Beschluss
2 Ws 2/23
OLG Stuttgart 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0612.2WS2.23.00
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Leitsätze
1. Der Redakteur eines Rundfunksenders, der einen Artikel über eine unanfechtbar verbotene Vereinigung i.S.d. § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB veröffentlicht und diesen durch einen sog. Hyperlink, also einen elektronischer Querverweis mit der Webseite der verbotenen Vereinigung verlinkt, bei dessen Anklicken die genannte Website geöffnet wird, macht sich willentlich der Unterstützung für die Tätigkeit der verbotenen Vereinigung gem. § 85 Abs. 2 StGB schuldig. Erforderlich ist, dass die Handlung des Täters geeignet ist, die Tätigkeit der verbotenen Vereinigung (hier: "linksunten.indymedia.org") zu unterstützen, indem sie erkennbar für Solidarität wirbt ("wir sind alle l.", "konstruiertes Verbot", "rechtswidrige Durchsuchung") und den Leser dahin lenkt, die verbotenerweise immer noch betriebene Website zu besuchen und sich über deren Inhalte zu informieren.(Rn.52)
2. Die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Einordnung einer Organisation als Vereinigung hat für § 85 StGB ebenso Tatbestandswirkung wie die Einstufung einer Vereinigung als Ersatzorganisation wie auch der Verbotsgrund der Ausrichtung der Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung.(Rn.46)
3. Der Tatbestand des § 85 Abs. 2 StGB in der Alternative des Unterstützens einer weiteren Betätigung setzt voraus, dass sich die Vereinigung weiter betätigt. Unter einer weiteren Betätigung i.S.d. § 85 Abs. 2 StGB ist jeder weitere aktive Einsatz zur Verwirklichung der Ziele der Vereinigung zu verstehen. Die weitere Verwendung der Website zur Verbreitung der Gedanken des Vereins stellt als Dauerdelikt solch aktives Tun dar.(Rn.54)
3. Bei der Bewertung einer Strafbarkeit in Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit (hier Rundfunksender) ist das Grundrecht der Pressefreiheit i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu berücksichtigen. Die Pressefreiheit, die der Journalist für seinen Artikel grundsätzlich in Anspruch nehmen darf, findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, so dass auch die Berichterstattung dem Geltungsbereich des § 85 StGB unterliegt. Auf der Seite der Pressefreiheit ist in die Abwägung vor allem einzustellen, dass das Verbot der (hier linksextremistischen) Vereinigung hohe gesellschaftliche Relevanz hat und dass der Meinungsbildungsprozess der Öffentlichkeit hierzu durch den Artikel weiter in Gang gehalten wird, weshalb weiterhin ein Interesse an der öffentlichen Diskussion und an Beiträgen hierzu besteht. Die Grenze zur Strafbarkeit bei der Wiedergabe fremder Texte ist aber überschritten, wenn die Information der Öffentlichkeit über Propagandatexte verbotener Vereinigungen nur ein Vorwand ist, um in Wahrheit die mit den Texten angestrebte propagandistische Wirkung für die dem Verbot unterliegende Vereinigung zu erzielen.(Rn.62)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - 5. Große Strafkammer - vom 16.05.2023
aufgehoben.
2. Das Hauptverfahren gegen den Angeklagten wird vor der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe
eröffnet.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20.04.2023 wird zur Hauptverhandlung zugelassen.
