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Urteil

2 U 156/19

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:1902:0409.2U156.19.00
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Leitsätze
1. Hat ein Leasingnehmer einen Leasingvertrag über ein Dieselfahrzeug abgeschlossen, in dem ein Dieselmotor mit der herstellereigenen Typenbezeichnung EA 189 verbaut war, so ist zwar der Abschluss des Leasingvertrages als Schadensereignis im Sinne von § 826 BGB anzusehen.(Rn.14) 2. In einem solchen Fall kann jedoch der Schaden nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung entfallen.(Rn.24) 3. Der Leasingnehmer hat in einem solchen Fall aufgrund des täuschungsbedingten Abschlusses des Leasingvertrages einen Vermögensnachteil in Gestalt der gezahlten Leasingraten erlitten, er hat jedoch im Gegenzug als Vermögensvorteil den Gebrauch des Leasingfahrzeugs ungeschmälert erhalten, wenn sich während der gesamten Nutzungsdauer das Risiko einer Betriebsbeschränkung oder Betriebsstilllegung nicht realisiert hat. Der Wert dieser Gebrauchsvorteile, bei denen es sich um Nutzungen i.S.v. § 100 BGB handelt, ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, da sie mit dem schädigenden Ereignis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.(Rn.25)
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 04.04.2019 – 1 O 77/18 – wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Streitwert: 12.405,93 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Leasingnehmer einen Leasingvertrag über ein Dieselfahrzeug abgeschlossen, in dem ein Dieselmotor mit der herstellereigenen Typenbezeichnung EA 189 verbaut war, so ist zwar der Abschluss des Leasingvertrages als Schadensereignis im Sinne von § 826 BGB anzusehen.(Rn.14) 2. In einem solchen Fall kann jedoch der Schaden nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung entfallen.(Rn.24) 3. Der Leasingnehmer hat in einem solchen Fall aufgrund des täuschungsbedingten Abschlusses des Leasingvertrages einen Vermögensnachteil in Gestalt der gezahlten Leasingraten erlitten, er hat jedoch im Gegenzug als Vermögensvorteil den Gebrauch des Leasingfahrzeugs ungeschmälert erhalten, wenn sich während der gesamten Nutzungsdauer das Risiko einer Betriebsbeschränkung oder Betriebsstilllegung nicht realisiert hat. Der Wert dieser Gebrauchsvorteile, bei denen es sich um Nutzungen i.S.v. § 100 BGB handelt, ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, da sie mit dem schädigenden Ereignis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.(Rn.25) I. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 04.04.2019 – 1 O 77/18 – wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Streitwert: 12.405,93 Euro A Der Kläger hat mit der AA Leasing GmbH am 12.07.2013 einen zwischenzeitlich beendeten Leasingvertrag über ein von der Beklagten hergestelltes Kraftfahrzeug abgeschlossen. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor mit der herstellereigenen Typenbezeichnung EA 189 verbaut, der die in der VO (EG) Nr. 715/2007 angeordneten Emissionsgrenzwerte bezüglich der Masse der Stickstoffoxide zwar auf dem Prüfstand unter Laborbedingungen im sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) einhält, jedoch im realen Straßenverkehr weit überschreitet, was darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte diesen Motor per Softwaresteuerung mit zwei Betriebsmodi versehen hat. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts verwiesen. Das Landgericht hat die Klage auf Erstattung der geleisteten Leasingraten abgewiesen. Dem Kläger stehe dem Grunde nach kein Schadensersatz zu. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger beantragt: Das am 04.04.2019 verkündete und am 9. April 2019 zugestellte Urteil des Landgerichts Rottweil, Aktenzeichen 1 O 77/18, wie folgt abzuändern: 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger 14.446,73 EUR nebst weiterer Zinsen aus 19.456,80 Euro in Höhe von 4 % pro Jahr seit dem 01.04.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.416,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. B Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche zu. I. Zwar hat der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz seines Schadens gemäß § 826 BGB. Der Kläger hat jedoch keinen Schaden erlitten, da den bezahlten Leasingraten die objektiv gleichwertige Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs gegenüberstand. 1. Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs, dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offengelegte streitgegenständliche Umschaltlogik in Frage stand, sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB gehandelt. Mit der Inverkehrgabe des Fahrzeugs bringt der Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, das heißt über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bestimmter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist, die dem Hersteller bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs bekannt waren. Diese konkludente Erklärung entsprach nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Bei der im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandenen Einrichtung, die bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, handelt es sich um eine nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung (Senatsurteil vom 30. Januar 2020 – 2 U 306/19, juris Rn. 18 - 21). 2. Auch ist der Abschluss des Leasingvertrages als Schadensereignis im Sinne von § 826 BGB anzusehen. Jemand kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (Senat, a.a.O., juris Rn. 23). Dies trifft auch auf den Kläger zu, denn im maßgebenden Zeitpunkt des Leasingvertragsabschlusses entsprach das Fahrzeug nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten, da wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Betriebsstillegung drohte. 3. Die Handlung der Beklagten, nämlich das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung, ist für den eingetretenen Schaden kausal. Die mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundene konkludente Täuschung durch die Beklagte über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die EG-Typgenehmigung wirkte fort, weil hinsichtlich derartiger Angaben der Fahrzeughändler lediglich das durch den Hersteller vermittelte Wissen weitergibt und der Käufer insoweit auf die Herstellerangaben vertraut (Senat, a.a.O., Rn. 26, juris). Der Kläger ist dem Irrtum auch erlegen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wäre ihnen bekannt, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen. Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (Senat, a.a.O., juris Rn. 27). 4. Die schädigende Handlung war sittenwidrig. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte eine Software in ihre Fahrzeuge installiert, verbunden mit dem Risiko, die Zulassung der Fahrzeuge nicht zu erhalten und sich strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, ohne dass sie sich hiervon einen wirtschaftlichen Nutzen verspricht. Die Beklagte als Herstellerin hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich die Kunden getäuscht. Die Beklagte hat nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen (Senat, a.a.O., juris Rn. 30). 5. Der erforderliche Schutzzweckzusammenhang besteht. Die Haftung knüpft an die aus der mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundenen Täuschung über die Erfüllung der materiellen Typgenehmigungsvoraussetzungen an (Senat, a.a.O., juris Rn. 32). Hiervon ist auch der Leasingnehmer betroffen. Der Leasinggeber hat durch den vollständigen vertraglichen Ausschluss seiner eigenen Haftung und Abtretung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer jedes Risiko einer Mangelhaftigkeit, Nutzbarkeit, oder eines totalen Verlustes des Leasinggegenstands auf den Leasingnehmer abgewälzt (Harriehausen, NJW 2018, 3137 [3140]). 6. Die Beklagte handelte vorsätzlich. Richtet sich der Anspruch – wie hier – gegen eine juristische Person, so hat sie gemäß § 31 BGB für den Schaden einzustehen, den ihr „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 13). Verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne des § 31 BGB sind nicht nur Personen, deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen ist. Vielmehr genügt es, dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, dass er also die juristische Person auf diese Weise repräsentiert (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 13). Umfasst sind davon leitende Angestellte (BGH, Urteil vom 05. März 1998 – III ZR 183/96, juris Rn. 18). Für die vorliegende Entscheidung ist die Behauptung des Klägers als zugestanden anzusehen, ein Vorstandsmitglied oder jedenfalls ein leitender Angestellter habe die Implementierung der Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware in der Vorstellung angeordnet oder jedenfalls gebilligt, dass die so ausgestatteten Motoren in Fahrzeugen der Beklagten oder der Tochterunternehmen eingebaut würden und für diese unter Täuschung der zuständigen Behörde die EG-Typgenehmigung beantragt würde, obwohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, und die Fahrzeuge sodann veräußert