Urteil
2 U 23/19
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1212.2U23.19.00
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Leitsätze
1. Bei der Bewerbung eines Nudelproduktes (hier: Spaghetti) mit der Angabe „Low Carb“ handelt es sich um eine unzulässige nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO. Die Angabe ist auch nicht als Hinweis auf eine besondere Ernährungsform, die auch kohlehydratreduzierte Lebensmittel einschließt, zu verstehen.
2. Bei der Angabe „Low Carb“ für ein Lebensmittel handelt es sich nicht um eine traditionell verwendete Angabe wie „Digistif“ oder Hustenbonbon“, die von der Anwendung der HCVO ausgenommen ist.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2018 – 42 O 17/18 KfH – wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für Nudeln, insbesondere für das Produkt „N. ...“-Spaghetti mit der Angabe „Low Carb“ zu werben, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 3 (diesem Urteil beigefügt) wiedergegeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.06.2018 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung aus Ziffer I.1 der Entscheidungsformel (Unterlassung) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Vollstreckungsschuldnerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 50.000,00 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bewerbung eines Nudelproduktes (hier: Spaghetti) mit der Angabe „Low Carb“ handelt es sich um eine unzulässige nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO. Die Angabe ist auch nicht als Hinweis auf eine besondere Ernährungsform, die auch kohlehydratreduzierte Lebensmittel einschließt, zu verstehen. 2. Bei der Angabe „Low Carb“ für ein Lebensmittel handelt es sich nicht um eine traditionell verwendete Angabe wie „Digistif“ oder Hustenbonbon“, die von der Anwendung der HCVO ausgenommen ist. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2018 – 42 O 17/18 KfH – wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Nudeln, insbesondere für das Produkt „N. ...“-Spaghetti mit der Angabe „Low Carb“ zu werben, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 3 (diesem Urteil beigefügt) wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.06.2018 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung aus Ziffer I.1 der Entscheidungsformel (Unterlassung) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 10.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Vollstreckungsschuldnerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: 50.000,00 Euro A Der Kläger, ein Verein zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Werbung für Spaghetti mit der Angabe „Low Carb“. Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. Zusammenfassend: Die Beklagte bringt unter anderem das Nudelprodukt „N. ...“ in den Verkehr. Sie bot dieses auf der Internetverkaufsplattform A. unter der Bezeichnung “C. ... Carb Spagetti Low Carb Nudeln 500g” an (Anlage K 3). Links davon erscheint eine Abbildung der Produktverpackung mit der Angabe „-60 % Carbohydrates“. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Begriff „Low Carb“ als Abkürzung für „Low Carbohydrates“ im Deutschen „mit wenig Kohlenhydraten“ bedeute. Die Angabe werde vom angesprochenen Verkehr dahin verstanden, dass ein geringer, nicht aber ein – gegenüber einem vergleichbaren Produkt – lediglich geringerer Kohlenhydratgehalt des Produktes versprochen werde. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Begriff nicht nur im rein wörtlichen Sinne als kohlenhydratarm zu verstehen sei, sondern mittlerweile als Begriff einer ganzen Ernährungsbewegung, der das ganze Spektrum einer kohlenhydratbewussten Ernährung umfasse. Das Landgericht hat die auf Unterlassung sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei bereits unzulässig gemäß § 8 Absatz 4 UWG. Der Kläger stütze sich zur Begründung seiner Klagebefugnis gerade auf solche Unternehmen, die ihrerseits in gleicher Weise würben wie die Beklagte. Auch liege kein Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 HCVO vor. Der angesprochene Verkehr verstehe den Begriff „Low Carb“ nicht allein als kohlenhydratarm, sondern kennzeichnend für eine ganze Bewegung im Sinne einer besonderen Ernährungsform, die nicht nur kohlenhydratarme, sondern auch bereits eine kohlenhydratreduzierte Ernährung mit umschließe. Weiter enthalte die Verpackung die Angabe „- 60 % Carbohydrates“, aus der die angesprochenen Verkehrskreise erkennen könnten, dass es sich beim beworbenen Produkt um ein Nudelprodukt mit einem reduzierten Kohlenhydratanteil von 60 % im Vergleich zu einem N. len Produkt handele. Eine solche vergleichende nährwertbezogene Angabe sei gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 HCVO zulässig. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er beantragt wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. B Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Werbung aus § 8 Absatz 1 und 3 UWG in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG und Artikel 8 Absatz 1 HCVO. I. Der Klageantrag Ziff. 1 ist hinreichend bestimmt, da er sich durch die Bezugnahme auf die Anlage K 3 auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Der Unterlassungsantrag ist bestimmt, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 56/07, juris Rn. 10 – Betriebsbeobachtung; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 – I ZR 180/98, juris Rn. 16 – TCM-Zentrum). Durch die Bezugnahme auf die beanstandete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel „wie“ wird deutlich, dass allein die konkrete Werbeanzeige Gegenstand des Antrags sein soll. Die in dem Antrag enthaltenen abstrakten Merkmale haben allenfalls die Funktion, den Bereich kerngleicher Verletzungsformen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 02. Juni 2005 – I ZR 252/02, juris Rn. 14 – Aktivierungskosten II; BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 202/07, juris Rn. 36 – Erinnerungswerbung im Internet). II. Der Kläger ist klagebefugt. Gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG stehen die Ansprüche aus § 8 Absatz 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. 1. Diese Voraussetzungen liegen vor. Neben der erforderlichen Ausstattung gehört dem Kläger insbesondere auch eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. a) Einem Wettbewerbsverband gehört eine im Sinne des § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG erhebliche Anzahl von Unternehmern an, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Diese Bestimmung betrifft sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung und ist als solche jederzeit von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 01. März 2007 – I ZR 51/04, juris Rn. 12 – Krankenhauswerbung; BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 – I ZR 116/03, juris Rn. 14 – Brillenwerbung). aa) Der Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Ausreichend ist, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potentielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (BGH, Urteil vom 16. März 2006 – I ZR 103/03, juris Rn. 19 – Sammelmitgliedschaft IV). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist damit nicht wie im Kartellrecht das zur Feststellung von Marktanteilen entwickelte Bedarfsmarktkonzept maßgebend, so dass nicht nur Unternehmen in Betracht kommen, die die identischen Produkte wie der Beklagte anbieten (OLG Frankfurt, Urteil vom 02. Mai 2019 – 6 U 58/18, juris Rn. 16). Ob die dem Kläger unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmer Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte vertreiben, wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zumindest angrenzender Branchen bestimmt (BGH, Urteil vom 16. März 2006 – I ZR 103/03, juris Rn. 19 – Sammelmitgliedschaft IV; BGH, Urteil vom 16. November 2006 – I ZR 218/03, Rn. 17 – Sammelmitgliedschaft V). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat von dem Wettbewerbshandeln des in Anspruch Genommenen auszugehen. Dabei ist jedoch, wenn die Werbung für ein Produkt beanstandet wird, nicht das Gesamtsortiment maßgeblich, sondern grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 16. März 2006 – I ZR 103/03, juris Rn. 19 – Sammelmitgliedschaft IV; BGH, Urteil vom 16. November 2006 – I ZR 218/03, Rn. 17 – Sammelmitgliedschaft V). bb) Nach diesen Maßstäben ist nicht darauf abzustellen – wie jedoch von der Beklagten vertreten –, ob der Kläger über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern verfügt, die Nudelprodukte mit einem kohlenhydratreduzierten Gehalt in den Verkehr bringen. Maßgebend ist