3. Die Kammer wird in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt sein.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Redakteur eines Rundfunksenders, der einen Artikel über eine unanfechtbar verbotene Vereinigung i.S.d. § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB veröffentlicht und diesen durch einen sog. Hyperlink, also einen elektronischer Querverweis mit der Webseite der verbotenen Vereinigung verlinkt, bei dessen Anklicken die genannte Website geöffnet wird, macht sich willentlich der Unterstützung für die Tätigkeit der verbotenen Vereinigung gem. § 85 Abs. 2 StGB schuldig. Erforderlich ist, dass die Handlung des Täters geeignet ist, die Tätigkeit der verbotenen Vereinigung (hier: "linksunten.indymedia.org") zu unterstützen, indem sie erkennbar für Solidarität wirbt ("wir sind alle l.", "konstruiertes Verbot", "rechtswidrige Durchsuchung") und den Leser dahin lenkt, die verbotenerweise immer noch betriebene Website zu besuchen und sich über deren Inhalte zu informieren.(Rn.52) 2. Die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Einordnung einer Organisation als Vereinigung hat für § 85 StGB ebenso Tatbestandswirkung wie die Einstufung einer Vereinigung als Ersatzorganisation wie auch der Verbotsgrund der Ausrichtung der Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung.(Rn.46) 3. Der Tatbestand des § 85 Abs. 2 StGB in der Alternative des Unterstützens einer weiteren Betätigung setzt voraus, dass sich die Vereinigung weiter betätigt. Unter einer weiteren Betätigung i.S.d. § 85 Abs. 2 StGB ist jeder weitere aktive Einsatz zur Verwirklichung der Ziele der Vereinigung zu verstehen. Die weitere Verwendung der Website zur Verbreitung der Gedanken des Vereins stellt als Dauerdelikt solch aktives Tun dar.(Rn.54) 3. Bei der Bewertung einer Strafbarkeit in Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit (hier Rundfunksender) ist das Grundrecht der Pressefreiheit i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zu berücksichtigen. Die Pressefreiheit, die der Journalist für seinen Artikel grundsätzlich in Anspruch nehmen darf, findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, so dass auch die Berichterstattung dem Geltungsbereich des § 85 StGB unterliegt. Auf der Seite der Pressefreiheit ist in die Abwägung vor allem einzustellen, dass das Verbot der (hier linksextremistischen) Vereinigung hohe gesellschaftliche Relevanz hat und dass der Meinungsbildungsprozess der Öffentlichkeit hierzu durch den Artikel weiter in Gang gehalten wird, weshalb weiterhin ein Interesse an der öffentlichen Diskussion und an Beiträgen hierzu besteht. Die Grenze zur Strafbarkeit bei der Wiedergabe fremder Texte ist aber überschritten, wenn die Information der Öffentlichkeit über Propagandatexte verbotener Vereinigungen nur ein Vorwand ist, um in Wahrheit die mit den Texten angestrebte propagandistische Wirkung für die dem Verbot unterliegende Vereinigung zu erzielen.(Rn.62) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - 5. Große Strafkammer - vom 16.05.2023 aufgehoben. 2. Das Hauptverfahren gegen den Angeklagten wird vor der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe eröffnet. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20.04.2023 wird zur Hauptverhandlung zugelassen. 3. Die Kammer wird in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt sein. I. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten mit beim Landgericht Karlsruhe eingereichter Anklageschrift vom 20.04.2023 vor, gem. § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB die weitere Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung durch Verlinkung seines auf der Website eines Radiosenders veröffentlichten Berichts mit der Internetseite der Vereinigung unterstützt zu haben. 1. Die verfahrensgegenständliche verbotene Vereinigung besteht aus den Betreibern der Internetseite, die unter URL https://l.. erreichbar ist. Sie wird in der - später näher genannten - Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 14.08.2017 als Verein „l.“ bezeichnet. Zur Historie der Vereinigung hält die genannte Verbotsverfügung u.a. fest: „l.“ geht zurück auf das sog. Independent Media Center (IMC). Mit „de.i...“ nahm am 16. März 2001 das erste IMC in Deutschland seinen Online-Betrieb auf. Aus einer Gruppe von Moderatoren von „In.“ formierte sich im Jahr 2007 die Keimzelle von „l.“. Nach dem Gründungstreffen vom 23.-25. Mai 2008 in F. ... nahm „l.“ am 2. Februar 2009 als eigenständige Seite seinen Online-Betrieb auf. Ursprünglich sollte „l.