteilen zu können, ob die Verbraucherbefragung repräsentativ ist. Dies geht zu Lasten der gemäß den obigen Ausführungen insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin. (2) Gleiches gilt für die Anzahl der abgegebenen Bewertungen. Auf die Bewertung des neuen Vortrags der Beklagten in der Berufung kommt es nicht an, weil schon die Klägerin keinen Sachverhalt vorgetragen hat, der belegen würde, dass die abgegebenen Bewertungen nicht repräsentativ sind. (iii) Offengelassen hat das Landgericht, ob der Test objektiv und neutral durchgeführt wurde. Dies ist auf der Basis des unstreitigen Sachverhalts zu verneinen. (1) Eine Untersuchung muss neutral vorgenommen werden (BGH GRUR 1976, 268 (271) – Warentest II; BGH GRUR 1989, 539 – Warentest V). Das setzt zunächst die Unabhängigkeit des Testveranstalters voraus. Sie ist nicht gegeben, wenn der Testveranstalter in irgendeiner Weise mit Herstellern, Anbietern oder deren Verbänden rechtlich oder wirtschaftlich verbunden oder von ihnen abhängig ist oder für seine Tätigkeit ein Entgelt oder eine Belohnung anstrebt. Die Unabhängigkeit kann zumindest zweifelhaft sein, wenn ein Unternehmen für den Fall günstiger Testergebnisse die Abnahme eines größeren Postens der Zeitschrift in Aussicht stellt, nicht aber dann, wenn die Bestellung erst nach Veröffentlichung des Tests erfolgt. Die Unabhängigkeit ist auch nicht schon dadurch gefährdet, dass eine Zeitschrift neben Testergebnissen zur Deckung ihrer Kosten zugleich Anzeigen veröffentlicht oder Lizenzen zur Werbung mit einem Testergebnis unter Benutzung des Namens oder der Marke des Testveranstalters vergibt (vgl. BGH GRUR 2016, 1076, Rn. 45 – LGA tested). Anders verhält es sich, wenn Hersteller mittels des Anzeigenauftrags oder der Lizenznachfrage auf den Inhalt des Tests Einfluss nehmen können. Ein Indiz dafür kann es sein, dass der Testveranstalter sich aktiv vor der Veröffentlichung um Anzeigenaufträge oder Lizenzvergaben bemüht (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO., § 6, Rn. 198). (2) Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es an der Unabhängigkeit des Testveranstalters, da dieser Werbepakete verkauft und die Unternehmen als Käufer dieser Werbepakete selbstverständlich davon ausgehen, dass sie ihre Chancen durch den Kauf der Werbepakete verbessern. Mittelbar ist dies ein Anreiz für das Testunternehmen, diejenigen Unternehmen, die mehr Werbepakte gekauft haben, zu bevorzugen, damit der Kaufanreiz auch bei der nächsten Aktion wieder besteht. Hinzu kommt, dass mit der Werbung das Abstimmungsverhalten der Kunden und damit das Ergebnis der Verbraucherbefragung beeinflusst werden soll. Ein Testveranstalter, der - wenn auch nur mittelbar - durch Werbung das Abstimmungsverhalten der Verbraucher bei der von ihm durchgeführten Befragung beeinflusst bzw. zu beeinflussen verspricht, ist nicht mehr neutral. Der von der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.10.2020 referierte Inhalt der Werbepakete ändert an dieser Bewertung nichts. Auf den exakten Inhalt der Werbepakete kommt es nicht an. Entscheidend ist bereits der Umstand, dass der Testveranstalter kostenpflichtige Werbepakete anbietet, da er damit seine Unabhängigkeit als Testveranstalter aufgibt. Der Schriftsatz gab daher keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. (3) Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Beklagten auch L... und R... mit dem streitgegenständlichen Testsiegerlogo werben (vgl. Anlagen BK2 und 3). Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass eine wettbewerbswidrige Werbung nicht dadurch rechtmäßig wird, dass sie von einer Vielzahl von Unternehmen durchgeführt wird. ff) Die wettbewerbsrechtliche Relevanz ist gegeben. Die Werbung als „beste Online-Apotheke Deutschlands“ ist ohne Zweifel geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. e) Die Wiederholungsgefahr ist durch die im März 2019 abgegebene Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt, denn ein neuer Verstoß begründet eine neue Wiederholungsgefahr (Bornkamm, aaO., § 8, Rn. 1.56). B Zum Urteilstenor Ziff. 1.2: 1. Zur internationalen Zuständigkeit, zum anwendbaren Recht, zur Klagebefugnis und zur geschäftlichen Handlung gelten die obigen Ausführungen entsprechend. 2. Der Klageantrag ist zulässig. Der Antrag ist zwar nicht auf die konkrete Verletzungsform gerichtet. Das Klagebegehren ist aber hinreichend bestimmt gefasst, denn das Verbot, das begehrt wird, wird präzise beschrieben. Dass in dem Antrag nicht zum Ausdruck kommt, dass die Beklagte ihren Sitz in den Niederlanden und damit nicht in Deutschland hat, ändert an der Zulässigkeit der Klage nichts. 3. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, da eine Irreführung über die Eigenschaften des Unternehmens vorliegt. „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ bedeutet nach dem Sprachverständnis des Durchschnittsverbrauchers, dass es sich um eine Online-Apotheke mit Sitz in Deutschland handelt. Der Senat kann dies aus seiner eigenen Anschauung beurteilen, da er zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehört. Der Genitiv („Deutschlands“) bringt nach dem allgemeinen Sprachempfinden eine Zugehörigkeit zum Ausdruck, die einen Sitz der Apotheke in Deutschland nahe legt. Dies wird bestätigt durch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung, wonach geografische Bezeichnungen normalerweise auf den Standort des Unternehmens hinweisen (vgl. auch Bornkamm/Feddersen, aaO., § 5, Rn. 4.100). Richtig ist zwar, dass geografische Angaben auch eine Aussage über die Sonderstellung eines Unternehmens in dem genannten Gebiet enthalten können (Bornkamm/Feddersen, aaO., § 5, Rn. 4.106), d.h. nach der Argumentation der Beklagten die Sonderstellung als beste Online-Apotheke. Diese Argumentation hilft der Beklagten jedoch nicht weiter, denn es genügt, wenn die Werbeaussage geeignet ist, einen erheblichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irrezuführen (BGH, GRUR 2004, 162 – Mindestverzinsung). Die Argumentation der Beklagten hätte daher nur dann Erfolg, wenn mit der vorliegenden Werbung eindeutig nur eine Aussage über die Sonderstellung der Beklagten in Deutschland getroffen werden sollte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Aussage ist bestenfalls zweideutig, d.h. sie kann eventuell auch so verstanden werden, dass es um den geografischen Bereich geht, in dem die Beklagte tätig ist. Das schließt aber gerade nicht aus, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher die Werbeaussage in dem anderen Sinn versteht, nämlich dass es um eine Apotheke mit Sitz in Deutschland geht. Dieses Textverständnis steht nicht im Widerspruch zum Urteil des OLG Hamburg vom 11.11.2009, 5 U 214/08. Das Urteil des OLG Hamburg betraf die Werbeaussage „Deutschlands beliebtester DSL-Anbieter“. Diese Werbeaussage hat aufgrund des Worts „beliebtester“ einen anderen Inhalt als die streitgegenständliche Werbung, weil bei dieser Aussage der DSL-Anbieter nur Gegenstand der Beliebtheit Deutschlands ist. Eine Zugehörigkeit zu Deutschland wird damit nicht zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen spielte der Sitz des DSL-Anbieters im Urteil des OLG Hamburg überhaupt keine Rolle. Das weitere Argument der Beklagten, dass auch der Zusatz „Von Verbrauchern gewählt“ berücksichtigt werden müsse, ist nicht verständlich. Es ist nicht ersichtlich, was dieser Zusatz über den Sitz des werbenden Unternehmens aussagen soll. 4. Ob ein Unternehmen in Deutschland oder im Ausland seinen Sitz hat, ist jedenfalls dann von Relevanz, wenn es – wie hier – um den Vertrieb von Medikamenten geht und jedenfalls einem erheblichen Prozentsatz der Verbraucher bekannt ist, dass Apotheken je nach Sitz unterschiedlichen Anforderungen genügen müssen. 