vielmehr, ob die Mitglieder derselben Branche angehören, also dem Lebensmittelhandel. Nach dem Vortrag des Klägers gehören ihm unter anderem die Unternehmen N. ... Stiftung & Co. KG und V. GmbH an. Dabei handelt es sich um große Unternehmen mit Lebensmittelfilialen, die für sich genommen bereits für die Lebensmittelbranche in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dem Kläger gehören sogar noch weitere Unternehmen der Lebensmittelbranche an, etwa D. GmbH, L. Nutrition Group GmbH und P. Products GmbH. Nicht mehr relevant ist daher, ob die L. Dienstleistung GmbH & Co. KG, die die Werbung für die L. -Kette betreibt, als Unternehmen anzusehen ist, das den Filialen die Mitgliedschaft in dem klagenden Verband vermittelt. cc) Es handelt sich auch um eine erhebliche Zahl von betroffenen Mitgliedsunternehmen. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein; darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 07. Mai 2015 – I ZR 158/14, juris Rn. 14 – Zauber des Nordens ; BGH, Urteil vom 01. März 2007 – I ZR 51/04, juris Rn. 15 – Krankenhauswerbung). Da mit „N. “ und „V. “ zwei große Ketten von Lebensmitteleinzelhändlern zu den Mitgliedern des Klägers zählen, werden die Interessen der Lebensmittelbranche repräsentiert. III. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht darin, dass die Geltendmachung der Ansprüche rechtsmissbräuchlich sei. Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Absatz 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (BGH, Urteil vom 04. Juli 2019 – I ZR 149/18, juris Rn. 33 – Umwelthilfe; BGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 – I ZR 224/98, juris Rn. 20 – Verbandsklage gegen Vielfachabmahner). Im vorliegenden Fall kann dies jedoch nicht angenommen werden. Alleine der Umstand, dass ein Wettbewerbsverein nicht auch gegen eines seiner Mitglieder wegen eines gleichen Wettbewerbsverstoßes vorgeht, gibt keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, das beherrschende Motiv sei sachfremd. 1. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob die referenzierte Werbung in den Anlagen B 2 bis B 5 überhaupt mit der vorliegenden vergleichbar ist. Die Verfolgung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht im Bereich des Lebensmittelrechts liegt auch im öffentlichen Interesse (BGH, Urteil vom 26. November 1976 – I ZR 86/75, juris Rn. 49 – Dermatex). Es ist einem nach § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband daher grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Die Entscheidung hierüber steht ebenso in seinem freien Ermessen, wie es dem einzelnen Gewerbetreibenden freisteht, ob und gegen welche Mitbewerber er Klage erheben will. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 148/10, juris Rn. 19 – Glücksspielverband; BGH, Urteil vom 17. September 1998 – I ZR 117/96, juris Rn. 27 – Bonusmeilen; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 – I ZR 7/94, juris Rn. 18 – Lifting-Creme). Selbst bei identischer Werbung kann es grundsätzlich noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 – I ZR 29/94, juris Rn. 34 – Produktwerbung). 2. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise sachfremde Gründe überwiegen, liegen nicht vor. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht (BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 148/10, juris Rn. 23 – Glücksspielverband). Ob auch das „planmäßige Dulden des unlauteren Wettbewerbs“ als sachfremde Erwägung anzusehen wäre (hierzu tendierend BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 – I ZR 29/94, juris Rn. 34; hinterfragend OLG Hamburg, Urteil vom 11. August 2011 – 3 U 145/09 juris Rn. 69), kann dahinstehen. Zureichende Anhaltspunkte hierfür wurden nicht vorgetragen. IV. Die beanstandete Werbung in der Anlage K 3 ist eine unlautere geschäftliche Handlung (§ 3 Absatz 1 UWG). 1. Unlauter handelt gemäß § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung, HCVO) stellen Marktverhaltensregelungen in diesem Sinne dar, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – I ZR 5/12, juris Rn. 22 – Vitalpilze). Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die nach ihrem Artikel 4 in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, kennt zwar keinen der Bestimmung des § 3a UWG entsprechenden Unlauterkeitstatbestand. Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber nicht entgegen, weil die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten und damit die Bestimmungen der Health-Claims-Verordnung nach Artikel 3 Absatz 3 und Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt bleiben (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16, juris Rn. 15 – Bekömmliches Bier; BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – I ZR 5/12, juris Rn. 22 – Vitalpilze). 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts verstößt die Verwendung der Bezeichnung „Low Carb“ in der angegriffenen Werbung gegen Artikel 8 Absatz 1 HCVO. Demnach dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. a) Die angegriffene Werbung ist vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst. Sie gilt gemäß Artikel 1 Absatz 1 HCVO für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Dies ist hier der Fall, da sich die Werbung auf ein Lebensmittel bezieht und sich an den Endverbraucher richtet. b) Bei der Angabe „Low Carb“ handelt es sich um eine nährwertbezogene Angabe. „Angabe” im Sinne der Verordnung ist jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt (Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 HCVO). Dies trifft vorliegend zu. Insbesondere handelt es sich weder um eine Pflichtinformation noch um eine Angabe, die sich lediglich auf allgemeine – also nicht besondere – Eigenschaften von Lebensmitteln bezieht (hierzu Oertel, LMuR 2016, 1 f.). c) Die Angabe ist auch nährwertbezogen. „Nährwertbezogene Angabe” im Sinne der Verordnung ist nach Artikel 2 Absatz 2 Nr. 4 lit. b HCVO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar u.a. aufgrund der Nährstoffe – zu denen auch Kohlenhydrate gehören (Artikel 2 Absatz 2 Nr. 2 HCVO) –, die es in verminderter Menge enthält. aa) „Low Carb“ ist eine englischsprachige Bezeichnung, die eine Abkürzung für Carbohydrates enthält und in deutscher Übersetzung als „mit wenig Kohlenhydraten“ zu verstehen ist. Im Wortsinne enthält diese Angabe auch keinen vergleichenden Charakter. Einen solchen hätte sie nur, wenn es entsprechend der englischsprachigen Grammatik „lower carb“ hieße oder sie sprachlich in anderer Weise darauf hindeutete, dass der Anteil an Kohlenhydraten reduziert ist. Dann wäre die Bezeichnung dahingehend aufzufassen, dass der Anteil an Kohlenhydraten „geringer“ ist als bei anderen Produkten, wobei auch die Verwendung einer solchen Angabe nicht gemäß dem Anhang zur Health-Claims-Verordnung zulässig wäre (eingehend OLG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2014 – 3 W 27/14, juris Rn. 10) und für sich genommen unklar wäre, mit welchem Produkt der Vergleich gezogen wird (was jedoch auch nach Artikel 9 HCVO unerlässlich ist, vgl. hierzu OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 11). bb) Dem Landgericht kann nicht darin zugestimmt werden, dass der Verkehr entgegen diesem Wortsinn die Bezeichnung „Low Carb“ insoweit dahingehend versteht, es handele sich nicht um eine nährwertbezogene Angabe, sondern ausschließlich um einen Hinweis auf eine besondere Ernährungsform, die auch kohlenhydratreduzierte Lebensmittel einschließe. (1) Maßgebend ist die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers (BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 – I ZR 318/98, juris Rn. 32 – Das Beste jeden Morgen; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – I ZR 167/97, juris Rn. 20 – Orient-Teppichmuster). Es genügt das Verständnis eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 89/12, juris Rn. 19 – Matratzen Factory Outlet). Da die entscheidenden Richter selbst zu den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehören, bedarf es insbesondere keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten gerichtlichen Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2003 - I ZR 150/01, juris Rn. 20 – Marktführerschaft; BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 – I ZR 120/98, juris Rn. 36 – SPA). (2) Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher versteht den Begriff „Low Carb“ nicht dahingehend, dass durch diesen ausschließlich Lebensmittel bezeichnet würden, die im Vergleich zu anderen Produkten einen geringeren Anteil an Kohlenhydraten aufweisen, sondern entsprechend dem Wortsinn dahingehend, dass es sich um