“ lediglich „für die Region „unten links“ auf der Landkarte“ (sprich: Südwestdeutschland) geschaffen werden. Von Beginn an wurde die Plattform jedoch auch von Nutzern aus anderen Regionen Deutschlands genutzt und entwickelte sich zur wichtigsten Plattform gewaltorientierter Linksextremisten in ganz Deutschland [...]. Regelmäßige Treffen der Mitglieder von „l.“ finden im sog. Kulturtreff der Selbstverwaltung (KTS, auch Autonomes Zentrum KTS) in F. statt. Dabei handelt es sich um eine seit 1994 bestehende Institution der linksautonomen Szene, die seit 1999 in einem Bahngebäude [...] untergebracht ist [...] Dort ansässig ist u.a. die der linksextremistischen Szene zugehörige „A. A. F.“ (AAFR). Die dem engen Mitgliederkreis von „l.“ angehörigen Personen sind größtenteils aufs Engste mit der AAFR verbunden. Im KTS fand nicht nur das Gründungstreffen von „l.“ [...] statt [ ...]. Von den bisher offiziell gemachten insgesamt 13 Treffen von „l.“ fanden neben den beiden o.g. Treffen mindestens 4 weitere im KTS statt. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Hinweise auf eine enge Verflechtung zwischen dem KTS und „l.“ [...] Auf der Website Wikipedia findet sich zum Begriff „i.“ bzw. „in.“ der Eintrag: [...] In. oder auch Independent Media Center (IMC) (Unabhängiges Medienzentrum) ist ein globales Non-Profit-Netzwerk von Medienaktivisten und Journalisten im Internet, das [...] aus den globalisierungskritischen Bewegungen hervorgegangen [...] ist [...]. Während es 2002 noch 90 unabhängige Websites vor allem in den USA, Kanada und Westeuropa, sowie in Australien, Neuseeland, Lateinamerika und dem Nahen Osten gab, sank die Zahl 2014 auf 68. [...] Im deutschsprachigen Raum gibt es seit 2001 In. Deutschland, In. Schweiz und seit August 2008 In. L.. Nach einem Verbot war die Subdomain l. ab August 2017 ohne Inhalte verfügbar und ab September 2018 gar nicht mehr erreichbar [...]. Deutschland [...] Im Anschluss an die Proteste gegen das Treffen von IWF und Weltbank am 27. September 2000 in Prag, welches von Aktivisten auch über die zu dem Zeitpunkt schon vorhandenen In. begleitet wurde, wurde Anfang 2001 die I. Subdomain de.in... als sprachraumweites IMC für deutschsprachige Artikel gegründet. [...] de.in... ist die älteste noch laufende Subdomain von In. in deutscher Sprache. [...] Zwischen 2010 und 2012 überholte l. die Domain de.in... nach Beliebtheit und Nutzung. Grund waren bequemere Nutzungsoberfläche, mehr Kategorien und breitere Zulassung politischer Strömungen, sowie das Ermöglichen von einfachen Veranstaltungsankündigungen. [...] Konflikte mit staatlichen Organen [...] Deutschland 2008 entstand die Subdomain l... anlässlich des NATO-Gipfels in Straßburg und Kehl im Jahr 2009 für die Region Südwestdeutschland. Es wurde viel und zunehmend deutschlandweit genutzt, weil es durch eine striktere Moderation besser lesbar war. Der Verein l. wurde als Betreiber identifiziert und vom Bundesministerium des Innern mit Verfügung vom 14. August 2017 verboten. [...] Im August 2019 bestätigte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegenüber dem Neuen Deutschland, dass das Strafverfahren gegen die Betreiber von l... eingestellt worden sei. Es sei über zwei Jahre hinweg nicht gelungen, einen „konkret Tatverdächtigen“ für die der Plattform zur Last gelegten Straftaten zu ermitteln. [...] Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Anmerkung des Senats: gemeint ist die Abweisung der Klage gegen die Verbotsverfügung vom 14.08.2017) legten die Kläger im Juni 2020 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, die mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2023 nicht zur Entscheidung angenommen wurde und damit scheiterte. Ende Juli 2022 wurde das Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung eingestellt. [...] Am 9. Juli 2020 teilte der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit, seine Behörde habe In. als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Bereich des Linksextremismus eingestuft, weil sich die Aktivitäten von „l.“ nach dem Verbot auf die Internetplattform „de.in.“ verlagert hätten. [...] Weitere Erkenntnisse zur verbotenen Vereinigung bzw. der von dieser betriebenen Plattform „l.“ ergeben sich teils aus der Akte, teils aus allgemein zugänglichen Quellen. Die verbotene Website der verbotenen Vereinigung ist seit dem 15.04.2020 mit folgendem Hinweis online: „l... verboten - Archiv bleibt erhalten In. L. wurde am 25. August 2017 vom Bundesinnenminister verboten. Die Seite bleibt als Archiv erhalten. Die einzigen Archive der Bewegungen haben die Bewegungen selbst hervorgebracht und niemand wird unsere Geschichte erzählen, wenn wir es nicht selbst tun. Bewegungen müssen Spuren ihrer Leidenschaft für zukünftige Generationen hinterlassen, denn vergessene Kämpfe sind verlorene Kämpfe.