5. Die Wiederholungsgefahr ist durch die im März 2019 abgegebene Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt, denn diese betraf nur den Vorwurf, dass die Verbraucherbefragung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügte. Der Vorwurf, dass die Werbung über den Sitz der Beklagten irreführe, wurde in dem damaligen Abmahnschreiben nicht erwähnt und ist daher von der Unterlassungserklärung auch nicht umfasst. Ohnehin begründet ein neuer Verstoß eine neue Wiederholungsgefahr (Bornkamm, aaO., § 8, Rn. 1.56). C Zum Urteilstenor Ziff. 2 (Vertragsstrafe i.H.v. 12.000 €): 1. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls aus Art. 26 Abs. 1 EuGVVO, da sich die Beklagte auf das Verfahren eingelassen hat, ohne die Unzuständigkeit des Landgerichts Stuttgart geltend zu machen. 2. Der Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe i.H.v. 12.000 € (2 x 6.000 €) ist aufgrund des abgegebenen Vertragsstrafeversprechens der Beklagten begründet. a) Auf die Frage, ob die streitgegenständliche Werbung gegen § 5 UWG verstößt (vgl. oben), kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob ein Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung vorliegt. Dies ist der Fall: aa) Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung ist auf die konkrete Verletzungsform bezogen („zu unterlassen … wenn dies wie folgt dargestellt geschieht“). Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Unterwerfungserklärung die Kerntheorie. Ein Unterlassungsvertrag ist dahingehend auszulegen, dass sich der Unterwerfende nicht nur zur Unterlassung der konkreten Verletzungsform, sondern auch zur Unterlassung kerngleicher Verstöße verpflichtet. Dies folgt schon daraus, dass sich die bestehende Wiederholungsgefahr nicht nur auf identische, sondern auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen erstreckt und es Sinn und Zweck einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist, die Wiederholungsgefahr vollständig zu beseitigen. Eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterwerfungserklärung lässt daher die Wiederholungsgefahr auch für Varianten des Verhaltens entfallen, die mit der konkreten Verletzungsform kerngleich sind (Bornkamm, aaO., § 12, Rn. 1.140). Die auf die konkrete Verletzungsform bezogene, strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten ist nach dem oben dargelegten Sinn und Zweck einer solchen Unterlassungserklärung dahin auszulegen, dass sich die Beklagte verpflichtet, nicht nur die von der Klägerin im Abmahnschreiben monierten Verstöße zu unterlassen, sondern auch kerngleiche Handlungen. Zwar kann sich grundsätzlich aus den Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergeben (Bornkamm, aaO., § 12, Rn. 1.141). Im vorliegenden Fall ist dafür aber nichts ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin bzgl. zweier anderer Unterlassungserklärungen ausdrücklich um Bestätigung gebeten hat, dass diese auch kerngleiche Verstöße umfassen, ist kein Argument für eine Auslegung dahingehend, dass die Unterlassungserklärung nicht auch kerngleiche Verstöße umfasst, denn dieses Bestätigungsverlangen beruhte allein auf dem Umstand, dass die Beklagte insoweit die von der Klägerin vorformulierte Unterlassungserklärung abgeändert hatte und die Klägerin im Zweifel darüber war, ob die Beklagte mit den vorgenommenen Änderungen die Unterlassungsverpflichtung auf Werbung im „Internetauftritt“ beschränken wollte. bb) Ein kerngleicher Verstoß liegt vor. Mit der streitgegenständlichen Werbung