Urteil
2 U 225/19
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0709.2U225.19.00
6Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 249 ff. BGB richtet sich auf Ersatz des negativen Interesses. Der sittenwidrig geschädigte Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs kann danach verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gekauft. Der Käufer kann somit Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises verlangen, muss sich auf seinen Anspruch allerdings die von ihm gezogenen Nutzungen nach dem allgemein anerkannten Grundsatz der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.(Rn.18)
2. Geht es dem Fahrzeugkäufer jedoch darum, das Fahrzeug zu behalten und durch einen Feststellungsantrag etwaige Schadensersatzansprüche feststellen zu lassen, die aus zukünftig eintretenden Schäden an seinem Fahrzeug entstehen, sei es aufgrund nachteiliger Auswirkungen des Software-Updates, sei es daraus, dass das Fahrzeug ein von der Abschalteinrichtung betroffenes Fahrzeug ist, so fällt dem Käufer für seine Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse, sodass die Klage unzulässig ist. Denn sein Feststellungsantrag ist dann nicht auf Ansprüche gerichtet, die dem negativen Interesse unterfallen.(Rn.19)
(Rn.20)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Hechingen vom 13. März 2019 (Az.: 1 O 399/18) wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Dieses Urteil und das in Ziffer I. genannte landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für beide Rechtszüge: bis 10.000,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 249 ff. BGB richtet sich auf Ersatz des negativen Interesses. Der sittenwidrig geschädigte Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs kann danach verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gekauft. Der Käufer kann somit Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises verlangen, muss sich auf seinen Anspruch allerdings die von ihm gezogenen Nutzungen nach dem allgemein anerkannten Grundsatz der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.(Rn.18) 2. Geht es dem Fahrzeugkäufer jedoch darum, das Fahrzeug zu behalten und durch einen Feststellungsantrag etwaige Schadensersatzansprüche feststellen zu lassen, die aus zukünftig eintretenden Schäden an seinem Fahrzeug entstehen, sei es aufgrund nachteiliger Auswirkungen des Software-Updates, sei es daraus, dass das Fahrzeug ein von der Abschalteinrichtung betroffenes Fahrzeug ist, so fällt dem Käufer für seine Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse, sodass die Klage unzulässig ist. Denn sein Feststellungsantrag ist dann nicht auf Ansprüche gerichtet, die dem negativen Interesse unterfallen.(Rn.19) (Rn.20) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Hechingen vom 13. März 2019 (Az.: 1 O 399/18) wird z u r ü c k g e w i e s e n. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Dieses Urteil und das in Ziffer I. genannte landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Streitwert für beide Rechtszüge: bis 10.000,- €. B Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage auf Feststellung ist unzulässig, die Klage auf Erstattung außergerichtlicher Kosten zulässig, aber unbegründet. I. Die Feststellungsklage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Hiervon hat der Senat nach dem Vortrag des Klägers auszugehen. 1. Im Grundsatz kann dem Käufer, der, wie der Kläger, ein werksseitig mit einer nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung (eingehend BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, juris Rn. 6 bis 16) in Verkehr gebrachtes Kraftfahrzeug gekauft hat, ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zustehen. Denn die Inverkehrgabe eines solchen Fahrzeugs verstößt gegen die guten Sitten. Dies gilt in gleicher Weise, wenn ein Motor mit einer solchen Abschalteinrichtung bestimmungsgemäß in ein Kraftfahrzeug einer anderen Marke eingebaut wird. Der Schaden des Käufers besteht nicht erst in einer nach der Differenzhypothese zu bestimmenden Wertminderung seines Vermögens, sondern schon darin, dass er einen Vertrag abgeschlossen hat, den er in Kenntnis der wahren Gegebenheiten nicht abgeschlossen hätte; § 826 BGB schützt die allgemeine Handlungsfreiheit und speziell das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris [zum Normzweck insbes. Rn. 47]; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Januar 2020 – 2 U 306/19, juris Rz. 18 ff., m.w.N.). 2. Der Senat lässt vorliegend offen, ob diese Voraussetzungen beim Kläger vorgelegen haben. Insbesondere bedarf keiner Entscheidung, ob der erforderliche, angesichts des Kaufdatums hier vom Kläger ohne Beweiserleichterung zu beweisende Zurechnungszusammenhang zwischen der von der Beklagten verübten Täuschung und dem streitgegenständlichen Kaufvertragsabschluss gegeben ist. Darüber hinaus lässt der Senat dahinstehen, inwieweit aufgrund des unstreitig vor dem Kauf durch den Kläger aufgespielten Softwareupdates eine Klage überhaupt noch auf die durch dieses unstreitig veränderte illegale Abschalteinrichtung gestützt werden kann und wie sich dieses auf das Fahrzeug auswirkte. 