“ Auf den Inhalt des Archivs kann über die verbotene Website zugegriffen werden. 2. Mit der bereits erwähnten - sofort vollziehbaren - Verbotsverfügung vom 14.08.2017 hat das Bundesinnenministerium verfügt: Der Verein „l.“ läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Der Verein „l.“ ist verboten und wird aufgelöst. Es ist verboten, die unter der URL https://l..in. [...] abrufbare Internetseite des Vereins, einschließlich deren Bereitstellung und Hosting, zu betreiben und weiter zu verwenden. Dies gilt auch für weitere Internetpräsenzen des Vereins zum Beispiel auf Twitter [...]. Sämtliche E-Mail-Adressen des Vereins, insbesondere [...] sind abzuschalten. Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „l.“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen und Darstellungen die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung des prägenden Vereinsnamens „l.“ im Schriftzug „l..“ in roter Farbe kombiniert mit der Darstellung des Buchstabens „i“ von dem beidseitig Funkwellen symbolisierende Klammerzeichen abgehen. [...] Das Verbot zur Verwendung von Kennzeichen des Vereins „l.“ gilt auch für die Verbreitung im Internet. Gegen diese Verfügung erhoben fünf Personen, denen die Verbotsverfügung vom 14.08.2017 zugestellt wurde, Klage beim Bundesverwaltungsgericht. Diese Kläger traten jedoch ausdrücklich nicht als Vertreter und im Namen der verbotenen Vereinigung auf, was mit der von ihnen gesehenen Gefahr einer Strafverfolgung begründet wurde. Deshalb verneinte das Bundesverwaltungsgericht bei der Klagabweisung am 19.01.2020 insbesondere die Klagebefugnis, soweit sich die Klage gegen das Vereinsverbot richtete. Das Verbot ist seit dem 29.01.2020 unanfechtbar. Das Bundesverfassungsgericht nahm mit Beschluss vom 01.02.2023 eine Verfassungsbeschwerde der fünf Kläger gegen die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Entscheidung an, weil eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht nicht vorgetragen worden sei. Am Ende der Entscheidung des Verfassungsgerichts erfolgt der Hinweis, dass über die Frage, welche Grundrechte diejenigen schützen, die ein wie hier organisiertes Internetportal betreiben, damit nicht entschieden sei. 2. Aus der Akte ergibt sich das vor diesem Hintergrund zu betrachtende, in der Anklage dargestellte Geschehen, das der Angeklagte hinsichtlich seiner Handlungen auch einräumt: Der Angeklagte ist Redakteur des ... Rundfunksenders „Radio D....“, der auch eine frei zugängliche Internetseite ... unterhält. Auf dieser wurde am 30.07.2022 unter der Überschrift „Linke Medienarbeit ist nicht kriminell! Ermittlungsverfahren nach In. l. Verbot wegen Bildung krimineller Vereinigung eingestellt“ ein vom Angeklagten erstellter und mit seinem Kürzel „XX“ versehener Artikel veröffentlicht. Dem Artikel war ein Lichtbild beigefügt, das eine Hauswand zeigt, auf die entgegen der Verbotsverfügung in Rot neben dem Logo der Vereinigung der Vereinsname mit dem Satz „wir sind alle li.“ aufgebracht war. Der Artikel darunter lautete: Bald fünf Jahre ist der konstruierte Verein In. l. nun verboten. Jetzt informiert die Autonome A. F. darüber, dass das zugehörige strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen “Bildung einer kriminellen Vereinigung" am 12. Juli nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft habe keine Beweise finden können und damit keinen genügenden Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage. "Bis heute konnte offenbar keiner der bei den Li. Razzien im August 2017 beschlagnahmten Datenträger entschlüsselt werden“, so die Autonome A.. Im November 2020 hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon die Durchsuchung der KTS im August 2017 im Zuge des konstruierten Vereins In. l. für rechtswidrig erklärt. Im Internet findet sich l. als Archivseite. (FK) Der genannte Hinweis auf die Archivseite ist ein Hyperlink, also ein elektronischer Querverweis, bei dessen Anklicken die genannte Website geöffnet wird, wobei die Startseite mit der Überschrift „l. Archiv“ in roter Farbe neben dem Vereinslogo erscheint und verschiedene Rubriken angezeigt werden, u.a. die Rubrik „Spenden“ mit näheren Hinweisen. In der Rubrik „l.“ befindet sich beispielsweise der am 06.02.2013 verfasste Artikel „In. l. kämpferisch und lebendig“, der am Ende um Spenden für die Finanzierung des Internetportals bittet. 