werden würden. Die Beklagte hat lediglich bestritten, dass ein Vorstandsmitglied die erforderliche Kenntnis gehabt habe. Sie hat aber nicht in Abrede gestellt, dass ein (sonstiger) leitender Angestellter der Beklagten die Implementierung der Software beauftragt oder jedenfalls gebilligt hat und dabei in der Kenntnis gehandelt hat, dass die Abschalteinrichtung nicht konform mit den Voraussetzungen der EU-Typgenehmigung ist. Für die dahingehende Behauptung des Klägers, dass eine solche Entscheidung durch einen als Repräsentanten anzusehenden Mitarbeiter getroffen worden sei, spricht auch eine tatsächliche Vermutung. Zudem hat die Beklagte nicht ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Insbesondere hat sie nicht dargestellt, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss der Unternehmensleitung die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen. Damit liegen in dem namentlich nicht bekannten Repräsentanten alle Voraussetzungen vor, denn er wusste von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen (Täuschung bei Erlangung der EU-Typgenehmigung und Inverkehrbringen der mit dem Motor ausgestatteten Fahrzeuge) und nahm die Schädigung der Erwerber – und damit auch des Klägers – zumindest billigend in Kauf (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 30. Januar 2020 – 2 U 306/19, juris Rn. 41 ff.). 7. Die Klage scheitert jedoch daran, dass keine Vermögensminderung eingetreten ist. a) In der Folge der sittenwidrigen Schädigung bei Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung ist der Geschädigte im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 Absatz 1 BGB) wirtschaftlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Dass der Kläger das Fahrzeug nicht herausgeben kann, führt nicht zur Unmöglichkeit der Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 251 Absatz 1 BGB). Die Möglichkeit zur Rückgabe des Fahrzeuges ist lediglich ein auszugleichender Vorteil (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 2 U 136/17, juris Rn. 62). b) Der Schaden entfällt nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. Die Vorteilsausgleichung beruht auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten - jedenfalls in gewissem Umfang - diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis und der Schadensentwicklung zufließen (BGH, Urteil vom 07. Mai 2004 - V ZR 77/03, juris Rn. 15). Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, juris Rn. 17). Der Kläger hat zwar aufgrund des täuschungsbedingten Abschlusses des Leasingvertrages einen Vermögensnachteil in Gestalt der gezahlten Leasingraten erlitten. Er hat jedoch im Gegenzug als Vermögensvorteil den Gebrauch des Leasingfahrzeugs ungeschmälert erhalten, da sich während der gesamten Nutzungsdauer das Risiko einer Betriebsbeschränkung oder Betriebsstilllegung nicht realisiert hat. Der Wert dieser Gebrauchsvorteile, bei denen es sich um Nutzungen i. S. v. § 100 BGB handelt, ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, da sie mit dem schädigenden Ereignis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Der Höhe nach entspricht der Wert der Nutzungen dem Betrag der erbrachten Leasingraten. Er ist nicht nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung zu ermitteln. Diese Bewertungsmethode kommt nur beim Abschluss von Kaufverträgen zur Anwendung, nicht aber bei Sachen, die aufgrund eines Mietvertrages überlassen worden sind. Bei diesen bemisst sich der Wert der gezogenen Nutzungen nach dem objektiven Mietwert, also dem für das genutzte oder für ein vergleichbares Objekt üblichen Mietzins (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2006 – V ZR 51/05 Rn. 11 m.w.N.). Dasselbe gilt für mietähnliche Geschäfte, wie Finanzleasingverträge (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19, juris Rn. 118 – a. A. OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2019 – I-13 U 86/18, juris Rn. 136 ff.). Den objektiven Mietwert wiederum schätzt der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf die Höhe der vereinbarten Leasingraten, § 287 Absatz 2 ZPO. II. In Ermangelung des Hauptanspruchs sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten) unbegründet. C Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Revision ist unbeschränkt gemäß § 543 Absatz 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da zu den Schätzungsgrundlagen des objektiven Mietwertes mit dem zitierten Urteil des OLG Hamm eine obergerichtliche Entscheidung vorliegt, die abweichende Schlüsse aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2006 zieht.