Lebensmittel handele, die absolut gesehen einen geringen Anteil an Kohlenhydraten aufweisen. Damit aber wird mit diesem Begriff dem beworbenen Lebensmittel eine besondere Nährwerteigenschaft zugeschrieben (ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2014 – 3 W 27/14, juris Rn. 4; LG Düsseldorf Urteil vom 24. Oktober 2018 – 12 O 101/18, juris Rn. 26; LG Leipzig, Urteil vom 06. Juni 2018 – 2 HK O 525/18, juris Rn. 23; Oertel, LMuR 2016, 1 [3]; Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, Juli 2019, Kap. II. Rn. 50b; Holle/Hüttebräuker, Health-Claims-Verordnung, 2018, Artikel 8 HCVO Rn. 20, 103). (3) Im Übrigen hat, worauf es jedoch nicht mehr ankommt, das gleiche Verständnis auch derjenige Teil der Verbraucherschaft, der die Ernährungsform „Low Carb“ dahingehend versteht, dass der Anteil der Kohlenhydrate an der täglichen Ernährung reduziert werden soll. Nach diesem Verständnis soll der Teilnehmer an dieser Ernährungsform Anstrengungen unternehmen, die aufgenommenen Kohlenhydrate auf einen individuell bestimmten Minimalwert zu reduzieren. Auch der Verbraucher mit diesem Verständnis hält das mit „Low Carb“ bezeichnete Produkt hierfür deshalb für geeignet, weil es eine geringe Menge an Kohlenhydraten enthält. Nur weil das Produkt im Verhältnis zu vergleichbaren Produkten seiner Art weniger Kohlenhydratanteile hat, ist es nicht zwangsläufig für diese Ernährungsweise geeignet. d) Die nährwertbezogene Angabe erfüllt nicht die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 HCVO, da sie nicht im Anhang aufgeführt ist. Im Anhang zur Health-Claims-Verordnung findet sich bezogen auf einen geringen Kohlenhydratgehalt von Lebensmitteln keine spezifische nährwertbezogene Angabe, auch keine solche, die für den Verbraucher „voraussichtlich dieselbe Bedeutung“ hat (OLG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2014 – 3 W 27/14, juris Rn. 6). e) Vergebens beruft sich die Beklagte schließlich darauf, bei der Angabe „Low Carb“ handele es sich deshalb nicht um eine nährwertbezogene Angabe, weil sie traditionell verwendet werde. Zwar heißt es im Erwägungsgrund 5 der Verordnung, dass allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben könnten, wie z.B. „Digestif” oder „Hustenbonbon”, von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden sollten. Erwägungsgründe können aber den Inhalt eines Gemeinschaftsrechtsakts nur präzisieren, erlauben es jedoch nicht, von den Regelungen des Rechtsakts abzuweichen (EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – C-344/04, Rn. 76). Sie haben keinen N. tiven Charakter (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH vom 24. Januar 2013 – C-457/11, Rn. 32). Die im Regelungsteil der Verordnung maßgeblichen Bedingungen für die Verwendung traditioneller Bezeichnungen werden jedoch nicht eingehalten: - Verwendbar sind traditionelle Bezeichnungen nach Artikel 1 Absatz 3 HCVO nur als Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen. Kommerzielle Mitteilungen sind im Allgemeinen nicht als Handelsmarken oder Markennamen anzusehen, es sei denn, sie sind nach den nationalen Bestimmungen als solche geschützt (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – C-299/12, Rn. 31). Dies ist hier schon nicht der Fall. - Weiter enthebt Artikel 1 Absatz 3 HCVO lediglich von der Durchführung des in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahrens. Die traditionellen Bezeichnungen müssen jedoch den allgemeinen Anforderungen der Verordnung entsprechen (Zipfel/Rathke, LebensmittelR, 173. EL März 2019, Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Rn. 33), dürfen mithin keine irreführende Bedeutung haben (Holle/Hüttebräuker, a.a.O., Artikel 1 HCVO Rn. 132). Eine solche Irreführung bringt die Bezeichnung „Low Carb“ jedoch im konkreten Fall bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher mit sich, da sie hierunter ein kohlenhydratarmes Produkt verstehen, obgleich das Produkt der Beklagten diesen Erwartungen mit einem Anteil von 25 g pro 100 g des Lebensmittels nicht entspricht. - Ferner setzt die Verwendung einer traditionellen Bezeichnung, die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnte, einen vorherigen Antrag beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit voraus (Artikel 1 Absatz 4 HCVO i.V.m. § 1 Nr. 2 BVL-Aufgabenübertragungsverordnung). Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ein entsprechender Antrag gestellt worden sei. - Schließlich ist auch die traditionelle Verwendung dieses Begriffes nicht nachgewiesen. Aus den vorgelegten Zeitschriftenartikeln ergibt sich lediglich, dass die Ursprünge dieses Begriffs auf die im 19. Jahrhundert entwickelte Banting-Diät und auf die im Jahr 1972 entwickelte Atkins-Diät zurückgingen. Es ergibt sich hieraus aber nicht – worauf es jedoch ankäme – dass der Begriff „Low Carb“ zur Beschreibung dieser Ernährungsweise traditionell verwendet worden ist. Im Gegenteil heißt es in dem Artikel der Deutschen Apothekerzeitung 2004 Nr. 18, Seite 61, dass der Trend in Deutschland noch nicht so weit fortgeschritten sei wie in den USA. Erste Anzeichen gebe es jedoch bereits. Daraus ergibt sich, dass der Trend – und damit die Verwendung des Begriffes – erst um das Jahr 2004 herum in Deutschland seine Anfänge genommen hat. 3. Eine Zulässigkeit der Angabe folgt auch nicht aus der zusätzlichen Angabe auf der Produktverpackung „- 60 % Carbohydrates“ unter dem Aspekt vergleichender Angaben. Zwar ergibt sich eine Zulässigkeit vergleichender Angaben aus Artikel 9 HCVO, wonach ein Vergleich nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig ist. Die Angabe „-60 % Carbohydrates“ ist aber nicht dazu geeignet, die weitere Angabe „Low Carb“ in ein anderes Verständnis zu rücken. Angaben über den absoluten Nährstoffgehalt sind in der Regel nicht vergleichend im Sinne von Artikel 9 HCVO. Der Verbraucher wird in diesen Fällen allein durch den Hinweis auf einen hohen oder niedrigen Gehalt dieser Stoffe nicht schon zu einem Vergleich mit anderen Produkten veranlasst. Anders kann dies jedoch zu beurteilen sein, wenn im Rahmen der Aufmachung weitere Elemente hinzukommen (Holle/Hüttebräuker, a.a.O., Artikel 9 HCVO Rn. 13). Dies ist hier jedoch nicht in ausreichender Weise der Fall. Alleine die Angabe, dass Kohlenhydrate um 60 % reduziert sind, ist nicht geeignet, den Verbraucher von der Vorstellung abzubringen, es handele sich bei dem mit „Low Carb“ bezeichneten Produkt – absolut betrachtet – um ein Produkt mit wenigen Kohlenhydraten. 4. Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund des in der Anlage K 3 dokumentierten Erstverstoßes vermutet (BGH, Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 42/07, juris Rn. 64). C Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG. Sie sind der Höhe nach unstreitig und gemäß §§ 291, 288 BGB verzinslich. D Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Nach diesen Vorschriften sind Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären und eine Abwendungsbefugnis auszusprechen. Die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch stellt eine solche vermögensrechtliche Streitigkeit dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1990 – VI ZR 298/89, juris Rn. 11). E Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere ist die Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt keine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung vor. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, juris Rn. 11). Die vorliegende Entscheidung liegt namentlich auf einer Linie mit dem Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 24. April 2014 – 3 W 27/14, juris Rn. 6), das in der Angabe „Low Carb“ einen Verstoß gegen Artikel 8 HCVO erkennt. Aus Rn. 11 jener Entscheidung kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass die Angabe „Low Carb“ zulässig sei, wenn ihr weitere vergleichende Angaben hinzugefügt werden. Das Oberlandesgericht Hamburg führt zunächst aus, dass die Angabe „Low Carb“ auch deshalb nicht unter den Anhang zur Health-Claims-Verordnung subsumierbar sei, weil sie nicht als vergleichende nährwertbezogene Angabe verstanden werden könne (Rn. 9/10). Bei den Ausführungen in Rn. 11 geht das Oberlandesgericht Hamburg sodann darauf ein, dass zusätzlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Artikel 9 Absatz 1 HCVO zu prüfen wären. Die Entscheidung macht deutlich, dass es sich um Hilfserwägungen für den Fall handelt, dass man – wovon das Oberlandesgericht Hamburg jedoch nicht ausgeht – in der Bezeichnung „Low Carb“ eine vergleichende Angabe sähe. Mithin sind die in Rn. 11 angestellten Erwägungen auch nicht tragend.