3. Die zuständige Kammer des Landgerichts Karlsruhe hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 16.05.2023 aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Sie meint dazu einerseits, das zur Erfüllung des Tatbestandes des § 85 Abs. 2 StGB nötige Fortbestehen der verbotenen Vereinigung l. könne nicht festgestellt werden. Auch sei die Tat nicht von einer für ein Unterstützen des organisatorischen Zusammenhalts oder der weiteren Betätigung der Vereinigung strafrechtlichen Relevanz. 4. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 23.05.2023, die die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart mit dem Antrag, der Beschwerde stattzugeben, mit Zuschrift vom 26.05.2023 am 31.05.2023 dem Senat vorgelegt hat. Die Verteidigung hat sich zum Beschwerdevortrag mit Schriftsatz vom 05.06.2023 geäußert. II. 1. Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage liegen vor. Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. a) Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist. Der hinreichende Tatverdacht setzt also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; damit wird aber ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs.1 Satz 1 oder § 126a StPO der Fall ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 m.w.N.). Erst recht ist zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung erforderlich. Mit der Umschreibung des erforderlichen Tatverdachts als "hinreichend" wird zum Ausdruck gebracht, dass die ermittelten Tatsachen es nach praktischer Erfahrung wahrscheinlich machen müssen, dass der Angeklagte in einer Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln verurteilt wird; ausreichend ist danach, wenn mehr für als gegen eine Verurteilung spricht. Im Hinblick auf die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung ist dies jedoch dahin zu präzisieren, dass im Beschlusszeitpunkt aufgrund eines Evidenzurteils nach richterlicher Erfahrung entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall vorliegen muss, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig sind. Diffizile Beweiswürdigungsfragen dürfen nicht im Zuge der nicht-öffentlichen und nicht-unmittelbaren vorläufigen Tatbewertung des für die Eröffnungsentscheidung zuständigen Gerichts endgültig entschieden werden. Die Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen (Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2018, § 203, Rdnr. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 Ws 238/17 - jeweils m.w.N.). Das Beschwerdegericht hat bei Anfechtung der Nichteröffnung das Wahrscheinlichkeitsurteil des Landgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen (BGH, Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238 Rdnr. 23 f.; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rdnr. 16). Es hat dabei zu entscheiden, ob bei vorläufiger Bewertung des Ermittlungsergebnisses eine Verurteilung wahrscheinlich ist. b) Die nach den dargelegten Maßgaben vorgenommene Bewertung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass eine Verurteilung des Angeklagten wegen des in der Anklage erhobenen Vorwurfs des Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot gem. § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB wahrscheinlich ist. aa) Die Vereinigung „l.“ ist nach den oben genannten Erkenntnissen eine unanfechtbar verbotene Vereinigung i.S.d. § 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung erfolgt nicht. Der Begriff der Vereinigung in § 85 StGB hat grundsätzlich keine eigene strafrechtliche Bedeutung. Vielmehr sind die Strafgerichte durch die Geltung des Verbotsprinzips an die unanfechtbaren verwaltungsbehördlichen Verbotsentscheidungen auch hinsichtlich der Einordnung einer Organisation als Vereinigung gebunden (Verwaltungsakzessorietät des Strafrechts). Die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Einordnung einer Organisation als Vereinigung hat für § 85 StGB ebenso Tatbestandswirkung wie die Einstufung einer Vereinigung als Ersatzorganisation wie auch der Verbotsgrund der Ausrichtung der Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung (vgl.u.a. Laufhütte in StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 85 Rdnr. 9, Steinmetz in MüKo StGB, 3. Aufl. § 85 Rdnr. 4 m.w.N.). bb) Das Fortbestehen dieser Vereinigung, das für die Erfüllung des Tatbestandes des § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB erforderlich ist, weil eine nichtexistente Vereinigung nicht unterstützt werden kann, ist bei Betrachtung des gesamten Geschehens überwiegend wahrscheinlich. Für