3. Die Vorschrift des § 826 BGB gibt dem geschädigten Käufer ebenso wie § 823 BGB keinen Anspruch, so gestellt zu werden, als hätte das gekaufte Kraftfahrzeug seinen berechtigten Erwartungen entsprochen. Das Erfüllungsinteresse des Käufers ist vom Schutzweck des deliktischen Schadensersatzanspruchs nicht umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris Rz. 70, m.w.N.). Im Erfüllungsinteresse manifestiert sich hier das wirtschaftliche Bestreben nach der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Vertrages, den der Käufer in Kenntnis der Gegebenheiten nach eigenem Vortrag nicht geschlossen hätte. Der Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 249 ff. BGB richtet sich auf Ersatz des negativen Interesses (BGHZ 176, 204, juris Rz. 29). Der sittenwidrig geschädigte Käufer kann danach verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gekauft (vgl. BGHZ 161, 361, juris Rz. 14 ff., m.w.N.; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Januar 2020 – 2 U 306/19, juris Rn. 52; OLG Koblenz, Urteil vom 03. April 2020 – 8 U 1956/19, juris Rz. 79). Der Käufer kann somit Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises verlangen, muss sich auf seinen Anspruch allerdings die von ihm gezogenen Nutzungen nach dem allgemein anerkannten Grundsatz der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen (vgl. nun auch BGH; Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19). 4. Der Feststellungsantrag des Klägers ist nicht auf Ansprüche gerichtet, die dem negativen Interesse unterfallen. a) Der Kläger will nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages erreichen. Ihm geht es darum, das Fahrzeug zu behalten und durch den Feststellungsantrag etwaige Schadensersatzansprüche feststellen zu lassen, die aus zukünftig eintretenden Schäden an seinem Fahrzeug entstehen, sei es aufgrund nachteiliger Auswirkungen des Software-Updates, sei es daraus, dass das Fahrzeug ein von der Abschalteinrichtung betroffenes Fahrzeug ist. Der Kläger hat hierzu darauf abgestellt, er müsse diese Betroffenheit bei einem späteren Weiterverkauf offenlegen und dann Abstriche beim Kaufpreis hinnehmen. Dies hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt. b) Die vom Kläger prozesswirksam vorgetragenen Belange sind nicht Teil seines negativen Interesses. Sie sind sämtlich darauf gerichtet, den Kläger so zu stellen, als hätte er ein Kraftfahrzeug ohne die illegale Abschalteinrichtung erworben. Keiner der vorgetragenen potentiellen Schäden hätte ihn getroffen, hätte er den streitgegenständlichen Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Und keiner dieser Schäden trifft ihn, wenn er das Fahrzeug im Zuge einer Schadensabwicklung an die Beklagte übergibt und übereignet. Dies gilt insbesondere auch für einen möglichen Mindererlös bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs. Einen Weiterverkauf hätte es weder gegeben, hätte der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft, noch kommt es zu einem solchen, wenn der Kläger es an die Beklagte gegen eine Schadensersatzzahlung zurückgibt. II. Der Zahlungsanspruch, welchen der Kläger daneben geltend macht, ist schon aus den vorstehenden Gründen nicht gegeben. Auch das vorgerichtliche Anschreiben war auf das nun um Wege der Feststellungsklage gerichtete Begehren gerichtet und daher unberechtigt. Ob die Anspruchsvoraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs im Übrigen vorgelegen haben, kann der Senat daher offen lassen. C Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Das Feststellungsinteresse schätzt der Senat hier auf 10.000,- €; der Zahlungsanspruch bleibt als Nebenforderung für den Streitwert unbeachtlich. Der Senat lässt die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. A Der Kläger verlangt Schadensersatz aus dem Kauf eines Kraftfahrzeugs. Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf die Feststellungen in dem Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Hechingen vom 13. März 2019 (Az.: 1 O 399/18). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Schadensersatz weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 16 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F. noch aus § 826 BGB. Er sei nicht getäuscht worden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet. Er hat sein erstinstanzliches Vorbringen weiterverfolgt und insbesondere vorbetragen, er sein beim Kauf des Fahrzeugs sittenwidrig geschädigt worden. Im Termin zur mündlichen hat der Kläger seine Feststellungsklage präzisiert und beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des in dem Fahrzeug AX verbauten Motors EA 189 mit der FIN AA und dem Software-Update v. 04.03.2017 resultieren. 2. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.613,16 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 28. Mai 2020 Bezug genommen.