verstößt die Beklagte gegen dieselben Punkte, die die Klägerin bereits in dem Abmahnschreiben, das der Unterlassungserklärung der Beklagten zugrunde lag, beanstandet hatte. Schon in diesem Abmahnschreiben hatte die Klägerin bemängelt, · dass nur solche Unternehmen an der Wahl teilgenommen haben, die sich aktiv darum beworben haben, · dass nicht bekannt sei, wie viele Händler sich beworben haben, und · dass die Händler von dem Veranstalter des Tests kostenpflichtig Werbematerial für die Bewertung ihres Geschäfts beziehen konnten. c) Die Beklagte handelte schuldhaft. Dass die Wettbewerbszentrale die streitgegenständliche Werbung gebilligt hatte, lässt das Verschulden der Beklagten nicht entfallen. Die Wettbewerbszentrale hatte einen anderen Punkt bemängelt, nämlich den fehlenden klaren Hinweis darauf, dass es sich um eine Verbraucherbefragung handelt. Für den Anfall der Vertragsstrafe kommt es aber allein auf den Inhalt des Vertragsstrafeversprechens der Beklagten gegenüber der Klägerin an. d) Die Vertragsstrafe i.H.v. 6.000 € für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung ist zweimal angefallen. Eine natürliche Handlungseinheit liegt nicht vor. Die Verstöße wurden im Abstand von 12 Tagen begangen und durch Ausstrahlung bei zwei verschiedenen Sendern begangen. Die Beklagte, die insoweit die sekundäre Darlegungslast trägt (vgl. Hofmann, NJW 2019, 2126, 2128), hat auch nicht vorgetragen, dass es sich um eine einmal für zwei Gelegenheiten in Auftrag gegebene Werbung gehandelt hätte. Angesichts dessen erscheinen die beiden Werbeaufträge nicht als so eng miteinander verbunden, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (vgl. BGH, NJW 2001, 2622; Hofmann, NJW 2019, 2126, 2129). Die Festsetzung von zweimal 6.000 € verstößt nicht gegen das Übermaßverbot. Anlass, die jeweilige Einzelstrafe herabzusetzen, weil zwei Strafen verwirkt sind, besteht nicht. e) Der Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 13.08.2019 ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Richtigerweise sind Zinsen jedoch erst ab dem 14.08.2019 zuzusprechen, weil die Klage am 13.08.2019 zugestellt wurde und § 187 Abs. 1 BGB für den Zinsbeginn bei Rechtshängigkeit entsprechend gilt (Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 187, Rn. 1). D Zum Urteilstenor Ziff. 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 3.323,55 €) Für ihre Abmahnung vom 05.07.2019 steht der Klägerin ein Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu, da die Abmahnung berechtigt war. Hinsichtlich der Geltendmachung der Vertragsstrafe im selben Schreiben ergibt sich ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, da die Beklagte schuldhaft gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat. Der Gegenstandswert bzgl. der beiden abgemahnten Verstöße (vgl. oben Ziff. 1.1 und 1.2) ist mit jeweils 100.000 € zu bemessen. Diesen Gegenstandswert hat die Klägerin ihrer Kostenabrechnung zugrunde gelegt und in dieser Höhe hat das Landgericht auch den Streitwert des Klagantrags Ziff. 1 festgesetzt. Einwände hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben. Hinzu kommt der Gegenstandswert für die angefallene Vertragsstrafe i.H.v. 12.000 €. Bei einem Gegenstandswert von 212.000 € beträgt eine 1,3-Geschäftsgebühr 2.772,90 €. Zzgl. 20 € Post- und Telekommunikationspauschale (VV RVG Nr. 7002) und 19% USt. - hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes ist auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung abzustellen (vgl. Sommerfeldt in BeckOK RVG, 49. Ed. 01.09.2020, RVG VV 7008, Rn. 9) - ergibt dies den eingeklagten Betrag von 3.323,55 €. Hinsichtlich des Zinsbeginns gelten die obigen Ausführungen entsprechend. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.