die richterliche Überzeugung von einem Sachverhalt - hier dem Fortbestand der Vereinigung und eines Betätigungswillens - genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht mehr aufkommen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 261 Rdnr. 2 m.w.N.). Ein bloß theoretischer Zweifel bleibt unberücksichtigt (BGH, NStZ-RR, 1998, 273 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben ist es wahrscheinlich, dass das erkennende Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Auffassung gelangen wird, dass die verbotene Vereinigung noch existiert und ihren Willen, ihre verbotene Internetpräsenz fortzuführen, nicht aufgegeben hat. Mit diesem Schluss sind die Erkenntnisse weitaus besser in Einklang zu bringen, als mit einer Auflösung der Gruppe und der Aufgabe der Vereinstätigkeit. So wurde die verbotene Website niemals gelöscht oder endgültig nicht mehr betrieben. Sie war zwar nach dem Ergebnis der Ermittlungen zeitweise monatelang offline, ist aber - trotz der dafür sehr wahrscheinlich anfallenden Kosten - nun wieder online. Entgegen der Verbotsverfügung wurde das Archiv der Website seit dem 15.04.2020 auf der verbotenen Website hochgeladen, so dass mehr als 2 Jahre nach Erlass des Verbotes noch eine verbotene Betätigung des Vereins erkennbar war. Gegen die Annahme, dies sei eine einmalige Handlung gewesen, mit der man sich lediglich eine Art „Denkmal“ habe setzen wollen, spricht neben der auf Dauerhaftigkeit angelegten Wirkung eines Denkmals die umfangreiche Information zur Vereinstätigkeit, die im Archiv nach wie vor zu finden ist; auch hinsichtlich der Möglichkeiten, die Vereinigung finanziell zu unterstützen. Dass damit die bisherigen Ergebnisse der Tätigkeit des Vereins für die weitere Nutzung bewahrt und Interessenten an der Vereinsarbeit gefunden werden sollen, drängt sich auf. Für die Annahme, die Gruppe, die die Plattform „l.“ bis zur Verbotsverfügung betrieben hat, habe sich (danach) aufgelöst, fehlen Anhaltspunkte. Weder gibt es einen Erfahrungssatz, dass eine Vereinigung, deren Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft, sich an eine Verbotsverfügung hält. Noch gibt es eine sonstige tragfähige Tatsachengrundlage für die Annahme, die Gruppierung habe ihre Tätigkeit dauerhaft aufgegeben und nicht nur aus taktischen Erwägungen heraus lediglich vorübergehend eingestellt oder verlagert. Auch ist der nicht unerhebliche Zeitablauf seit der letzten Veränderung der Website am 15.04.2020 kein tragfähiges Indiz für eine Auflösung der Vereinigung, zumal gewichtige Umstände für die Annahme sprechen, dass die Tätigkeit fortgeführt werden sollte und wird. Hierzu gehören insbesondere die oben dargelegten Erkenntnisse zur Bedeutung der verbotenen Plattform für die linksextreme Szene, aber auch die im Wikipedia-Artikel genannte Wahrnehmung einer „Verlagerung“ der Tätigkeit der Vereinigung auf die Plattform de.in. und die Nachhaltigkeit, mit dem bis in die jüngste Vergangenheit juristisch gegen das Vereinsverbot vorgegangen wurde. Dass sich die Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht nicht eindeutig als Mitglieder der Vereinigung zu erkennen gegeben haben, steht der naheliegenden Annahme, dass sie zur Vereinigung gehören und rechtliche Schritte gegen das Verbot unternommen haben, um ihre Tätigkeit fortsetzen zu können, nicht entgegen, zumal die Klage ausweislich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur deshalb nicht im Namen der Vereinigung erhoben wurde, weil andernfalls Strafverfolgung befürchtet wurde. cc) Es besteht auch hinreichender Tatverdacht, dass der Angeklagte mit dem in seinem Artikel bei verständiger Würdigung zu sehenden Werbeappell für die Tätigkeit der verbotenen Vereinigung gem. § 85 Abs. 2 StGB die weitere Betätigung der Vereinigung willentlich unterstützt hat. Dabei genügt eine einfache Unterstützungshandlung zur Erfüllung des Tatbestandes nicht. Ein Gleichsetzen der Unterstützung der Vereinigung mit der Unterstützung ihres organisatorischen Zusammenhalts oder ihrer Betätigung verbietet sich. Indes wird nicht vorausgesetzt, dass der Täter durch seine Unterstützung im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erzielt (BGH, NJW 2005, 2164ff m.w.N.). Der Tatbestand des § 85 Abs. 2 StGB in der Alternative des Unterstützens einer weiteren Betätigung setzt voraus, dass sich die Vereinigung weiter betätigt. Unter einer weiteren Betätigung i.S.d. § 85 Abs. 2 StGB ist jeder weitere aktive Einsatz zur Verwirklichung der Ziele der Vereinigung zu verstehen. Die weitere Verwendung der Website zur Verbreitung der Gedanken des Vereins stellt als Dauerdelikt solch aktives Tun dar. Die Handlung des Angeklagten ist geeignet, diese Tätigkeit zu unterstützen, indem sie erkennbar für Solidarität mit einem von der Justiz angeblich zu Unrecht verfolgten Verein wirbt („wir sind alle l.“, „konstruiertes Verbot“, „rechtswidrige Durchsuchung“) und den Leser dahin lenkt, die verbotenerweise immer noch betriebene Website zu besuchen und sich über deren Inhalte zu informieren. Das Handeln des Angeklagten ist damit geeignet, der Vereinigung die angestrebte Wirkung ihrer Internetpräsenz zu ermöglichen. Es ist unter dem Blickwinkel der Gründe der Verbotsverfügung auch erheblich, weil es zur Verstärkung der Gefahren beitragen kann, denen durch das Verbot - gerade auch der Internetpräsenz des verbotenen Vereins - vorgebeugt werden soll. Zweifel, dass der Angeklagte diesen offensichtlichen Umstand erkannt hat, liegen fern. dd) Dies ist vorliegend nicht von Art. 5 GG gedeckt. Der verfahrensgegenständliche Artikel eines Radiosenders genießt zwar grundsätzlich Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, unterliegt aber gleichzeitig den Einschränkungen, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Die Qualifizierung des Artikels als Meinungsäußerung ist sehr wahrscheinlich. Der Artikel des Angeklagten lässt ungeachtet seiner formalen Ausgestaltung deutlich die Meinungsäußerung erkennen, die Vereinigung l. sei rechtswidrig verboten worden, rechtswidrig seien auch Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verein. Meinungen i.S.d. Art. 5 GG sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (vgl. BVerfGE 33, 1, 14; 61, 1). Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 GG. Die Mitteilung einer Tatsache ist dagegen im strengen Sinne keine Äußerung einer Meinung, weil ihr die für eine Meinungsäußerung charakteristischen Merkmale fehlen. Tatsachenbehauptungen fallen deswegen aber nicht von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 5 GG heraus. Sie sind vielmehr durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind, welche Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 54, 208, 219; 61, 1, 8). Daher endet der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Vorliegend kann eine Entscheidung, inwiefern der Artikel Meinungen oder (wahre) Tatsachenbehauptungen enthält, entfallen. Beide Äußerungsformen können miteinander verbunden sein und - wie hier - erst gemeinsam den Sinn der Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfGE 61, 1,8 f). Die Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, die der Angeklagte für seinen Artikel grundsätzlich in Anspruch nehmen darf, findet Schranken in den allgemeinen Gesetzen, so dass auch die Berichterstattung des Angeklagten dem Geltungsbereich des § 85 StGB unterliegt, der den demokratischen Rechtsstaat vor Angriffen gegen die verfassungsmäßige Ordnung schützt. Wie weit die Beschränkung geht, in welchen Verhältnis Pressefreiheit und etwa das Strafgesetz also stehen, ist im konkreten Konfliktfall abwägend zu lösen. Im Vordergrund steht bei einer solchen Abwägung auf der Seite der Interessen des Rechtsstaats etwa die Bedeutung der dem Angeklagten vorgeworfenen Unterstützungshandlung für die Vereinigung, also die aus der Tat erwachsenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auf Seite der Pressefreiheit steht etwa die Bedeutung des Artikels für die politische Urteilsbildung des Volkes. Davon ausgehend wäre vorliegend auf der Seite der Pressefreiheit in die Abwägung vor allem einzustellen, dass das Verbot der Vereinigung hohe gesellschaftliche Relevanz hat, was in den zahlreichen Medienbeiträgen hierzu zum Ausdruck kommt, und dass der Meinungsbildungsprozess der Öffentlichkeit hierzu weiter in Gang ist, weshalb weiterhin ein Interesse an der öffentlichen Diskussion und an Beiträgen hierzu besteht. Hierzu gehört selbstverständlich auch eine Auseinandersetzung mit den Inhalten der Website, die zum Verbot geführt haben. Die Grenze zur Strafbarkeit bei der Wiedergabe fremder Texte ist aber überschritten, wenn die Information der Öffentlichkeit über Propagandatexte verbotener Vereinigungen nur ein Vorwand ist, um in Wahrheit die mit den Texten angestrebte propagandistische Wirkung für die dem Verbot unterliegende Vereinigung zu erzielen (BGH, Urteil v. 09.04.1997, 3 StR 387/96). Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Artikel als eine solche Propaganda anzusehen sein wird. Der Informationsgehalt des Berichts erscheint sehr gering. Er wirkt nach Art und Inhalt nicht als kommentierende Berichterstattung über das Verbot eines Vereins und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens, zu dessen besserem Verständnis als weiterführende Information der Link auf das Archiv beigefügt ist. Vielmehr wirkt er in seiner Gesamtheit als Parteinahme für die verbotene Vereinigung. Bei dieser Bewertung kann die Aussage in der Überschrift „linke Medienarbeit ist nicht kriminell“ nicht isoliert betrachtet werden. Die Überschrift kann als in der Medienarbeit übliche plakative Zuspitzung ohne ernsthafte Aussage angesehen werden, mit der lediglich das Interesse des Lesers am Artikel geweckt werden soll. Denn nur unter diesem Aspekt ergibt die Verallgemeinerung in der Überschrift, dass „linke Medienarbeit“ nicht kriminell sei, überhaupt Sinn. Auch bei geringer geistiger Anstrengung erschließt sich nämlich einem einigermaßen aufgeschlossenen Adressaten, dass politisch „links“ ausgerichtete Medienarbeit nicht per se strafbar ist. Der unübersehbar tendenziösen Überschrift kommt im Zusammenhang mit der Abbildung der verbotenen Kennzeichnung der „l.“ erkennbar die Botschaft zu, die Tätigkeit der Vereinigung „l.“ sei erlaubt. Dies umso mehr, als diese Botschaft im weiteren Artikel nicht relativiert oder einigermaßen sachgerecht erläutert wird. Zwar wird die mit der Überschrift suggerierte Aussage im weiteren Verlauf des Artikels mit der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens aus Mangel an Beweisen begründet. Die Begründung ist aber leicht erkennbar sachlich abwegig. Dass ein Ermittlungsverfahren mangels Beweisen eingestellt wurde, sagt über die Strafbarkeit einer Handlung nichts. Dieser Umstand ist so leicht zu erfassen, dass nicht angenommen werden kann, dass der Angeklagte ihn verkannt hat oder dass er gemeint haben könnte, ein Leser werde ihn verkennen. Einen Sinn ergibt der gesamte Artikel deshalb nur, wenn man seine Aussage dahin auffasst, die verbotene Tätigkeit der Vereinigung „l.“ sei faktisch erlaubt, weil man sie nicht nachweisen könne. Gerade im Zusammenhang mit den im Artikel deutlich gemachten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verbots der Vereinigung und der zwischen den Zeilen erkennbaren Aussage, „linke“ Politik sei generell in einer Opferrolle, wirkt der Artikel als Ermunterung, sich mit der Vereinigung zu solidarisieren. Das daran anknüpfende, gänzlich unkommentierte Hinzufügen des Hyperlinks ist vor diesem Hintergrund als Aufforderung zu verstehen, das Archiv anzusehen. Im Vordergrund des Artikels steht damit der Werbeeffekt für die Vereinigung und die Hinleitung auf deren Internetseite, so dass der Artikel geradezu als „Verlängerung“ der Internetseite erscheint. Mit diesem Appellcharakter unterscheidet sich der Artikel des Angeklagten grundlegend von anderen Berichten, die ebenfalls einen Link auf das Archiv enthalten, etwa dem online verfügbaren Artikel der taz vom 21.03.2023, der ebenfalls einen Hyperlink auf das Archiv der verbotenen Plattform enthält, dazu aber sachlich über das Gesamtgeschehen und die Standpunkte der Kritiker der Verbotsverfügung informiert. In diesem Kontext versteht der Senat den Link als neutrale Information über die Existenz des Archivs, die es dem Leser zwar leicht macht, sich über dessen Inhalt zu informieren, die aber keinen Aufforderungscharakter hat. Insgesamt überwiegen damit die Argumente, den Artikel des Angeklagten nicht als straflose (Sympathie-)Werbung für die verbotene Vereinigung anzusehen (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 19.07.2012, 3 StR 218/12, StV 2013, 303ff), sondern als Verbreitung des Gedankenguts der Vereinigung. 2. Eine Veranlassung, gem. § 210 Abs. 3 S. 1 StPO zu bestimmen, dass das Verfahren vor einer anderen Kammer stattzufinden hat, hat der Senat nicht. Die Kammer hat bei ihrer Eröffnungsentscheidung, die von Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt geprägt ist, keine Befangenheit zu erkennen gegeben, so dass der Senat keinen Anlass zur Annahme hat, die Kammer sei voreingenommen und nicht bereit, sich mit der Auffassung des Senats auseinanderzusetzen, die nötige Aufklärung zu betreiben und auf der Grundlage der Ergebnisse der Hauptverhandlung objektiv zu entscheiden. Für die Anordnung einer Dreier-Besetzung der Strafkammer gem. § 76 Abs. 1 StPO besteht ebenfalls kein Anlass. Umfang und Schwierigkeit der Sache gebieten keine Besetzung mit drei Berufsrichtern. Die Sach- und Rechtslage ist überschaubar. Die Bedeutung der Sache, die sich aus dem erheblichen öffentlichen Interesse ergibt, ist für die Besetzung irrelevant (BVerfG, NJW, 2012, 3357ff).